Eine Satzung zur Förderung der Kindertagespflege in Frankfurt am Main
Antrag
Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass die Kindertagespflege in der Kommune zu einer qualifizierten Angebotsform der Tagesbetreuung weiterentwickelt wird. Hierzu gibt sich die Stadt Frankfurt am Main eine Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII (Kindertagespflegesatzung). Um hierbei die Intentionen der M 118 sachgerecht abzubilden, ist hierbei insbesondere zu beordnen, dass
- die Förderung der Kindertagespflege zur Deckung eines Betreuungsbedarfes für Kinder nach § 24 Abs. 3 SGB VII mit vorrangiger Geltung für Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erfolgt;
- Tagespflegepersonen eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben; 3. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge eine Tagespflegeperson monatlich eine nach durchschnittliche Wochenbetreuungszeit gestaffelte Förderleistung inklusive des Sachaufwands sowie die Landesförderung gem. § 32 a HKJGB enthält;
- Bestimmungen von erstattungsfähige Aufwendungen spezifiziert werden (vgl. hierzu auch BVerwG 5 C 15.17, Urteil vom
- Oktober 2018); 5. das kindernetfrankfurt.de bei Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen weiterhin alle von der Stadt Frankfurt am Main geförderten Betreuungsplätze bereit hält.
Begründung
Vor dem Hintergrund privatwirtschaftlicher Interessen zu Lasten der Kommune, die offenbar parteipolitisch über die Ortsbeiräte durchgesetzt werden sollen (OF 1248/2 vom 12.11.2020, OF 662/12 vom 12.11.2020, OF 1097/10 vom 9.11.2020, OF 540/7 vom 9.11.2020, OF 1856/5 vom 8.11.2020, OF 300/13 vom 8.11.2020, OF 276/14 vom 7.11.2020, OF 1516/1 vom 5.11.2020, OF 1397/6 vom 26.10.2020, OF 981/3 vom 16.10.2020) ist es angezeigt, diesem Ansinnen über Satzungsaufstellung einen Riegel vorzuschieben.