Milieuschutzsatzungen auf Ausdehnungen für weitere Teile des Ostends prüfen
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat wurde per StVV-Beschluss (§ 5643/2015) beauftragt, zukünftig alle rechtsverbindlichen Milieuschutzsatzungen (Erhaltungssatzungen gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB) im Stadtgebiet fünf Jahre nach ihrem jeweiligen Satzungsbeschluss auf ihre Wirkung und das weitere Vorliegen des Satzungszwecks zu überprüfen sowie alle bereits bestehenden rechtsverbindlichen Milieuschutzsatzungen in diesen ersten Überprüfungsturnus ebenfalls miteinzubeziehen. Daher wurde die Evaluierung aller bestehenden Milieuschutzgebiete Anfang des Jahres öffentlich ausgeschrieben und anschließend an ein Planungsbüro vergeben. Das Planungsbüro führt zurzeit in enger Abstimmung mit den zuständigen Stellen innerhalb der Stadtverwaltung diese Evaluierung durch und wird abschließend konkrete Handlungsempfehlungen (z.B. Anpassung des Geltungsbereichs der Satzung oder unveränderte Beibehaltung der Satzung) für jedes bestehende Milieuschutzgebiet vorschlagen. Die Umsetzung dieser Handlungsempfehlungen erfolgt anschließend durch die Stadtverwaltung und erforderlichenfalls unter Beteiligung der entsprechenden politischen Gremien. Übergeordnetes städtebauliches Ziel von Milieuschutzsatzungen ist die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Zur Beurteilung von Veränderungen in der Zusammensetzung der Wohnbevölkerungsstruktur sind drei Phänomene, auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung, maßgeblich: - Das bauliche Aufwertungspotenzial des Wohnungsbestands, - der Aufwertungsdruck auf den Wohnungsbestand und die Wohnbevölkerung des Stadtbezirks - sowie die Verdrängungsgefahr der Wohnbevölkerung des Stadtbezirks. Die jeweilige Ausprägung dieser drei Phänomene wird im Rahmen der Evaluierung durch eine umfassende Auswertung von wohnungswirtschaftlichen, demographischen sowie sozialstrukturellen Indikatoren für nahezu alle Stadtbezirke ermittelt. Treten in einem Stadtbezirk alle drei Phänomene bis zu einer gewissen Ausprägung auf, schließen sich sog. städtebauliche Untersuchungen an (u.a. kleinteilige Datenanalysen und Ortsbegehungen), die zur Neufestlegung oder erstmaligen Festlegung der genauen Gebietsabgrenzung des Milieuschutzgebiets durchgeführt werden. Eine bewusste Vorauswahl von bewohnten Stadtgebieten anhand baulicher oder sonstiger Kriterien wird nicht getroffen. Die für eine Milieuschutzsatzung infrage kommenden Gebiete leiten sich ausschließlich aus den Ergebnissen der Evaluierungsuntersuchungen ab, deren Methodik auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basiert und somit auch die von der bisherigen Rechtsprechung gesetzten Anforderungen berücksichtigt. Dementsprechend ist eine Abweichung von dieser Vorgehensweise nicht vorgesehen und auch nicht geboten.