Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Frankfurt-Pass hier: Authentifizierung der Frankfurt-Pass-Inhaber:innen, Vereinheitlichung der unterschiedlichen Bewilligungszeiträume, Ausschluss Vermögende, digitale Variante

Vorlagentyp: M

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Frankfurt-Pass wird künftig nicht mehr mit einem Foto der innehabenden Person versehen. Der Bewilligungszeitraum des Frankfurt-Passes wird künftig für jede antragstellende Person des Haushalts ein Jahr ab der Antragstellung betragen. Künftig wird bei der Antragstellung zum Erhalt des Frankfurt-Passes Vermögen von mehr als 50.000 Euro pro Person als Ausschlusstatbestand berücksichtigt. Der Frankfurt-Pass wird physisch und digital angeboten.

Begründung

A. Allgemeines

A. Zielsetzung Zu

  1. Mit dem seinerzeitigen Magistratsbeschluss zur Einführung des Frankfurt-Passes wurde 1991 festgelegt, dass auf dem Frankfurt-Pass ein Foto der innehabenden Person zur Identifizierung anzubringen ist. Im Zuge der Gestaltung einer nutzerfreundlichen Online-Antragsstrecke und der Digitalisierung des Frankfurt-Passes wird künftig kein Passbild von der antragstellenden Person mehr gefordert. Zur Identifizierung der Person durch die Akzeptanzstelle ist grundsätzlich der Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel, usw. ausreichend. Das Antragsverfahren wird damit deutlich vereinfacht und verursacht für die Antragstellen keine Zusatzkosten. Zu
  2. Aktuell gestalten sich die Bewilligungszeiträume des Frankfurt-Passes wie folgt: Bürgergeld/SGB II Bewilligung 1-9 Monate Bescheidende + 3 Monate Bei Bewilligung von 10-11 Monaten + 2 bzw. 1 Monat (max. 12 Monate) Bürgergeld/SGB II Bewilligung 12 Monate Bis Ende des Bescheides (max. 12 Monate) Keine Überschreitung des Bewilligungszeitraums Grundsicherung/HLU (SGB XII) 24 Monate ab Vorsprachetag AsylbLG Bescheidende + 3 Monate Ausnahme Bewilligung nur noch weniger als 3 Monate dann auf 6 Monate ausstellen Wohngeld Bescheidende Ausnahme Bewilligung nur noch weniger als 3 Monate dann auf 6 Monate ausstellen Kinderzuschlag Bescheidende Ausnahme Bewilligung nur noch weniger als 3 Monate dann auf 6 Monate ausstellen Studenten BAföG + Stipendium Bescheidende + 3 Monate (nicht länger als Höchstförderungsdauer) + ohne RMV-Stempel Jugendliche SGB VIII Pflegekinder 12 Monate ab Vorsprachetag + ohne RMV Stempel, wenn Leistungen von D1 UmA 9 Monate (ab Vorsprachetag/Bescheid von
  3. D1 muss vorliegen) + ohne RMV-Stempel ALG I Bescheidende des Bewilligungsbescheide (max. 12 Monate) Lohnempfänger 12 Monate (ab Vorsprachetag) Rentner ohne Grundsicherung 24 Monate (ab Vorsprachetag) Mischhaushalte (Bufdis, Krankengeld, usw.) 12 Monate (ab Vorsprachetag) (kürzeste Anspruch der Bewilligungsdauer, all im HH lebenden Personen) Schüler-BAföG Bescheidende + 3 Monate (nicht länger als Höchstförderungsdauer) + ohne RMV-Stempel BAB Bescheidende + 3 Monate (nicht länger als Höchstförderungsdauer) FSJ (Freiwillige Soziales Jahr) 12 Monate (ab Vorsprachetag/nicht länger als vertragliches Ende) Eine Vereinheitlichung des Bewilligungszeitraums auf 12 Monate ab der Antragstellung, unabhängig von der Laufzeit des jeweiligen leistungsbegründenden Bescheides, bringt zahlreiche Vorteile: Für die leistungsberechtigten Personen sind die aktuellen Bewilligungszeiträume oft undurchsichtig. Dadurch entsteht ein vermeidbarer Beratungsbedarf. Zudem wird für den Erwerb des Deutschland-Tickets oder anderer Fahrkartenabos eine gewisse Gültigkeitsdauer des Frankfurt-Passes vorausgesetzt. Bei den Frankfurter Verkehrsbetrieben muss der Vergünstigungsnachweis mindestens eine Gültigkeit von sechs Monaten haben, um ein Jahresabo erwerben zu können. Sollte der Frankfurt-Pass beispielsweise aufgrund des aktuellen Bürgergeldbescheides nur für fünf Monate ausgestellt worden sein, kann kein Jahresabo abgeschlossen werden, sondern es muss ggf. eine teurere Monatsfahrkarte erworben werden. Außerdem reduziert die Vereinheitlichung der Bewilligungszeiträume die gebundenen Kapazitäten der Mitarbeitenden in der Verwaltung. Auch die Programmierpflege des Frankfurt-Passes im Hinblick auf die Digitalisierung wird vereinfacht und die Fehleranfälligkeit im Bewilligungsprozess erheblich reduziert. Wie bisher gilt, dass die Inhabenden verpflichtet sind, im Falle einer frühzeitigen Beendigung ihres Leistungsbezugs oder bei Umzug das zuständige Sozialrathaus oder den Besonderen Dienst zu informieren. Durch die Änderung entsteht daher kein erhöhtes Potenzial zum Missbrauch. Zu
  4. Antragstellende Personen oder Haushalte, deren Lebensunterhalt lediglich von Vermögen bestritten wird, aber kein Transferleistungsbezug besteht, erhalten künftig ohne weitere Prüfung keinen Frankfurt-Pass mehr. Bei Einführung des Frankfurt-Passes wurde festgelegt, dass dieser unbürokratisch und ohne Vermögensprüfung bewilligt werden soll. Die bisherige Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass dieser Gedanke nicht mehr zeitgemäß ist. Immer häufiger wird durch Personen, die von ihrem Vermögen leben und weder Sozialleistungen beziehen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ein Frankfurt-Pass beantragt. Für die Mitarbeitenden gestaltet sich aktuell die Festlegung einer aus dem Vermögen abgeleiteten "Einkommensgrenze" und eine darauf gründende Ablehnung schwierig. Es ist nicht Sinn des Frankfurt-Passes, dass Vermögende von vergünstigten Eintrittskarten u.ä. profitieren. Deshalb soll zukünftig für Personen, die weder ein Erwerbseinkommen nachweisen können noch Sozialleistungen beziehen, eine Selbstauskunft verpflichtend sein. Die verpflichtende Erklärung, dass deren Vermögen maximal 50.000 Euro pro Person beträgt, wird zu mehr sozialer Gerechtigkeit führen und einer Zweckentfremdung des Frankfurt-Passes entgegenwirken. Sie wird auch die gebundenen Kapazitäten der Mitarbeitenden in der Verwaltung reduzieren. Zu
  5. Im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und im Sinne einer modernen Verwaltung soll der Frankfurt-Pass auch digital angeboten werden. Vorteil für die Nutzer:innen ist, dass diese ihn mit ihrem Smartphone immer mit sich führen und kein zusätzliches Dokument benötigen.

B. Finanzielle Auswirkungen

B. Alternativen Es sind keine Alternativen erkennbar.

C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen

C. Lösung Zu

  1. Der Frankfurt-Passes wird künftig physisch und digital ohne Passfoto ausgestellt. Die Identifizierung der innehabenden Person erfolgt über den Personalausweis, Reisepass oder einem alternativen Lichtbilddokument. Kinder können sich über einen Schülerausweis identifizieren. Bei jüngeren Kindern erfolgt die Authentifizierung über die Erziehungsberechtigten, da es unwahrscheinlich ist, dass sie ohne Eltern an Veranstaltungen teilnehmen. Zu
  2. Der Bewilligungszeitraum des Frankfurt-Passes beläuft sich künftig auf 12 Monate ab der Antragstellung. Zu
  3. Antragstellende Personen oder Haushalte, deren Lebensunterhalt lediglich von Vermögen bestritten wird, aber kein Transferleistungsbezug besteht, erhalten künftig ohne weitere Prüfung keinen Frankfurt-Pass mehr. Vermögen von mehr als 50.000 Euro pro Person wird als Ausschlusstatbestand berücksichtigt. Zu
  4. Der Frankfurt-Pass wird nach Abschluss des Projekts zur Digitalisierung zusätzlich digital angeboten.

Beratungsverlauf 3 Sitzungen

Sitzung 40
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
TO I, TOP 22
Angenommen
Der Vorlage M 175 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
SPD Linke BFF-BIG AFD VOLT FRAKTION STV Bäppler-Wolf
Ablehnung:
CDU FDP
Sitzung 43
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 25
Angenommen
Der Vorlage M 175 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
SPD Linke BFF-BIG AFD VOLT FRAKTION ÖkoLinX-ELF Stadtv. Yilmaz Stadtv. Bäppler-Wolf
Ablehnung:
CDU FDP Gartenpartei
Sitzung 45
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 42
Angenommen
Der Vorlage M 175 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
SPD Linke BFF-BIG AFD VOLT ÖkoLinX-ELF FRAKTION Stadtv. Yilmaz Stadtv. Bäppler-Wolf
Ablehnung:
CDU FDP Gartenpartei