Änderung der §§ 7 und 13 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main durch Ergänzung von Lachgas-Konsumverboten
Beschlussvorschlag
- Der als Anlage beigefügte Entwurf der Änderungen der §§ 7 und 13 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main zur Eindämmung von Lachgaskonsum an öffentlichen Orten wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Erforderliche - auch im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Frankfurt am Main - zu veranlassen.
Begründung
A. Allgemeines
In den vergangenen Jahren hat sich das frei verkäufliche Distickstoffmonoxid (Lachgas) zu einer häufig verwendeten Partydroge entwickelt, die insbesondere bei Kindern und Jugendlichen an Beliebtheit gewonnen hat. Lachgas unterliegt derzeit nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), was den grundsätzlich allgemein nicht regulierten Verkauf in Läden oder über Automaten ermöglicht und zu einer breiten Verfügbarkeit führt. Diese Tatsachen unterstützen die Darstellung in den sozialen Medien, es handele sich um eine harmlose Substanz. Die missbräuchliche Verwendung durch Inhalation außerhalb einer ärztlich begleiteten Narkose birgt erhebliche Gesundheitsrisiken, die von Bewusstlosigkeit und Nervenschäden bis hin zu tödlichen Folgen reichen können. Aufgrund dessen wurde mit Magistratsbeschluss vom 07.04.2025 (M 68) die "GAVO Lachgas" der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt, die den Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe des Lachgases an Kinder und Jugendliche reglementiert. Die hier geregelten Konsumverbote für Kinder und Jugendliche sowie für Erwachsene auf ausgewählten öffentlich zugänglichen Flächen im Stadtgebiet Frankfurt am Main ergänzen die Zielrichtung der GAVO Lachgas, die am 08.05.2025, § 6140, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Die gesundheitlichen Auswirkungen von Lachgaskonsum sind in der Begründung zu dieser Gefahrenabwehrverordnung (vgl. M 68 vom 07.04.2025) ausführlich dargelegt und gelten hier gleichermaßen. Gerade dort, wo sich viele Kinder und Jugendliche aufhalten, ist eine negative Vorbildwirkung zu befürchten, wenn sie andere Personen, unabhängig von deren Alter, beim ungehinderten Konsum vom Lachgas erleben. Des Weiteren findet vor allem in den Sommermonaten ein ganz erheblicher Konsum in den Grünanlagen der Stadt statt. Gleiches gilt für die Fußgängerzonen, die sehr stark von Kindern und Jugendlichen frequentiert sind und auch für ähnliche für Kinder und Jugendliche vorgesehene Flächen. Das Gefühl des gemeinschaftlichen Niederlassens in Grünanlagen oder Fußgängerzonen, um in dieser Atmosphäre dann das extrem gesundheitsschädliche, aber als "cool" empfundene Lachgas zu konsumieren, ist als unerwünschte Normalsituation im Stadtgebiet zu verhindern. Dadurch werden Gewöhnungseffekte zu diesem zweckwidrigen Gebrauch von vornherein verringert.
B. Finanzielle Auswirkungen
Rechtsgrundlage für Änderungen der Gefahrenabwehrverordnungen sind die §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Danach können die Gemeinden für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen, welche von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen sind. § 74 HSOG setzt eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, wie dieser Verordnung, zu bekämpfen (BVerwG, Urteil v. 03.07.2002, Az.: 6 CN 8/01, NVwZ 2003, 95, 96). Den Nachweis einer Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall bedarf es dabei nicht (Lisken/Denninger PolR-HdB, E. Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr (Graulich) Rn. 132, beck-online). Die zur Feststellung einer abstrakten Gefahr erforderlichen Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe ergeben sich nicht nur aus wissenschaftlichen Erkenntnissen oder denen fachkundiger Stellen und Behörden, sondern auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BeckOK PolR Nds/Knurbein/Weiner, 30. Ed.
- 4.2024, NPOG § 55 Rn. 3, beck-online). Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit, auf deren wahrscheinliche Verletzung sich der Gefahrbegriff bezieht, gehört neben der Unverletzlichkeit der Normen der Rechtsordnung die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Der Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung umfasst das gesamte Stadtgebiet von Frankfurt am Main.
D. Klimaschutz
Die geänderten §§ 7 und 13 der in Rede stehenden Gefahrenabwehrverordnung gelten ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt. Die bestehende Gefahrenabwehrverordnung hat eine Gültigkeitsdauer von 30 Jahren und wurde erstmals im Amtsblatt Nr. 29 vom 15.07.2014 verkündet. Sie tritt somit in Gänze spätestens am 15.07.2044 außer Kraft.