Skip to main content Skip to navigation Skip to footer
Thema

Wohnen

Vorlagen

B (Bericht des Magistrats)

Sozialer Wohnungsbau

05.12.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Bericht des Magistrats vom 05.12.2025, B 483 Betreff: Sozialer Wohnungsbau Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 18.09.2025, § 6516 - A 348/25 Linke - Aktuell stehen im Frankfurter Stadtgebiet insgesamt 32.501 Wohneinheiten im Rahmen der Mietwohnraumförderung zur Verfügung. Diese Zahl setzt sich aus 27.842 Wohnungen für Sozialwohnungsberechtige (sogenannter Förderweg 1 / Sozialwohnung) und 4.659 Wohnungen für Haushalte mit mittleren Einkommen (sogenannter Förderweg 2) zusammen. Die Beantwortung der obenstehenden Fragen bezieht sich primär (wenn nicht anders gekennzeichnet) auf Wohnungen im Förderweg 1. Darüber hinaus verweist der Magistrat auf den Bericht im Anhang, der insgesamt Zahlen zur Wohnraumförderung 2024 darstellt sowie einen Ausblick auf das Förderjahr 2025 gibt. Zu Frage 1) Jahr Baufertigstellungen Wohnungen 2019 3.663 2020 4.349 2021 3.914 2022 2.951 2023 3.661 2024 4.203 Zu Frage 2) Soziale Wohnraumförderung, inkl. Förderweg 1: Aktuell stehen insgesamt 27.842 Wohnungen zur Belegung mit sozialwohnungsberechtigten Haushalten zur Verfügung. Diese Zahl gliedert sich auf in: 15.968 Wohnungen, die bis 2001 nach dem II. Wohnungsbaugesetz gefördert wurden, 3.809 Wohnungen, die nach 2001 nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Hessischen Wohnraumfördergesetz gefördert wurden, 1.297 Wohnungen, die nicht öffentlich gefördert wurden, für die aber ein kommunales Belegungsrecht für besteht und die einer Mietpreisbindung unterliegen, 2.332 Wohnungen, für die eine vertragliche Vereinbarung besteht, dass bei freiwerden einer Wohnung das Belegungsrecht erworben wird und die Wohnung dann einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegt, 4.436 Wohnungen, für die bereits ein Belegungsrecht erworben wurde. Zu Frage 3) und 10) Jahr Einzelerwerb Bindungsverlängerungen 2020 157 450 2021 176 206 2022 147 175 2023 268 33 2024 256 509 zu Frage 4) In den letzten 5 Jahren wurde im "Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1" der Bau von insgesamt 1001 Wohnungen genehmigt/bewilligt. Antragssteller Anzahl Wohnungen ABG Frankfurt Holding 334 Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH 363 Genossenschaften 2 Private 302 zu Frage 5) Im "Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1" wurden im Zeitraum von 2019 - 2024 Projekte mit insgesamt 716 geförderten Mietwohnungen fertiggestellt/bezugsfertig. Antragssteller Anzahl Wohnungen ABG Frankfurt Holding 422 Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH 185 GWH Wohnungsgesellschaft mbH Hessen 55 Genossenschaften 9 Private 45 zu Frage 6) Für Förderweg 1 und Förderweg 2 Investitionsprogramm PSP 5.001232 Bewilligungen/ Verpflichtungen 2019 49.000.000 € 23.893.578,27 € 2020 49.000.000 € 23.588.714,93 € 2021 * 49.000.000 € 13.232.616.55 € 2022 47.000.000 € 29.514.971,40 € 2023 122.399.000 € 23.114.435,82 € 2024 154.007.000 € 35.329.996,50 € * In 2021 wurden Sollveränderungen für den Ankauf von Grundstücken im Rahmen von Vorkaufsrechten (E11/19) in Höhe von 7.288.752,65 €, für den Ankauf von Belegungsrechten in Höhe von 1.029.384,77 € (M 53/21, § 66/21) sowie im Jahresabschluss für den Ausgleich der Mietzuschüsse im Ergebnishaushalt der PG 13.01 in Höhe von 167.067,24 € vorgenommen, so dass im Ergebnis nur 40.514.795 € an Wohnungsbaufördermittel zur Verfügung standen. zu Frage 7) Fertigstellungszahlen können nicht seriös prognostiziert werden. Das Tempo der Fertigstellung obliegt dem Antragsteller und unterliegt zahlreichen externen Faktoren. Der Magistrat hat darauf keinen Einfluss, er geht jedoch davon aus, dass angesichts der im Bau befindlichen Förderprojekte im Förderweg 1 in 2025/2026 ca. 581 Wohnungen fertiggestellt werden könnten, der überwiegende Teil von städtischen Wohnungsbaugesellschaften. zu Frage 8) Jahr Anzahl der WE 2020 605 2021 552 2022 944 2023 948 2024 191 Die Zahlen bilden jeweils die Differenz aus der Anzahl der Wohnungen am 31.12. des Jahres zum jeweiligen Vorjahr ab. zu Frage 9) Jahr Anzahl der WE 2025 578 2026 746 2027 551 2028 462 2029 429 2030 335 Dargestellt werden nur die Wohnungen, bei denen bereits ein Förderende feststeht (Stand: 31.12.2024). Hierunter fallen bspw. Wohnungen, deren Darlehen vorzeitig getilgt wurden sowie solche, deren Belegungsbindung als fester Zeitraum definiert und deren Bindungsende nicht unmittelbar von der Tilgung des öffentlichen Darlehens abhängig ist. Wohnungen, deren öffentliche Darlehen regulär in diesem Zeitraum getilgt werden, können erst nach Eingang der Rückzahlung rechtssicher summiert werden. Diese fehlen daher in der Aufstellung. zu Frage 10) siehe unter 3) zu Frage 11) Jahr EURO 2020 12.142.966,10 € 2021 10.929.384,44 € 2022 6.723.132,11 € 2023 7.318.308,91 € 2024 8.022.186,98 € zu Frage 12) Versorgte im Jahr der Antragstellung 277 Versorgte im Jahr nach der Antragstellung 503 Versorgte im 2. Jahr nach der Antragstellung 260 Versorgte im 3. Jahr nach der Antragstellung 188 Versorgte im 4. Jahr nach der Antragstellung 122 Versorgte im 5. Jahr nach der Antragstellung 106 Versorgte im 6. Jahr nach der Antragstellung 55 Versorgte im 7. oder späterem Jahr nach der Antragstellung 79 Eine tag- und monatsgenaue Auswertung ist nicht möglich. Dargestellt werden die Vermittlungen im Jahr der Antragstellung (beginnend im Jahr 2022) und in den Jahren danach aufgrund von Rückschlüssen aus dem (jahresbezogenen) Aktenzeichen jedes Haushaltes. Anlage 1 (ca. 8 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 09.04.2025, A 348 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 10.12.2025

B (Bericht des Magistrats)

Modernisierung der Liegenschaften der ABG FRANKFURT HOLDING (ABG) in der Münzenberger Straße und Rotlintstraße

05.12.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Bericht des Magistrats vom 05.12.2025, B 448 Betreff: Modernisierung der Liegenschaften der ABG FRANKFURT HOLDING (ABG) in der Münzenberger Straße und Rotlintstraße Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 18.09.2025, § 6638 - OA 564/25 OBR 3 - Die ABG FRANKFURT HOLDING hat am 30.10.25 die aktuellen Planungen in der Ortsbeiratssitzung 3 vorgestellt und Fragen beantwortet. Zudem plant die ABG eine weitere Mieterversammlung, um alle Mieter:innen erneut zu informieren. Die geplanten Maßnahmen in den betreffenden Häusern sind so umfassend, dass sie laut ABG FRANKFURT HOLDING nicht im bewohnten Zustand durchgeführt werden können. Die Zeit des für die Maßnahmen benötigten Leerstands wird auf das Mindestmaß reduziert. Die ABG FRANKFURT HOLDING teilt mit, dass den heutigen Mieter:innen nicht gekündigt wird. Mit den Bestandsmieter:innen werden individuelle Lösungen avisiert. Dies beinhaltet neben einer langfristigen Ersatzwohnung auch die Möglichkeit des Rückzugs. Ein Rückumzug ist grundsätzlich möglich, wobei zu beachten ist, dass die heutige Wohnung in der jetzigen Grundrissform und Ausstattungsqualität voraussichtlich nicht mehr der jetzt angemieteten Wohnung entsprechen wird. So werden beispielsweise Balkone angesetzt, in einigen Wohnungen kleinere Anbauten angebracht und einige Wohnungen zusammengelegt, um dringend benötigte 3- und 4-Zimmer-Wohnungen herzustellen. Aus den heute 64 Wohnungen werden 59. Durch den Anbau und Ausbau der Dachgeschosse entsteht ca. 600 m² zusätzlicher Wohnraum. Der zukünftige m²-Mietpreis wird laut ABG FRANKFURT HOLDING die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und beträgt nach aktuellen Berechnungen ca. 15 €/m². Dies wird u.a. durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln erreicht. Die ABG FRANKFURT HOLDING hat die baurechtlichen und denkmalrechtlichen Belange in der Planung betrachtet und eingearbeitet. Die Planung nimmt in der Außengestaltung Bezug auf das Wohnumfeld und hat diese in den Entwürfen einfließen lassen, beispielsweise ist eine Riemchenfassade geplant. Die Vorabstimmungen zwischen ABG FRANKFURT HOLDING und den entsprechenden Ämtern sowie Behörden haben bereits stattgefunden. Durch die geplanten Maßnahmen wird von keiner erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigung für die sich in der Umgebung befindlichen Baudenkmale ausgegangen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 26.06.2025, OA 564 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Beratung im Ortsbeirat: 3 Versandpaket: 10.12.2025

M (Vortrag des Magistrats)

Vertragliche Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung und Änderung zu bisherigen Beschlüssen

05.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Vortrag des Magistrats vom 05.12.2025, M 213 Betreff: Vertragliche Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung und Änderung zu bisherigen Beschlüssen Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 20.07.2023, § 3581 (NR 693) I. Der Anpassung und Ergänzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 4520 vom 29.08.2019 zur Vorlage M 84 vom 22.04.2016 wird auf folgender Grundlage zugestimmt: Allgemeines Diese Vorlage bestätigt, ergänzt und aktualisiert vorangegangene Beschlüsse, die die vertraglichen Grundlagen für Neubestellungen und Verlängerungen von Erbbaurechtsverträgen regeln, an denen die Stadt Frankfurt am Main als Grundstückseigentümerin beteiligt ist. 1. Erbbauzins Der Erbbauzins für Wohnerbbaurechte wird weiterhin auf der Basis von 2,5% des Bodenwertes festgesetzt. Ermäßigungen erfolgen in der Regel schuldrechtlich. Es bleibt bei den bisherigen Regelungen für die Wertsicherung des Erbbauzinses. 1.1. Erbbaurechte für selbstgenutztes Wohneigentum Der Erbbauzins beim Abschluss neuer Erbbaurechtsverträge für selbstgenutztes Wohneigentum wird auf 2% des Bodenwertes abgesenkt. Die Ermäßigung erfolgt schuldrechtlich und ist an die Selbstnutzung durch die Erbbauberechtigten gebunden. Bei Aufgabe der Selbstnutzung (z.B. durch Vermietung oder Verkauf) wird der reguläre Erbbauzinssatz von 2,5% des Bodenwertes fällig, sofern keine anderen Ermäßigungstatbestände gemäß dieser Vorlage vorliegen. 1.2. Erbbaurechte zur Unterstützung förderungswürdiger Nutzungen Für städtische Grundstücke auf denen Wohnungsbau nach den jeweils gültigen Förderrichtlinien der Stadt Frankfurt am Main (wie beispielsweise Förderweg I und II oder AZUBI/Studierenden-Wohnen) beantragt und bewilligt wurde, wird der Erbbauzinssatz schuldrechtlich für die Dauer der Bindung auf 1,5% des Bodenwertes reduziert. Sollte es zu Bindungsverlängerungen kommen, dann bleibt es auch für diesen Zeitraum bei einem schuldrechtlich reduzierten Erbbauzinssatz. Sollten künftig andere Regelungen in weiteren Förderprogrammen vorgesehen werden, bspw. für gemeinwohlorientierte Akteure, sind diese mit dem Magistrat - Amt für Bau und Immobilien - bezüglich der Vergabe von Erbbaurechten abzustimmen und durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließen. Für eine gemeinwohlorientierte Wohnraumbewirtschaftung wird analog zu bereits beschlossenen Förderprogrammen der Erbbauzinssatz auf 1,5% des Bodenwertes reduziert. Das Amt für Wohnungswesen bestätigt die Gemeinwohlorientierung auf Grundlage der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen. Eine gemeinwohlorientierte Wohnraumbewirtschaftung liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: · Die Wohnraumbewirtschaftung erfolgt dauerhaft lediglich kostendeckend (in Orientierung an der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV). · Gewinne aus der Wohnraumbewirtschaftung werden nicht ausgeschüttet, sondern ausschließlich zweckgebunden zum Ausbau weiterer gemeinwohlorientierter Projekte im Wohnungssektor reinvestiert. · Die Miete liegt dauerhaft mindestens 20% unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, definiert durch den Frankfurter Mietspiegel. Werden alle drei Kriterien für eine gemeinwohlorientierte Wohnraumbewirtschaftung erfüllt, wird der Erbbauzinssatz für die Dauer der Bindung auf 1 % des Bodenwertes reduziert. Die Einhaltung der Auflagen zur gemeinwohlorientierten Wohnraumbewirtschaftung wird alle fünf Jahre durch das Amt für Wohnungswesen überprüft. Die Erbbauberechtigten reichen hierfür fristgerecht entsprechende Nachweise ein. Nicht fristgerecht eingereichte Nachweise bzw. die Verletzung der vertraglich geregelten Bedingungen führen zum Verlust der schuldrechtlichen Ermäßigung, im Folgenden ist der dinglich festgesetzte Erbbauzins zu zahlen. 1.3. Erbbaurechte mit Mietwohnungen Bestehende Erbbaurechte mit Bestandsmietern erhalten bei Abschluss eines Nachtragsvertrages eine schuldrechtliche Ermäßigung des Erbbauzinses auf 30% der erzielten Mieteinahmen, wenn die Vermietung zu folgenden Konditionen erfolgt: · Die Mieten sind begrenzt auf die ortsübliche Vergleichsmiete, definiert durch den Frankfurter Mietspiegel (im Folgenden kurz OVM). Wiedervermietungen erfolgen maximal zu diesem Wert. · Bei Mietverträgen, deren Miete oberhalb der OVM liegt (höchstens 20% im Objekt und höchstens 5% über OVM werden für die Kalkulation berücksichtigt), erfolgt solange keine Mieterhöhung bis die OVM dieses Niveau erreicht hat. · Leerstehende oder selbstgenutzte Wohnungen werden für die Berechnung der Erbbauzinshöhe mit der OVM in Ansatz gebracht. · Die Aufteilung des Objekts in Wohneigentum nach dem WEG ist ausgeschlossen; Ausnahmen hierfür können lediglich in der Erbfolgeregelung innerhalb der Familie in gerader Linie begründet sein. · Mieterhöhungen nach notwendigen Modernisierungen betragen höchstens 75 % der gesetzlich zulässigen Modernisierungsumlage. Die Einhaltung der Voraussetzungen zur schuldrechtlichen Ermäßigung wird, wie der dingliche Erbbauzins, alle 5 Jahre überprüft. Hierzu wird dem Erbbauberechtigten auferlegt, die Mieten fristgerecht nachzuweisen. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, wird sodann der dinglich festgesetzte Erbbauzins fällig. Der dingliche Erbbauzins wird nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst, sofern der VPI stärker steigt als die Einkommen der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gibt es eine Kappung der Anpassung auf den Mittelwert zwischen der VPI-Steigerung und der Steigerung der Einkommen. Dies ist bereits in § 9a Erbbaurechtsgesetz festgelegt. Die zum Zeitpunkt der Anpassung erzielten Mieten werden überprüft. Beträgt der dingliche Erbbauzins mehr als 30% der erzielten Mieten, wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf den Betrag von 30% der Mieteinnahmen gedeckelt. Beträgt er weniger als 30% der Mieteinnahmen, so gilt der dingliche Erbbauzins. Diese Regelung kann auf geförderte bzw. gemeinwohlorientierte Projekte angewendet werden. 1.4. Härtefallregelung Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende schuldrechtliche Regelungen getroffen werden. Grundsätzlich ist dies dann der Fall, wenn der Erbbauberechtigte Anspruch auf Lastenzuschuss hat. Einkommensnachweise, Steuerbescheide sind dem Magistrat - Amt für Wohnungswesen - vorzulegen 2. Laufzeitverlängerungen Ablaufende Wohnerbbaurechte können auch für einen kürzeren Zeitraum als 99 Jahre verlängert werden, solange sie den steuerlichen Abschreibungszeitraum nicht unterschreiten. In der Regel beträgt der Verlängerungszeitraum 60 Jahre. 2.1. Vorzeitige Verlängerung Bei einer vorzeitigen Verlängerung von Wohnerbbaurechten und bei Nachtragsverträgen auf Grund sich ändernder Ausnutzung des Grundstücks (Anbauten) wird der Zinsvorteil für die Restlaufzeit in Ansatz gebracht. Bis zum Ablauf der Gesamtlaufzeit wird schuldrechtlich ein Mischerbbauzins vereinbart. 2.2. Verkauf von Erbbaurechten In Fällen eines grundsätzlich möglichen Verkaufs von Erbbaurechten durch einen Erbbauberechtigten, in denen der Erwerber auf Grundlage dieses Ergänzungsbeschlusses eine Ermäßigung des Erbbauzinssatzes oder Abschläge vom Bodenwert fordern kann, werden diese in dem Nachtragsvertrag mit dem Erwerber schuldrechtlich vereinbart. Zudem wird bei Erwerbern, die die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Erbbauzinses nach 1.1., 1.2. und 4. dieses Ergänzungsbeschlusses erfüllen, eine Anrechnung des Zinsvorteils für die Restlaufzeit vorgenommen und bis zum Ablauf der Gesamtlaufzeit schuldrechtlich ein Mischerbbauzins vereinbart. 3. Splittingregelung Für alle Grundstücke über 465 m² mit geringer Ausnutzung (1-2 Familienhäuser) bleibt es bei der bisherigen Splittingregelung. In den Siedlungsgebieten Goldstein und Praunheim wird wegen der übergroßen Grundstücke die Splittingregelung weiterhin für die Nutzung von bis zu 4 Wohneinheiten angewendet. 4. Ausschreibung von Erbbaurechten Erbbaurechte werden grundsätzlich im Konzeptverfahren vergeben. Die Erbbaurechte, die zur Verwirklichung von gemeinwohlorientierter Wohnraumbewirtschaftung insbesondere für gemeinschaftliche oder genossenschaftliche Wohnprojekte bestellt werden, werden im Konzeptverfahren des Amts für Wohnungswesen vergeben. Bei der Festsetzung des Erbbauzinses wird - solange keine eigenständige Förderrichtlinie anderweitige Regelungen vorsieht - anteilig unterschieden nach den Bodenwerten für Wohnnutzung (Zinssatz 2,5% bzw. 1,5% gefördert bzw. bei nachgewiesener gemeinwohlorientierter Wohnraumbewirtschaftung), einfacher gewerblicher Nutzung (Zinssatz 6% aus dem Bodenwert für einfache gewerbliche Nutzungen) und Flächen, sowie unmittelbar zugehörige Nebenflächen, deren Nutzung den Vorgaben der Baunutzungsverordnung für Gemeinbedarfsflächen entspricht (Zinssatz 4% aus dem Bodenwert für Gemeinbedarfsflächen). Maßgebend soll der der jeweiligen Nutzung entsprechende Bodenwert zum Zeitpunkt der Ausschreibung sein. Bei der Bodenwertkalkulation können Einschränkungen der Verwertbarkeit des Grundstücks, die beispielsweise bereits in den Voraussetzungen für die Konzeptvergabe festgelegt sind, als zusätzliche Abschläge vom Bodenwert abgezogen werden. Die Festschreibung der Konditionen im Konzeptverfahren gilt für höchstens 3 Jahre (Vergabe- und Anhandgabephase). [Zur Konzeptvergabe wird eine gesonderte Vorlage mit entsprechenden Richtlinien erarbeitet.] 5. Siedlungskonditionen Die Siedlungskonditionen gelten für Erbbauberechtigte, die ihr Erbbaurecht selbst bewohnen fort. Bei einer vorzeitigen Verlängerung werden die bis zum ursprünglichen Ablaufdatum weiterhin geltenden Siedlungskonditionen, gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom 29.08.2019, § 4520 (M 84/2016), schuldrechtlicher Basis angerechnet. Diese Ermäßigung ist an die Residenzpflicht gebunden. Bei einer vorzeitigen Laufzeitverlängerung wird bis zum Ablauf der Gesamtlaufzeit schuldrechtlich ein Mischerbbauzins, unter Anrechnung des Zinsvorteils für die Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrages, zu Siedlungskonditionen vereinbart. 6. Familienermäßigung Pro Kind wird weiterhin eine Reduzierung des Erbbauzinses um 20% des Erbbauzinses gewährt, die Reduzierung soll einen Betrag in Höhe von Euro 500,- pro Jahr und Kind nicht übersteigen. Die Reduzierung erfolgt wie bisher für maximal vier Kinder. Für die Berechnung des Mindestausgangswertes gilt immer der dinglich vereinbarte Erbbauzins. Reduziert wird dann der schuldrechtlich vereinbarte Erbbauzins. 7. Gemeinbedarfsflächen Für Grundstücke, die für gemeinwohlorientierte Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung oder einer dieser ergänzenden Rechtsbestimmung durch den Gesetzgeber genutzt oder anteilig in diesem Sinne genutzt werden, erfolgt die Berechnung des Erbbauzinses mit 2 % aus dem Bodenwert für Gemeinbedarf. Neben den planungsrechtlich als Gemeinbedarf ausgewiesenen Flächen können auch andere Nutzungen als gemeinwohlorientiert im Sinne dieser Regelung anerkannt werden, wenn sie nachweislich kulturellen, sozialen oder vergleichbaren gemeinnützigen Zwecken dienen, dem privatrechtlichen Gewinnstreben entzogen sind und einen positiven Beitrag zum Gemeinwesen leisten. Abschließend entscheidet über die Anerkennung die Stadtverordnetenversammlung durch den Beschluss entsprechender Vorlagen. Die Prüfung und Bestätigung der Gemeinwohlorientierung erfolgt durch den Magistrat - Amt für Bau und Immobilien in Zusammenarbeit mit dem für die jeweilige Einrichtung fachlich zuständigen Amt -. Als Nachweis können etwa Satzungen, Jahresabschlüsse, Tätigkeitsberichte oder Förderbescheide dienen. Die Gemeinwohlorientierung wird alle 5 Jahre überprüft. 8. Sportflächen Auf Punkt C des M 84/2016 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019, § 4520) wird Bezug genommen. Für Erbbaurechte an Sportanlagen gilt weiterhin ein jährlicher Erbbauzins von 4% aus dem für Sportnutzung festgelegten Bodenwert mit einer Deckelung auf "maximal jedoch ein Betrag von 1,00 €/m² jährlich. I. Der Magistrat, das Dezernat XI - Amt für Bau und Immobilien - wird bevollmächtigt und beauftragt, die Grundsätze für die Verlängerung und Neubestellung von Erbbaurechten in der angepassten Form bei der Vereinbarung künftiger Erbbauverträge zu vollziehen. Begründung: Beim Kauf einer Immobilie ist der Preis für das Gebäude sowie für den Grund und Boden zu kalkulieren. Mit der Bestellung eines Erbbaurechts wird dem Erbbauberechtigten ermöglicht, Eigentümer eines Gebäudes zu sein, ohne den Kaufpreis für den Grund und Boden entrichten zu müssen. Er zahlt lediglich für die Nutzung des Grundstücks den Erbbauzins. Dieser wird üblicherweise zum Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts auf der Grundlage von 3 bis 5% aus dem Bodenwert berechnet; die Stadt Frankfurt am Main berechnet für Wohnerbbaurechte lediglich 2,5% des Bodenwertes und befindet sich damit, im Vergleich der deutschen Erbbaurechtsausgeber, am unteren Rand. Die, gemäß M 84/2016 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019, § 4520), turnusgemäße Überprüfung des allgemeinen Zinsniveaus rechtfertigt aktuell keine allgemeine Absenkung des Erbbauzinssatzes. Der Erbbauberechtigte ist in seinen Rechten und Pflichten dem Eigentümer gleichgestellt. Der Erbbauvertrag wird für einen festen Zeitraum abgeschlossen und ist unkündbar, das Grundstück ist sozusagen "Eigentum auf Zeit". Nähert sich die Vertragszeit ihrem Ende, kann ein Verlängerungsvertrag, der wieder für eine feste Laufzeit gilt, abgeschlossen werden. Der Erbbauzins ist dann auf der Basis der aktuellen Bodenwerte neu festzusetzen. Dies bedeutet in der Regel einen großen Preissprung, da der bisher zu zahlende Erbbauzins auf teilweise vor über 80 Jahren vereinbarten Werten basiert, die zum Teil keine Anpassungsklausel enthielten. Viele Erbbauberechtigte mit Altverträgen sehen sich daher vor große finanzielle Herausforderungen gestellt, weil die Bodenwerte in der Vergangenheit in einigen Lagen sehr stark gestiegen sind. Um Erbbaurechte auch in hochpreisigen Lagen weiterhin bezahlbar und wirtschaftlich rentabel zu erhalten, sind zu den bisherigen Regelungen weitere Anpassungen zu beschließen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Überlassung von Vermögenswerten zu Preisen unter den marktüblichen Konditionen gegen Kommunal- und EU-Beihilferecht verstößt. Auch im öffentlichen Interesse begründete Ausnahmen unterliegen einer Begrenzung und sollten nicht ohne die Verknüpfung an überprüfbare Bedingungen erfolgen. Eine momentane allgemeinwirtschaftliche oder persönliche Situation kann nicht zur grundsätzlichen, flächendeckenden Reduzierung des Erbbauzinses führen, da während der langen Laufzeit von Erbbaurechten der Erbbauberechtigte wechseln und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend ändern können. Aus diesem Grund sieht der Magistrat eine Kopplung an die Wohnraumförderung für geboten. Die Richtlinien der Wohnraumförderprogramme werden durch die Stadtverordneten beschlossen, EU-Beihilfevorgaben berücksichtigt und über klar definierte Kriterien eine Gleichbehandlung sichergestellt. Eine allgemeine Senkung des Erbbauzinssatzes auf ein marktunübliches Niveau hat nach Marktbeobachtung des Magistrats keinen Einfluss auf die aufgerufenen Mieten, sondern trägt lediglich dazu bei, dass die Vermieter höhere Gewinne erzielen. Dies gilt nicht für aufgrund ihrer Rechtsform gemeinwohlorientierte Vermieter. Zu 1.: Der Vorlage M 84/2016 wurde mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Magistrat in dreijährigem Turnus das allgemeine Zinsniveau prüft. Bei einem deutlichen Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus soll im Rahmen einer dann einzubringenden Magistratsvorlage eine entsprechende Anpassung des Ausgangserbbauzinses zur Entscheidung vorlegt werden. Bei einer 10jährigen Zinsfestschreibung liegt der Zinssatz aktuell bei 3,5-4,0%. Längerfristige Darlehen mit 20jähriger Sollzinsbindung lagen im absoluten Zinstief der Jahre 2020 und 2021 für einen kurzen Zeitraum bei 1,5-2,0%, heute liegen sie weit darüber. Da der Erbbauzinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit (60 bzw. 99 Jahre) konstant bleibt, ist eine flächendeckende Absenkung des Erbbauzinssatzes von 2,5% auf 1,5% aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Mit einer solchen Absenkung würde die Stadt auf 40% der erzielbaren Einnahmen verzichten und das für die nächsten 3 Generationen. Zu bedenken ist auch, dass mit einer pauschalen Absenkung ein neuer Schub für die Kaufpreise von Erbbaurechten entstehen wird, da bei günstigen Erbbauzinsen erfahrungsgemäß die Kaufpreise steigen. Hohe Kaufpreise führen zu höheren Einnahmen bei den finanzierenden Banken und üblicherweise höheren Mietpreisen. Zu 1.1. bis 1.3.: Um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen oder zu erhalten ist die vorgeschlagene Variante der Reduzierung der Erbbauzinsen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, diese idealerweise definiert über die durch die Gremien beschlossenen Förderprogramme der Stadt, zielführender. Vermietete Wohnerbbaurechte, die in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts im Stadtgebiet vergeben wurden, befinden sich in der Regel in Richtwertzonen mit hohen Bodenpreisen. Nähert sich die Vertragszeit nun nach 99 Jahren ihrem Ende ist die Vertragsverlängerung vorzunehmen. Der Erbbauzins ist dann auf der Basis aktueller Bodenwerte neu festzusetzen. Dies bedeutet in der Regel einen großen Preissprung, da der bisher zu zahlende Erbbauzins auf den ursprünglichen Bodenwerten bei Vertragsbeginn basiert. In hochpreisigen Lagen kann es sein, dass Häuser mit Mieten, die sich innerhalb der Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete, definiert durch den Frankfurter Mietspiegel, bewegen, nach der Festsetzung des aktualisierten Erbbauzinses lediglich kostendeckend bewirtschaftet werden könnten und Rücklagen oder Investitionen unmöglich werden. Der in diesen Bereichen anzusetzende Erbbauzins sollte jedoch nicht im Missverhältnis zu Ertrag und den Kosten einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Immobilie stehen. Ziel der Neuregelung ist, dass ein Mietniveau innerhalb der Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete, definiert durch den Frankfurter Mietspiegel, eingehalten wird und bei einer dementsprechenden Vermietung das Gebäude unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu finanzieren und zu unterhalten ist. Sie soll zur schuldrechtlichen Reduzierung des Erbbauzinses führen, die gleichzeitig an entsprechende Bedingungen geknüpft ist. Nur auf diese Weise kann Einfluss auf die Höhe der Mieten genommen werden. Die schuldrechtliche Reduzierung des Erbbauzinses entfällt, wenn der Erbbauberechtigte gegen die Verpflichtungen verstößt oder wenn im Zuge der turnusmäßigen Anpassung keine nachvollziehbaren Unterlagen zum Nachweis zur Verfügung gestellt werden. In diesem Falle wird der dinglich eingetragene Erbbauzins fällig. Während für vermietete Objekte bereits differenzierte Steuerungsmechanismen wie Mietpreisbindungen oder die Deckelung auf 30% der Mieteinnahmen existieren, fehlt bislang ein entsprechendes Instrument für die Gruppe der Selbstnutzer*innen, die etwa ein Viertel der städtischen Erbbaurechte ausmacht. Selbstnutzer*innen können naturgemäß keine mietbezogenen Auflagen erfüllen und tragen den Erbbauzins vollständig aus ihrem persönlichen Einkommen, ohne steuerliche Absetzbarkeit. Die moderate Absenkung um 0,5 Prozentpunkte trägt dem Umstand steigender Bodenpreise Rechnung, dessen Auswirkungen auf die Erbbauzinsen diese Gruppe besonders belasten. Durch die schuldrechtliche Bindung an die Selbstnutzung wird sichergestellt, dass die Vergünstigung zweckgebunden bleibt und ein eigener Lenkungseffekt erzielt wird: die dauerhafte Selbstnutzung von Wohnraum wird gefördert und der Umwandlung in Renditeobjekte entgegengewirkt. Für die Kalkulation und damit die Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses stellen insbesondere die hohen Bodenwerte eine Belastung dar. Daher werden Einschränkungen in der Verwertbarkeit des Grundstückes, die aus städtischer Sicht geboten sind (z. Bsp. ein Aufteilungsverbot), künftig dinglich festgesetzt. Diese Einschränkungen können sodann in der Bodenwertkalkulation zu einem Abschlag führen. Für dieselben Einschränkungen kann dann jedoch nicht ergänzend der Erbbauzinssatz gesenkt werden. Möglich ist jedoch, dass Nutzungsbeschränkungen, wie Aufteilungs-/oder Umwandlungsverbote, Laufzeitreduzierungen oder festgeschriebene Erdgeschossnutzungen, zu Bodenwertabschlägen berechtigen und zusätzlich beispielsweise die Erfüllung von Kriterien der gemeinwohlorientierten Wohnraumbewirtschaftung oder der Voraussetzungen für Förderweg 1 oder 2 zusätzlich die schuldrechtliche Reduktion des Erbbauzinssatz nach sich zieht. Der Magistrat - kommunale Wertermittlungsstelle - wird auf Grundlage der Beurteilung der Gemeinwohlorientierung bzw. der Einschlägigkeit von Förderprogrammen durch den Magistrat - Amt für Wohnungswesen gemeinsam mit dem Amt für Bau und Immobilien- insofern eine umfassende Prüfung der höchstmöglichen Förderung im Rahmen der Bemessung und Konditionen der Erbbauzinsgestaltung durchführen. Wie kann der Bodenwert gesenkt werden? - Umwandlungsverbot durch erbbaurechtliche Vereinbarung und GuG: minus je 5 % für Genossenschaften und gemeinschaftliche Wohnprojekte - Festschreibung der Miethöhe auf Mietspiegel. Bei Neuvermietung wird ein Plus von 10 % verhindert: minus 5 % - Vorkaufsrechte reduzieren den Bodenwert geringfügig: minus 5 % - Falls der Erbbauberechtigte den Erschließungsbeitrag gezahlt hat, muss dieser in Abzug gebracht werden: Betrag von 50,-€/m² bis 150,-€/m² möglich, je nachdem wann der Erschließungsbeitrag bezahlt wurde. Ansatz evtl. minus 100,- €/m² - Angestrebte Laufzeit von nur 60 Jahren gering: ggf. weiterer geringfügiger Abschlag denkbar In Summe ergibt sich hier eine vorstellbare Absenkung des Bodenwertes um ca. 20 %. Dies beinhaltet nicht einen möglichen Abzug durch den Erschließungsbeitrag. Diese Regelungen führen zu deutlich erhöhtem Verwaltungsaufwand in allen beteiligten Ämtern (Stadtplanungsamt, Wohnungsbauförderung, Stadtvermessungsamt, kommunale Wertermittlung, Amt für Bau und Immobilien, Immobilienmanagement und Amt für Wohnungswesen) bei Vergabe geförderter Wohnungen und Überwachung der Bindungen. Der genaue Mehraufwand sollte evaluiert und dem nachweislich größeren Aufwand entsprechend in den nächsten Stellenplänen nachjustiert werden. Zu 1.4.: In besonderen z. B. alters- oder krankheitsbedingten Härtefällen können bei selbstbewohnten Erbbaurechten bei einer schlüssigen Begründung nach Vorlage der Einkommens- und Vermögensnachweise schuldrechtliche Ermäßigungen gewährt werden. Hierbei kann auf die Regelung zum Lastenausgleich, analog Wohngeld, verwiesen werden, eine Anspruchsberechtigung müsste im Amt für Wohnungswesen überprüft werden. Diese Regelung führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand im Amt für Wohnungswesen und im Amt für Bau und Immobilien, Immobilienmanagement. Zu 2.: Vorzeitige Verlängerungen für Wohnerbbaurechte werden in der Regel dann verlangt, wenn Fremdmittel zur Finanzierung eines Kaufs oder im Zuge einer Sanierung bzw. Bauerweiterung aufgenommen werden müssen. Im Allgemeinen geschieht dies ca. 20 bis 30 Jahre vor Ablauf der Erbbauzeit. Zu diesem Zeitpunkt sind die Bauwerke bereits mehrere Jahrzehnte alt. Ein Sanierungszyklus wird mit 30 bis 50 Jahren angegeben. Verlängerungen von Erbbaurechten werden daher in der Regel für 60 Jahre abgeschlossen. In den Siedlungsbereichen bleibt es bei den bisher vereinbarten einheitlichen Ablaufdaten, um stadtplanerisch die Chance zu erhalten, diese Gebiete rechtzeitig vor Ablauf ggf. anders zu gestalten. Neubestellungen von Wohnerbbaurechten werden weiterhin auf 99 Jahre vorgenommen. Zu 2.1.: Bei einer vorzeitigen Verlängerung von Wohnerbbaurechten wird die Restlaufzeit vermindernd auf den Erbbauzins angerechnet. Es wird ein Mischerbbauzins wie folgt errechnet: (alter Erbbauzins x Restlaufzeit) + (neuer Erbbauzins x Verlängerungszeit) Laufzeit Dieser wird schuldrechtlich vereinbart, er gilt bis zum Ablauf der Gesamtlaufzeit. Zu 2.2.: Verkauft ein Erbbauberechtigter sein Erbbaurecht, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der Stadt, die in der Regel nicht verweigert werden darf. Allerdings wird regelmäßig mit dem Ankauf eine Laufzeitverlängerung angeboten und hierfür werden die Erbbaurechtsvertragskonditionen in einem Nachtragsvertrag mit dem Erwerber an die aktuelle Rechts- und Beschlusslage angepasst. Für die Erbbauzinsgestaltung bedeutet dies grundsätzlich eine Zugrundelegung des Regelerbbauzinses aus dem aktualisierten Bodenwert. In Fällen, in denen der Erwerber des Erbbaurechts, auf Grundlage dieses Ergänzungsbeschlusses, eine Ermäßigung des Erbbauzinssatzes oder Abschläge vom Bodenwert fordern kann, werden diese in dem Nachtragsvertrag schuldrechtlich vereinbart. Zudem wird bei Erwerbern, die die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Erbbauzinses nach 1.1, 1.2 und 4. dieses Ergänzungsbeschlusses erfüllen, eine Anrechnung des Zinsvorteils für die Restlaufzeit vorgenommen und bis zum Ablauf der Gesamtlaufzeit schuldrechtlich ein Mischerbbauzins vereinbart. Durch diese differenzierte Erbbauzinsgestaltung bei der Veräußerung von Erbbaurechten verfolgt die Stadt das Ziel, bei Vorgängen (Verkauf durch den Erbbauberechtigten), die grundsätzlich außerhalb des städtischen Einflussbereichs liegen, Anreize für den Erwerb durch gemeinwohlorientierte Akteure und für förderungswürdige Nutzungen zu schaffen. Veräußerungen an andere Investoren soll durch die Verminderung der Attraktivität des Ankaufs, aufgrund deutlich erhöhter Erbbauzinsen für den Erwerber, möglichst verhindert oder zumindest reduziert werden. Für den Fall eines - unvermeidbaren - Verkaufs an einen nicht gemeinwohlorientiert agierenden Investor sollen die Mehreinnahmen durch die angepassten Erbbauzinsen dem städtischen Haushalt und nicht dem Verkäufer im Wege des erhöhten Kaufpreises zu Gute kommen. Zu 3.: Für alle Grundstücke über 465 m² mit geringer Ausnutzung (1-2 Familienhäuser) bleibt es bei der bisherigen Splittingregelung. In den Siedlungen Goldstein und Praunheim sind die Erbbaugrundstücke zum Teil 700 bis über 1.000 m² groß, weil sie ursprünglich als Siedlerstellen der Selbstversorgung aus dem eigenen Garten dienten. Die Baufenster sind relativ klein, so dass nur ein geringer Prozentsatz der Grundfläche bebaut werden kann. Hier soll die bisherige Splittingregelung weiterhin auch für die Nutzung mit bis zu 4 Wohneinheiten gelten. Ab 5 Wohneinheiten wird die gesamte Grundstücksfläche mit 2,5% des Bodenwertes berechnet. Zu 4.: Der Magistrat - Stadtvermessungsamt, Kommunale Wertermittlungsstelle - stellt die Bodenwerte für die jeweilige Art der Nutzung zum Zeitpunkt der Ausschreibung fest. Die Bewerber können somit anhand ihrer Flächenaufteilung planen und kalkulieren. Das überzeugendste Konzept, das den größten Nutzen für die Allgemeinheit und die positivste Auswirkung in den Stadtteil erwarten lässt, soll ausgewählt werden. Die vorgegebenen Konditionen sollen über den Zeitraum der Vergabe hinaus auch für die Anhandgabephase, jedoch höchstens für 3 Jahre festgeschrieben bleiben, die Preisentwicklung muss für die Bewerber planbar bleiben. Regelungen zur Konzeptvergabe werden in einer gesonderten Vorlage formuliert. Zu 5.: Die großen Siedlungsgebiete sind Anfang/Mitte des letzten Jahrhunderts entstanden. Beispielhaft ist die Goldsteinsiedlung anzuführen. Sie ist Anfang der 30er Jahre in der schwierigen Zeit der Wirtschaftskrise und der Arbeitslosigkeit gegründet worden. Ihre Entstehung hat stadthistorische Bedeutung. Es war zu dieser Zeit ein sozial- und gesellschaftspolitisches Ziel, arbeitslose Mitbürger und Mitbürgerinnen aus der Stadt für den Siedlungsgedanken zu gewinnen und sie in den neuen Stadtvierteln sesshaft zu machen. Man wollte sie wirtschaftlich stabilisieren, ihre Selbständigkeit unterstützen, ihnen eine neue Gemeinschaftsfindung ermöglichen und die Familien in ihrer Existenz fördern. Die Schaffung dieser "Siedlerstellen" hatte auch den Zweck, den Erbbauberechtigten die Bestreitung eines wesentlichen Anteils ihres Lebensunterhaltes durch Kleintierzucht und Gartenanbau zu ermöglichen. Deshalb sind diese Erbbaugrundstücke im Vergleich zu anderen im Stadtgebiet sehr groß zugeschnitten. Nach und nach wurden im Laufe der Jahrzehnte die kleinen Siedlerstellen ausgebaut und erweitert um für die wachsenden Familien Wohnraum zu schaffen. Die Verträge mussten nach 50 Jahren angepasst werden. Man befand einen Erbbauzins von 10 DM/m² für angemessen, obwohl der Bodenwert bereits damals 800 DM pro m² betrug. Wegen der übergroßen Grundstücke wurde die Splittingregelung eingeführt. Ende der 1990er Jahre wurden mit dem M-Beschluss "Erbbaurecht 2000" diese Siedlungskonditionen für Erbbaurechte, die baulich erweitert wurden, festgeschrieben. Die meisten Erbbaurechte waren noch im Besitz der ursprünglichen Siedlerfamilien. Seit dem Jahr 2012 werden auch Verlängerungen bis zum Jahr 2111 zu diesen Konditionen vorgenommen. Die Sonderkonditionen hatten in der Vergangenheit noch ihre berechtigten Gründe, können heute aber aufgrund des Wandels der Zeit und wegen haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben nicht mehr Grundlage für die hohe Subventionierung der Siedlungserbbaurechte sein. Die Leistungen der Erbbauberechtigten, die in der Vor- und Nachkriegszeit die Siedlungsgebiete aufgebaut haben sind auch heute noch mit Respekt anzuerkennen. Dies ist aber nun nahezu ein Jahrhundert her. Auf den vergebenen ehemaligen Siedlerstellen stehen zwischenzeitlich ausgebaute Mehrfamilienhäuser, die ursprünglichen Erbbauberechtigten leben nicht mehr und die aktuellen Erbbauberechtigten gehören nicht mehr zu den ehemals förderwürdigen Bevölkerungskreisen. Die Gärten dienen nicht mehr der Selbstversorgung durch Obst- und Gemüseanbau oder Kleintierzucht, sondern sind als Freizeitgärten mit Gartenhäusern und Pools angelegt. Einige Erbbauberechtigte besitzen bereits mehrere Erbbaurechte, die als reine Renditeobjekte genutzt werden. Allein im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz mit den restlichen städtischen Erbbaurechten ist der bisherige großzügige Nachlass bei der Festsetzung des Erbbauzinses in Verlängerungsverträgen nicht mehr zu vertreten. Die bauliche und Bevölkerungsstruktur hat entscheidende Wandlungen erlebt. In den Jahren 2040 bis 2050 laufen die Mehrzahl der Siedlungserbbaurechte ab. Knapp 20 Jahre vor Ablauf der meisten Erbbaurechte müssen bei Verlängerungen der Erbbauzeit auch hier die stadtweiten Maßstäbe angelegt werden, weil die Grundlage für eine fortwährende Vergünstigung einer Prüfung nicht standhält und die Kommune ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungshandeln nachkommen muss. Auch gilt es zu verhindern, dass die Schere zwischen den begünstigten Siedlungsgebieten und den regulären städtischen Erbbaurechten immer größer wird. Übergangsweise erhalten Erbbauberechtigte und ihre Erben in gerader Linie, die ihr Erbbaurecht selbst bewohnen, bei einer vorzeitigen Verlängerung die bis zum ursprünglichen Ablaufdatum weiterhin geltenden die Siedlungskonditionen auf schuldrechtlicher Basis angerechnet. Im abzuschließenden Nachtragsvertrag wird der reguläre dingliche Erbbauzins vereinbart, aber schuldrechtlich ein Mischerbbauzins analog 2.2 vereinbart. Die Ermäßigung ist an die Residenzpflicht gebunden. Ab dem Ablaufdatum der verlängerten Vertragslaufzeit gilt auch hier der vereinbarte dingliche Erbbauzins (2,5% des Bodenwertes), der zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsverlängerung vereinbart wird, bzw. für selbstgenutzte Wohnerbbaurechte der schuldrechtlich auf 2% reduzierte Erbbauzins. Zu 6.: Das sog. "Startprogramm für junge Familien" aus dem Jahr 1998 sieht unabhängig vom Einkommen vor, dass für jedes kindergeldberechtigte Kind der Erbbauzins schuldrechtlich um 20% ermäßigt wird. Die Ermäßigung wird für maximal 4 Kinder gewährt, wenn das Erbbaurecht von der Familie selbst bewohnt wird, keine Wohnraumvermietung vorliegt und kein weiteres Wohneigentum vorhanden ist. Der Antrag kann gestellt werden, wenn der Erbbauzins auf einen Mindestanfangswert von 12,75 €/m² festgelegt ist. Eine Anpassung des Mindestausgangswertes an die Preissteigerung der letzten 25 Jahre wurde bisher nicht vorgenommen. Nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) liegt für die Zeit von Januar 1998 bis Januar 2023 eine Steigerung von 52,2% vor, so dass der Ausgangswert auf 19,40 €/m² anzuheben wäre. Die Bodenwerte sind in diesem Zeitraum um ca. 250% gestiegen. Ziel ist es weiterhin, junge Familien bei der Bildung von Wohneigentum zu fördern und zu unterstützen. Neben der Kappung von maximal 80% Ermäßigung soll jedoch künftig eine Überprüfung der Förderberechtigung vorgenommen werden. Übergangsweise wird pro Kind weiterhin eine Reduzierung des Erbbauzinses um 20% des Erbbauzinses gewährt, die Reduzierung soll einen Betrag in Höhe von Euro 500,- pro Jahr und Kind nicht übersteigen, so dass nicht in besonders teuren Wohnlagen besonders viel gefördert wird. Die Reduzierung erfolgt wie bisher für maximal vier Kinder Das bisherige "Startprogramm für junge Familien" soll in den Frankfurter Förderprogrammen aufgehen. Zu 7.: Der Magistrat - Stadtvermessungsamt, Kommunale Wertermittlungsstelle - ermittelt die Bodenwerte für Bauflächen mit der planungsrechtlichen Festsetzung Gemeinbedarf. Bei gemischt genutzten Objekten (bspw. gemeinschaftlichen Wohnprojekten) wird der Anteil der Flächen im Gebäude errechnet, der der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird und damit eine positive Wirkung in den Stadtteil hat. Da dieser Anteil nicht gewinnbringend vermietet wird, ist der Erbbauzins mit 2% aus dem Bodenwert für Gemeinbedarf zu berechnen. Wertvolle Beiträge zum Gemeinwesen werden auch von Einrichtungen auf Flächen erbracht, die nicht formal als Gemeinbedarf ausgewiesen sind. Diese Einrichtungen leisten dennoch einen erheblichen Beitrag zur sozialen Infrastruktur und zur Daseinsvorsorge, ohne dabei auf Gewinnerzielung ausgerichtet zu sein. Die Regelung ermöglicht eine sachgerechte Berücksichtigung gemeinwohlorientierter Nutzungen bei der Berechnung des Erbbauzinses und trägt damit zur Stärkung des gemeinnützigen Sektors bei. Weitere Regelungen könnten in einem entsprechenden Förderprogramm der Stadt Eingang finden. Zu 8.: Betreffend die Erbbauzinsgestaltung für Sportflächen bleibt es bei der bisherigen bewährten Regelung. A. Zielsetzung Mit der Neuregelung wird die Vereinbarung des Koalitionsvertrages von 2021 aufgegriffen. Die Schaffung und der Erhalt von gefördertem und bezahlbarem Wohnraum soll unterstützt werden. Insbesondere soll eine Neuregelung für vermietete Alterbbaurechte getroffen werden, deren Erbbauzins im Falle der Verlängerung aufgrund der Bodenwertsteigerung einen enormen Preissprung macht und dem Erbbauberechtigten somit die Möglichkeit genommen wird, das Gebäude unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu finanzieren und zu unterhalten. Eine flächendeckende Absenkung des Erbbauzinses ist jedoch haushaltsrechtlich und nach dem EU-Recht nicht zulässig, vielmehr muss eine Ermäßigung und somit der Verzicht auf Erbbauzinsen und damit Einnahmen der Stadt im Einzelfall begründet werden. Dem kann Rechnung getragen werden, wenn an die schuldrechtliche Ermäßigung Bedingungen - wie in Förderrichtlinien geregelt - geknüpft werden. Durch die mit Bedingungen verknüpfte Ermäßigung von vermieteten Erbbaurechten werden die Mieten in diesen Objekten konstant gehalten. Durch die Kürzung der Laufzeitverlängerung auf 60 Jahre kann in kürzeren Zeitabständen über neue Konditionen verhandelt werden. Mit den Anpassungen werden weiterreichende Ermäßigungen für vermietete Alterbbaurechte gewährt, vorausgesetzt die Mieten sind und bleiben angemessen. Erbbaurechtsnehmer von Grundstücken mit Mehrfamilienhäusern, die zu Preisen maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, definiert durch den Frankfurter Mietspiegel, vermieten, erhalten eine nicht unerhebliche schuldrechtliche Ermäßigung, die teilweise über 50% des dinglichen Erbbauzinses betragen kann. Anders ausgedrückt wird auf diese Weise ein Erbbauzinssatz von 1,5% und darunter erreicht. Härtefallregelungen sind im Einzelfall eher möglich. Die Familienermäßigung wird zukünftig nicht dort besonders hoch ausfallen wo das Wohnen besonders teuer ist, sondern pauschal für alle gleich hoch ausfallen. Damit werden prozentual Eigentümer in mittleren und einfachen Wohnlagen stärker unterstützt. Perspektivisch soll die Familienermäßigung in die Förderprogramme integriert werden. Es wird über das Vermögen der kommenden 3 Generationen entschieden. Nicht jeder Bürger kann Grundbesitz erwerben. Sei es, weil ihm die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen oder weil auf dem Immobilienmarkt nicht genügend bezahlbare Grundstücke handelbar sind. Die Bürger erwarten, dass die Stadt mit dem Gemeindevermögen wirtschaftlich und sparsam umgeht, aber dennoch den sozialen Aspekt nicht aus dem Fokus verliert. Bürger die kein Erbbaurecht besitzen oder erwerben können, haben ein Anrecht darauf, dass das städtische Grundvermögen nicht unter Wert vergeben wird und die Stadt nicht zugunsten Weniger auf Einnahmen verzichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend notwendig sind. Ein ermäßigter Erbbauzins wird daher nur nach Prüfung des Einzelfalles gewährt und wenn im Gegenzug die Mietpreise günstig bleiben. Daher sind begründete schuldrechtliche Ermäßigungen zu gewähren, deren Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sind. B. Alternativen a) Beibehaltung zum Teil unausgewogener und überholter Regelungen. b) Eine pauschale Absenkung des Erbbauzinssatzes auf 1,5% der Bodenwerte: Da der Erbbauzinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit (60 bzw. 99 Jahre) konstant bleibt, ist eine Absenkung des Erbbauzinssatzes von 2,5% auf 1,5% aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Mit einer solchen Absenkung für alle Erbbaurechtsnehmer, egal ob sie wirtschaftlich mit ihren Erbbaurechten gut aufgestellt sind oder nicht, würde die Stadt auf 40% der erzielbaren Einnahmen verzichten und das für die nächsten 3 Generationen. Mit einer pauschalen Reduzierung wird kein Einfluss auf die Mietpreise genommen. Ein niedriger Erbbauzins ohne Auflagen veranlasst keinen Vermieter seine Wohnungen preisgünstiger zu vergeben, sondern der Vermieter maximiert seine Gewinne. Eine Ausnahme stellen die durch Rechtsform gemeinwohlorientierten Vermieter dar. Auch könnte mit einer pauschalen Absenkung ein neuer Schub für die Kaufpreise von Erbbaurechten entstehen, da bei günstigen Erbbauzinsen erfahrungsgemäß die Kaufpreise steigen. Auch das wird sich negativ auf die Mietpreise auswirken, die Zinsen werden dann den Banken zur Finanzierung des höheren Kaufpreises gezahlt. Dass durch die Absenkung des Erbbauzinses ohne einschränkende Bedingung die verfolgten Ziele nicht erreicht werden, kann aus vielen Entwicklungen in der Vergangenheit abgelesen werden. Beispielhaft ist hier die Vergabepraxis in den 1950er Jahren zu preisreduzierten Konditionen an die Frankfurter Siedlungsgesellschaft (FSG) zu nennen. Die zum Mehrgeschosswohnungsbau im Erbbaurecht vergebenen Grundstücke sind zwischenzeitlich auf ein namhaftes deutschlandweit tätiges Wohnungsunternehmen im Wege von Übernahmen von Gesellschaftsanteilen übergegangen. Im Durchschnitt wird für diese Erbbaurechte ein Erbbauzins von 1,50 € bis 2 € pro Quadratmeter Grundstücksfläche jährlich gezahlt. Der vereinbarte Erbbauzins lag bereits nach einer Laufzeit von 30 Jahren weit unter 0,5% des Bodenwertes und ist noch bis zum Ablauf (Mitte der 2050er Jahre) gültig. Der niedrige Erbbauzins führt bei diesen Immobilien allerdings nicht zu niedrigeren Mieten, vielmehr orientieren sie sich ausschließlich an den üblichen Marktwerten mit höchstmöglichem Gewinn und nicht an einer gemeinwohlorientierten Kostenmiete. Wenn Erbbaurechte, die Anfang/Mitte des vorigen Jahrhunderts vergeben wurden, heute zur Verlängerung anstehen, wird der am aktuellen Bodenwert gemessene Erbbauzins im Vergleich zum bisherigen Bodenwert logischerweise zu einem Anstieg von über 1000% führen. Der Erbbauberechtigte hat über mehrere Jahrzehnte von Vertragskonditionen profitiert, die auf der Grundlage der damaligen Bodenwerte vereinbart wurden. Eine große Zahl dieser laufenden "Altverträge" von Eigenheimbesitzern zahlt einen jährlichen Erbbauzins von 300 € bis 450 €. Es ist fragwürdig, ob an solchen Beispielen von Preissprüngen die Erbbauzinspolitik der Stadt Frankfurt berechtigt kritisiert werden kann. Solche Einzelfälle, bei denen ein fast hundertjähriger Ausgangswert als Maßstab angegeben wird, werden immer wieder zu Felde geführt, sind aber nicht geeignet, flächendeckend zu pauschalisieren. Wenn die Vertragszeit von 99 Jahren abgelaufen ist, kann einer Privilegierung aus "Gewohnheitsrecht" auf einen niedrigen Erbbauzins aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Extreme Einzelbeispiele werden den realen Verhältnissen nicht gerecht. Über 1/3 der städtischen Wohnerbbaurechte sind in Siedlungsgebieten mit Sonderregelungen vergeben. Dort liegt der Erbbauzins aktuell unter 1% des Bodenwertes. Weitere Wohnerbbaurechte profitieren von der Splittingregelung und der Familienermäßigung. Auch in diesen Fällen sinkt der Erbbauzinssatz auf 1,5% und niedriger. Nicht zuletzt damit liegt Frankfurt im Vergleich mit anderen Erbbaurechtsausgebern heute schon weit unter dem Durchschnitt. Bei den immer wieder aufgeführten Kommunen, die vermeintlich günstigere Konditionen anbieten, bleibt unerwähnt, dass diese Vergünstigungen immer mit Auflagen und Bedingungen verknüpft sind. In der Regel werden die Ermäßigungen zum einen an Einkommenshöchstgrenzen gekoppelt und weiter werden Voraussetzungen bestimmter familiärer Umstände wie Kinder, die Pflege von Familienangehörigen oder Rentenempfänger geprüft. Einige Vergünstigungen werden ausschließlich Erbbauberechtigten gewährt, die bereits mindestens 20 Jahre im Erbbaurecht wohnen und werden umgehend aufgehoben, wenn das Erbbaurecht verkauft wird. Im Geschosswohnungsbau bei Mietshäusern gibt es Mietpreisbegrenzungen die zu erfüllen sind. Alle Reduzierungen werden lediglich schuldrechtlich gewährt. Ansonsten liegt der Regelerbbauzinssatz auch dort bei 3 bis 4 % des Bodenwertes. Ausschließlich zum Zeitpunkt der Vergabe des Erbbaurechts kann der Ausgeber den Erbbauberechtigten bestimmen. Der Besitzer eines Erbbaurechts ist frei in seiner Entscheidung, an wen er sein Erbbaurecht zu welchem Preis verkaufen will. Der Grundsatz der Veräußerlichkeit eines Erbbaurechts ist eine unabdingbare gesetzliche Voraussetzung eines jeden Erbbaurechts. Um sicher zu stellen, dass im Falle eines Verkaufs kein Unberechtigter die Förderung erhält, ist eine Ermäßigung des Erbbauzinses nur schuldrechtlich zu gewähren und an den entsprechenden Erbbauberechtigten zu binden. Im Falle eines Verkaufs muss der jeweilige Erwerber dann seine Förderberechtigung erst nachweisen, ansonsten entfällt die schuldrechtliche Ermäßigung und der dingliche Erbbauzins wird für ihn fällig. Für einen "Normalverdiener" ist der Kaufpreis die größte Hürde beim Erwerb von Wohneigentum. Wird der vereinbarte preisreduzierte Erbbauzins bei der Bestellung des Erbbaurechts dinglich festgeschrieben, führt der niedrige Erbbauzins zu einem höheren Kaufpreis der ebenfalls finanziert werden muss. In diesem Fall verbleiben die Zinsrenditen bei den finanzierenden Kreditinstituten. Reformbedürftig sind die derzeitig geltenden Siedlungskonditionen. Sie wurden mit Stadtverordnetenbeschluss vom 12.12.1996, § 7228 (NR 966), im Jahr 1996 dem sogenannten "Erbbaurecht 2000" beschlossen. Im Fokus hatte man in dieser Zeit die größte Frankfurter Siedlung in "Goldstein". Der Bodenrichtwert lag bei 800 DM/m². Für alle definierten Siedlungen wurde der Erbbauzins auf 5% von 200 DM/m² = 10 DM/m² festgesetzt (umgerechnet 1,25% vom Bodenwert). Die neue "Automatikwertsicherungsklausel" mit dem 5-jährigen Anpassungsturnus wurde eingeführt. Wegen der außerordentlich großen Grundstücke, bei denen baurechtlich nur eine geringe Ausnutzung zugelassen ist, wurde zur zusätzlichen Entlastung die Splittingregelung eingeführt. Auf diese Weise wird der Erbbauzins weiter reduziert. Bis heute werden in Siedlungsgebieten Verlängerungsverträge auf der Grundlage dieser um 75% reduzierten Bodenwerte aus dem Jahr 1998 abgeschlossen. Es erfolgt bei der Festsetzung des Anfangswertes (derzeit 8 €/m²) lediglich der Ausgleich des Kaufkraftschwundes durch die Anpassung entsprechend der vereinbarten Wertsicherungsklausel (VPI). Die meisten Siedlungserbbaurechte werden zwischen Mitte 2040 und 2050 ablaufen. Die genaue Anzahl, wie viele Erbbaurechte bis zum Ablauftermin noch nicht verlängert sein werden, lässt sich nicht abschätzen, weil eine Vielzahl von Erbbauberechtigten bereits jetzt und im Laufe der nächsten Jahre eine Verlängerung anstreben wird. Im Zuge einer Erbschaft, eines Verkaufs oder von Umbauabsichten werden vorzeitige Vertragsverlängerungen vorgenommen. Nach nun 25 Jahren ist die Neuregelung der Ausgangswerte für die Festsetzung des Erbbauzinses bei Verlängerungen in Siedlungsgebieten dringend notwendig. Ein weiteres Festhalten an diesen überalterten und zusätzlich mit Abschlägen versehenen Basiswerten bis zum Ablaufzeitpunkt in ca. 30 Jahren ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zu verantworten. Bei allen städtischen Erbbaurechten die verlängert werden, orientiert man sich bei der Berechnung des neuen Erbbauzinses an den aktuellen Bodenwerten. Damit die Schere zu diesen Erbbaurechten nicht immer größer wird, ist es an der Zeit, diesen Grundsatz auch bei den Siedlungserbbaurechten anzuwenden. Die Konditionen gelten für selbstgenutzte Erbbaurechte fort. In der Siedlung Goldstein beträgt der Richtwert derzeit 810 €/m², in der Niedwaldsiedlung 500 €/m², in der Praunheimer Siedlung 1.200 €/m², in der Siedlung Friedenau 830 €/m², Hohensteiner/Insterburger Straße 590 €/m². C. Lösung Ausnahmen, die eine Unterwertüberlassung rechtfertigen sind zu begründen und zu beschließen. Zudem ist der vergünstigte Erbbauzins an entsprechende Bedingungen zu knüpfen, die schuldrechtlich zu vereinbaren und in regelmäßigem Turnus zu überprüfen sind. Eine dingliche Absicherung kommt für solche Bedingungen in Frage, die nachweislich die Verwertbarkeit des Grundstückes generell einschränken und somit der Erzielung von Abschlägen von den Bodenwerten dienen. D. Kosten Kosten entstehen der Stadt nicht, vielmehr wird teilweise auf Einnahmen verzichtet. Die Höhe des Verzichts kann nicht beziffert werden, da nicht absehbar ist, wie hoch bspw. die Anzahl der Erbbaurechte ist, die unter Ziffer 2.2. dieser Regelung fallen und künftig in Anspruch genommen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 22.04.2016, M 84 Antrag vom 16.06.2023, NR 693 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 6, 7 Versandpaket: 10.12.2025

NR (Antrag Stadtverordnetenversammlung)

Nachhaltigkeitsstrategie ergänzen

04.12.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Antrag vom 04.12.2025, NR 1460 Betreff: Nachhaltigkeitsstrategie ergänzen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die M 180/25 wird wie folgt ergänzt: 1. Die Bekämpfung von Armut und Hunger werden prioritär in die Nachhaltigkeitsstrategie aufgenommen. 2. Im weiteren Prozess wird jedes Handlungsfeld mit dem 5. Nachhaltigkeitsziel, der Geschlechtergleichheit, als Querschnittsaufgabe verbunden. 3. Die städtische Zuständigkeit für den Flugverkehr in Frankfurt im Handlungsfeld "Nachhaltige Mobilität" wird anerkannt. 4. Der erste Satz des Punktes VIII wird wie folgt ersetzt: "Der Magistrat wird beauftragt, dezernatsübergreifend die zur Umsetzung der Strategie und des Monitorings benötigten Ressourcen zu ermitteln und bei den künftigen Haushaltsplanungen geeignet zu berücksichtigen." Begründung: Die Agenda 2030 stellt ein Zielsystem mit 17 Nachhaltigkeitszielen - den Sustainable Development Goals (SDGs) - dar, dass die nachhaltige Entwicklung weltweit vorantreiben soll. Die Verfolgung dieser Ziele in Frankfurt soll Nachhaltigkeit auf kommunaler Ebene fördern und gleichzeitig die Lebensqualität der Frankfurter*innen erhöhen. Die Stadt Frankfurt am Main hat sich mit dem Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung M 68/18 vom 09.04.2018 und dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 2738 vom 24.05.2018 der Agenda für Nachhaltige Entwicklung angeschlossen. Mit Bericht des Magistrats B 643/20 vom 04.12.2020 wurde als erste Bestandsaufnahme ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt. Fünf Jahre später wird nun eine Nachhaltigkeitsstrategie vorgestellt, die nicht auf alle der 17 SDGs adäquat oder z.T. überhaupt nicht eingeht. Das vorliegende Dokument ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dass sich das vorliegende Dokument lediglich auf vier Handlungsfelder bezieht, allerdings nicht ausreichend. Die Länder der UNO haben bewusst in ihren 17 Zielen eine Reihung vorgenommen, die Ziele Armuts- und Hungerbekämpfung an die vorderste Stelle gesetzt und mit der Platzierung an Platz 1 und Platz 2 eine besondere Bedeutung zugemessen. Auch Frankfurt sollte angesichts von Obdachlosigkeit, Alters- und Kinderarmut und schwierigen Lagen in der Ernährungssicherheit der Überwindung von Armut in allen Formen, die Sicherung von ausreichender und gesunder Ernährung sowie die Schaffung von Voraussetzungen für Gesundheit und Wohlergehen, also das menschliche Wohlergehen, prioritären Stellenwert einräumen. Im Handlungsfeld "Nachhaltige Mobilität" wird die Zuständigkeit des Flugverkehrs als "außerhalb der Stadt Frankfurt" definiert. Nicht nur gehört das Flughafengelände mit Ausnahme der Startbahn West komplett zum Stadtgebiet Frankfurt, sondern auch der 21-prozentige-Anteil der Stadt Frankfurt (über die Stadtwerke) können nicht übersehen werden. Die städtische Zuständigkeit für den Flughafen und etwaige Strategien müssen in das Handlungsfeld mitaufgenommen werden. Die dauerhafte Aufgabe der Weiterentwicklung, Umsetzung und des Monitorings der Nachhaltigkeitsstrategie kann nicht ohne zusätzliches Personal bewältigt werden. Dabei sei betont, dass Monitoring die kontinuierliche Überwachung von Vorgängen und Daten ist, während Berichterstattung lediglich eine strukturierte Aufbereitung und Analyse dieser Daten in Berichten ist. Monitoring sammelt Rohdaten, oft in Echtzeit, um frühzeitig Probleme zu erkennen, während Reporting retrospektiv erfolgt und Entwicklungen analysiert. Die Nachhaltigkeitsstrategie benötigt zur Umsetzung und zum Monitoring der Strategie zusätzliche Stellen, sie kann also nicht im Rahmen der vorhandenen Mittel der verantwortlichen Dezernate abgebildet werden. Antragsteller: Linke Antragstellende Person(en): Stadtv. Ayse Zora Marie Dalhoff Stadtv. Dominike Pauli Stadtv. Dr. Daniela Mehler-Würzbach Stadtv. Michael Müller Stadtv. Monika Christann Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 14.11.2025, M 180 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Klima- und Umweltschutz Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Mobilität und Smart-City Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 10.12.2025

Partei: LINKE
Weiter lesen
NR (Antrag Stadtverordnetenversammlung)

Akteneinsichtsausschuss „Abriss- und Neubauvorhaben im Oeder Weg 7478“

04.12.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Antrag vom 04.12.2025, NR 1461 Betreff: Akteneinsichtsausschuss "Abriss- und Neubauvorhaben im Oeder Weg 74-78" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Gemäß § 50 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung richtet diese einen Akteneinsichtsausschuss "Abriss und Neubauvorhaben im Oeder Weg 74-78" ein. Gegenstand des Ausschusses ist die Aufklärung über die erteilte Abriss- und Neubaugenehmigung für die Liegenschaft am Oeder Weg 74-78. Insbesondere soll Einsicht in das Gutachten über den Gebäudezustand gewährt werden, das den Abriss ermöglicht hat. Begründung: Die drei Mehrfamilienhäuser im Oeder Weg 74-78, die sich bis zuletzt im Besitz der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) befanden, sollen Ende 2025 abgerissen werden. Die insgesamt 31 Wohnungen stehen seit 2018 leer und wurden damals aufgrund statischer Mängel geräumt. Die VBL, eine öffentliche Institution, ist für den enormen jahrelangen Instandhaltungsstau in der Siedlung verantwortlich und hat die Liegenschaften im Sommer 2025 höchstbietend veräußert. Der neue Eigentümer Aberdeen Investments Deutschland, ein finanzstarker Immobilieninvestor, plant einen profitablen Neubau mit 34 Wohnungen. Das Gutachten, das zu dem Ergebnis kommt, dass statische Mängel vorliegen, und das als Grundlage für die Abrissgenehmigung durch die Bauaufsicht herangezogen wurde, wurde den Mieter*innen nicht offengelegt. Da zahlreiche langjährige Mieter*innen, die zuvor in günstigen Bestandswohnungen und in guter Innenstadtlage lebten, dauerhaft verdrängt wurden, muss genau geprüft werden, ob ein Abriss wirklich unausweichlich ist und ob er hätte verhindert werden können. Dazu müssen die sachlichen Hintergründe der Abrissgenehmigung geprüft werden, insbesondere die Inhalte des Gutachtens sowie der Schriftverkehr zwischen VBL, dem Labor, das das Gutachten erstellt hat, und der Bauaufsicht. Mittlerweile wurden Voruntersuchungen zur Bausubstanz in den benachbarten Gebäuden Adlerflychtstraße 35-41, im Röderbergweg 199 sowie in der Hermannstraße 42-42b und 46-46a vorgenommen, die ebenfalls zum Wohnungsbestand der VBL gehörten. Auch dort wurde eine auffällige Statik festgestellt. Die Mieter*innen sind über die Zukunft ihrer günstigen Mietverhältnisse verunsichert, da sie eine ähnliche Entmietung wie im Oeder Weg 74-78 befürchten. Um einen verantwortungsvollen künftigen Umgang mit Abriss und Verdrängung zu ermöglichen, ist eine Aufklärung über die Hintergründe der erteilten Abrissgenehmigung notwendig. Antragsteller: Linke Antragstellende Person(en): Stadtv. Ayse Zora Marie Dalhoff Stadtv. Dominike Pauli Stadtv. Dr. Daniela Mehler-Würzbach Stadtv. Michael Müller Stadtv. Monika Christann Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ältestenausschuss Versandpaket: 10.12.2025

Partei: LINKE
Weiter lesen
OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat)) · OB 3

Sanierungsmaßnahme Gellertstraße

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Anregung an den Magistrat vom 04.12.2025, OM 7864 entstanden aus Vorlage: OF 960/3 vom 19.11.2025 Betreff: Sanierungsmaßnahme Gellertstraße Auf der letzten Ortsbeiratssitzung wurde die Sanierungsmaßnahme der ABG FRANKFURT HOLDING GmbH (ABG) im Bereich Gellertstraße vorgestellt. Es wurde seitens der ABG erläutert, dass die Wohnungen aufgrund des Umfangs während der Sanierungen nicht bewohnbar sein werden und den Mietparteien Ersatzwohnraum angeboten wird. Für die Mieterinnen und Mieter eine große Zumutung. Dazu wurden den Mieterinnen und Mietern viele Zusagen gemacht, wie z. B. eine Ersatzwohnung in einem Wunschstadtteil, gleiche Miethöhe wie bisher für die Ersatzwohnung, Übernahme der Umzugskosten und Garantie der Rückzugsmöglichkeit zu einem festgelegten Mietpreis. Dies sollte den Mieterinnen und Mietern im Nachgang der Sitzung schriftlich zugesichert werden. Bezüglich der Außendämmung wurde dem Ortsbeirat 3 zugesichert, dass die Außengestaltung der aktuellen Backsteingestaltung nachempfunden wird. Dies vorausgeschickt wird der Magistrat gebeten, die Einhaltung der von der ABG getätigten Zusagen gegenüber Mieterinnen und Mietern und gegenüber dem Ortsbeirat 3 über das Baudezernat eng zu begleiten und nachzuhalten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3 Vertraulichkeit: Nein

V (Auskunftsersuchen)

Wie ist der Stand zur Campusmeile?

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Auskunftsersuchen vom 04.12.2025, V 1346 entstanden aus Vorlage: OF 946/3 vom 16.10.2025 Betreff: Wie ist der Stand zur Campusmeile? Vorgang: B 270/25 Bereits im Jahr 2022 wurde die Tankstelle gegenüber der Deutschen Nationalbibliothek entfernt, um die Entwicklung der Campusmeile voranzubringen. Seither ist auf dem Grundstück jedoch keinerlei bauliche Entwicklung zu erkennen. Im letzten Bericht (B 270) wurde mitgeteilt, dass weiterhin Gespräche stattfinden, konkrete Maßnahmen sind jedoch bislang ausgeblieben. Das Grundstück steht nunmehr seit über drei Jahren leer, während im Nordend akuter Wohnungsmangel herrscht. Angesichts steigender Mieten und des hohen Bedarfs an Wohnraum ist es aus Sicht des Ortsbeirates nicht hinnehmbar, dass eine so zentrale Fläche ungenutzt bleibt. Sollte eine Einigung zum weiteren Verfahren der Campusmeile nicht zeitnah erzielt werden, sollten alternative Nutzungen, insbesondere für den Wohnungsbau, ernsthaft geprüft werden. Dies vorausgeschickt wird der Magistrat gebeten, über den aktuellen inhaltlichen Stand der Planungen und Gespräche zur sogenannten Campusmeile zu berichten. Dabei sollen insbesondere folgende Punkte dargestellt werden: 1. Welche konkreten Fortschritte wurden erzielt? 2. Ob und mit welchen Akteuren, insbesondere dem Land Hessen, und Investoren werden weiterhin Gespräche geführt? 3. Welche zeitlichen Perspektiven bestehen für eine bauliche Umsetzung? 4. Welche alternativen Nutzungsüberlegungen bestehen, sollte es in absehbarer Zeit keine Einigung zur Campusmeile geben (z. B. Wohnungsbau mit u. a. auch Studentenwohnheimen)? Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Bericht des Magistrats vom 28.07.2025, B 270

F (Frage zur Fragestunde Stadtverordnetenversammlung)

Seit Jahren fördert die Stadt Frankfurt verschiedene Mietervereine und Mietinitiativen, um die unabhängige Mieterberatun

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Frage vom 04.12.2025, F 3709 Seit Jahren fördert die Stadt Frankfurt verschiedene Mietervereine und Mietinitiativen, um die unabhängige Mieterberatung zu stärken. Angesicht steigender Mieten und zunehmender sozialer Probleme ist eine transparente Darstellung der Mittelvergabe erforderlich. Nur so lässt sich nachvollziehen, ob die geförderten Einrichtungen den wachsenden Herausforderungen angemessen begegnen können. Ich frage den Magistrat zum zweiten Mal: Welche Mietervereine und Mietinitiativen hat die Stadt Frankfurt von 2020 bis 2025 gefördert, und in welcher Höhe wurden ihnen die jährlichen Mittel gewährt? Bitte Vereine/Initiativen und die jeweiligen Jahresbeträge auflisten. Antragstellende Person(en): Stadtv. Eyup Yilmaz Vertraulichkeit: Nein

OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat)) · OB 3

Konzept für kleinteilige Büros im Nordend erstellen

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Anregung an den Magistrat vom 04.12.2025, OM 7866 entstanden aus Vorlage: OF 966/3 vom 20.11.2025 Betreff: Konzept für kleinteilige Büros im Nordend erstellen Der Magistrat wird gebeten, ein Konzept für die Zurverfügungstellung von kleinteiligen Büros für Gewerbetreibende im Nordend zu erstellen. Begründung: Viele kleine Gewerbetreibende brauchen keine großen Büros. Sehr oft werden dann kleine Wohnungen angemietet, die als Büro benutzt werden. Sollten für diese kleinen Gewerbetreibenden adäquate Gewerbeflächen zur Verfügung stehen, könnte ein Teil der als Büros genutzen Wohnungen wieder als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3 Vertraulichkeit: Nein

F (Frage zur Fragestunde Stadtverordnetenversammlung)

Im Bericht B 351/25 wurde erwähnt, dass das Jugend- und Sozialamt derzeit an „einem gesamtheitlichen Konzept zur Weitere

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Frage vom 04.12.2025, F 3667 Im Bericht B 351/25 wurde erwähnt, dass das Jugend- und Sozialamt derzeit an "einem gesamtheitlichen Konzept zur Weiterentwicklung der Wohnungsnotfallhilfe" arbeitet. Die strategische Planung für das Konzept soll Ende 2025 abgeschlossen sein. Ein solches Konzept ist ohne Zweifel zu begrüßen und kann nur befürwortet werden. Ich frage den Magistrat: Welche Akteure werden für diese Konzept als besonders relevant identifiziert und zu welchem Zeitpunkt werden diese in den Gestaltungsprozess miteinbezogen? Antragstellende Person(en): Stadtv. Almuth Meyer Vertraulichkeit: Nein

F (Frage zur Fragestunde Stadtverordnetenversammlung)

Der aktuelle Regionalplan Südhessen / RegFNP 2010 trat 2011 in Kraft. Der neue Entwurf des RegFNP 2025 wurde am 4. Juli

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Frage vom 04.12.2025, F 3690 Der aktuelle Regionalplan Südhessen / RegFNP 2010 trat 2011 in Kraft. Der neue Entwurf des RegFNP 2025 wurde am 4. Juli 2025 von der Regionalversammlung Südhessen gebilligt und befindet sich derzeit in der öffentlichen Beteiligung. Der neue Plan sieht eine Erweiterung und Anpassung der Siedlungsflächen vor, auch für Frankfurt. Ich frage den Magistrat: Welche konkreten neuen Flächen für eine Entwicklung als Wohngebiet befinden sich in dem Entwurf des Regionalplans und welche Stellung bezieht die Stadt Frankfurt zu diesen Flächen? Antragstellende Person(en): Stadtv. Thomas Schlimme Vertraulichkeit: Nein

F (Frage zur Fragestunde Stadtverordnetenversammlung)

In seinem Bericht B 414/25, „Situation auf dem Frankfurter Arbeitsmarkt - kommunale Beschäftigungsförderung“, verweist d

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Frage vom 04.12.2025, F 3720 In seinem Bericht B 414/25, "Situation auf dem Frankfurter Arbeitsmarkt - kommunale Beschäftigungsförderung", verweist der Magistrat auf den Mangel an Betreuungsangeboten für Kinder in Frankfurt, etwa verursacht durch Personalmangel in Kitas, der die Erwerbstätigkeit von Müttern und Familien erschwert. Vor dem Hintergrund dieser Mangelsituation frage ich den Magistrat: Welche Vergaberegelungen gelten aktuell für die in Frankfurt vorhandenen Vollzeit-Betreuungsplätze - Kitas, Hort, Kindertagespflege, Ganztagsangebote an Schulen, gegebenenfalls weitere Angebote - und wie werden diese gehandhabt, insbesondere im Hinblick auf Transparenz und Gleichbehandlung? Antragstellende Person(en): Stadtv. Haluk Yildiz Vertraulichkeit: Nein

F (Frage zur Fragestunde Stadtverordnetenversammlung)

Um gegen spekulativen Wohnungsleerstand vorzugehen, ist vor Kurzem das Hessische Leerstandsgesetz in Kraft getreten. Kom

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Frage vom 04.12.2025, F 3718 Um gegen spekulativen Wohnungsleerstand vorzugehen, ist vor Kurzem das Hessische Leerstandsgesetz in Kraft getreten. Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt haben die Möglichkeit, eine eigene Satzung dazu auszuarbeiten. Eine solche Satzung ist die Voraussetzung dafür, dass Leerstand in Frankfurt erfasst und geahndet werden kann. Vor dem Hintergrund des seit 2004 außer Kraft getretenen Gesetzes zur Wohnraumzweckentfremdung auf Landesebene ist eine zügige Verabschiedung dringend notwendig. Ich frage den Magistrat: Wie weit ist die Ausarbeitung der Satzung fortgeschritten und wird sie noch in dieser Wahlperiode verabschiedet, die im März 2026 endet? Antragstellende Person(en): Stadtv. Michael Müller Vertraulichkeit: Nein

F (Frage zur Fragestunde Stadtverordnetenversammlung)

Die städtische Wohnungsgesellschaft ABG Holding plant die Gellertsiedlung im Nordend umfassend zu sanieren und anschließ

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Frage vom 04.12.2025, F 3702 Die städtische Wohnungsgesellschaft ABG Holding plant die Gellertsiedlung im Nordend umfassend zu sanieren und anschließend einen Teil der Mieter*innen zu entmieten. Den rund 400 Mieter*innen drohen eine jahrelange Baustelle, kräftige Mieterhöhungen und Verdrängung. Laut Pressebericht soll das Gebäude in der Gellertstraße 2-6 einem Neubau mit 55 Wohneinheiten weichen. Abriss, Verdrängung und Neubau sind Teil einer profitablen Aufwertungsstrategie, die die ABG hier verfolgt. Ich frage den Magistrat: Warum wird gerade die Immobilie Gellertstraße 2-6 abgerissen und wo werden diese Menschen künftig untergebracht, wenn ihr Wohnraum dauerhaft zerstört wird? Antragstellende Person(en): Stadtv. Dominike Pauli Vertraulichkeit: Nein

F (Frage zur Fragestunde Stadtverordnetenversammlung)

In einer Mitteilung der Stadt wird verlautbart, dass der Frankfurter Modernisierungsbonus für energetische Sanierung sch

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Frage vom 04.12.2025, F 3685 In einer Mitteilung der Stadt wird verlautbart, dass der Frankfurter Modernisierungsbonus für energetische Sanierung schnelle Wirkung zeige. So seien seit Juni dieses Jahres bereits Fördergelder in Höhe von 1,27 Millionen Euro geflossen. Aus Kreisen der Energieberatung und der Heizungswirtschaft hört man jedoch Gegenteiliges. So gehen regelmäßig Meldungen ein, dass private Hauseigentümer aufgrund der hohen Hürden das Programm nicht in Anspruch nehmen. Ich frage den Magistrat: Wie verteilen sich die bislang beantragten Fördergelder prozentual auf öffentliche und private Wohnungsbaugesellschaften, private Ein- und Zweifamilienhäuser und private Mehrfamilienhäuser? Antragstellende Person(en): Stadtv. Peter Paul Thoma Vertraulichkeit: Nein

F (Frage zur Fragestunde Stadtverordnetenversammlung)

In seinem Bericht B 414/25, „Situation auf dem Frankfurter Arbeitsmarkt - kommunale Beschäftigungsförderung“, führt der

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Frage vom 04.12.2025, F 3670 In seinem Bericht B 414/25, "Situation auf dem Frankfurter Arbeitsmarkt - kommunale Beschäftigungsförderung", führt der Magistrat aus, dass der Mangel an Betreuungsangeboten für Kinder in Frankfurt, etwa verursacht durch Personalmangel in Kitas, die Erwerbstätigkeit von Müttern und Familien erschwert. Ich frage den Magistrat: Wie hoch ist der aktuelle Bedarf an zusätzlichen Vollzeit-Betreuungsplätzen für Kinder in Frankfurt - über die vorhandenen Kapazitäten hinaus - und welche konkreten Maßnahmen gedenkt der Magistrat zu ergreifen, um diese Versorgungslücke im Betreuungsangebot durch kommunale und/oder freie Träger zu schließen? Antragstellende Person(en): Stadtv. Haluk Yildiz Vertraulichkeit: Nein

OA (Anregung Ortsbeirat) · OB 3

Sanierung der Gellertsiedlung durch die ABG FRANKFURT HOLDING GmbH (ABG)

04.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Anregung vom 04.12.2025, OA 589 entstanden aus Vorlage: OF 954/3 vom 30.10.2025 Betreff: Sanierung der Gellertsiedlung durch die ABG FRANKFURT HOLDING GmbH (ABG) Vorgang: NR 1381/25 Linke Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, bei der Sanierung der Gellertsiedlung sicherzustellen, dass die folgenden Punkte als Anweisung an die ABG gegeben, durch diese beachtet und entsprechend umgesetzt werden: 1. Die temporäre Entmietung wird auf das absolute Mindestmaß begrenzt. 2. Allen Mieter:innen wird eine Rückkehr in die bisherige Wohnung auf Basis des alten Mietvertrags ermöglicht. 3. Das Modernisierungsförderprogramm der Stadt Frankfurt wird in Anspruch genommen oder die dortigen Regeln zum Schutz der Mieter:innen werden freiwillig eingehalten. 4. Die energetische Sanierung wird an das Alter der Gebäude angepasst, auf einen teuren High-End-Standard wird verzichtet. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3 Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Versandpaket: 17.12.2025

A (Anfrage Stadtverordnetenversammlung)

Auswirkungen des Baulandbeschlusses

03.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Anfrage vom 03.12.2025, A 385 Betreff: Auswirkungen des Baulandbeschlusses Im Jahr 2020 beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Baulandbeschluss. Durch diesen Baulandbeschluss gelten in Frankfurt zukünftig einheitliche Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbaulandflächen. Hierzu zählen verbindliche Quoten von 30 Prozent für gefördertes Wohnen. Dazu kommt ein Anteil von 15 Prozent nach Konzeptverfahren für gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnprojekte, eine Quote von 15 Prozent für freifinanzierten Mietwohnungsbau und ein Anteil von 10 Prozent für preisreduzierte Eigentumswohnungen. Es gab und gibt aus der Privatwirtschaft anhaltende Kritik am Baulandbeschluss. So wird er als Investitionshemmnis für die Privatwirtschaft wahrgenommen und führe zu steigenden Preisen und Mieten für Wohnungen. Es war vorgesehen, dass der Beschluss in regelmäßigen Abständen evaluiert und passgenau weiterentwickelt wird. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat: 1. Wie hat sich der Baulandbeschluss bisher auf die Bautätigkeit in der Stadt Frankfurt ausgewirkt? 2. Wie hat sich der Baulandbeschluss bisher auf die Investitionstätigkeit im Immobiliensektor ausgewirkt? 3. Welche Verlagerung von Bauprojekten in das Frankfurter Umland aufgrund des Baulandbeschlusses konnte der Magistrat bisher ggf. registrieren? 4. Welche Auswirkungen hatte der Baulandbeschluss bisher auf die Entwicklung der Immobilienpreise in der Stadt Frankfurt? 5. Welche Auswirkungen hatte der Baulandbeschluss bisher auf den Frankfurter Mietspiegel? 6. Welche Rückmeldungen von Unternehmen hat der Magistrat bzgl. des Baulandbeschlusses und dessen Auswirkungen auf dessen Geschäftstätigkeit bisher erhalten? 7. Sind aktuell Änderungen am Baulandbeschluss geplant und wenn ja, welche? Antragsteller: AfD Antragstellende Person(en): Stadtv. Markus Fuchs Stadtv. Willy Klinger Stadtv. John Csapo Stadtv. Jens-Friedrich Schneider Vertraulichkeit: Nein Versandpaket: 10.12.2025

Partei: AfD
Weiter lesen
NR (Antrag Stadtverordnetenversammlung)

Gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung im Paradieshof ermöglichen

02.12.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Antrag vom 02.12.2025, NR 1457 Betreff: Gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung im Paradieshof ermöglichen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Dem Magistratsvortrag M 163 vom 31.10.2025 "Antrag auf Bereitstellung von Zuschussmitteln im Rahmen eines Konzeptvergabeverfahrens Grundstück Paradiesgasse 23, Gemarkung Sachsenhausen, Flur 476, Flurstücke 55/9 und 55/10" wird mit folgenden Maßgaben zugestimmt: 1. Der Punkt "Beitrag zur Stadtteilkultur, Umsetzung sozialer und kultureller Projekte" auf Seite 1 wird in "Beitrag zur Stadtteilkultur, Umsetzung sozialer und kultureller Projekte (z. B. Ateliers)" geändert. 2. Unter dem Punkt "Besondere Bedingungen" auf Seite 3 werden folgende Sätze hinzugefügt: "Die Mieten für Wohnraum liegen dauerhaft mindestens 20 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, die durch den Frankfurter Mietspiegel definiert ist ("OVM"). Wiedervermietungen erfolgen maximal zu diesem Wert. Mieterhöhungen nach notwendigen energetischen Modernisierungen betragen höchstens 75 Prozent der gesetzlich zulässigen Modernisierungsumlage. Dabei wird die OVM nicht überschritten." Begründung: Der Investitionskostenzuschuss der Stadt Frankfurt für den baulich stark sanierungsbedürftigen Paradieshof ist notwendig, um den Sanierungs- und Entwicklungsprozess zu beschleunigen. Gleichzeitig schafft der Zuschuss die strukturellen Voraussetzungen dafür, dass langfristig sozialverträgliche, dauerhaft bezahlbare Mieten ermöglicht werden können. Da die wirtschaftliche Tragfähigkeit künftiger Projekte durch öffentliche Mittel gesichert wird, sind klare Vorgaben bezüglich der Mietpreisgestaltung erforderlich, insbesondere bei der Schaffung von Wohnraum. Die Kombination aus Konzeptvergabe und Investitionszuschuss für diese städtische Liegenschaft bietet der Stadt ein wirksames Steuerungsinstrument, um wohnungspolitische Zielsetzungen umzusetzen und eine gemeinwohlorientierte Nutzung des Paradieshofs - sowohl für Wohnzwecke als auch für kulturelle Angebote - dauerhaft abzusichern. Dabei soll insbesondere die Schaffung dringend benötigter bezahlbarer Ateliers berücksichtigt werden. Antragsteller: Linke Antragstellende Person(en): Stadtv. Ayse Zora Marie Dalhoff Stadtv. Dominike Pauli Stadtv. Dr. Daniela Mehler-Würzbach Stadtv. Michael Müller Stadtv. Monika Christann Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 31.10.2025, M 163 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Versandpaket: 03.12.2025 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 02.12.2025, TO I, TOP 19 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage M 163 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 1457 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, BFF-BIG, AfD und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung der Delegation); FRAKTION (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, BFF-BIG, AfD und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung der Delegation); FRAKTION (= Enthaltung) 43. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.12.2025, TO I, TOP 31 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 163 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1457 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Ablehnung) sowie AfD (= Ablehnung im Rahmen des Revisionsberichtes) zu 2. GRÜNE, SPD, Linke, Volt und FRAKTION gegen CDU, FDP, BFF-BIG und AfD (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ELF (M 163 und NR 1457 = Annahme) Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (M 163 = Ablehnung, NR 1457 = Annahme) Stadtv. Bäppler-Wolf (M 163 = Annahme, NR 1457 = Ablehnung) 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025, TO II, TOP 32 Beschluss: 1. Der Vorlage M 163 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1457 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen CDU, BFF-BIG, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) sowie AfD (= Ablehnung im Rahmen des Revisionsberichtes) zu 2. GRÜNE, SPD, Linke, Volt und FRAKTION gegen CDU, FDP, BFF-BIG, AfD und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Ablehnung) sowie ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Annahme) Beschlussausfertigung(en): § 6985, 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2025

Partei: LINKE
Weiter lesen
EA (Etatanregung Ortsbeirat) · OB 2

Produktbereich: 17 Wohnen Produktbereich: 18 Soziales Produktgruppe: 17.01 Wohnen Produktgruppe: 18.01 Leistungen des Jugend- und Sozialamtes WOHNHEIM GmbH soll wieder günstige Wohnheimplätze bereitstellen

01.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Etatanregung vom 01.12.2025, EA 112 entstanden aus Vorlage: OF 1296/2 vom 11.11.2025 Betreff: Produktbereich: 17 Wohnen Produktbereich: 18 Soziales Produktgruppe: 17.01 Wohnen Produktgruppe: 18.01 Leistungen des Jugend- und Sozialamtes WOHNHEIM GmbH soll wieder günstige Wohnheimplätze bereitstellen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 1. Der Magistrat wird gebeten, Wohnheimplätze für Obdachlose sowie Personen bereitzustellen, die sich die heutigen Mietpreise in Frankfurt nicht leisten können und auf preiswerte Zimmer angewiesen sind. 2. Die dafür erforderlichen Mittel werden im Haushalt 2026 zur Verfügung gestellt. 3. Es werden Mittel in Höhe von ca. 100.000 Euro im Haushalt 2026 für die Beratung und Verteilung der Personen auf die Wohnheimplätze bereitgestellt. Begründung: Vielfach werden schon für zehn Quadratmeter große Zimmer mit WC und Dusche auf dem Gang mehr als 600 Euro Miete gefordert. In Frankfurt werden immer mehr sogenannte Boardinghouses, wie z. B. im ehemaligen Philosophicum oder im Hotel- und Apartmentturm auf dem Gelände des ehemaligen AfE-Gebäudes, mit hohen Mieten geschaffen, die dem Bedarf an günstigem Wohnraum nicht entsprechen. Es ist daher dringend erforderlich, dass die der Stadt gehörende Wohnungsbaugesellschaft günstige Zimmer für Menschen anbietet, die sich die explodierenden Mieten nicht mehr leisten können. Durch Schaffung entsprechender Wohnheimzimmer könnte auch die Unterbringung der von Obdachlosigkeit betroffenen Personen und Flüchtlinge in Massenunterkünften und teuren Hotels verringert werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Soziales und Gesundheit Versandpaket: 05.01.2026

NR (Antrag Stadtverordnetenversammlung)

Kein Riedberg 2.0: Gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung im Nordwesten

01.12.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Antrag vom 01.12.2025, NR 1455 Betreff: Kein Riedberg 2.0: Gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung im Nordwesten Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Dem Magistratsvortrag M 169 vom 14.11.2025 "Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Frankfurt Nordwest - Stadtteil der Quartiere - . ." wird mit folgenden Maßgaben zugestimmt: 1. Zunächst wird das "Lachgrabenquartier" realisiert. Auf den größtenteils städtischen oder in öffentlicher Hand befindlichen Flächen und Grundstücken müssen dabei ausschließlich bezahlbare und geförderte Wohnungen geschaffen werden: Dabei werden 70 Prozent geförderter Wohnraum - jeweils zur Hälfte zum Preisniveau des Förderweg 1 und 2 - realisiert sowie 15 Prozent genossenschaftliches bzw. gemeinschaftliches Wohnen und 15 Prozent Wohnraum für Studierende und Azubis. Der Bau von Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern ist ausgeschlossen. Öffentliche Grundstücke müssen dabei in öffentlicher Hand bleiben, indem sie durch die öffentlichen Wohnungsgesellschaften ABG Holding, die Nassauische Heimstätte, die GWH oder direkt durch die Stadt Frankfurt selbst entwickelt werden. Grundstücke, die sich noch in privater Hand befinden, sollen vor Beginn der Maßnahme angekauft werden. Hierfür tritt der Magistrat unmittelbar in Verhandlungen mit den Grundstückseigner:innen ein. Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungs-maßnahme sind die vorgenannten Vorgaben gegenüber den zukünftigen Erwerber:innen zivilrechtlich festzulegen. 2. Die soziale Stadtteil- und Verkehrs-Infrastruktur muss vor bzw. zeitgleich mit der Wohnbebauung geschaffen werden. Vor allem die Erschließung des Baugebietes durch Anbindung an die im Bau befindliche Bahnstrecke und die geplante U-Bahn-Erweiterung muss vor Abschluss der Baumaßnahmen erfolgen. 3. Die Entwicklung des Baugebiets "Frankfurt Nordwest - Stadtteil der Quartiere" erfolgt stufenweise. Voraussetzung für die Planung und Entwicklung der Quartiere "Neu-Weststadt" und "Produktives Praunheim" ist die sorgfältige Evaluation des "Lachgrabenquartiers" nach ökologischen, klimatischen und sozialen Kriterien - insbesondere bezüglich des Durchsatzes von klimafreundlichem und biodiversitätsförderndem Bauen, der sozialen Stadtteil- und Verkehrs-Infrastrukturversorgung, der Analyse der Luftströme in die Stadt, den Klimafolgen und den Auswirkungen der Bebauung auf die Artenvielfalt. Die Versiegelung von wertvollem Ackerboden im gesamten Areal ist auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Eine Unterbrechung der wichtigen Kaltluftschneisen aus dem Taunus ist zu vermeiden. Ökologische Ausgleichsflächen müssen durch zusätzliche Entsiegelungsflächen realisiert werden und nicht durch Aufwertung bestehender Grünflächen. 4. Für die Entwicklung der Quartiere "Neu-Weststadt" und "Produktives Praunheim" gelten auf städtischen oder in öffentlicher Hand befindlichen Flächen und Grundstücken dieselben Vorgaben wie unter Punkt 1. Auf allen anderen Flächen wird im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme auf zivilrechtlichem Weg ein möglichst hohes Maß an gefördertem Wohnungsbau, an genossenschaftlichem bzw. gemeinschaftlichem Wohnungsbau sowie an Studierenden- und Auszubildendenwohnungen oberhalb des bauplangesicherten Baulandbeschlusses realisiert. Auch hier sollen keine Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser entstehen. Begründung: Frankfurt verfügt nur über begrenzte Flächenressourcen, daher ist es von entscheidender Bedeutung, neue Baugebiete mit Bedacht zu entwickeln. Dabei ist ein Vorrang für den geförderten Wohnungsbau erforderlich. Zudem muss dringend benötigter günstiger Wohnraum für Studierende und Azubis geschaffen und alternative Wohnformen, wie genossenschaftliches Wohnen und gemeinschaftliches Wohnen, gefördert werden. Die dramatische Wohnungsnot in Frankfurt erfordert einen Kurswechsel in der Bodenpolitik: Städtische Grundstücke müssen konsequent für die Schaffung von 100 Prozent bezahlbaren Wohnraum genutzt werden, da sie ein wichtiges Steuerungsinstrument gegen Spekulation und Verdrängung darstellen. Die bisherigen Quoten des Baulandbeschlusses sind nicht ausreichend, um den Bedarf an bezahlbarem und vor allem geförderten Wohnraum zu decken. Öffentlicher Boden darf nicht länger dazu genutzt werden, Profitinteressen zu bedienen oder Wohnraum für Besserverdienende zu realisieren, sondern muss der Daseinsvorsorge und dem Gemeinwohl dienen. Nur durch die ausnahmslose Zweckbindung städtischer Flächen für preisgebundenen, genossenschaftlichen, gemeinschaftlichen oder studentischen Wohnungsbau oder Wohnen für Auszubildende kann sich ein neuer Stadtteil zu einem sozial-ökologischen Vorzeigequartier entwickeln. Die Fehler der Vergangenheit dürfen dabei nicht wiederholt werden: Die Entwicklung neuer Stadtteile wie eines zweiten Europaviertels oder Riedbergs ist aus ökologischer und sozialer Sicht zu verhindern. Diese Stadtteile sind für Besserverdienende gedacht und tragen zur sozialen Spaltung der Stadt bei, anstatt bezahlbaren Wohnraum für die Mehrheit der Bevölkerung zu schaffen. Bei der Entwicklung neuer Wohngebiete ist es unerlässlich, die Belange des Klima-, Wasser- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. Angesichts der sich verschärfenden Klimakrise müssen den vielfältigen ökologischen und klimatischen Aspekten ausreichend Bedeutung beigemessen werden. Daher ist eine stufenweise Entwicklung mit Priorisierung des Quartiers "Lachgrabenquartier" notwendig. Die Entwicklung weiterer Quartiere kann erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die Evaluation dieses Quartiers keine ökologischen und klimatischen Zweifel mehr zulässt. Die Anwendung von Konzeptverfahren zielt darauf ab, die Schaffung eines hohen Anteils an bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist ausschließlich zulässig, wenn dem Bedarf entsprechend gebaut wird. Nur durch die konsequente Nutzung öffentlicher Flächen als Steuerungsinstrument für bezahlbaren Wohnraum kann die Verdrängung von Menschen mit niedrigem und mittlerem Einkommen verhindert werden. So lassen sich bessere Bedingungen für eine lebenswerte Stadt für alle schaffen. Antragsteller: Linke Antragstellende Person(en): Stadtv. Ayse Zora Marie Dalhoff Stadtv. Dominike Pauli Stadtv. Dr. Daniela Mehler-Würzbach Stadtv. Michael Müller Stadtv. Monika Christann Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 14.11.2025, M 169 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Versandpaket: 03.12.2025 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 02.12.2025, TO I, TOP 43 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage M 169 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 1451 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 1453 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 1454 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 1455 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION zu 3. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION zu 4. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION zu 5. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION 43. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.12.2025, TO I, TOP 24 Dem Geschäftsordnungsantrag der SPD-Fraktion über die Vorlage NR 1451 ziffernweise abzustimmen wird mit den Stimmen von GRÜNE, SPD, FDP und Volt bei Ablehnung von CDU, Linke, BFF-BIG und FRAKTION sowie Enthaltung der AfD zugestimmt. Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 169 wird unter Hinweis auf das Schreiben des Hauptamtes vom 25.11.2025 mit der Maßgabe zugestimmt, dass mit den Ortsbeiräten 7 und 8 im 1. Quartal 2026 eine Ortsbeiratskonferenz zum Thema "Stadtteil der Quartiere" durchgeführt wird. 2. a) Den Ziffern 1., 2., 3. und 5. der Vorlage NR 1451 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die Ziffer 4. der Vorlage NR 1451 wird abgelehnt. 3. a) Die Ziffern 1. und 3. der Vorlage NR 1453 werden abgelehnt. b) Die Ziffer 2. der Vorlage NR 1453 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 4. Die Vorlage NR 1454 wird abgelehnt. 5. a) Die Ziffern 1., 3. und 4. der Vorlage NR 1455 werden dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. b) Der Ziffer 2. der Vorlage NR 1455 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 6. Der Vorlage NR 1464 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 7. Die Vorlage NR 1466 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1451), Linke (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1455) sowie BFF-BIG (= Ablehnung unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466); AfD (= Enthaltung) zu 2. zu a) Ziffern 1. und 3.: GRÜNE, CDU, SPD und Volt gegen Linke, FDP, BFF-BIG und FRAKTION (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Ziffer 2. und 5.: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Volt gegen Linke, BFF-BIG und FRAKTION (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme); BFF-BIG und AfD (= Enthaltung) zu 3. zu a) GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinwies auf die Vorlage NR 1466), AfD, Volt und FRAKTION zu b) GRÜNE, SPD und Volt gegen CDU, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinwies auf die Vorlage NR 1466), AfD und FRAKTION (= Ablehnung) zu 4. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, Volt und FRAKTION zu 5. zu a) GRÜNE, SPD und Volt gegen CDU, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466) und AfD (= Ablehnung) sowie Linke und FRAKTION (= Annahme) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, Volt und FRAKTION gegen CDU, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466) und AfD (= Ablehnung) zu 6. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen Linke (= Ablehnung) und BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466); CDU (= Votum im Plenum), AfD (= Enthaltung) zu 7. GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt und FRAKTION gegen BFF-BIG (= Annahme); CDU (= Votum im Plenum), AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ELF (M 169, NR 1451 und NR 1455 = Ablehnung, NR 1453 und NR 1454 = Annahme) Gartenpartei (M 169, NR 1451, NR 1455, NR 1464 und NR 1466 = Ablehnung, NR 1453 und NR 1454 = Annahme) Stadtv. Yilmaz (M 169 = Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1453, NR 1451, NR 1454 und NR 1455 = Ablehnung, NR 1453 = Annahme) Stadtv. Bäppler-Wolf (M 169 und NR 1451 = Annahme, NR 1453, NR 1454 und NR 1455 = Ablehnung) 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025, TO I, TOP 9 Beschluss: 1. a) Die Maßgabe, dass mit den Ortsbeiräten 7 und 8 nach der Kommunalwahl 2026 eine Ortsbeiratskonferenz zum Thema "Stadtteil der Quartiere" durchgeführt wird, wird abgelehnt. b) Der Maßgabe, dass mit den Ortsbeiräten 7 und 8 im 1. Quartal 2026 eine Ortsbeiratskonferenz zum Thema "Stadtteil der Quartiere" durchgeführt wird, wird zugestimmt. c) Der Vorlage M 169 wird unter Hinweis auf das Schreiben des Hauptamtes vom 25.11.2025 zugestimmt. 2. a) Den Ziffern 1., 2., 3. und 5. der Vorlage NR 1451 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die Ziffer 4. der Vorlage NR 1451 wird abgelehnt. 3. a) Die Vorlage NR 1453 wird abgelehnt. b) Es dient zur Kenntnis, dass die Ziffer 2. der Vorlage NR 1453 wegen fehlender Mehrheiten abgelehnt ist. 4. Die Vorlage NR 1454 wird abgelehnt. 5. a) Die Ziffern 1., 3. und 4. der Vorlage NR 1455 werden wegen fehlender Mehrheiten abgelehnt. b) Der Ziffer 2. der Vorlage NR 1455 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 6. Der Vorlage NR 1464 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 7. a) Die Vorlage NR 1466 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Pauli, Pfeiffer, Hauenschild, Yilmaz, Witsch, Papke, Dr. Kößler, Baier, Schwichtenberg, Zieran und Dr. Knacker sowie von Stadtrat Prof. Dr. Gwechenberger dienen zur Kenntnis. Abstimmung: zu 1. zu a) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz gegen CDU (= Annahme); BFF-BIG, AfD und Gartenpartei (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, FRAKTION und Gartenpartei gegen ÖkoLinX-ELF und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); CDU, BFF-BIG und AfD (= Enthaltung) zu c) GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen Linke, BFF-BIG, ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 2. zu a) Ziffern 1. und 3.: GRÜNE, CDU, SPD und Volt gegen Linke, FDP, BFF-BIG, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Ziffer 2. und 5.: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Volt gegen Linke, BFF-BIG, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz gegen CDU (= Annahme); BFF-BIG und AfD (= Enthaltung) zu 3. zu a) Ziffern 1. und 3.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Annahme) Ziffer 2.: GRÜNE, SPD und Volt (= Prüfung und Berichterstattung) CDU, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD und FRAKTION (= Ablehnung) ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Annahme) zu 4. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, Volt, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz gegen ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Annahme) zu 5. zu a) GRÜNE, SPD und Volt (= Prüfung und Berichterstattung) CDU, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) Linke und FRAKTION (= Annahme) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, Volt und FRAKTION gegen CDU, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) zu 6. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Prüfung und Berichterstattung), Linke, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466) und Gartenpartei (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 7. zu a) GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, Volt, FRAKTION und Gartenpartei gegen BFF-BIG (= Annahme); AfD (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 6953, 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2025

Partei: LINKE
Weiter lesen
OA (Anregung Ortsbeirat) · OB 2

Ortsbeiratsbudget

01.12.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Anregung vom 01.12.2025, OA 584 entstanden aus Vorlage: OF 1303/2 vom 17.11.2025 Betreff: Ortsbeiratsbudget Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, das Ortsbeiratsbudget pro Einwohner von derzeit 0,50 Euro wieder auf einen Euro je Einwohner im Ortsbezirk 2 anzuheben. Begründung: Das derzeitige Budget ist mit 0,50 Euro pro Einwohner für ein dicht besiedeltes innerstädtisches Gebiet wie Westend und Bockenheim nicht mehr angemessen. Die Anforderungen an die Stadtteilentwicklung, an kleinere kulturelle, soziale und infrastrukturelle Maßnahmen sowie an Projekte zur Stärkung des Zusammenhalts sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Eine Anhebung auf einen Euro pro Einwohner stellt sicher, dass der Ortsbeirat seiner Aufgabe als unmittelbarstes Mitwirkungsgremium vor Ort wirkungsvoll nachkommen kann. Dies stärkt die lokale Demokratie und ermöglicht eine zeitgemäße, verantwortungsvolle Gestaltung des unmittelbaren Lebensumfelds. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung Versandpaket: 10.12.2025

NR (Antrag Stadtverordnetenversammlung)

Stadtteil der Quartiere

29.11.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Antrag vom 29.11.2025, NR 1453 Betreff: Stadtteil der Quartiere Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Dem Magistratsvortrag M 169 vom 14.11.2025 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Frankfurt Nordwest - Stadtteil der Quartiere mit folgende Maßgaben zugestimmt: 1. Für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Frankfurt Nordwest - Stadtteil der Quartiere" ist sicherzustellen, dass die Entwicklung und Bebauung der Wohnbauflächen ausschließlich durch städtische Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsgenossenschaften sowie sonstige gemeinnützige Träger erfolgt. 2. Der Magistrat wird beauftragt, a) die hierfür erforderlichen Grundstücke im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main zu sichern oder zurückzuerwerben, b) die Vergabe der Flächen grundsätzlich nur im Wege des Erbbaurechts an städtische, genossenschaftliche und andere gemeinnützige Träger vorzusehen, c) in den mit diesen Trägern abzuschließenden Verträgen dauerhafte Belegungs- und Mietpreisbindungen sowie eine Begrenzung der Rendite festzuschreiben. 3. Eine Veräußerung von Grundstücken an renditeorientierte private Investoren sowie eine Entwicklung von Wohnbauflächen durch solche Akteure ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 948 - "Frankfurt Nordwest - Stadtteil der Quartiere" - ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen eines ausdrücklichen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Begründung: Frankfurt befindet sich seit Jahren in einer strukturellen Wohnungskrise. Der Bedarf an bezahlbaren Wohnungen übersteigt das Angebot bei weitem; gleichzeitig sinkt die Zahl der Sozialwohnungen kontinuierlich. Mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme "Frankfurt Nordwest - Stadtteil der Quartiere" soll ein neuer Stadtteil für rund 17.000 Menschen entstehen - ein Projekt, für das die Stadt erhebliche finanzielle und organisatorische Vorleistungen erbringen wird. Wenn die Stadt diese Risiken trägt, muss sie sicherstellen, dass die entstehenden Wohnungen dauerhaft bezahlbar sind und nicht erneut privaten Renditeinteressen überlassen werden. 1. Historische Lehre: Vor 100 Jahren hat Frankfurt gezeigt, wie es richtig geht Vor hundert Jahren - unter Oberbürgermeister Ludwig Landmann und dem legendären Bauderzernenten Ernst May - hat Frankfurt mit dem "Neuen Frankfurt" europaweit Geschichte geschrieben. Die Stadt hat selbst gebaut, sie hat eigene städtische Wohnungsbaugesellschaften gegründet, sie hat Boden gesichert statt verkauft, und sie hat tausende Wohnungen in kürzester Zeit geschaffen - bis heute bezahlbar und für breite Bevölkerungsschichten zugänglich. Diese Erfolge waren nur möglich, weil die Stadt den Mut hatte, · den Wohnungsbau selbst in die Hand zu nehmen, · nicht auf private Investoren zu warten, · und Gemeinwohl vor Rendite zu stellen. Das Neue Frankfurt war ein internationales Vorbild - weil es öffentlich, gemeinwohlorientiert und sozial war. 2. Und heute? Westhafen, Europaviertel und Riedberg zeigen das Gegenteil: Privatisierung, Spekulation, Fehlentscheidungen Während das Neue Frankfurt noch für soziale Verantwortung steht, sind Riedberg und Europaviertel heute mahnende Beispiele einer fehlgeleiteten Stadtentwicklung: · Beim Riedberg beauftragte die Stadt die Hessenagentur, die große Teile des Bodens an private Investoren verkaufte. Selbst städtische Gesellschaften bauten dort renditeorientiert - die Folge: kaum bezahlbare Wohnungen, kaum Sozialwohnungen. · Im Europaviertel zahlte die Stadt Milliarden für Infrastruktur, die Wertsteigerungen gingen aber fast vollständig an private Investoren. Bezahlbarer Wohnraum: nahezu keiner. Diese beiden Projekte belegen klar: Wenn der Boden verkauft wird, gewinnt der Markt - und die Bevölkerung verliert. Die Stadt muss endlich aufhören, Boden für die Baulobby bereitzustellen, und wieder beginnen, im Interesse der Stadtbevölkerung zu handeln. Öffentlicher Boden muss dem Gemeinwohl dienen - nicht privaten Renditezielen. Nur so entsteht Wohnraum, der dauerhaft bezahlbar bleibt. 3. Damit der neue Stadtteil nicht zum nächsten Riedberg oder Europaviertel wird Um diese Fehler nicht zu wiederholen, muss der neue "Stadtteil der Quartiere" konsequent: · in städtischer Bodenhand bleiben, · durch städtische, genossenschaftliche und gemeinnützige Träger entwickelt werden, · mit dauerhaften Bindungen ausgestattet sein, · und ohne privaten Renditedruck entstehen. Nur so ist gewährleistet, dass die öffentlichen Vorleistungen - Infrastruktur, ÖPNV, Schulen, Grünzüge - nicht erneut Privatprofite subventionieren, sondern sozialen Wohnraum schaffen. Ein neues Großquartier dieser Größe ist eine historische Chance. Aber: Diese Chance darf nicht verspielt werden, indem man die Fehler von Riedberg und Europaviertel wiederholt. Die Geschichte zeigt, wie es geht: Ernst May und Ludwig Landmann haben gebaut, was heute noch bezahlbar ist. Heute hingegen verkaufen die regierenden Parteien häufig den Boden an Investoren - und wundern sich über steigende Mieten. Wir wollen zurück zu einem gemeinwohlorientierten Modell, das dauerhaft wirkt. Nur so wird der neue Stadtteil ein sozialer Erfolg - und nicht der nächste spekulative Fehlgriff. Antragstellende Person(en): Stadtv. Eyup Yilmaz Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 14.11.2025, M 169 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Mobilität und Smart-City Versandpaket: 03.12.2025 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 01.12.2025, TO I, TOP 37 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage M 169 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage NR 1451 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage NR 1453 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage NR 1454 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, Volt und FRAKTION zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, Volt und FRAKTION zu 3. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, Volt und FRAKTION zu 4. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, Volt und FRAKTION 40. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 02.12.2025, TO I, TOP 43 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage M 169 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 1451 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 1453 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 1454 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 1455 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION zu 3. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION zu 4. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION zu 5. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION 43. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.12.2025, TO I, TOP 24 Dem Geschäftsordnungsantrag der SPD-Fraktion über die Vorlage NR 1451 ziffernweise abzustimmen wird mit den Stimmen von GRÜNE, SPD, FDP und Volt bei Ablehnung von CDU, Linke, BFF-BIG und FRAKTION sowie Enthaltung der AfD zugestimmt. Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 169 wird unter Hinweis auf das Schreiben des Hauptamtes vom 25.11.2025 mit der Maßgabe zugestimmt, dass mit den Ortsbeiräten 7 und 8 im 1. Quartal 2026 eine Ortsbeiratskonferenz zum Thema "Stadtteil der Quartiere" durchgeführt wird. 2. a) Den Ziffern 1., 2., 3. und 5. der Vorlage NR 1451 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die Ziffer 4. der Vorlage NR 1451 wird abgelehnt. 3. a) Die Ziffern 1. und 3. der Vorlage NR 1453 werden abgelehnt. b) Die Ziffer 2. der Vorlage NR 1453 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 4. Die Vorlage NR 1454 wird abgelehnt. 5. a) Die Ziffern 1., 3. und 4. der Vorlage NR 1455 werden dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. b) Der Ziffer 2. der Vorlage NR 1455 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 6. Der Vorlage NR 1464 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 7. Die Vorlage NR 1466 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1451), Linke (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1455) sowie BFF-BIG (= Ablehnung unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466); AfD (= Enthaltung) zu 2. zu a) Ziffern 1. und 3.: GRÜNE, CDU, SPD und Volt gegen Linke, FDP, BFF-BIG und FRAKTION (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Ziffer 2. und 5.: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Volt gegen Linke, BFF-BIG und FRAKTION (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme); BFF-BIG und AfD (= Enthaltung) zu 3. zu a) GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinwies auf die Vorlage NR 1466), AfD, Volt und FRAKTION zu b) GRÜNE, SPD und Volt gegen CDU, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinwies auf die Vorlage NR 1466), AfD und FRAKTION (= Ablehnung) zu 4. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, Volt und FRAKTION zu 5. zu a) GRÜNE, SPD und Volt gegen CDU, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466) und AfD (= Ablehnung) sowie Linke und FRAKTION (= Annahme) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, Volt und FRAKTION gegen CDU, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466) und AfD (= Ablehnung) zu 6. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen Linke (= Ablehnung) und BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466); CDU (= Votum im Plenum), AfD (= Enthaltung) zu 7. GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt und FRAKTION gegen BFF-BIG (= Annahme); CDU (= Votum im Plenum), AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ELF (M 169, NR 1451 und NR 1455 = Ablehnung, NR 1453 und NR 1454 = Annahme) Gartenpartei (M 169, NR 1451, NR 1455, NR 1464 und NR 1466 = Ablehnung, NR 1453 und NR 1454 = Annahme) Stadtv. Yilmaz (M 169 = Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1453, NR 1451, NR 1454 und NR 1455 = Ablehnung, NR 1453 = Annahme) Stadtv. Bäppler-Wolf (M 169 und NR 1451 = Annahme, NR 1453, NR 1454 und NR 1455 = Ablehnung) 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025, TO I, TOP 9 Beschluss: 1. a) Die Maßgabe, dass mit den Ortsbeiräten 7 und 8 nach der Kommunalwahl 2026 eine Ortsbeiratskonferenz zum Thema "Stadtteil der Quartiere" durchgeführt wird, wird abgelehnt. b) Der Maßgabe, dass mit den Ortsbeiräten 7 und 8 im 1. Quartal 2026 eine Ortsbeiratskonferenz zum Thema "Stadtteil der Quartiere" durchgeführt wird, wird zugestimmt. c) Der Vorlage M 169 wird unter Hinweis auf das Schreiben des Hauptamtes vom 25.11.2025 zugestimmt. 2. a) Den Ziffern 1., 2., 3. und 5. der Vorlage NR 1451 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die Ziffer 4. der Vorlage NR 1451 wird abgelehnt. 3. a) Die Vorlage NR 1453 wird abgelehnt. b) Es dient zur Kenntnis, dass die Ziffer 2. der Vorlage NR 1453 wegen fehlender Mehrheiten abgelehnt ist. 4. Die Vorlage NR 1454 wird abgelehnt. 5. a) Die Ziffern 1., 3. und 4. der Vorlage NR 1455 werden wegen fehlender Mehrheiten abgelehnt. b) Der Ziffer 2. der Vorlage NR 1455 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 6. Der Vorlage NR 1464 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 7. a) Die Vorlage NR 1466 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Pauli, Pfeiffer, Hauenschild, Yilmaz, Witsch, Papke, Dr. Kößler, Baier, Schwichtenberg, Zieran und Dr. Knacker sowie von Stadtrat Prof. Dr. Gwechenberger dienen zur Kenntnis. Abstimmung: zu 1. zu a) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz gegen CDU (= Annahme); BFF-BIG, AfD und Gartenpartei (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, FRAKTION und Gartenpartei gegen ÖkoLinX-ELF und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); CDU, BFF-BIG und AfD (= Enthaltung) zu c) GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen Linke, BFF-BIG, ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 2. zu a) Ziffern 1. und 3.: GRÜNE, CDU, SPD und Volt gegen Linke, FDP, BFF-BIG, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Ziffer 2. und 5.: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Volt gegen Linke, BFF-BIG, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz gegen CDU (= Annahme); BFF-BIG und AfD (= Enthaltung) zu 3. zu a) Ziffern 1. und 3.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Annahme) Ziffer 2.: GRÜNE, SPD und Volt (= Prüfung und Berichterstattung) CDU, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD und FRAKTION (= Ablehnung) ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Annahme) zu 4. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, Volt, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz gegen ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Annahme) zu 5. zu a) GRÜNE, SPD und Volt (= Prüfung und Berichterstattung) CDU, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) Linke und FRAKTION (= Annahme) zu b) GRÜNE, SPD, Linke, Volt und FRAKTION gegen CDU, FDP, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466), AfD, ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung) zu 6. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Prüfung und Berichterstattung), Linke, BFF-BIG (unter Hinweis auf die Vorlage NR 1466) und Gartenpartei (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 7. zu a) GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, Volt, FRAKTION und Gartenpartei gegen BFF-BIG (= Annahme); AfD (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 6953, 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2025

Partei: fraktionsunabhängig
Weiter lesen
M (Vortrag des Magistrats)

Bebauungsplan Nr. 922 - Nördlich Lurgiallee hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB

28.11.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Vortrag des Magistrats vom 28.11.2025, M 201 Betreff: Bebauungsplan Nr. 922 - Nördlich Lurgiallee hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.02.2018, § 2289 (M 263) I. Es dient zur Kenntnis, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB vom 18.10.2023 - 20.11.2023 und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB vom 22.09.2023 - 23.10.2023 durchgeführt wurden. II. Es dient des Weiteren zur Kenntnis, dass aktuelle Änderungen des Baugesetzbuchs und der Hessischen Bauordnung Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung insbesondere von Wohnungsbauvorhaben eröffnen. Der Magistrat wird diese hinsichtlich ihrer geeigneten und rechtssicheren Anwendbarkeit für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 922 - Nördlich Lurgiallee - prüfen und gegebenenfalls nutzen. III. 1 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 922 - Nördlich Lurgiallee - wird geändert, er ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan zur Aufstellungsbeschluss-Änderung vom 30.09.2025. III. 2 Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden geändert. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Aufstellungsbeschluss-Änderung die geänderten allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Entwicklung auf dem brach liegenden Gelände aktiv gestaltet werden. Ziel ist die Schaffung eines kleinteilig strukturierten, urbanen, gemischt genutzten, durchgrünten, autoarmen und verkehrsberuhigten Wohnquartiers. Dabei sollen neben unterschiedlichen Wohnformen auch tertiäre Gewerbenutzungen, Einzelhandel und Kindertagesstätten sowie ein Mobilitätszentrum ermöglicht werden. IV. Der Magistrat wird beauftragt, auf der Grundlage des vorgelegten Strukturkonzepts vom 30.09.2025 einen Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten und diesen ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 (2) BauGB zu veröffentlichen, da der Aufstellungsbeschluss hinreichend qualifiziert ist. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der Veröffentlichung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB zu veröffentlichen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu II.: Mit der aktuellen Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) durch das am 30.10.2025 in Kraft getretene "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung" (BGBl. 2025 I Nr. 257) stellt der Bund den Gemeinden neue Instrumente und Regelungen zur Beschleunigung und Erleichterung von Wohnungsbauvorhaben zur Verfügung (insbesondere den sogenannten "Bau-Turbo"). Städte und Gemeinden können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie diese nutzen. Dringend benötigter Wohnraum soll schneller entstehen können. Insbesondere die Möglichkeiten zur Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus (§ 31 (3) BauGB), die Möglichkeiten zur Gestattung von Abweichungen vom sogenannten Einfügungsgebot (§ 34 (3b) BauGB) sowie die Ergänzung des Baugesetzbuchs in § 246e durch eine befristete Sonderregelung zur Schaffung von Wohnraum und zur möglichen Abweichung vom bestehenden Planungsrecht sind hier unter anderem zu nennen. Parallel unterstützt die aktuelle Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.2025 (GVBl. 2025 Nr. 66) mit dem sogenannten "Baupaket I" die Initiative zur Erleichterung des Wohnungsbaus durch bauordnungsrechtliche Rahmenbedingungen. Mit dem vorliegenden Strukturkonzept vom 30.09.2025 ist der planerische Wille der Gemeinde für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 922 - Nördlich Lurgiallee - hinreichend konkretisiert, um die Anwendung der neuen Instrumente prüfen zu können. Für die vorgesehene Planung wird der Magistrat untersuchen, unter welchen Voraussetzungen und Anforderungen die neuen Regelungen angewendet werden könnten, um eine beschleunigte Umsetzung der Planung zu ermöglichen. Zu untersuchen ist, ob und inwiefern im konkreten Fall Vorteile gegenüber anderen Instrumenten und Vorgehensweisen auch mögliche Nachteile überwiegen. Dabei ist neben der Umsetzung der Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung auch die Vereinbarkeit mit (anderen) öffentlichen Belangen zu berücksichtigen. Dazu zählen unter anderem der Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen, die Umsetzung des "Baulandbeschlusses für die Frankfurter Stadtentwicklung" (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2020, § 5590, M 220/2019), die Sicherung der Erschließung und die Neuordnung der Grundstücke. In diesem Zusammenhang wird dem Abschluss vertraglicher Regelungen und Verpflichtungen der Vorhabenträger zur Einhaltung der städtebaulichen Anforderungen eine besondere Bedeutung zukommen. Sofern die Bewertung zu einem positiven Ergebnis führt, beabsichtigt der Magistrat die neuen Möglichkeiten zu nutzen, um eine beschleunigte und vereinfachte Umsetzung der Planung und der damit im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben voranzubringen. Zu III.: Am 01.02.2018 wurde der Beschluss § 2289 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 922 - Nördlich Lurgiallee - von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Ziel der Planung war die Schaffung eines urbanen, gemischt genutzten und durchgrünten Wohnquartiers mit tertiären Gewerbenutzungen und Standorten für eine Grundschule und eine weiterführende Schule. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sollen nun entsprechend der sich zwischenzeitlich veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Entgegen der ursprünglichen Planung wird die Ansiedlung einer weiterführenden Schule im Plangebiet vom Magistrat nicht weiterverfolgt. Der im Bereich des Mertonviertels weiterhin dringend benötigte Grundschulstandort soll auch nicht im Plangebiet selbst, sondern auf einem westlich angrenzenden Grundstück (Flurstück 652/2) realisiert werden. Um einen Beitrag zur Mobilitätswende zu leisten, soll mit der Planung zudem die Verschiebung der Anteile der Verkehrsarten am Verkehrsaufkommen zugunsten von Fuß- und Radverkehr, öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) und Sharing-Angeboten auch auf Quartiersebene vorangetrieben werden. Insofern soll im Plangebiet ein autoarmes und im Inneren weitgehend autofreies Quartier entstehen. Dazu soll ein Mobilitätskonzept entwickelt werden, welches die gute Erreichbarkeit des Quartiers für die zukünftigen Nutzerinnen und Nutzer sicherstellt und dabei stärker alternative, umweltfreundliche Mobilitätsangebote fördert. Dies soll auch ein Mobilitätszentrum umfassen. Entlang der Erschließungsstraßen Lurgiallee und Olof-Palme-Straße fehlt es bisher jedoch an ausreichender Fußwege- und Radverkehrsinfrastruktur. Gegenüber dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss soll daher die Lurgiallee in der vollen Breite in den Geltungsbereich einbezogen werden, um die Flächen für notwendige Anpassungen - insbesondere neue Radverkehrsanlagen und einen möglichen Umbau des Knotenpunktes Lurgiallee/Olof-Palme-Straße - planungsrechtlich zu sichern. Der geänderte Geltungsbereich hat eine Größe von circa 9,0 ha. Es dient zur Kenntnis, dass überdies im Zuge der Gebietsentwicklung der mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 5590, am 07.05.2020 gefasste "Baulandbeschluss für die Frankfurter Stadtentwicklung" (M 220/2019) umgesetzt und so ein wichtiger Beitrag zur sozialgerechten Bodennutzung und der Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum in Frankfurt geleistet werden soll. Dementsprechend soll im Plangebiet ein breites Angebot an Wohnformen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen ermöglicht werden. Zu IV.: Im Jahr 2022 wurde in Hinblick auf die Entwicklung des Plangebietes sowie des gesamten Mertonviertels ein städtebaulicher und freiraumplanerischer Ideenwettbewerb durchgeführt. Auf Grundlage des darin prämierten Siegerentwurfes wurde das städtebauliche Konzept weiterentwickelt und konkretisiert. Die Ergebnisse stellt das vorliegende Strukturkonzept vom 30.09.2025 dar. Planerische Grundkonzeption Im Plangebiet soll ein kompaktes, gemischt genutztes Quartier entstehen, welches gegenüber seiner Umgebung räumlich klar ablesbar ist und eine hohe Eigenständigkeit aufweist. Dieser neue Stadtbaustein soll vielfältige Qualitäten und urbane Angebote in den Stadtteil bringen und so das gesamte Mertonviertel aufwerten. Maßgebliche Entwurfsidee ist die Schaffung eines großzügigen Grünraums im Inneren, der räumlich klar gefasst wird und weitgehend autofrei als zentraler Quartiersfreiraum dient. Gezielt positionierte Quartierseingänge verknüpfen diese Grüne Mitte in alle Himmelsrichtungen mit der Umgebung, wobei der zentralen Verbindung zur Stadtbahn nach Osten sowie der Verbindung über einen neuen Quartiersplatz zur Merton's Passage im Südwesten eine herausragende Bedeutung zukommen. Baulich bilden sechs individuelle urbane Blöcke, die sich um die Grüne Mitte gruppieren, das Grundgerüst für das neue Quartier. Die Baublöcke öffnen sich zum Inneren des Quartiers. Jeweils ein Hochpunkt markiert dabei die Öffnung des Blocks und den Übergang in die gemeinschaftlich nutzbaren Innenhöfe. Diese lärmgeschützten Höfe sind über Durchgänge und halböffentliche Wegeverbindungen mit der Umgebung verknüpft. Nach Außen werden die relativ langen Fronten der Bebauung durch Hochpunkte, Versprünge und Öffnungen gegliedert. Insgesamt wird im Plangebiet eine bewegte Silhouette zwischen überwiegend fünf und sieben Geschossen angestrebt. Das Zusammenspiel zwischen Baustruktur und Freiraumgerüst soll differenzierte Nutzungsangebote schaffen, soziale Aneignung ermöglichen und nachbarschaftliche Begegnungen fördern. Die angestrebte kleinteilige Gliederung der Blöcke soll die Identifikation der künftigen Nutzerinnen und Nutzer mit "ihrer Adresse" stärken und zu einem lebendigen Stadtbild mit unterschiedlichen Typologien beitragen. Dies soll genauso wie eine vielseitige Architektur durch die Durchführung mehrerer Planungswettbewerbe zur Realisierung der Gebäude erreicht werden. Erschließungskonzept Durch die unmittelbare Nähe zur Stadtbahn-Haltestelle Riedwiese/Mertonviertel besitzt das neue Quartier eine sehr gute Anbindung an den schienengebundenen ÖPNV. Der neue Quartierseingang an der Olof-Palme-Straße im Osten soll direkt in die Mitte des Quartiers leiten und damit die Erreichbarkeit verbessern. Ergänzend durchquert die Buslinie 29 das Mertonviertel entlang der Lurgiallee. Die Erschließung des neuen Quartiers durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) soll von der Lurgiallee im Süden und einer neuen Stichstraße im Norden des Plangebiets erfolgen, welche im Nordosten an die Olof-Palme-Straße anbindet. Zur Stärkung des Fuß- und Radverkehrs sollen entlang der Lurgiallee sowie der Olof-Palme-Straße Radverkehrsanlagen neu entstehen, was eine Neuaufteilung der Flächen erfordert. Die bestehende Platanenreihe nördlich der Lurgiallee soll dabei unbedingt erhalten und ergänzt werden. Die Quartiersmitte selbst ist weitgehend autofrei bzw. verkehrsberuhigt geplant, um eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität zu schaffen. Bestimmte Teilbereiche sind sogar als explizite Fußgängerbereiche vorgesehen. Weitere Flächen sollen darüber hinaus nur zur Anlieferung, zur Abfallentsorgung und zur Pflege und Wartung der Freiflächen befahrbar sein. Besucherparkplätze sollen im Bereich der im Norden neu geplanten Stichstraße entstehen. Die Baufelder sollen durch Tiefgaragen unterbaut werden. Diese sollen soweit konzipiert und reduziert werden, dass in den Blockinnenhöfen auch nicht-unterbaute Bereiche verbleiben, um Baumpflanzungen mit natürlichem Bodenanschluss zu ermöglichen. Um alle notwendigen Stellplätze herstellen zu können, ist im Nordwesten des Plangebiets zusätzlich eine Hochgarage geplant. Diese soll um quartiersbezogene Sharing-Angebote (Car-Sharing, E-Lastenräder etc.) zu einem Mobilitäts-zentrum ergänzt werden. Um den Mobilitätsbedürfnissen der künftigen Nutzerinnen und Nutzer des Quartiers gerecht zu werden, soll im Zuge der weiteren Planung ein Mobilitätskonzept erstellt, umgesetzt und dauerhaft betrieben werden. Gegenstand soll dabei die Bereitstellung alternativer Mobilitätsangebote sowie die Reduzierung der Stellplatzanzahl sein, um das Ziel eines autoarmen Quartiers zu realisieren. Die Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes sollen durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan sowie ergänzende Regelungen in städtebaulichen Verträgen gesichert werden. Nutzungs- und Freiraumkonzept Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen insgesamt 130.000 m² Bruttogrundfläche neu entstehen. Der Nutzungsschwerpunkt des gemischt genutzten Quartiers soll dabei auf dem Wohnen liegen. Maximal 80% der Bruttogrundflächen sollen in diesem Segment in attraktiven Lagen für unterschiedliche Wohnformen entstehen. Aufgrund der reduzierten Erschließung und der vollständig verkehrsberuhigten Quartiersmitte eignet sich auch ein Großteil der Erdgeschosszonen für Wohnnutzungen. Die Obergeschosse im Quartier sollen ebenfalls überwiegend dem Wohnen dienen. Über städtebauliche Verträge soll gewährleistet werden, dass die Vorgaben des "Baulandbeschlusses für die Frankfurter Stadtentwicklung" und die darin enthaltenen Quoten für bezahlbaren Wohnraum umgesetzt werden. Ergänzend zur Wohnnutzung sind angrenzend an den Quartiersplatz sowie im Südosten des Plangebiets an der Kreuzung von Lurgiallee und Olof-Palme-Straße Gewerbeflächen des tertiären Bereichs, wie zum Beispiel Büroflächen, Arztpraxen, Fitnessstudios oder Labore vorgesehen. Quartiersbezogene Dienstleistungen, Kleingewerbe/Läden und gastronomische Angebote sollen überwiegend in den Erdgeschosszonen am Quartiersplatz, entlang der Fußgängerbereiche im Südwesten und Osten sowie angrenzend an die Grüne Mitte entstehen und zu einer Belebung der öffentlichen Freiräume und der Mitte beitragen. Auch außengastronomische Bereiche sollen geschaffen werden. Hier sind auch Standorte für kleinteilige Einzelhandelsflächen vorgesehen. In Baufeld A ist entlang der Lurgiallee zudem ein Supermarkt für die Nahversorgung geplant. Die aus dem neuen Wohnungsangebot im Plangebiet entstehenden Bedarfe an sozialer Infrastruktur sollen zum einen im Plangebiet selbst gedeckt werden. Zwei neue Kindertagesstätten (Kitas) sind dazu in den Baufeldern A und D im Südwesten und Nordosten des Plangebiets vorgesehen. Die Freibereiche der Kitas sollen in den Blockinnenhöfen organisiert werden. Der zusätzliche Bedarf an Grundschulplätzen soll dagegen mit dem vorgesehenen Bau einer Grundschule auf einem westlich an das Plangebiet anschließenden Grundstück (Flurstück 652/2) abgedeckt werden. Da der Freiraumbedarf für die geplante neue Grundschule dort nicht vollständig abgebildet werden kann, werden Teile der schulischen Freibereiche im Hof von Baufeld F vorgesehen. Die vorgesehene Nutzungsverteilung soll im weiteren Verfahren konkretisiert und durch die Festsetzung von entsprechenden Baugebietskategorien als Allgemeines Wohngebiet (WA), Urbanes Gebiet (MU) oder gegebenenfalls Kerngebiet (MK) im Bebauungsplan gesichert werden. Im Bereich der Grünen Mitte sollen neben Wiesenflächen Aktivitäts- und Spielflächen entstehen. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze soll der bereits bestehende Grünzug erhalten bzw. weiterentwickelt werden, welcher das Quartier einrahmt und einen Puffer zu den angrenzenden Büroflächensolitären schafft. Entlang der Olof-Palme-Straße soll eine begrünte Böschung den Höhenunterschied zwischen Straße und Plangebietsflächen überwinden und einen Puffer nach Osten schaffen. Darüber hinaus ist im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung vorgesehen den Umweltbelangen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung, angemessen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der planungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten werden unter anderem Maßnahmen zur Begrünung, zur Regenwasserbewirtschaftung und zum Schutz vor Starkregen angestrebt. Die Sammlung von Abfall- und Wertstoffen soll innerhalb des Plangebiets in Unterflursystemen erfolgen. Die dafür erforderlichen Flächen und Entsorgungswege sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan zu sichern. Der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 922 soll auf Grundlage des Strukturkonzeptes vom 30.09.2025 entwickelt werden. Mit der Vorlage dieses Strukturkonzeptes wird der Aufstellungsbeschluss qualifiziert. Hierdurch wird es dem Magistrat ermöglicht, ohne weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung die Veröffentlichung gemäß § 3 (2) BauGB durchzuführen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nicht geändert werden. Anlage 1_Lageplan (ca. 1,6 MB) Anlage 2_Strukturkonzept (ca. 2,4 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 22.12.2017, M 263 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Klima- und Umweltschutz Ausschuss für Bildung und Schulbau Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 8 Versandpaket: 03.12.2025

M (Vortrag des Magistrats)

Mittelbereitstellung für den Sollausgleich der KonversionsGrundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (KEG)

28.11.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Vortrag des Magistrats vom 28.11.2025, M 196 Betreff: Mittelbereitstellung für den Sollausgleich der Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (KEG) Vorgang: Auf Antrag des Magistrats vom 28.11.2025 I. Es dient der Kenntnis, dass - der Magistrat plant, den Sollausgleich für das Geschäftsjahr 2025 der Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (KEG) mit einer im Geschäftsgang befindlichen Beschlussvorlage zu beschließen. - der Sollausgleich bildet gleichzeitig den Wirtschaftsplan der KEG ab. Dieser beziffert für das Geschäftsjahr 2025 einen Zuschussbedarf von 5.337 T€. - auf dem Projekt 5.007173 Liegenschaftsfonds in 2025 Mittel in Höhe von 2.168 T€ zur Verfügung stehen und davon bereits 1.232 T€ ausgezahlt wurden. - die Deckung der Differenz bereitzustellen ist. Dementsprechend sind die im Wirtschaftsplan abgebildeten Mehraufwände in Höhe von 3.169 T€ zu decken. II. Es werden Mittel in Höhe von 4.169 T€ bewilligt und freigegeben. III. Die Deckung der erforderlichen Mittel in Höhe von 3.169 T€ erfolgt aus zwei verschiedenen Produktgruppen: Die Deckung der erforderlichen Mittel in Höhe von 2.569 T€ aus der Veranschlagung der Produktgruppe 13.01, Projektdefinition 5.006295 Programm Schöneres Frankfurt, Sammelveranschlagung. Weitere Mittel in Höhe von 600 T € werden aus der Produktgruppe 31.08, Projekt 5.005485 vom Dezernat XI zur Verfügung gestellt. IV. Die mit dem Haushalt beschlossene Budgetierungsregelung zum Programm Schöneres Frankfurt, wonach keine Deckungsfähigkeit zugunsten von Maßnahmen außerhalb des Projekts Schöneres Frankfurt besteht, wird einmalig in Höhe von 2.569 T€ aufgehoben. V. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich eines Gesellschafterbeschlusses der KEG zum Sollausgleich des Geschäftsjahres 2025 (siehe Ziffer I. a). VI. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen. VII. Es dient zur Kenntnis, dass die Jahresfolgekosten in Höhe von 91 T€ zukünftige Haushalte belasten. Begründung: A. Zielsetzung Die Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (KEG) Frankfurt ist vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung "Behebung städtebaulicher Defizite und Durchführung von Projekten für gemeinschaftliche Wohnformen" betraut. Im Rahmen dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung befasst sich die KEG mit dem Erwerb, der Entwicklung und Veräußerung von Immobilien, die einen städtebaulichen Missstand darstellen. Zur Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Zwecke führt die KEG das Instrument eines revolvierenden Fonds, dem Liegenschaftsfonds. Zur Betrauung der KEG mit dem Liegenschaftsfonds zählt u.a. die Aufgabe der "Durchführung und Förderung von Immobilienprojekten, auf denen gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnformen [...] realisiert werden. Dazu soll die KEG insbesondere [...] im Bestandsbereich Immobilien entwickeln, die für Projekte gemeinschaftlicher und genossenschaftlicher Wohnformen geeignet sind." Im Geschäftsjahr 2025 sollen zwei Liegenschaften diesem Zweck zugeführt werden: die ehemalige Akademie der Arbeit (AdA) sowie die Jaspertstraße. Dazu sind dem Liegenschaftsfonds die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen. Ehemalige Akademie der Arbeit (AdA) Die KEG erwarb 2019 das Gebäude ehemalige Akademie für Arbeit (AdA) sowie das zugehörige Erbbaurecht von der Vermögensverwaltungs- und Treuhand-Gesellschaft des DGB. Eigentümerin des Grundstücks ist die Stadt Frankfurt am Main. Das Projekt AdA wurde seinerzeit von der KEG als wirtschaftlich ohne Mittel der Stadt tragfähig begonnen. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm die KEG ein Darlehen in der Höhe von 4,5 Mio. € auf, welches nun endfällig ist. Der Ankauf war von Beginn als Zwischenerwerb angedacht, geplant war das Erbbaurecht zeitnah im Sinne der Betrauung des Liegenschaftsfonds zu veräußern. Zur Ermittlung einer geeigneten Trägerin mit einem Nutzungskonzept im Sinne der angestrebten Entwicklung wurde ein Konzeptverfahren durchgeführt. Im Rahmen des Konzeptverfahrens ist im November 2020 AdAptiv BauGeno eG als Trägerin mit ihrem erfolgversprechenden Konzept ausgewählt worden. Aufgrund veränderter bauwirtschaftlicher Rahmenbedingungen, insbesondere aufgrund der Teuerung im Baubereich, ist das eingereichte Konzept nicht umsetzbar. Seit dem Jahr 2022 haben Erhöhungen des Leitzinses zu einem Anstieg der Baufinanzierungszinsen von etwa 1% auf 4% geführt. Zugleich sind in Folge der allgemeinen Preisentwicklung sowie insbesondere dem Anstieg von Energie- und Rohstoffpreisen die Baukosten um teilweise bis zu 45 % angestiegen. Diese Entwicklungen treffen auf einen bereits hohen Kaufpreis des bestehenden Erbbaurechts sowie einen aufgrund der zugrundeliegenden Bodenrichtwerte hohen Erbbauzins. Das Gebäude kann somit nicht wie geplant an die ausgewählte Trägerin weiterveräußert werden. Die Benennung eines nachfolgenden Akteurs aus dem Konzeptverfahren von 2020 scheidet auf Grund der aktuellen bauwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ebenfalls aus. Eine Übertragung der Liegenschaft ehemalige Akademie der Arbeit in den Liegenschaftsfonds bietet die Möglichkeit, die formulierte Zielsetzung, diesen Standort entsprechend des Betrauungsaktes zu vergeben, zu erreichen - auch wenn dies über das erste Konzeptverfahren 2020 nicht gelungen ist. Nach Aufnahme in den Liegenschaftsfonds soll ein neues Konzeptverfahren vorbereitet und durchgeführt werden, das den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Aktuell wird das Gebäude durch verschiedene Akteur:innen zwischengenutzt. Die Wohnrauminitiative Frankfurt e.V. stellt in einem Gebäudeteil Wohnraum für Menschen in Ausbildung bereit. Weitere Flächen werden als Ateliers sowie Co-Working Plätze zwischengenutzt. Im Erdgeschoss bietet die ada_kantine Mahlzeiten auf Spendenbasis an. Diese Nutzungen leisten wertvolle Beiträge für die Stadtgesellschaft und das Quartier und haben durch diverse Preise Anerkennung gefunden. Mit diese Mieter:innen bestehen gewerbliche Mietverträge: - Wohnrauminitiative FrankfurtRheinMain e. V., Azubi-Wohnen - ada_kantine (Initiative Zukunft Bockenheim e. V.), Kantine - BASIS - Beratung, Arbeit, Jugend & Kultur e. V., Atelier - Niehaus, A.B. Lagerflächen - Archiv der Revolte e.V., Lagerflächen - Soulmate Coffee & Bar e. K., Stellplätze Die Mietverträge laufen aktuell bis zum 30.06.2026 und sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Die bestehende Zwischennutzungen sollen zunächst weitergeführt werden und voraussichtlich bis 2030 verlängert werden. Die Verwaltung der Mietverträge sowie der Liegenschaft erfolgt über den Liegenschaftsfonds. Über die Mieteinnahmen werden die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zukünftig gedeckt sein, sodass dadurch nicht von finanziellen Belastungen für den Liegenschaftsfonds zu rechnen ist. Sobald die Liegenschaft erneut im Sinne des Betrauungsaktes an eine Akteur:in vergeben wird, werden die Einnahmen aus der Veräußerung wieder dem Liegenschaftsfonds zugeführt. Jaspertstraße Geplant ist zudem der Kauf der Liegenschaft Jaspertstraße (431 T€). Die Zielsetzung des Erwerbs ist im Sinne des Betrauungsaktes, eine zukünftige Vergabe wird zweckentsprechend erfolgen. Die Liegenschaft befindet sich momentan im Privatbesitz. Das Grundstück bzw. die Immobilie bietet für den aktuellen Eigentümer unter dem gegebenen Planungsrecht keine Nutzungsperspektive. Für einen professionellen Projektentwickler ist das Grundstück gleichzeitig tendenziell zu klein. Für den Ankauf der Fläche über den Liegenschaftsfonds sind diesem die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen. B. Alternativen Sofern die Mitteldeckung nicht erfolgt, können die Liegenschaften ehemalige Akademie der Arbeit und Jaspertstraße nicht nach den Zielen der Betrauung des Liegenschaftsfonds entwickelt werden. Zur Erreichung der oben genannten Ziele bestehen somit keine Alternativen zur Mitteldeckung. C. Lösung Die Lösung besteht in der Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel für den Sollausgleich der KEG. Damit verbunden ist einerseits die Überführung des Objekts ehemaligen Akademie der Arbeit in den Liegenschaftsfonds Stadt Frankfurt am Main. Und anderseits der Ankauf der Jaspertstraße über den Liegenschaftsfonds. In Bezug auf die AdA sollen zudem die bestehenden sozialen Zwischennutzung weitergeführt werden. Zur Absicherung einer zukünftigen gemeinwohlorientierten Weiterentwicklung der Liegenschaft Mertonstraße 30 / Gräfstraße 62 soll eine neue Ausschreibung über das Konzeptverfahren erfolgen. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich eines Gesellschafterbeschlusses der KEG zum Sollausgleich des Geschäftsjahres 2025. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☐ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☒ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten 1. Investitionsbedarf: 3.169 T€ Anteilig wurden diese Kosten in der Höhe von 1.232 T€ in 2025 bereits ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein nun zu deckender Investitionsbedarf von 3.169 T€. Die angefallenen Kosten übersteigen die durch die Zwischennutzung erzielten Mieteinnahmen. Sie setzen sich u.a. aus Neben- sowie Finanzierungskosten zusammen. Enthalten sind aber auch Kosten zur Grundlagenermittlung und zukünftigen Planung, die als Basis für eine zukünftige Entwicklung herangezogen werden können und sich somit positiv auf den Gebäudewert auswirken. Aufgrund der ausgebliebenen Veräußerung sind diese Kosten nicht gedeckt. Es handelt sich insgesamt um Kosten, welche im Rahmen des Ankaufs, des Betriebs und der Instandhaltung des Gebäudes angefallen sind, abzüglich der durch die Zwischennutzung erzielten Mieteinnahmen. Die Aufwendungen umfassen: - Erbbauzinsen gemäß dem bestehenden Erbbaurechtsvertrag - Finanzierungskosten, welche sich aus dem Finanzierungsvertrag ergeben, den die KEG zum Zwischenerwerb der Liegenschaft abgeschlossen hatte - Grunderwerbsnebenkosten im Rahmen des Ankaufs sowie Grundsteuern - Kosten für Gebäudeversicherung - Honorarkosten der BSMF gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag - Anteil der Kosten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung der KEG, welcher dem Anteil der Liegenschaft an den Sachanlagen der KEG entspricht - Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung der Liegenschaft, welche sich aus Verträgen und gesetzlichen Pflichten ergeben - Kosten zur Grundlagenermittlung und Planung, welche sich wertsteigernd auf die Liegenschaft auswirken und für zukünftige Entwicklungen herangezogen werden können Der Sollausgleich beinhaltet zudem auch den Erwerb der Liegenschaft Jaspertstraße. Die Gesamtkosten für den Erwerb und die Entwicklung der Liegenschaft belaufen sich auf 431 T€. Enthalten sind darin auch die geschätzten Abrisskosten des alten Postgebäudes in Höhe von 20 T€ sowie weiteren Erwerbsnebenkosten, die zur Durchführung des Erwerbs erforderlich sind. a) Finanzielle Mittel für die Öffentlichkeitsbeteiligung: -- 2. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten: 2025 3.169.000 € 3. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums: -- 4. Jahresfolgekosten: a) Personalaufwendungen: -- b) Sachkosten: -- c) Kapitalkosten: 1. Kalkulatorische Verzinsung 1,75 %* (3.169.000 €) / 2 27.728,75 € *) Zinssatz gem. Haushaltsrundschreiben vom 17.01.2023 2. Abschreibung (3.169.000 / 50 Jahre) 63.380,00 € Jahresfolgekosten Gesamt 91.108,75 € Jahresfolgekosten gerundet 91.000,00 € 5. Jahreserträge: -- 6. Leistungen Dritter: -- 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen: -- 8. Sonstiges: -- Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Versandpaket: 03.12.2025 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 02.12.2025, TO I, TOP 47 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage M 196 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION 43. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.12.2025, TO I, TOP 34 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 196 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, Volt und FRAKTION gegen FDP (= Ablehnung); BFF-BIG und AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung) 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025, TO II, TOP 54 Beschluss: Der Vorlage M 196 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen FDP und Gartenpartei (= Ablehnung); BFF-BIG und AfD (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 7005, 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2025 Aktenzeichen: 20-14

M (Vortrag des Magistrats)

Förderrichtlinie Strukturförderung gemeinschaftliches Wohnen

28.11.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Vortrag des Magistrats vom 28.11.2025, M 194 Betreff: Förderrichtlinie Strukturförderung gemeinschaftliches Wohnen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 09.06.2022, § 1832 (E 120) Auf Antrag des Magistrats vom 28.11.2025 I. Der Förderrichtlinie "Strukturförderung gemeinschaftliches Wohnen" wird zugestimmt. Die Richtlinie tritt an dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. II. Der Magistrat - Amt für Wohnungswesen - wird ermächtigt, nach fachgerechter Prüfung eines Antrages Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien zu bewilligen. III. Der Magistrat wird beauftragt, eine Richtlinie zur Bauförderung von Gemeinwohlimmobilien zu erarbeiten, um die noch ausstehenden Förderbausteine zu realisieren. IV. Für die Förderrichtlinie wird ein Budget in Höhe von 94.400 € zur Verfügung gestellt. V. Die Deckung der erforderlichen Mittel unter Ziffer IV. in Höhe von 94.400 € erfolgt aus der Veranschlagung der Produktgruppe 13.01, Maßnahme SEM Nordwest Projektmanagementkosten. VI. Es wird zugestimmt, dass die mit dem Haushalt beschlossene Budgetierungsregelung (BGM 25) zur Maßnahme SEM Nordwest Projektmanagementkosten, wonach keine Deckungsfähigkeit zugunsten von Maßnahmen außerhalb der Maßnahme SEM Nordwest Projektmanagementkosten besteht, zur Deckung der Kosten der Maßnahme "Strukturförderung gemeinschaftliches Wohnen" einmalig in Höhe von 94.400 € aufgehoben wird. VII. Es dient zur Kenntnis, dass a) die Mittel für die Maßnahme SEM Nordwest in der Kontengruppe 60, 61, 67-69 "Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen" in der Produktgruppe 13.1 Stadtplanung eingestellt wurden. b) die Zuschusszahlungen gemäß der Richtlinie (Ziffer I. und II.) aus der Kontengruppe 71 "Zuweisungen und Zuschüsse" in der Produktgruppe 17.1 Wohnen erfolgen. Die Beordnung der Mittel erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses. VIII. Das Programm wird nach fünf Jahren evaluiert und bei positiver Evaluierung fortgesetzt, sofern in den jeweiligen Haushaltsjahren Mittel hierfür zur Verfügung gestellt werden. Begründung: A. Zielsetzung Gemeinwohlorientierte Akteur:innen auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere gemeinschaftliche Wohnprojekte, leisten einen wichtigen Beitrag zu langfristig stabilen Mietpreisen und schaffen Wohnraum, der auf soziale, ökologische und ökonomische Fragen eine dauerhafte Antwort bietet. Zur weiteren Stärkung und Förderung dieser Akteur:innen sind vielfältige Maßnahmen in unterschiedlichen Handlungsbereichen erforderlich. In Frankfurt am Main hat sich eine aktive Szene von Wohnprojekten etabliert, die gemeinschaftliche Wohnangebote schafft und bedarfsgerechte Ansätze gemeinwohlorientierter Wohnraumversorgung hervorbringt. Diese Entwicklung wird durch bereits bestehende Maßnahmen unterstützt und verstetigt: Durch das Konzeptverfahren und den Baulandbeschluss erhalten gemeinwohlorientierte Träger:innen Zugang zu kommunalen Flächen. Die Förderung des Netzwerk Frankfurt für gemeinschaftliches Wohnen e. V. ermöglicht eine Anlaufstelle, die Wissen an interessierte Bürger:innen und gemeinschaftliche Wohnprojekte vermittelt sowie fachliche Expertise in die städtische Wohnungs- und Stadtentwicklung einbringt. Um die strukturelle Stabilität und Professionalisierung von gemeinschaftlichen Wohnprojekten zu gewährleisten, bedarf es einer Förderung, welche die Gründung und Weiterentwicklung der Träger:innen selbst adressiert. Mit Beschluss vom 09.06.2025, § 1832 Anl. 14, hat die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat darum gebeten, eine Förderrichtlinie zur Unterstützung von Genossenschaften und gemeinschaftlichen Wohnprojekten zu erarbeiten. B. Alternativen Keine Förderung der strukturellen Stabilität und Professionalisierung von gemeinschaftlichen Wohnprojekten. C. Lösung Die "Förderrichtlinie Strukturförderung gemeinschaftliches Wohnen" richtet sich an gemeinwohlorientierte Wohnprojektinitiativen, Wohnprojekte in Umsetzung sowie bestehende Projekte. Gefördert werden Maßnahmen, die zur Professionalisierung und strukturellen Stabilität gemeinschaftlicher Wohnprojekte beitragen und damit die Entwicklung eines gemeinwohlorientierten Wohnungssektors unterstützen. Die Förderrichtlinie umfasst drei Förderbausteine: · A. Gründungskosten Gefördert werden Gebühren und Prüfungshonorare, die im Zusammenhang mit der Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft entstehen. · B. Moderation und Beratung in Gruppenprozessen Gefördert werden die Kosten einer professionellen Begleitung von Konflikten oder Gruppenprozessen bei bestehenden Wohnprojekten und Wohnprojekten in Umsetzung. · C. Projektberatung und Projektsteuerung Gefördert werden die Kosten einer qualifizierten Begleitung durch Projektsteuerung oder Projektberatung bei Wohnprojekten in Umsetzung. Die Förderrichtlinie setzt Anreize zur Gründung gemeinwohlorientierter Träger:innen und stärkt deren individuelle Handlungsfähigkeit in konkreten Vorhaben. Trotz vergleichsweise geringer Förderbeträge kann die Unterstützung in kritischen Projektphasen eine relevante Entlastung und Planungssicherheit schaffen und dadurch mehr Wohnprojekten zur Umsetzung verhelfen. Ergänzend zur vorliegenden Strukturförderung ist ein Förderbaustein ausstehend, welcher gemeinwohlorientierte Akteur:innen in die Lage versetzt, Wohnraum zu schaffen, der ökologischen sowie sozialen Anforderungen begegnet und der langfristig preisstabil bleibt. Dies soll durch zinsvergünstigte Darlehen erreicht werden. Die Richtlinie einer solchen Bauförderung für Gemeinwohlimmobilien soll erarbeitet und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Maßnahme ist beihilferechtlich unbedenklich, da sie sich auf ein regionales, gemeinwohlorientiertes Segment beschränkt und nicht dazu geeignet ist, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu verzerren oder private Investitionen zu verdrängen. Der Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen von 300.000,00 € wird nicht überschritten. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☐ verwaltungsinterner Vorgang ☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☒ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Prognostizierte jährliche Kosten: 94.400 € Maßnahmen Förderung Prognose: jährliche Anträge Prognose: jährliche Kosten A. Gründungskosten 80 %,max. 3.200 € 2 6.400 € B. Moderation und Beratung 80 %, max. 3.200 € 15 48.000 € C. Projektberatung und Projektsteuerung 50 %, max. 20.000 € 2 40.000 € Insgesamt steht zunächst ein einmaliges Sonderbudget von 94.400 € aus Umschichtungen innerhalb des Budgets des Dezernats III zur Verfügung. Der zusätzliche Aufwand für die Organisation und Durchführung wird im Amt für Wohnungswesen durch Mitarbeiter:innen geleistet. 1. Investitionsbedarf: - a) Finanzielle Mittel für die Öffentlichkeitsbeteiligung: - 2. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten: 94.400,00 € (2025) 3. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums: - 4. Jahresfolgekosten: a) Personalaufwendungen - b) Sachkosten - c) Kapitalkosten - 5. Jahreserträge: - 6. Leistungen Dritter: - 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen: - 8. Sonstiges: - Anlage _Foerderrichtl_Strukturfoerderung (ca. 83 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Etatantrag vom 04.05.2022, E 120 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Versandpaket: 03.12.2025 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 02.12.2025, TO I, TOP 45 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage M 194 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION 43. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.12.2025, TO I, TOP 32 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 194 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, BFF-BIG, Volt und FRAKTION gegen CDU, FDP und AfD (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung) 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025, TO II, TOP 52 Beschluss: Der Vorlage M 194 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, BFF-BIG, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen CDU, FDP, AfD und Gartenpartei (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 7003, 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2025 Aktenzeichen: 64-1

OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat)) · OB 8

Mietenstopp bei der Nassauischen Heimstätte für die Mieterinnen und Mieter im Ortsbezirk

27.11.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Anregung an den Magistrat vom 27.11.2025, OM 7852 entstanden aus Vorlage: OF 665/8 vom 13.11.2025 Betreff: Mietenstopp bei der Nassauischen Heimstätte für die Mieterinnen und Mieter im Ortsbezirk Der Magistrat wird gebeten, folgende Punkte umzusetzen: 1. Der Magistrat nimmt über seine Aufsichtsrät*innen Einfluss auf die öffentliche Wohnungsgesellschaft Nassauische Heimstätte (NH), um einen Mietenstopp bei der NH zu erreichen. Damit sollen Mieterhöhungen auf höchstens ein Prozent im Jahr begrenzt werden. 2. Die Regelung des Mietenstopps soll unabhängig vom Einkommen für alle knapp 60.000 Mieter*innen der NH gelten. 3. Der Mietenstopp bei der NH gilt für mindestens zehn Jahre. Begründung: Seit 2019 galt bei der mehrheitlich landeseigenen Wohnungsgesellschaft Nassauische Heimstätte (NH) der sogenannte Mietenstopp. Damit wurden Mieterhöhungen für Haushalte mit niedrigem Einkommen auf maximal fünf Prozent in fünf Jahren begrenzt. Diese Mietpreisbegrenzung galt jedoch nicht für alle Mieter*innen, sondern nur für Haushalte, deren jährliches Bruttoeinkommen 63.000 Euro nicht überstieg. Von dieser Regelung profitierten etwa zwei Drittel der Haushalte der knapp 60.000 NH-Wohnungen. Sie ist Ende 2023 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Sich von diesem wichtigen wohnungspolitischen Instrument zu verabschieden, war sozialpolitisch fatal. Besonders Mieter*innen mit geringem Einkommen, die dringend auf bezahlbaren Wohnraum angewiesen sind und angesichts steigender Lebenshaltungskosten immer weniger Geld zur Verfügung haben, sind seitdem großen finanziellen Belastungen ausgesetzt. Nach dem Auslaufen der Mietenbegrenzung will die NH die Mieten binnen drei Jahren um bis zu zehn Prozent erhöhen - und das, obwohl das Unternehmen solide Gewinne macht; im vergangenen Jahr waren es knapp 34,7 Millionen Euro. Von den angekündigten und teilweise schon durchgesetzten Mieterhöhungen sind allein in der Nordweststadt einige hundert Haushalte betroffen. Ihnen drohen Mehrkosten von bis zu 69 Euro im Monat. Rund 350 Mieterinnen und Mieter haben bereits dagegen protestiert und im Sommer/Herbst 2025 einen Aufruf des "Bündnisses für einen Mietenstopp bei der Nassauischen Heimstätte" unterschrieben. Die städtische Wohnungsgesellschaft ABG Holding (ABG) hat ihren Mietenstopp inzwischen bis 2030 verlängert. Die NH sollte dem Beispiel folgen und damit ihrem öffentlichen Auftrag für eine dauerhafte soziale Wohnraumversorgung nachkommen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8 Vertraulichkeit: Nein

OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat)) · OB 10

Weiterhin ausstehende neue Bebauung des Hilgenfelds im Niddatal

25.11.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7751 entstanden aus Vorlage: OF 1154/10 vom 10.11.2025 Betreff: Weiterhin ausstehende neue Bebauung des Hilgenfelds im Niddatal Der Magistrat wird um Prüfung und Berichterstattung gebeten, 1. ob für die künftige Wohnbebauung im Hilgenfeld gemäß den Ansätzen für 15 Prozent gemeinschaftliches und genossenschaftliches Wohnen nunmehr auch genossenschaftliches Wohnen realisiert werden kann; 2. falls dies nicht der Fall ist, was unternommen wurde beziehungsweise wird, damit künftig genossenschaftliches Wohnen im Hilgenfeld möglich wird; 3. wie der künftige Plan für die Realisierung der Wohneinheiten und der Infrastruktur aussieht; 4. wie und warum diese Angaben realisierbar sind; 5. welche Schwierigkeiten derzeit bei der Bebauung des Hilgenfelds bestehen oder absehbar sind. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10 Vertraulichkeit: Nein

V (Auskunftsersuchen)

Nieder Loch und Kaiserlei - Offene Fragen zur Wohnraumplanung der ABG

25.11.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Auskunftsersuchen vom 25.11.2025, V 1313 entstanden aus Vorlage: OF 1359/6 vom 09.11.2025 Betreff: Nieder Loch und Kaiserlei - Offene Fragen zur Wohnraumplanung der ABG Vorgang: V 953/24 OBR 6; ST 1466/24; V 1162/25 OBR 6 Mit großem Interesse verfolgt der Ortsbeirat 6 die geplanten Wohnbauprojekte der ABG Frankfurt Holding (ABG) (Frankfurts städtische Wohnungsbaugesellschaft) im Stadtgebiet, insbesondere im Frankfurter Westen. Die ABG plant außerhalb des Frankfurter Stadtgebiets den Kauf des Offenbacher Kaiserlei-Areals (ehemalige Siemens-/KWU-Bürotürme) zur Entwicklung eines Wohnquartiers mit 1.179 Mietwohnungen. Das Investitionsvolumen beträgt über 500 Millionen Euro (inkl. Grundstück). Der Bezug der ersten Wohnungen ist für 2029 vorgesehen. "Das ist unser Kerngeschäft", so ABG-Chef Frank Junker. Sieben Stadtteile im Frankfurter Westen zählen zu den Gebieten mit der geringsten Wohnfläche pro Person in Frankfurt. Das aktuelle Städteranking der Universität Freiburg zeigt, dass geringe Wohnflächen zu einer erhöhten Unzufriedenheit der Bevölkerung führen. 16,1 Prozent der Frankfurter*innen sind mit ihrem Leben deutlich unzufriedener, als es objektiv zu erwarten wäre. In den sieben Stadtteilen, auf die dieses Szenario zutrifft, erhält die politische Extreme hohe Zustimmung. Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung von ausreichendem und bezahlbarem Wohnraum von besonderer Bedeutung. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, Folgendes zu prüfen und mit Verweis auf die Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (§ 4 Absatz 10, Satz 4) zu berichten: 1. Kaiserlei: Die ABG führt auf ihrer Homepage Folgendes aus: "Als Wirtschaftsunternehmen mit sozialem Auftrag leben wir unser Versprechen ‚Wohnen für alle', indem wir für eine wachsende Stadtbevölkerung Wohnungen zu fairen Mieten anbieten und sozial ausgewogene Quartiere fördern." Daher die Frage: Ist es die Kernaufgabe der ABG, außerhalb des Frankfurter Stadtgebiets in diesem Umfang am Kaiserlei zu agieren, und die erkennbaren Probleme im Frankfurter Stadtgebiet nicht zeitnah anzugehen? 2. Auskunftsersuchen V 1162: Das vom Ortsbeirat 6 am 31.03.2025 gestellte Auskunftsersuchen blieb bisher unter Missachtung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte unbeantwortet. Folgende Fragen sind offen: a) Wie viele Wohneinheiten plant die ABG nach Stadtteilen aufgegliedert im Ortsbezirk 6 zu bauen? b) Mit welcher kalkulierten Wohnfläche pro Bewohner*in wird in den geplanten Projekten gerechnet? 3. Grundstückstausch und Bauprojekt Nieder Loch: In der Stellungnahme des Magistrats vom 05.08.2024, ST 1466, wurde für den zweiten Bauabschnitt am Nieder Loch ein erforderlicher Grundstückstausch genannt, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollzogen war. Der Baubeginn war für 2025 angekündigt, erfolgte bisher jedoch nicht. Dazu zwei Fragen: a) Ist der Grundstückstausch inzwischen erfolgt? b) Wann ist mit dem Baubeginn des zweiten Bauabschnitts zu rechnen, der ursprünglich für 2025 angekündigt wurde? Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westen Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 28.05.2024, V 953 Stellungnahme des Magistrats vom 05.08.2024, ST 1466 Auskunftsersuchen vom 22.04.2025, V 1162

OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat)) · OB 6

Quartiersmanagement für Höchst

25.11.2025 · Aktualisiert: 18.12.2025

Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7728 entstanden aus Vorlage: OF 1355/6 vom 01.11.2025 Betreff: Quartiersmanagement für Höchst Vorgang: OM 4778/23OBR 6; ST 524/24 Der Magistrat wird gebeten, ein Quartiersmanagement für Höchst im Anschluss an das jetzige Quartiersmanagement einzurichten und das Gebiet auf den ganzen Stadtteil Höchst auszuweiten. Begründung: Die guten Erfolge des bisherigen Quartiersmanagements sollten fortgeführt werden. Insbesondere die sozialen Maßnahmen, Unterstützung engagierter Bürgerinnen und Bürger, Durchführung von Bürgeranhörungen und Erhebung von Bedarfen dienen dem sozialen Zusammenhalt und sind auch für den Höchster Norden dringend erforderlich. Gerade dort sind mehr sozialer Wohnungsbau, neue Wohngebiete und damit Strukturprobleme anzutreffen. Für eine gute Nachbarschaft ist eine niederschwellige Unterstützung mit Ansprechpartnern gerade bei den derzeitigen multiplen Krisen äußerst wichtig. Siehe auch Antwort aus der Stellungnahme des Magistrats vom 08.03.2024, ST 524: "(...) Denkbar wäre eine Verstetigung im Rahmen eines Quartiersmanagements des Frankfurter Programms - Aktive Nachbarschaft (Jugend- und Sozialamt). Das Programm steht für Chancen zur Teilhabe, eine starke Gemeinschaft und soziale Entwicklung in der Stadt. Ziel ist es, die Wohn- und Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern. Dabei fokussiert das Programm vorrangig auf Stadtteile, die besonders von Benachteiligung und sozialer Segregation betroffen sind. Höchst gehört sowohl in Bezug auf die Daten des Monitorings 2021 zur sozialen Segregation und Benachteiligung als auch nach ergänzender Betrachtung des Bedarfs durch die Stabsstelle Planung, Entwicklung und sozialräumliche Hilfen zu den überdurchschnittlich belasteten Stadtteilen. Bei einer möglichen Auswahl neuer Quartiere für das Frankfurter Programm - Aktive Nachbarschaft wäre auch der Standort Höchst daher näher zu prüfen." Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westen Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 28.11.2023, OM 4778 Stellungnahme des Magistrats vom 08.03.2024, ST 524

OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat)) · OB 1

Ein Kleinstsupermarkt für das Gutleutviertel?

25.11.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7775 entstanden aus Vorlage: OF 1811/1 vom 24.11.2025 Betreff: Ein Kleinstsupermarkt für das Gutleutviertel? Vorgang: NR 1394/25 FDP Mit dem Antrag vom 07.10.2025, NR 1394, hatte sich die Stadtverordnetenversammlung dafür ausgesprochen, dass der Magistrat sich für die Ansiedlung von "digitalen Kleinstsupermärkten" einsetzen soll. Dies vorangeschickt wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. inwiefern ein Kleinstsupermarkt im Gutleutviertel im Umfeld der Gutleutstraße zwischen Camberger Brücke und Erntestraße umsetzbar wäre; 2. ob ein solcher Kleinstsupermarkt beispielsweise auf der Fläche der zukünftigen Interimspielstätte für das Schauspielhaus eingerichtet werden kann; 3. ob gewährleistet werden kann, dass beim Anbieter keine Sonntagsarbeit entsteht. Begründung: Die Nahversorgung ist im westlichen Gutleutviertel noch einige Zeit unzufriedenstellend. Auf der Gutleutstraße sind mit den Hausnummern 285 bis 291 einige neue Gebäude entstanden und der Bedarf an Nahversorgung ist damit weiter gestiegen. Mit der Ansiedlung der Interimspielstätte für das Schauspiel wird zudem zukünftig einige Laufkundschaft im Viertel erwartet. In Hessen bietet u. a. teo (Smart Retail Solutions GmbH) aus Fulda derartige digitale Kleinstsupermärkte an. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 07.10.2025, NR 1394

OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat)) · OB 6

Nied: Nachbesetzung der MainKümmererStelle (vormals Kiezhausmeister)

25.11.2025 · Aktualisiert: 18.12.2025

Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7730 entstanden aus Vorlage: OF 1360/6 vom 09.11.2025 Betreff: Nied: Nachbesetzung der MainKümmerer-Stelle (vormals Kiezhausmeister) Der Magistrat wird gebeten, 1. die bisherige MainKümmerer-Stelle in Nied nachzubesetzen, nachdem der bisherige Stelleninhaber leider verstorben ist; 2. die Stelle in enger Anbindung an das Quartiersmanagement Nied bzw. den Träger des Programms "Sozialer Zusammenhalt" (Caritasverband Frankfurt) organisatorisch fortzuführen; 3. sicherzustellen, dass der/die Nachfolger(in) weiterhin als Ansprechperson für Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil niedrigschwellig tätig ist und in enger Abstimmung mit der Stabsstelle Sauberes Frankfurt, dem Ordnungsamt, der FES sowie den örtlichen Wohnungsbaugesellschaften arbeitet. Begründung: Die Stelle des MainKümmerers (vormals als Kiezhausmeister-Stelle beantragt) wurde im Rahmen eines Pilotprojekts 2024/2025 eingerichtet und Anfang 2025 erfolgreich besetzt. Der MainKümmerer hat durch seine Präsenz im Stadtteil den direkten Kontakt zu Bewohnern sowie präventive Ansprache maßgeblich zur Verbesserung der Sauberkeit und des sozialen Miteinanders in Nied beigetragen. Von Mitgliedern des Beirats der Sozialen Stadt wurde seine Arbeit ausdrücklich positiv bewertet. Das Konzept des MainKümmerers hat sich in Nied bewährt. Nach seinem plötzlichen Tod ist die Stelle derzeit unbesetzt. Um den erzielten Erfolg zu sichern und die begonnenen Strukturen aufrechtzuerhalten, ist eine zeitnahe Nachbesetzung dringend erforderlich. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westen Vertraulichkeit: Nein

OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat)) · OB 7

Postdienstleistungen in der Thudichumstraße erhalten

25.11.2025 · Aktualisiert: 15.12.2025

Anregung an den Magistrat vom 25.11.2025, OM 7715 entstanden aus Vorlage: OF 576/7 vom 11.11.2025 Betreff: Postdienstleistungen in der Thudichumstraße erhalten Der Ortsbeirat bedauert, dass die Postbankfiliale in der Thudichumstraße 5 bis 7 geschlossen wurde. Der Magistrat wird gebeten, 1. den Ortsbeirat darüber zu informieren, ob auch die Dienstleistungen der Deutschen Post in der Thudichumstraße 5 bis 7 (Rödelheim) zukünftig nicht mehr angeboten werden; 2. sich dafür einzusetzen, dass die Postdienstleistungen in der Thudichumstraße erhalten bleiben; 3. zu prüfen und zu berichten, wie künftig der Zugang zu Bankdienstleistungen für die Postbankkunden in Rödelheim, Praunheim, Hausen, Westhausen und im Industriehof, die nur unzureichend digital angebunden und in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sichergestellt wird. Begründung: Wie dem Hinweis an der Eingangstür der Postfiliale in der Thudichumstraße zu entnehmen ist, sind dort Ein- und Auszahlungen nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass auch diese Filiale in der Thudichumstraße 5 bis 7 von den Schließungsplänen der Postbank betroffen ist. Presseberichten zufolge trifft dies bereits eine Reihe von Filialen im Frankfurter Stadtgebiet. Unklar ist, wie es mit den Dienstleistungen der Deutschen Post weitergeht. Als Ausgleich wird auf Post- und Paketstationen verwiesen. Damit geht allerdings eine Reduzierung des Serviceangebots einher. Dieser massive Abbau der öffentlichen Daseinsvorsorge ist gerade für ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen ein Problem. Dies ist auch schon bei den Schließungen der Sparkassenfilialen, z. B. in Praunheim und Hausen, zu beobachten gewesen. Aus diesen Gründen spricht sich der Ortsbeirat gegen einen vollständigen Verlust der Filiale in der Thudichumstraße aus und für eine adäquate Zugangsmöglichkeit zu Postbankleistungen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 7 Vertraulichkeit: Nein

ST (Stellungnahme des Magistrats)

Gefährdung im Straßenverkehr durch Elterntaxis im Bereich Marbachweg/Mierendorffstraße

24.11.2025 · Aktualisiert: 27.12.2025

Stellungnahme des Magistrats vom 15.12.2025, ST 2064 Betreff: Gefährdung im Straßenverkehr durch Elterntaxis im Bereich Marbachweg/Mierendorffstraße Der Anregung wird entsprochen. Der Außendienst der Städtischen Verkehrspolizei wurde entsprechend informiert und führt lageabhängig Elterntaxikontrollen in diesem Bereich durch. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.10.2025, OM 7682

ST (Stellungnahme des Magistrats)

Sanierung des letzten Abschnitts des Treunerwegs

24.11.2025 · Aktualisiert: 27.12.2025

Stellungnahme des Magistrats vom 15.12.2025, ST 2066 Betreff: Sanierung des letzten Abschnitts des Treunerwegs Die Sanierung des angesprochenen Teilabschnittes des Treunerwegs ist noch für das vierte Quartal 2025 geplant. Sollte dieser Zeitplan beispielsweise witterungsbedingt nicht eingehalten werden können, erfolgt die Sanierung so früh wie möglich im ersten Quartal 2026. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 04.09.2025, OM 7340

B (Bericht des Magistrats)

Sanierung Paulskirche: Denkmale und Plaketten miteinbeziehen

24.11.2025 · Aktualisiert: 27.12.2025

Bericht des Magistrats vom 05.12.2025, B 467 Betreff: Sanierung Paulskirche: Denkmale und Plaketten miteinbeziehen Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 18.09.2025, § 6521 - NR 1099/25 CDU - Zwischenbericht: Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrem Grundsatzbeschluss zur Sanierung der Paulskirche vom 07.11.2019, § 4794 (NR 1022), unter Punkt 4 den Magistrat beauftragt, "bei der Planung aller Maßnahmen und Konzepte auch die umliegenden Denkmäler und Erinnerungsplaketten, sowie eine Neugestaltung und Aufwertung des Paulsplatzes mit einzubeziehen und alle Sanierungsmaßnahmen [...] voranzutreiben." Im Bericht des Magistrats vom 18.12.2023, B 468, zur Zukunft der Frankfurter Paulskirche bekennt sich der Magistrat zur Einbeziehung der Denkmale und Plaketten: "Im Zuge der Sanierung der Paulskirche und Entwicklung des Hauses der Demokratie werden alle Denkmale und Plaketten auf ihren historischen und aktuellen Bezug, ihren Standort, ihre Relevanz sowie ihre Bedeutung hin überprüft und bei positivem Ergebnis in die Gestaltung einbezogen." In Zusammenarbeit mit dem Bauherrenamt und weiteren Bedarfsträgern wurde ein Pflichten-heft erstellt, welches, nach heutigen Anforderungen, Vorgaben und Standards den baulichen und funktionalen Bedarf der Paulskirche sowie die Planungsaufgabe für das zukünftige Planungsteam definiert. In diesem ist die Erarbeitung eines Konzeptes zum denkmalgerechten Umgang mit den an der Paulskirche befestigten Denkmalen und Erinnerungsplaketten als Maßnahme bedacht und explizit benannt. Der Grundsatzbeschluss sowie auch das Pflichtenheft dienen als Grundlage für das zukünftige Planungsteam, das mit der Sanierung der Paulskirche beauftragt wird. Die Paulskirche ist heute aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen ein im Denkmalverzeichnis des Hessischen Landesamtes für Denkmalpflege eingetragenes Einzelkulturdenkmal. Deshalb erfolgt die Sanierung der Paulskirche in enger Begleitung und in stetigem Austausch mit den Denkmalbehörden. Eine etwaige Neugestaltung des Paulsplatzes mit allen Denkmalen und Plaketten muss im Zusammenhang mit den Maßnahmen Sanierung Paulskirche sowie der Konzeptionierung eines Hauses der Demokratie bedacht werden. Eine Klärung über den zukünftigen Standort des Hauses der Demokratie ist hierfür die notwendige Voraussetzung. Das Sanierungskonzept der Paulskirche umfasst eine denkmalgerechte Gesamtsanierung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 22.01.2025, NR 1099 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Kultur, Wissenschaft und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1 Versandpaket: 10.12.2025

OF (Antrag Ortsbeirat) · OB 1

Ein Kleinstsupermarkt für das Gutleutviertel?

24.11.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Antrag vom 24.11.2025, OF 1811/1 Betreff: Ein Kleinstsupermarkt für das Gutleutviertel? Vorgang: NR 1394/25 Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR folgende Anregung an den Magistrat (OM) beschließen: In NR 1394 hatte sich die Stadtverordnetenversammlung dafür ausgesprochen, dass der Magistrat sich für die Ansiedlung von "digitalen Kleinstsupermärkten" einsetzen soll. Dies vorangeschickt fordern wir den Magistrat auf, zu prüfen und berichten, inwiefern ein Kleinstsupermarkt im Gutleutviertel im Umfeld der Gutleutstraße zwischen Camberger Brücke und Erntestraße umsetzbar wäre. ob ein solcher Kleinstsupermarkt beispielsweise auf der Fläche der zukünftigen Interimspielstätte für das Schauspielhaus eingerichtet werden kann. Begründung: Die Nahversorgung ist im westlichen Gutleutviertel noch einige Zeit unzufriedenstellend. Auf der Gutleutstraße sind mit den Hausnummern 285-291 einige neue Gebäude entstanden und der Bedarf an Nahversorgung ist damit weiter gestiegen. Mit der Ansiedlung der Interimspielstätte für das Schauspiel wird zudem zukünftig einige "Laufkundschaft" im Viertel erwartet. In Hessen bietet u.a. der Anbieter Teo aus Fulda derartige digitale Kleinstsupermärkte an. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Antrag vom 08.11.2025, OF 1791/1 dazugehörende Vorlage: Antrag vom 07.10.2025, NR 1394 Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 43. Sitzung des OBR 1 am 25.11.2025, TO I, TOP 25 Auf Wunsch der FDP-Fraktion wird über die Vorlage OF 1811/1 ziffernweise abgestimmt. Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7775 2025 1. Die Vorlage OF 1791/1 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 1811/1 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der Antragstenor um die Ziffer "3. es gewährleistest sein muss, dass beim Anbieter keine Sonntagsarbeit entsteht." ergänzt wird. Abstimmung: zu 2. Ziffer 1. und 2.: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Linke gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) Ziffer 3.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke und ÖkoLinX-ARL gegen FDP (= Ablehnung)

Partei: GRÜNE
Weiter lesen
K (Anregung der KAV)

Hilfe bei zu hohen Mieten

24.11.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Anregung der KAV vom 24.11.2025, K 156 Betreff: Hilfe bei zu hohen Mieten Gemäß dem Beschluss der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV) der 43. öffentlichen ordentlichen Plenarsitzung vom 24.11.2025 wird die Stadtverordnetenversammlung gebeten, folgendes zu beschließen: Das Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt hat eine Stelle, an die sich Mieterinnen und Mieter wenden können, wenn sie den Verdacht haben zu hohe Mieten zu zahlen. Der Magistrat wird erneut gebeten, diese Möglichkeit in einem digitalen Flyer in mehreren Sprachen und in Leichter Sprache bekannt zu geben. Begründung: Mieterinnen und Mieter haben die Möglichkeit, sich bei einem Verdacht auf überhöhte Mietforderungen an das Amt für Wohnungswesen, Abteilung Wohnraumerhaltung, zu wenden. Ergibt die Prüfung, dass eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, wird ein Verfahren gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) eingeleitet. Diese Verfahrensweise ist vielen Personen mit Migrationshintergrund bislang nicht oder nur unzureichend bekannt. Gleichzeitig gehen regelmäßig Beschwerden und Anfragen zu diesem Themenbereich ein. Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die entsprechenden Informationen auch innerhalb der migrantischen Communities zielgerichtet zu verbreiten. Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Diversität, Zusammenhalt, Beteiligung und Europa Versandpaket: 26.11.2025

OF (Antrag Ortsbeirat) · OB 3

Konzept für kleinteilige Büros im Nordend erstellen

20.11.2025 · Aktualisiert: 08.01.2026

Antrag vom 20.11.2025, OF 966/3 Betreff: Konzept für kleinteilige Büros im Nordend erstellen Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, ein Konzept für die Zurverfügungstellung von kleinteiligen Büros für Gewerbetreibende im Nordend zu erstellen. Begründung: Viele kleine Gewerbetreibende brauchen keine großen Büros. Sehr oft werden dann kleine Wohnungen angemietet, die als Büro benutzt werden. Sollten für diese kleinen Gewerbetreibenden adäquate Gewerbeflächen zur Verfügung stehen, könnte ein Teil der als Büros genutzen Wohnungen wieder als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 3 Beratungsergebnisse: 43. Sitzung des OBR 3 am 04.12.2025, TO I, TOP 29 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7866 2025 Die Vorlage OF 966/3 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, Volt und ÖkoLinX-ARL gegen CDU und FDP (= Ablehnung)

Partei: SPD
Weiter lesen
OF (Antrag Ortsbeirat) · OB 3

Sanierungsmaßnahme Gellertstraße

19.11.2025 · Aktualisiert: 08.01.2026

Antrag vom 19.11.2025, OF 960/3 Betreff: Sanierungsmaßnahme Gellertstraße Auf der letzten Ortsbeiratssitzung wurde die Sanierungsmaßnahme der ABG im Bereich Gellertstraße vorgestellt. Es wurde seitens der AGB erläutert, dass die Wohnungen aufgrund des Umfangs während der Sanierungen nicht bewohnbar sein werden und den Mietparteien Ersatzwohnraum angeboten wird. Für die Mieterinnen und Mieter eine große Zumutung. Dazu wurden den Mieterinnen und Mietern viele Zusagen gemacht. Wie z.B. eine Ersatzwohnung in einem Wunschstadtteil, gleiche Miethöhe wie bisher für die Ersatzwohnung, Übernahme der Umzugskosten und Garantie der Rückzugsmöglichkeit zu einem festgelegten Mietpreis pro qm. Dies sollte den Mieterinnen und Mietern im Nachgang der Sitzung schriftlich zugesichert werden. Bezüglich der Außendämmung wurde dem Ortsbeirat 3 zugesichert, dass die Außengestaltung der aktuellen Backsteingestaltung nachempfunden wird. Dies vorausgeschickt möge der Ortsbeirat 3 beschließen, der Magistrat wird gebeten die Einhaltung der Zusagen gegenüber Mieterinnen und Mietern und gegenüber Ortsbeirat 3 über das Baudezernat eng zu begleiten und nachzuhalten. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 3 Beratungsergebnisse: 43. Sitzung des OBR 3 am 04.12.2025, TO I, TOP 23 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7864 2025 Die Vorlage OF 960/3 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme

Partei: CDU
Weiter lesen
NR (Antrag Stadtverordnetenversammlung)

Rechtswidrige Besetzung der städtischen Liegenschaft „In der Au 14-16“ endlich beenden!

18.11.2025 · Aktualisiert: 01.01.2026

Antrag vom 18.11.2025, NR 1447 Betreff: Rechtswidrige Besetzung der städtischen Liegenschaft "In der Au 14-16" endlich beenden! Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die rechtswidrige Besetzung der städtischen Liegenschaft "In der Au 14-16" im Stadtteil Rödelheim wird beendet. Hierfür hat der Magistrat die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu gehört insbesondere die Feststellung, welche Personen in dem Anwesen sich dauerhaft aufhalten, die Kündigung etwaiger konkludent bestehender Miet- bzw. Nutzungsverträge, die Herbeiführung eines notwendigen Räumungstitels und dessen Vollstreckung. Des Weiteren wird der Magistrat damit beauftragt, ein Nutzungskonzept für die Liegenschaft zu erstellen. Begründung: Vor mehr als 40 Jahren wurde das Anwesen "In der Au 14-16" rechtswidrig besetzt. Seitdem haben sich dort die Besetzer wohnlich niedergelassen. Ihre Anzahl und ihre Identität sind nicht bekannt. Meldungen beim Einwohnermeldeamt liegen nicht vor. Das Meldegesetz wird nicht eingehalten. Schriftliche Miet- bzw. Nutzungsverträge existieren nicht. Von den Bewohnern werden weder Miete noch Nebenkosten gezahlt. Diese Zustände sind für eine städtische Liegenschaft nicht hinnehmbar, da es an der erforderlichen rechtlichen Transparenz fehlt und kein tragfähiges, wirtschaftlich valides Nutzungskonzept vorliegt. Dieser Zustand muss endlich beendet werden. Hierfür hat der Magistrat die im Tenor genannten notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Antragsteller: BFF-BIG Antragstellende Person(en): Stadtv. Ingeborg Leineweber Stadtv. Mathias Pfeiffer Stadtv. Dr. Uwe Schulz Stadtv. Peter Paul Thoma Stadtv. Haluk Yildiz Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Antrag vom 29.10.2025, NR 1414 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung Beratung im Ortsbeirat: 7 Versandpaket: 19.11.2025 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des OBR 7 am 25.11.2025, TO I, TOP 15 Beschluss: 1. Die Vorlage NR 1414 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 1447 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung FDP und BFF zu 2. GRÜNE, SPD und farbechte/Linke gegen CDU, FDP und BFF (= Zustimmung) 40. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 02.12.2025, TO I, TOP 9 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Die Vorlage NR 1414 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 1447 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1447) sowie AfD (= Annahme) zu 2. GRÜNE, SPD, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen BFF-BIG und AfD (= Annahme); CDU und FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (NR 1414 und NR 1447 = Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (NR 1414 = Ablehnung) 40. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 08.12.2025, TO I, TOP 8 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Die Vorlage NR 1414 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 1447 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, BFF-BIG, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen FDP (= Ablehnung im Rahmen der Vorlage NR 1351) sowie AfD (= Annahme) zu 2. GRÜNE, SPD, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU (unter Hinweis auf die Vorlage NR 19/21), BFF-BIG und AfD (= Annahme) sowie FDP (= Ablehnung im Rahmen der Vorlage NR 1351) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: Stadtv. Bäppler-Wolf (NR 1414 und NR 1447 = Ablehnung) 43. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.12.2025, TO I, TOP 36 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Die Vorlage NR 1414 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 1447 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, Volt und FRAKTION gegen BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1447) sowie AfD (= Annahme) zu 2. GRÜNE, SPD, Linke, Volt und FRAKTION gegen CDU (unter Hinweis auf die Vorlage NR 19/21), BFF-BIG und AfD (= Annahme) sowie FDP (= Ablehnung im Rahmen der Vorlage NR 1351) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (NR 1414 und NR 1447 = Ablehnung) 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025, TO II, TOP 5 Beschluss: 1. Die Vorlage NR 1414 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 1447 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Gartenpartei, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1447) sowie AfD (= Annahme) zu 2. GRÜNE, SPD, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Gartenpartei, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen CDU (unter Hinweis auf die Vorlage NR 19/21), BFF-BIG und AfD (= Annahme) sowie FDP (= Ablehnung im Rahmen der Vorlage NR 1351) Beschlussausfertigung(en): § 6961, 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2025

Partei: BFF
Weiter lesen
OF (Antrag Ortsbeirat) · OB 2

Ortsbeiratsbudget

17.11.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Antrag vom 17.11.2025, OF 1303/2 Betreff: Ortsbeiratsbudget Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat wird beauftragt, 1. die in dieser Legislaturperiode nicht ausgeschöpften Mittel dem Ortsbeirat 2 in der Legislaturperiode ab 2026 zusätzlich zur Verfügung zu stellen, 2. das Budget pro Einwohner wieder von 0,50 € auf 1,00 € je Einwohner im Bezirk anzuheben. Begründung: In der laufenden Legislaturperiode konnte das Ortsbeiratsbudget nicht vollständig ausgeschöpft werden. Diese Mittel sollten nicht verfallen, sondern dem Ortsbeirat 2 in der kommenden Legislaturperiode ab 2026 vollständig erhalten bleiben, damit sie im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zielgerichtet genutzt werden können. Zudem ist das derzeitige Budget von 0,50 € pro Einwohner für ein dicht besiedeltes innerstädtisches Gebiet wie Westend und Bockenheim nicht mehr angemessen. Die Anforderungen an die Stadtteilentwicklung, an kleinere kulturelle, soziale und infrastrukturelle Maßnahmen sowie an Projekte zur Stärkung des Zusammenhalts sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Eine Anhebung auf 1,00 € pro Einwohner stellt sicher, dass der Ortsbeirat seiner Aufgabe als unmittelbarstes Mitwirkungsgremium vor Ort wirkungsvoll nachkommen kann. Dies stärkt die lokale Demokratie und ermöglicht eine zeitgemäße, verantwortungsvolle Gestaltung des unmittelbaren Lebensumfelds. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 2 am 01.12.2025, TO I, TOP 50 Beschluss: Anregung OA 584 2025 Die Vorlage OF 1303/2 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass im Antragstenor Ziffer 1. ersatzlos gestrichen wird. Weiterhin wird in der Begründung der erste Absatz ersatzlos gestrichen und der zweite Absatz beginnt mit dem Wortlaut: "Das derzeitige Budget ist mit 50 Cent pro Einwohner für ein dicht besiedeltes innerstädtisches Gebiet wie Westend und Bockenheim nicht mehr angemessen." Abstimmung: Annahme bei Abwesenheit 1 SPD

Partei: CDU
Weiter lesen
OF (Antrag Ortsbeirat) · OB 2

Wie geht es weiter mit dem Gebäude der Informatik, Robert-MayerStraße 10?

15.11.2025 · Aktualisiert: 08.01.2026

Antrag vom 15.11.2025, OF 1308/2 Betreff: Wie geht es weiter mit dem Gebäude der Informatik, Robert-Mayer-Straße 10? Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt: Über das Gebäudes Robert-Mayer-Straße 10 ( Mathematik/ Informatik) folgende Punkte zu prüfen und berichten. 1. Geht das Gebäude nach der Nutzung durch die Universität an die ABG Frankfurt Holding über? 2. Gibt es Pläne für eine weitere Nutzung? 3. Besteht Denkmalschutz für das Gebäude, und wird das Gebäude aufgrund des Denkmalscchutzes erhalten bleiben? Sind dabei folgende Punkte denkbar ?: 1. Umwandlung in bezahlbare Studentenappartements 2. Vergabe des Gebäudes an das Studentenwerks mit günstigem Erbpachtzins um bezahlbare Mieten zu erzielen 3. Modulare günstige Bauweise 4. Dach- und Fassadenbegrünung 5. Regenwasserrückgewinnung 6. Fotovoltaik 7.Brauchwasseraufbereitungsanlage im Rahmen eines Projektes zur Schwammstadt Begründung: Aktueller Infprmationsbedarf. Antragsteller: Linke Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Antrag vom 10.10.2025, OF 1230/2 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 2 am 01.12.2025, TO I, TOP 10 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1344 2025 1. Die Vorlage OF 1230/2 wird durch die Vorlage OF 1308/2 für erledigt erklärt. 2. Die Vorlage OF 1307/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 3. Die Vorlage OF 1308/2 wird bei Stimmengleichheit abgelehnt. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Annahme bei Enthaltung BFF und bei Abwesenheit 1 CDU zu 3. 3 CDU, SPD, FDP und BFF gegen GRÜNE, Linke und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) bei Abwesenheit 1 CDU

Partei: LINKE
Weiter lesen
ST (Stellungnahme des Magistrats)

Qualität des Schulessens in Schulen im Nordend

14.11.2025 · Aktualisiert: 27.12.2025

Stellungnahme des Magistrats vom 05.12.2025, ST 2041 Betreff: Qualität des Schulessens in Schulen im Nordend Zu 1a) Bei der pro Mahlzeit ausgegebenen Lebensmittelmenge hat der Konzessionsnehmer die Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (Hrsg.) aus den Qualitätsstandards für die Schulverpflegung, DGE Bonn, 5. Auflage, 2. korrigierter Nachdruck, 2023 umzusetzen. Der Caterer hat verpflichtende Vorgaben (Kalibrierungstabelle, Nährstoffzufuhr), wieviel Gramm und wieviel Nährstoffe ein Essen in der Primar- und Sekundarstufe haben muss. Zu 1b) Bei Bedarf wird der Schülerin / dem Schüler ein kostenloser Nachschlag von den Sättigungsbeilagen - (z.B. Nudeln / Kartoffeln mit Soße, Reis mit Gemüse...) ohne "Fleisch"-Komponente angeboten. Zu 1c) Da sich die Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) für die Verpflegung in Schulen bewährt hat und sie eine gute Basis für eine ausgewogene und umweltverträgliche Schulverpflegung bildet, fordert die Stadt Frankfurt am Main in der Schulverpflegung ebenfalls die Umsetzung der Qualitätsstandards der DGE. Damit erhalten alle Schülerinnen und Schüler eine vollwertige Schulverpflegung, denn es müssen vom Konzessionsnehmer jeden Tag zwei vollwertige und bedarfsgerechte Mittagessen (Menülinie 1 DGE und Menülinie 2 vegetarisch) angeboten werden. Die 1. Menülinie stellt die Gerichte nach den Qualitätsstandards der DGE (Deutschen Gesellschaft für Ernährung) für die Schulverpflegung dar. Die 2. Menülinie stellt ausschließlich die vegetarische (ovo-lakto-vegetarisch) Menülinie dar. Zum Mittagessen sind mindestens 200 ml (Trink- und Mineralwasser oder Früchte- / Kräutertees, ungesüßt) zur Verfügung zu stellen und im Menüpreis enthalten. Zu 1d) Sowohl das Ordnungsamt -Abteilung Veterinärwesen- als auch das Stadtschulamt führen -jeder in seiner Profession- sowohl verdachtsunabhängige als auch anlassbezogene Kontrollen durch. Die Zeitintervalle sind unterschiedlich und unterliegen keiner festen Vorgabe. Zu 1e) Das Stadtschulamt ist grundsätzlich im regelhaften Austausch mit allen Vertragspartnern im Bereich der Schulverpflegung. Eingehende Beschwerden werden mit den Vertragspartnern und der Schulgemeinde entsprechend gemeinsam bearbeitet. Darüber hinaus werden an den Standorten im Rahmen des Qualitätsmanagements unangekündigte Kontrollen zur Überprüfung der vertraglichen Vorgaben durchgeführt. Das Stadtschulamt kontrolliert, neben der Einhaltung der vergabe- und vertragsrechtlichen, auch die Qualität der Essensversorgung, Lebensmittelsicherheit, Personaleinsatz, etc. Zu 1f) Der Essensabgabepreis, den der Caterer in seinem Angebot kalkuliert, ist seitens der Stadt Frankfurt am Main nicht gedeckelt. Der Eigenanteil der Eltern beträgt derzeit: für BUT-Berechtigte 0€, für Frankfurt Pass- Inhabende 1€ und für alle Anderen 3€. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Essensabgabepreis und dem Eigenanteil der Eltern ist unterschiedlich hoch und wird von der Stadt Frankfurt am Main bzw. dem Leistungsträger getragen. Jede Schule hat ihren eigenen und individuellen tatsächlich kalkulierten und vertraglich vereinbarten Essensabgabepreis. Zu 1g) Das Stadtschulamt steht den Schulgemeinden jederzeit für einen Austausch zur Verfügung. Fragen und Beschwerden können mit dem Caterer vor Ort besprochen werden oder auch direkt an das Stadtschulamt gerichtet werden. Bei Bedarf kann mit Unterstützung des Stadtschulamtes an den Schulstandorten ein Mensazirkel initiiert werden, um gemeinsam mit Vertreter:innen der Schulgemeinde, der Elternschaft und des Caterers Themen vor Ort konstruktiv zu besprechen. Zu 1h) Die Stadt Frankfurt baut seit vielen Jahren die Essensversorgung aus. Im Jahr 2020 wurden als Ergebnis einer multiprofessionellen Arbeitsgruppe (Vertreterinnen und Vertretern des Staatlichen Schulamtes, des Stadtelternbeirates, des Stadtschüler-/innenrates, des Vereins Umweltlernen, des Ernährungsrates, des Gesundheitsamtes, des Rechtsamtes, des Stadtschulamtes und des damaligen Dezernates für Integration und Bildung) die Anforderungen an das Vergabeverfahren sowie die Schulverpflegung selbst aktualisiert, umfassend überarbeitet und mit dem Beschluss "M27 Essensversorgung an Frankfurter Schulen" beschlossen. Das Stadtschulamt schreibt daher auch nicht in Losen aus, sondern tätigt Einzelausschreibungen pro Schule. Je nach Küchenart und -größe und Lage(n) der Schule(n), werden auch Schulen mit Mischküchen mit einer Warmanlieferung an eine weitere Schule, die keine eigene Küche besitzt, zusammen ausgeschrieben. Es können sich dadurch auch sogenannte "kleine Caterer" mit entsprechender nachweisbarer Qualifikation (Köchin/ Koch, Diätassistentin/ Diätassistent, Ökotrophologin/ Ökotrophologe, Hauswirtschaftsmeisterin/ Hauswirtschaftsmeister) beteiligen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 07.11.2024, OM 6083

OF (Antrag Ortsbeirat) · OB 2

Unterstützung der Weihnachts-Geschenkaktion 2025 der AdA-Kantine

14.11.2025 · Aktualisiert: 08.01.2026

Antrag vom 14.11.2025, OF 1300/2 Betreff: Unterstützung der Weihnachts-Geschenkaktion 2025 der AdA-Kantine Der Ortsbeirat wolle beschließen: Der Ortsbeirat stellt der Initiative Zukunft Bockenheim e. V. aus seinem Budget bis zu 4.000 EUR zur Verfügung. Die Mittel sind zweckgebunden für die Weihnachts-Geschenkaktion der Ada-Kantine im Jahr 2025 einzusetzen. Der Magistrat wird gebeten, das Weitere zu veranlassen. Begründung: Die Ada-Kantine der Initiative Zukunft Bockenheim ist ein zentraler sozialer und niedrigschwelliger Begegnungsort im Stadtteil. Insbesondere Menschen mit sehr geringem Einkommen, Rentner*innen mit Grundsicherungsbezug, Alleinerziehende, Geflüchtete, wohnungslose Personen sowie Menschen in prekären Lebenslagen zählen zu den regelmäßigen Gästen. Der Zulauf ist in den vergangenen Monaten weiter gestiegen. Im vergangenen Jahr konnte die Ada-Kantine mit Stiftungsmitteln rund 300 Weihnachtstüten an ihre Gäste ausgeben. Der Gesamtumfang lag bei rund 11.000 EUR. Die Tüten enthielten u. a. Handschuhe, Schals, Socken, Pflegeprodukte, Süßes sowie frisches Obst - Dinge, die gerade in den kalten Wintermonaten für viele der Besucher*innen eine Unterstützung darstellen. In diesem Jahr stehen die Stiftungsmittel leider nicht mehr zur Verfügung. Zudem sind die Preise für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände stark angestiegen, wodurch sich die soziale Lage vieler Menschen, die die Ada-Kantine aufsuchen, weiter verschlechtert. Um die Weihnachts-Geschenkaktion dennoch zu ermöglichen, braucht es die finanzielle Unterstützung aus dem Ortsbeirat. Die beantragten Mittel würden dazu beitragen, den Besucherinnen und Besuchern der Ada-Kantine auch in diesem Jahr ein würdiges, warmes und bedarfsgerechtes Weihnachtsgeschenk zu ermöglichen. Der Ortsbeirat 2 kann durch diese Förderung einen unmittelbaren und spürbaren Beitrag zur sozialen Unterstützung besonders bedürftiger Menschen im Stadtteil leisten. Antragsteller: GRÜNE SPD Linke Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 2 am 01.12.2025, TO I, TOP 47 Beschluss: Ortsbeiratsinitiative - Budget OIB 452 2025 Die Vorlage OF 1300/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, BFF und ÖkoLinX-ARL gegen CDU und FDP (= Ablehnung)

Parteien: GRÜNE SPD LINKE
Weiter lesen
ST (Stellungnahme des Magistrats)

Gedenkplatte Günter Sare

14.11.2025 · Aktualisiert: 27.12.2025

Stellungnahme des Magistrats vom 05.12.2025, ST 2043 Betreff: Gedenkplatte Günter Sare Der Magistrat begrüßt grundsätzlich das Engagement des Ortsbeirats, des 1985 im Zuge einer Demonstration gegen die NPD getöteten Günter Sare zu gedenken. An die Person von Günter Sare wird im Frankfurter Stadtgebiet bereits durch eine privat entstandene, öffentlich sichtbare Gedenktafel erinnert, nämlich am JuZ Bockenheim in der Varrentrappstraße; das Haus ist heute Teil der Gutenbergschule und damit ein öffentliches Gebäude. Eine zwischenzeitlich ebenfalls angebrachte Gedenktafel an der jetzt erneut vorgeschlagenen Stelle wurde seitens der Stadt zunächst geduldet, im Zuge der Umgestaltung der Frankenallee jedoch entfernt (vgl. FR vom 11.01.2019). Trotz der großen Anteilnahme, die der Fall bis heute auslöst, kann nicht vorausgesetzt werden, dass insbesondere auch Angehörige jüngerer Generationen mit dem Ereignis ohne weitere Erläuterung vertraut sind. Sares biografischer Hintergrund und Bezug zum Gallusviertel, die Demonstration selbst und die Protestkultur der 1980er Jahre, der Einfluss der NPD zu dieser Zeit, die juristische Aufarbeitung des Falls, dessen Verlauf zwar bis heute als nicht eindeutig geklärt gilt, der aber innerhalb eines abgeschlossenen Gerichtsprozesses behandelt wurde, sowie der Standort Haus Gallus als Ort der Auschwitzprozesse gehören zum Sachverhalt, der aufgrund seiner Komplexität grundsätzlich für eine Darstellung im digitalen Raum geeignet wäre. Da für die genannte Zeitspanne derzeit jedoch keine adäquate Möglichkeit einer digitalen Darstellung innerhalb einer städtischen historischen Informationsplattform besteht, sollte der Text einer etwaigen Gedenktafel zumindest wesentliche Informationen und die wichtigsten Fakten zum Vorfall beinhalten. Unter den genannten Voraussetzungen kann der Installation einer Gedenktafel in Erinnerung an Günter Sare entsprochen werden. Der Magistrat bittet den Ortsbeirat um die Prüfung einer Finanzierungsmöglichkeit. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 02.09.2025, V 1253

M (Vortrag des Magistrats)

Frankfurt-Pass hier: Authentifizierung der Frankfurt-Pass-Inhaber:innen, Vereinheitlichung der unterschiedlichen Bewilligungszeiträume, Ausschluss Vermögende, digitale Variante

14.11.2025 · Aktualisiert: 14.01.2026

Vortrag des Magistrats vom 14.11.2025, M 175 Betreff: Frankfurt-Pass hier: Authentifizierung der Frankfurt-Pass-Inhaber:innen, Vereinheitlichung der unterschiedlichen Bewilligungszeiträume, Ausschluss Vermögende, digitale Variante Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 04.06.2020, § 5880 (M 69) Auf Antrag des Magistrats vom 14.11.2025 1. Der Frankfurt-Pass wird künftig nicht mehr mit einem Foto der innehabenden Person versehen. 2. Der Bewilligungszeitraum des Frankfurt-Passes wird künftig für jede antragstellende Person des Haushalts ein Jahr ab der Antragstellung betragen. 3. Künftig wird bei der Antragstellung zum Erhalt des Frankfurt-Passes Vermögen von mehr als 50.000 Euro pro Person als Ausschlusstatbestand berücksichtigt. 4. Der Frankfurt-Pass wird physisch und digital angeboten. Begründung: A. Zielsetzung Zu 1. Mit dem seinerzeitigen Magistratsbeschluss zur Einführung des Frankfurt-Passes wurde 1991 festgelegt, dass auf dem Frankfurt-Pass ein Foto der innehabenden Person zur Identifizierung anzubringen ist. Im Zuge der Gestaltung einer nutzerfreundlichen Online-Antragsstrecke und der Digitalisierung des Frankfurt-Passes wird künftig kein Passbild von der antragstellenden Person mehr gefordert. Zur Identifizierung der Person durch die Akzeptanzstelle ist grundsätzlich der Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel, usw. ausreichend. Das Antragsverfahren wird damit deutlich vereinfacht und verursacht für die Antragstellen keine Zusatzkosten. Zu 2. Aktuell gestalten sich die Bewilligungszeiträume des Frankfurt-Passes wie folgt: Bürgergeld/SGB II Bewilligung 1-9 Monate Bescheidende + 3 Monate Bei Bewilligung von 10-11 Monaten + 2 bzw. 1 Monat (max. 12 Monate) Bürgergeld/SGB II Bewilligung 12 Monate Bis Ende des Bescheides (max. 12 Monate) Keine Überschreitung des Bewilligungszeitraums Grundsicherung/HLU (SGB XII) 24 Monate ab Vorsprachetag AsylbLG Bescheidende + 3 Monate Ausnahme Bewilligung nur noch weniger als 3 Monate dann auf 6 Monate ausstellen Wohngeld Bescheidende Ausnahme Bewilligung nur noch weniger als 3 Monate dann auf 6 Monate ausstellen Kinderzuschlag Bescheidende Ausnahme Bewilligung nur noch weniger als 3 Monate dann auf 6 Monate ausstellen Studenten BAföG + Stipendium Bescheidende + 3 Monate (nicht länger als Höchstförderungsdauer) + ohne RMV-Stempel Jugendliche SGB VIII Pflegekinder 12 Monate ab Vorsprachetag + ohne RMV Stempel, wenn Leistungen von D1 UmA 9 Monate (ab Vorsprachetag/Bescheid von 51.D1 muss vorliegen) + ohne RMV-Stempel ALG I Bescheidende des Bewilligungsbescheide (max. 12 Monate) Lohnempfänger 12 Monate (ab Vorsprachetag) Rentner ohne Grundsicherung 24 Monate (ab Vorsprachetag) Mischhaushalte (Bufdis, Krankengeld, usw.) 12 Monate (ab Vorsprachetag) (kürzeste Anspruch der Bewilligungsdauer, all im HH lebenden Personen) Schüler-BAföG Bescheidende + 3 Monate (nicht länger als Höchstförderungsdauer) + ohne RMV-Stempel BAB Bescheidende + 3 Monate (nicht länger als Höchstförderungsdauer) FSJ (Freiwillige Soziales Jahr) 12 Monate (ab Vorsprachetag/nicht länger als vertragliches Ende) Eine Vereinheitlichung des Bewilligungszeitraums auf 12 Monate ab der Antragstellung, unabhängig von der Laufzeit des jeweiligen leistungsbegründenden Bescheides, bringt zahlreiche Vorteile: Für die leistungsberechtigten Personen sind die aktuellen Bewilligungszeiträume oft undurchsichtig. Dadurch entsteht ein vermeidbarer Beratungsbedarf. Zudem wird für den Erwerb des Deutschland-Tickets oder anderer Fahrkartenabos eine gewisse Gültigkeitsdauer des Frankfurt-Passes vorausgesetzt. Bei den Frankfurter Verkehrsbetrieben muss der Vergünstigungsnachweis mindestens eine Gültigkeit von sechs Monaten haben, um ein Jahresabo erwerben zu können. Sollte der Frankfurt-Pass beispielsweise aufgrund des aktuellen Bürgergeldbescheides nur für fünf Monate ausgestellt worden sein, kann kein Jahresabo abgeschlossen werden, sondern es muss ggf. eine teurere Monatsfahrkarte erworben werden. Außerdem reduziert die Vereinheitlichung der Bewilligungszeiträume die gebundenen Kapazitäten der Mitarbeitenden in der Verwaltung. Auch die Programmierpflege des Frankfurt-Passes im Hinblick auf die Digitalisierung wird vereinfacht und die Fehleranfälligkeit im Bewilligungsprozess erheblich reduziert. Wie bisher gilt, dass die Inhabenden verpflichtet sind, im Falle einer frühzeitigen Beendigung ihres Leistungsbezugs oder bei Umzug das zuständige Sozialrathaus oder den Besonderen Dienst zu informieren. Durch die Änderung entsteht daher kein erhöhtes Potenzial zum Missbrauch. Zu 3. Antragstellende Personen oder Haushalte, deren Lebensunterhalt lediglich von Vermögen bestritten wird, aber kein Transferleistungsbezug besteht, erhalten künftig ohne weitere Prüfung keinen Frankfurt-Pass mehr. Bei Einführung des Frankfurt-Passes wurde festgelegt, dass dieser unbürokratisch und ohne Vermögensprüfung bewilligt werden soll. Die bisherige Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass dieser Gedanke nicht mehr zeitgemäß ist. Immer häufiger wird durch Personen, die von ihrem Vermögen leben und weder Sozialleistungen beziehen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ein Frankfurt-Pass beantragt. Für die Mitarbeitenden gestaltet sich aktuell die Festlegung einer aus dem Vermögen abgeleiteten "Einkommensgrenze" und eine darauf gründende Ablehnung schwierig. Es ist nicht Sinn des Frankfurt-Passes, dass Vermögende von vergünstigten Eintrittskarten u.ä. profitieren. Deshalb soll zukünftig für Personen, die weder ein Erwerbseinkommen nachweisen können noch Sozialleistungen beziehen, eine Selbstauskunft verpflichtend sein. Die verpflichtende Erklärung, dass deren Vermögen maximal 50.000 Euro pro Person beträgt, wird zu mehr sozialer Gerechtigkeit führen und einer Zweckentfremdung des Frankfurt-Passes entgegenwirken. Sie wird auch die gebundenen Kapazitäten der Mitarbeitenden in der Verwaltung reduzieren. Zu 4. Im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und im Sinne einer modernen Verwaltung soll der Frankfurt-Pass auch digital angeboten werden. Vorteil für die Nutzer:innen ist, dass diese ihn mit ihrem Smartphone immer mit sich führen und kein zusätzliches Dokument benötigen. B. Alternativen Es sind keine Alternativen erkennbar. C. Lösung Zu 1. Der Frankfurt-Passes wird künftig physisch und digital ohne Passfoto ausgestellt. Die Identifizierung der innehabenden Person erfolgt über den Personalausweis, Reisepass oder einem alternativen Lichtbilddokument. Kinder können sich über einen Schülerausweis identifizieren. Bei jüngeren Kindern erfolgt die Authentifizierung über die Erziehungsberechtigten, da es unwahrscheinlich ist, dass sie ohne Eltern an Veranstaltungen teilnehmen. Zu 2. Der Bewilligungszeitraum des Frankfurt-Passes beläuft sich künftig auf 12 Monate ab der Antragstellung. Zu 3. Antragstellende Personen oder Haushalte, deren Lebensunterhalt lediglich von Vermögen bestritten wird, aber kein Transferleistungsbezug besteht, erhalten künftig ohne weitere Prüfung keinen Frankfurt-Pass mehr. Vermögen von mehr als 50.000 Euro pro Person wird als Ausschlusstatbestand berücksichtigt. Zu 4. Der Frankfurt-Pass wird nach Abschluss des Projekts zur Digitalisierung zusätzlich digital angeboten. D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Eine Auswirkung auf den Haushalt ist vorerst nicht erkennbar. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 24.04.2020, M 69 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Soziales und Gesundheit Versandpaket: 19.11.2025 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 27.11.2025, TO I, TOP 22 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 175 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: Ziffer 1.: GRÜNE, SPD, Linke, BFF-BIG, AfD und Volt gegen CDU (= Ablehnung) Ziffern 2. bis 4.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, BFF-BIG, AfD und Volt Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) FRAKTION und Stv. Bäppler-Wolf (= Annahme) 43. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.12.2025, TO I, TOP 25 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 175 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: Ziffer 1.: GRÜNE, SPD, Linke, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen CDU und FDP (= Ablehnung) Ziffern 2. bis 4.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung) 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025, TO II, TOP 42 Beschluss: Der Vorlage M 175 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: Ziffer 1.: GRÜNE, SPD, Linke, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen CDU, FDP und Gartenpartei (= Ablehnung) Ziffern 2. bis 4.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen Gartenpartei (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 6994, 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.2025 Aktenzeichen: 10-1

OF (Antrag Ortsbeirat) · OB 2

Goethe-Universität Fachbereich 12 - Informatik und Mathematik - Gebäude RobertMayerStraße 10: Welche künftige Nutzung ist denkbar?

13.11.2025 · Aktualisiert: 08.01.2026

Antrag vom 13.11.2025, OF 1307/2 Betreff: Goethe-Universität Fachbereich 12 - Informatik und Mathematik - Gebäude Robert-Mayer-Straße 10: Welche künftige Nutzung ist denkbar? Der Ortsbeirat wolle beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und zu berichten: 1. Welcher Kenntnisstand liegt bezüglich des endgültigen Umzugs des Fachbereichs 12 auf den Campus Westend vor? 2. Ist davon auszugehen, dass Areal und Gebäude an die Stadt Frankfurt fallen und die ABG für die Umnutzung verantwortlich ist? 3. Gibt es bereits Vorstellungen für eine künftige Nutzung der seit 2025 unter Denkmalschutz stehenden Kramer-Bauten? 4. Kann sich der Magistrat einen Erhalt der denkmalgeschützten Gebäude, ihren Umbau und ihre Umnutzung in (studentischen) Wohnraum vorstellen, zumal der B-Plan Wohnen ermöglicht? 5. Kann sich der Magistrat auch eine Umnutzung der Institutsgebäude in eine Schule vorstellen? 6. Wäre das planungsrechtlich möglich? 6. Wäre der Magistrat bereit, zum geeigneten Zeitpunkt und ggf. zusammen mit verschiedenen Hochschulen einen studentischen Wettbewerb zu Umbau und Umnutzung zu unterstützen? Begründung: Bei dem Gebäude Robert-Mayer-Straße 10 handelt es sich um ein seit 2025 denkmalgeschütztes Seminargebäude der Universität, das derzeit vom Fachbereich 12 - Informatik und Mathematik - mit 46 Professoren / Professorinnen sowie 5.600 Studenten und Studentinnen genutzt wird. Nach vorläufigem Informationsstand soll ein Umzug auf den Campus Westend ca. 2028 stattfinden. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Antrag vom 10.10.2025, OF 1230/2 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 2 am 01.12.2025, TO I, TOP 10 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1344 2025 1. Die Vorlage OF 1230/2 wird durch die Vorlage OF 1308/2 für erledigt erklärt. 2. Die Vorlage OF 1307/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 3. Die Vorlage OF 1308/2 wird bei Stimmengleichheit abgelehnt. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Annahme bei Enthaltung BFF und bei Abwesenheit 1 CDU zu 3. 3 CDU, SPD, FDP und BFF gegen GRÜNE, Linke und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) bei Abwesenheit 1 CDU

Partei: GRÜNE
Weiter lesen
OF (Antrag Ortsbeirat) · OB 8

Mietenstopp bei der Nassauischen Heimstätte für die Mieterinnen und Mieter im Ortsbezirk

13.11.2025 · Aktualisiert: 08.01.2026

Antrag vom 13.11.2025, OF 665/8 Betreff: Mietenstopp bei der Nassauischen Heimstätte für die Mieterinnen und Mieter im Ortsbezirk Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wolle beschließen: 1. Der Magistrat nimmt über seine Aufsichtsrät*innen Einfluss auf die öffentliche Wohnungsgesellschaft Nassauische Heimstätte (NH), um einen Mietenstopp bei der NH zu erreichen. Damit sollen Mieterhöhungen auf höchstens ein Prozent im Jahr begrenzt werden. 2. Die Regelung des Mietenstopps soll unabhängig vom Einkommen für alle knapp 60.000 Mieter*innen der NH gelten. 3. Der Mietenstopp bei der NH gilt für mindestens zehn Jahre. Begründung: Seit 2019 galt bei der mehrheitlich landeseigenen Wohnungsgesellschaft Nassauische Heimstätte (NH) der sogenannte Mietenstopp. Damit wurden Mieterhöhungen für Haushalte mit niedrigem Einkommen auf maximal fünf Prozent in fünf Jahren begrenzt. Diese Mietpreisbegrenzung galt jedoch nicht für alle Mieter*innen, sondern nur für Haushalte, deren jährliches Bruttoeinkommen 63.000 Euro nicht überstieg. Von dieser Regelung profitierten etwa zwei Drittel der Haushalte der knapp 60.000 NH-Wohnungen. Sie ist Ende 2023 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Sich von diesem wichtigen wohnungspolitischen Instrument zu verabschieden, war sozialpolitisch fatal. Besonders Mieter*innen mit geringem Einkommen, die dringend auf bezahlbaren Wohnraum angewiesen sind und angesichts steigender Lebenshaltungskosten immer weniger Geld zur Verfügung haben, sind seitdem großen finanziellen Belastungen ausgesetzt. Nach dem Auslaufen der Mietenbegrenzung will die NH die Mieten binnen drei Jahren um bis zu 10 Prozent erhöhen - und das, obwohl das Unternehmen solide Gewinne macht; im vergangenen Jahr waren es knapp 34,7 Millionen Euro. Von den angekündigten und teilweise schon durchgesetzten Mieterhöhungen sind alleine in der Nordweststadt einige hundert Haushalte betroffen. Ihnen drohen Mehrkosten von bis zu 69 Euro im Monat. Rund 350 Mieterinnen und Mieter haben bereits dagegen protestiert und im Sommer / Herbst 2025 einen Aufruf des "Bündnis für einen Mietenstopp bei der Nassauischen Heimstätte" unterschrieben. Die städtische Wohnungsgesellschaft ABG Holding (ABG) hat ihren Mietenstopp inzwischen bis 2030 verlängert. Die NH sollte dem Beispiel folgen und damit ihrem öffentlichen Auftrag für eine dauerhafte soziale Wohnraumversorgung nachkommen. Antragsteller: Linke Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 8 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des OBR 8 am 27.11.2025, TO I, TOP 27 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7852 2025 Die Vorlage OF 665/8 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, FREIE WÄHLER und fraktionslos gegen CDU und FDP (= Ablehnung)

Partei: LINKE
Weiter lesen
OF (Antrag Ortsbeirat) · OB 2

Haushalt 2026 Produktbereich: 17 Wohnen Produktgruppe: 17.01 Wohnen WOHNHEIM GmbH soll wieder günstige Wohnheimplätze bereitstellen

11.11.2025 · Aktualisiert: 08.01.2026

Antrag vom 11.11.2025, OF 1296/2 Betreff: Haushalt 2026 Produktbereich: 17 Wohnen Produktgruppe: 17.01 Wohnen WOHNHEIM GmbH soll wieder günstige Wohnheimplätze bereitstellen Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt: Im Haushalt 2026 werden Mittel bereitgestellt: 1. Der Magistrat wird gebeten, Wohnheimplätze für Obdachlose sowie Personen bereitzustellen, die sich die heutigen Mietpreise in Frankfurt nicht leisten können und auf preiswerte Zimmer angewiesen sind. 2. Die dafür erforderlichen Mittel werden im Haushalt 2026 zur Verfügung gestellt. 3. Es werden Mittel in Höhe von ca. 100.000 Euro im Haushalt 2026 für die Beratung und Verteilung der Personen auf die Plätze bereitgestellt. Begründung: Vielfach werden schon für zehn Quadratmeter große Zimmer mit WC und Dusche auf dem Gang mehr als 600 Euro Miete gefordert. In Frankfurt werden immer mehr sogenannte Boardinghouses geschaffen, wie z.B. im ehemaligen Philosophikum oder im Hotel- und Apartment-Turm auf dem Gelände des ehemaligen AfE-Gebäudes mit hohen Mieten, die dem Bedarf an günstigem Wohnraum nicht entsprechen. Es ist daher dringend erforderlich, dass die der Stadt gehörende Wohnungsbaugesellschaft günstige Zimmer für Menschen anbietet, die sich die explodierenden Mieten nicht mehr leisten können. Durch Schaffung entsprechender Wohnheimzimmer könnte auch die Unterbringung der von Obdachlosigkeit betroffenen Personen und Flüchtlinge in Massenunterkünften und teuren Hotels verringert werden. Antragsteller: Linke Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 2 am 01.12.2025, TO I, TOP 44 Beschluss: Etatanregung EA 112 2025 Die Vorlage OF 1296/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, Linke, BFF und ÖkoLinX-ARL gegen CDU, SPD und FDP (= Ablehnung)

Partei: LINKE
Weiter lesen

Ideen

Idee
17

Wohnungsbau statt THW

11.09.2014

Im Bereich der Feuerwehrstrasse (hinteres Ende) befindet sich ein grosses Brachgelände, dieses ist mit einer U-Bahn Station, einem in Planung befindlichen Park, eines existierenden Kindergartens und einer geplanten Kita ein optimales Gelände um Familien den in Frankfurt so begehrten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Das Gelände befindet sich im öffentlichen Eigentum (Bund oder Stadt / Feurwehr), somit könnte hier sicher kurzfristig etwas getan werden. Leider hat sich die Stadt entschieden dieses Filetstück für das abstellen von LKW und Büroräume des THW zu verwenden. Die Argumentation ist hierbei das die nähe des THW zur Feuerwehr Synergieeffekte nach sich ziehen würde, dies ist sicher nicht von komplett der Hand zu weisen, die Bedarf nach Wohnraum ist m.E aber deutlich höher zu bewerten. Das THW ist schon seit ewigen Zeiten getrennt von der Feuerwehr am Industriehof untergebracht, bisher ist nicht bekannt das dies zur verschlechterten Einsatzbedingungen oder Problemen geführt hätte.

Idee
4

Wohnungen für Senioren und Junge Menschen

11.09.2014

Bezahlbare Wohnungsmiete für Jung und Alt. Auf den Campus in Bockenheim, wenn sich da was realisieren würde