Vertragliche Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung und Änderung zu bisherigen Beschlüssen
Beschlussvorschlag
- Der Anpassung und Ergänzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 4520 vom 29.08.2019 zur Vorlage M 84 vom 22.04.2016 wird auf folgender Grundlage zugestimmt: Allgemeines Diese Vorlage bestätigt, ergänzt und aktualisiert vorangegangene Beschlüsse, die die vertraglichen Grundlagen für Neubestellungen und Verlängerungen von Erbbaurechtsverträgen regeln, an denen die Stadt Frankfurt am Main als Grundstückseigentümerin beteiligt ist.
- Erbbauzins Der Erbbauzins für Wohnerbbaurechte wird weiterhin auf der Basis von 2,5% des Bodenwertes festgesetzt. Ermäßigungen erfolgen in der Regel schuldrechtlich. Es bleibt bei den bisherigen Regelungen für die Wertsicherung des Erbbauzinses. 1.
- Erbbaurechte für selbstgenutztes Wohneigentum Der Erbbauzins beim Abschluss neuer Erbbaurechtsverträge für selbstgenutztes Wohneigentum wird auf 2% des Bodenwertes abgesenkt. Die Ermäßigung erfolgt schuldrechtlich und ist an die Selbstnutzung durch die Erbbauberechtigten gebunden. Bei Aufgabe der Selbstnutzung (z.B. durch Vermietung oder Verkauf) wird der reguläre Erbbauzinssatz von 2,5% des Bodenwertes fällig, sofern keine anderen Ermäßigungstatbestände gemäß dieser Vorlage vorliegen. 1.
- Erbbaurechte zur Unterstützung förderungswürdiger Nutzungen Für städtische Grundstücke auf denen Wohnungsbau nach den jeweils gültigen Förderrichtlinien der Stadt Frankfurt am Main (wie beispielsweise Förderweg I und II oder AZUBI/Studierenden-Wohnen) beantragt und bewilligt wurde, wird der Erbbauzinssatz schuldrechtlich für die Dauer der Bindung auf 1,5% des Bodenwertes reduziert. Sollte es zu Bindungsverlängerungen kommen, dann bleibt es auch für diesen Zeitraum bei einem schuldrechtlich reduzierten Erbbauzinssatz. Sollten künftig andere Regelungen in weiteren Förderprogrammen vorgesehen werden, bspw. für gemeinwohlorientierte Akteure, sind diese mit dem Magistrat - Amt für Bau und Immobilien - bezüglich der Vergabe von Erbbaurechten abzustimmen und durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.
Begründung
A. Allgemeines
A. Zielsetzung Mit der Neuregelung wird die Vereinbarung des Koalitionsvertrages von 2021 aufgegriffen. Die Schaffung und der Erhalt von gefördertem und bezahlbarem Wohnraum soll unterstützt werden. Insbesondere soll eine Neuregelung für vermietete Alterbbaurechte getroffen werden, deren Erbbauzins im Falle der Verlängerung aufgrund der Bodenwertsteigerung einen enormen Preissprung macht und dem Erbbauberechtigten somit die Möglichkeit genommen wird, das Gebäude unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu finanzieren und zu unterhalten.
B. Finanzielle Auswirkungen
B. Alternativen a) Beibehaltung zum Teil unausgewogener und überholter Regelungen. b) Eine pauschale Absenkung des Erbbauzinssatzes auf 1,5% der Bodenwerte: Da der Erbbauzinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit (60 bzw. 99 Jahre) konstant bleibt, ist eine Absenkung des Erbbauzinssatzes von 2,5% auf 1,5% aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht vertretbar.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
C. Lösung Ausnahmen, die eine Unterwertüberlassung rechtfertigen sind zu begründen und zu beschließen. Zudem ist der vergünstigte Erbbauzins an entsprechende Bedingungen zu knüpfen, die schuldrechtlich zu vereinbaren und in regelmäßigem Turnus zu überprüfen sind.
D. Klimaschutz
D. Kosten Kosten entstehen der Stadt nicht, vielmehr wird teilweise auf Einnahmen verzichtet. Die Höhe des Verzichts kann nicht beziffert werden, da nicht absehbar ist, wie hoch bspw. die Anzahl der Erbbaurechte ist, die unter Ziffer 2.2. dieser Regelung fallen und künftig in Anspruch genommen werden.