Ausbau der Kindertagespflege zu einer qualifizierten Angebotsform der Tagesbetreuung vorrangig für Kinder unter drei Jahren in Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 23.11.2007, M
257 Betreff: Ausbau der Kindertagespflege zu einer
qualifizierten Angebotsform der Tagesbetreuung vorrangig für Kinder unter drei
Jahren in Frankfurt am Main 1. Es dient zur Kenntnis: 1.1 Kindertagespflege ist - in Abgrenzung zur
institutionellen Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen - eine
familienähnliche Form der Tagesbetreuung von Kindern vorrangig im Alter unter
drei Jahren. Sie deckt darüber hinaus auch Betreuungsbedarfe, die ergänzend zum
Schulbesuch, aber auch ergänzend zum Besuch einer Kindertageseinrichtung
(frühmorgens vor Öffnung oder abends nach Schließung oder auch an Wochenenden)
bestehen. 1.2 Die Kindertagespflege hat mit den
Änderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) im Jahr 2005 einen
erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Sie ist neben den Tageseinrichtungen
für Kinder eine öffentlich verantwortete und regulierte Form der
Tagesbetreuung. Tageseinrichtungen und Kindertagespflege haben denselben
Förderungsauftrag, der die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst
(§ 22 SGB VIII).
Korrespondierend mit dem
Bedeutungszuwachs der Kindertagespflege wurde die Förderung in
Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe, die vom örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zu erbringen bzw. zu gewährleisten ist, erheblich
erweitert (§ 23 SGB VIII). Dazu gehören: - die Vermittlung von Kindern zu geeigneten
Tagespflegepersonen, - die
fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen und
- die Gewährung laufender
Geldleistungen an Tagespflegepersonen. Darüber hinaus haben Erziehungsberechtigte und
Tagespflegepersonen gegenüber dem örtlichen Jugendhilfeträger einen
Rechtsanspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege;
Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und
gefördert werden; für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig
eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. 1.3 Die Kindertagespflege außerhalb des elterlichen
Haushalts eines Kindes ist seit 2005 weitgehend erlaubnispflichtig (§ 43 SGB
VIII). Damit wird dem Bedeutungszuwachs und der Gleichrangigkeit der
Kindertagespflege gegenüber der institutionellen Förderung von Kindern ebenso
Rechnung getragen wie dem Schutz von Kindern in Kindertagespflege. Die
Erlaubnis zur Kindertagespflege ist vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu
erteilen. 2. Zur Deckung der
Tagesbetreuungsbedarfe für Kinder unter drei Jahren nach § 24 Abs. 3 SGB VIII
sowie der Betreuungsbedarfe, die ergänzend zum Schulbesuch und zum Besuch einer
Kita entstehen, fördert die Stadt Frankfurt am Main die qualitative und
quantitative Weiterentwicklung der Kindertagespflege. 2.1 Aufgaben der Vermittlung von Kindern zu
geeigneten Tagespflegepersonen sowie die Beratung, Unterstützung und
Qualifizierung von Tagespflegepersonen werden von der Stadt Frankfurt nach
Maßgabe des § 23 Abs. 1 und 4 SGB VIII in Zusammenarbeit mit Trägern der freien
Jugendhilfe und sonstigen geeigneten Trägern wahrgenommen. Dazu gehören
insbesondere Familienbildungsstätten und andere Bildungsträger sowie Träger von
Kindertageseinrichtungen. 2.2 Die Qualifizierung der Tagespflegepersonen wird
deutlich verbessert. Sie soll sich ab 2009 an den Standards des vom Deutschen
Jugendinstitut im Auftrag der Bundesregierung entwickelten Curriculums
"Qualifizierung in der Kindertagespflege" orientieren und neben der
Grundqualifizierung auch die laufende Weiterqualifizierung im Umfang von
jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten vorsehen. 3. Die Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß §
23 Abs. 2 SGB VIII wird in Frankfurt am Main wie folgt ausgestaltet: 3.1 Die Höhe der städtischen Geldleistung für
Sachaufwand (einschl. Aufwendungen für Verpflegung) und Förderungsleistung
berücksichtigt in einem angemessenen Verhältnis die Betreuungsdauer und die
Anzahl der von der Tagespflegeperson betreuten Kinder. Die Geldleistung für eine vertraglich vereinbarte
Wochen-Betreuungsdauer von mehr als 35 bis 45 Stunden beträgt bei einem Kind
400 € im Monat (Ecksatz = 100%). Sie beträgt für erweiterte
Ganztagsbetreuung bis 55 Wochenstunden 120% des Ecksatzes, für geringere
Betreuungszeiten zwischen 80 und 40%. Die Geldleistung beträgt bei 2 und 3 Kindern, die von
einer Tagespflegeperson betreut werden, je 100%, bei 4 Kindern je 80% und bei 5
Kindern je 70% der Geldleistung, die für ein Kind in Tagespflege gewährt
wird. Die Tabellenübersichten zu den
laufenden Geldleistungen in der Anlage sind Bestandteil dieses Beschlusses.
3.2 Die nachgewiesenen Aufwendungen
zu einer Unfallversicherung werden der Tagespflegeperson in Höhe von max. 6,50
€/Monat erstattet. 3.3 Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson werden der Tagespflegeperson
als hälftiger Anteil in Höhe von 9,75% der städtischen Geldleistung, jedoch bis
max. 39 € / Monat je Kind in Tagespflege erstattet. 4. Es dient zur Kenntnis: Über die städtische
Geldleistung hinaus fördert das Land Hessen die Tagesbetreuung von Kindern in
Kindertagespflege durch Zuweisungen in Höhe von bis zu monatlich 200 €,
die der Tagespflegeperson unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für jedes
Kind unter drei Jahren, das sie in Tagespflege betreut, gewährt werden. Die
Zuweisungen je Tagespflegeperson dürfen für alle von ihr betreuten Kinder
zusammen 800 € monatlich nicht übersteigen. Qualifizierte
Tagespflegeperson, die ausschließlich Kinder ab dem vollendeten dritten
Lebensjahr betreuen, können vom Land mit einer Pauschale von monatlich bis zu
70 € gefördert werden. 5. Das monatliche Elternentgelt für die Betreuung des
Kindes in Kindertagespflege einschl. Verpflegungskosten beträgt bei einer
vereinbarten Wochen-Betreuungsdauer von mehr als 10 bis 15 Stunden
75 € von mehr als 15 bis 25 Stunden
125 € von mehr als 25 bis 35 Stunden
175 € von mehr als 35 bis 45 Stunden
225 € von mehr als 45 bis 55 Stunden
275 € Das Elternentgelt als Beitrag nach § 90 Abs. 1 steht
der Stadt als Kostenbeteiligung für die von der Stadt gewährten Leistungen an
die Tagespflegeperson zu. Es kann auf Antrag vom örtlichen Träger gemäß § 90
Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den
Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. 6. Der Magistrat wird beauftragt, die nicht im
Haushaltsentwurf enthaltenen finanziellen Auswirkungen aus der Übernahme der
Elternentgelte (ganz oder teilweise) nach § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII in
Höhe von jeweils 25% der eingeplanten Elternentgelten zusammen mit den
beschlossenen Etatanträgen und Etatanregungen bei der Beschlussfassung des
Haushalts 2008 zu berücksichtigen. Begründung: A. Zielsetzung Die Kindertagespflege soll durch
verstärkte Qualifizierung, fachliche Unterstützung und angemessene Finanzierung
der Tagespflegepersonen als familienähnliche Angebotsform gestärkt werden. Ein
qualifiziertes und gut ausgebautes Angebot an Tagespflegestellen erweitert das
Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, die für ihr Kleinkind einen familiären
Betreuungsrahmen der institutionellen Betreuung in einer Kita vorziehen. Die
Kindertagespflege leistet ferner als ergänzende Angebotsform über Schule und
Kita hinaus einen wichtigen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und
Beruf oder Ausbildung. Einer fachlich profilierten Kindertagespflege kommt beim
forcierten Platzausbau für Kinder unter drei Jahren (Rechtsanspruch für Kinder
unter 3 Jahren bis 2013) ein erheblicher Stellenwert zu. Mit der Neustrukturierung der
Kindertagespflege und ihrer Zusammenführung mit dem Kita-Bereich im
Stadtschulamt wird die fachliche und organisatorische Integration in das
Gesamtsystem der Kindertagesbetreuung in Frankfurt am Main ermöglicht. Damit
ist im Interesse der Kinder und Eltern eine erweiterte Vielfalt und verbesserte
Qualität in der frühkindlichen Bildung zu erreichen. B. Alternativen Zur qualitativen und quantitativen Weiterentwicklung
der Kindertagespflege gibt es keine Alternative. C. Lösung Die Aufgaben des öffentlichen Trägers in Bezug auf
die Förderung der Kindertagespflege sind im Beschlusstext präzise benannt. Sie
werden künftig vom Fachdienst Kindertagespflege im Stadtschulamt wahrgenommen,
der die pädagogischen Aufgaben der Beratung, Begleitung, Qualifizierung und
Aufsicht regional organisiert wahrnimmt. Der öffentliche Träger sucht im
Bereich Kindertagespflege verstärkt die Zusammenarbeit mit den freien Trägern.
Nur in der partnerschaftlichen und professionellen Kooperation lassen sich die
Herausforderungen der frühen Förderung von Kindern in Kitas und
Kindertagespflege, die hohe fachliche Qualität und konzeptionelle Vielfalt
erfordern, bewältigen. Die Kooperation mit freien Trägern schafft gute
Voraussetzungen, dass die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen mit den
Tagespflegepersonen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit
Familienbildungsstätten und anderen Bildungsträgern im Bereich der
Qualifizierung und der Unterstützung von Zusammenschlüssen von
Tagespflegepersonen wird verstärkt. Zu den Aufgaben des öffentlichen Trägers gehören
neben den Vermittlungs- und Beratungsaufgaben auch Planungs-, Gewährleistungs-
und Steuerungsaufgaben sowie Aufsichtsfunktionen (Erlaubniserteilung) und die
Gewährung laufender Geldleistungen für Tagespflegepersonen. Die laufenden Geldleistungen haben das Abstandsgebot
zur Vergütung einer Fachkraft in Kindertageseinrichtungen ebenso zu beachten
wie zu Leistungen nach SGB XII bzw. SGB II. Sie haben die Betreuungsdauer und
die Anzahl der Kinder in Tagespflege in einem angemessenen Verhältnis zu
berücksichtigen. Die Gesamtgeldleistung ist so auszugestalten, dass sie
Tagespflegepersonen, die 3 bis 4 Kinder ganztägig betreuen, ein auskömmliches,
existenzsicherndes Einkommen ermöglicht. In der Ausgestaltung der laufenden
Geldleistungen wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, die Tagespflegepersonen
(das sind weitgehend Frauen) in ihren Bemühungen um eine angemessene
Alterssicherung zu unterstützen. Die Elternentgelte sind so bemessen, dass sie in
einem zum Kita-Bereich vergleichbaren und angemessenen Verhältnis zu den
finanziellen Aufwendungen der Kindertagespflege stehen. Die Stadt Frankfurt folgt mit dem vorliegenden
Beschluss den Empfehlungen zur Kindertagespflege, die der Deutsche Verein für
öffentliche und private Fürsorge vom September 2005 beschlossen hat und auch
dem Gutachten zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus
öffentlicher Hand, das vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
im Auftrag des Deutschen Vereins Ende 2006 vorgelegt wurde. D. Kosten "Aufgrund von Annahmen über durchschnittliche
Betreuungszeiten und die Anzahl der Kinder pro Tagespflegeperson unter
Berücksichtigung des Ausbaus der Tagespflege (2008 = 800 belegte Plätze, 2009 =
850 belegte Plätze, 2010 = 900 belegte Plätze und 2011 = 950 belegte Plätze)
werden die finanziellen Auswirkungen (nur städtische Mittel) wie folgt
eingeschätzt: 2008 2009 2010 2011 T€ T€ T€ T€
1. Erträge aus Elternentgelte
(einschließlich Erträge aus der Übernahme nach
§ 90 Abs. 3 SGB VIII durch die wirtschaftliche
Jugendhilfe) 1.920 2.040 2.160 2.280 2. Geldleistungen 3.646 3.812 4.077 4.323 3. Transferaufwendungen aus der
Übernahme der Elternentgelte nach § 90 Abs. 3 SGB VIII
durch die wirtschaftliche Jugendhilfe 480 510 540 570 4. Qualifizierung der
Tagespflegepersonen 200 150 200 230 Die Beträge der Ziffern 1, 2 und 4 sind im Entwurf
des Haushaltsplans 2008 enthalten. Die finanziellen Auswirkungen aus der
Übernahme der Elternentgelte (ganz oder teilweise) nach
§ 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (Ziffer 3) wird
zusammen mit den beschlossenen Etatanträgen und Etatanregungen bei der
Beschlussfassung des Haushalts 2008 berücksichtigt. Anlage 1 (ca. 31 KB) # Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
20.12.2007, NR 732
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 04.09.2009, M 179
Vortrag des
Magistrats vom 17.08.2012, M 172
Vortrag des
Magistrats vom 08.06.2018, M 101
Vortrag des
Magistrats vom 16.08.2019, M 118
Vortrag des
Magistrats vom 24.03.2023, M 44 Zuständige
Ausschüsse:
Ausschuss für Bildung und Integration
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit
Haupt- und
Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien:
Jugendhilfeausschuss
KAV
Versandpaket: 28.11.2007 Beratungsergebnisse: 10. Sitzung
des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2007, TO I, TOP 2
Beschluss: Der Vorlage M 257 wird zugestimmt.
21.
Sitzung der KAV am 15.01.2008, TO I, TOP 1
Beschluss: Die Vorlage M 257 dient zur Kenntnis.
17. Sitzung des
Ausschusses für Bildung und Integration am 21.01.2008, TO I, TOP 8
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 257 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Der Vorlage NR 732 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG; BFF (=
Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG; BFF (=
Enthaltung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ARL (M 257 und NR 732 =
Ablehnung) 17. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 24.01.2008, TO I, TOP 13
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 257 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Der Vorlage NR 732 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG; BFF (= Enthaltung)
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG; BFF (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: LINKE. und REP (M 257 und NR 732 = Annahme)
19. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 29.01.2008, TO II, TOP 10
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 257 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Der Vorlage NR 732 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG; BFF (=
Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG; BFF (=
Enthaltung) 20. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 31.01.2008, TO I, TOP 8
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 257 wird unter Berücksichtigung der Vorlage NR 732 zugestimmt.
2. a) Der
Vorlage NR 732 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die
Wortmeldungen der Stadtverordneten Demaria, Dr. Weyland und Enzmann dienen
zur Kenntnis. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und REP gegen NPD
(= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) zu 2. zu a) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und REP
gegen NPD (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) 48. Sitzung des
Jugendhilfeausschusses am 11.02.2008, TO I, TOP 4
Beschluss: 2. Die Vorlage
NR 732 wird für erledigt erklärt. Beschlussausfertigung(en):
§ 3328, 20. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 31.01.2008 Aktenzeichen: 40 4