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Änderung des § 7 sowie Anpassung der §§ 5 und 13 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.12.2021, M 187 Betreff: Änderung des § 7 sowie Anpassung der §§ 5 und 13 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main durch die Aufnahme von zwei Gedenkstätten Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.06.2014, § 4757 (M 103) 1. Die Änderung des § 7 sowie Anpassung der §§ 5 und 13 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main (GAVO) durch die Aufnahme von zwei Gedenkstätten wird beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das Erforderliche - auch im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Frankfurt am Main - zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Auf dem frei zugänglichen Teil der Erinnerungsstätte an der Frankfurter Großmarkthalle, mit der an die Deportierung Frankfurter Bürger jüdischen Glaubens gedacht wird, da von dort die Züge in die Vernichtungslager der Nationalsozialisten starteten, fanden in diesem Jahr an verschiedenen Terminen Tanzveranstaltungen statt. Diese Tanzveranstaltungen lassen sich jedoch nicht mit dem Geist dieser Gedenkstätte in Einklang bringen und schmälern deren Würde, vor allem, da sich die Tanzpaare auch auf in den Boden eingebrachten Zitaten jüdischer Mitbürger, die auf den damaligen Schrecken dieser Stätte hinweisen, bewegen. Um dies in Zukunft zu verhindern, soll die Erinnerungsstätte an der Frankfurter Großmarkthalle zu den bereits in der GAVO aufgenommenen Gedenkstätten hinzugefügt werden, um auch sie unter den besonderen Schutz der GAVO zu stellen. Dazu ist § 7 der GAVO zu ändern, der zudem durch die Präzisierung der Tatbestände hinsichtlich des Bettelns und der Aufnahme eines Musizierverbotes zusätzlich geschärft wird. In § 7 Abs. 4 der GAVO wird auch der Ettinghausen-Platz, der Standort der ehemaligen Synagoge in Höchst, aufgenommen. Durch die Änderung des § 7 GAVO werden auch Anpassungen vorwiegend redaktioneller Art an den §§ 5 und 13 GAVO notwendig, da dort Bezug auf § 7 GAVO genommen wird. Die aktualisierende Änderung der Verordnung, die auf der Grundlage des § 74 HSOG basiert, bedarf der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung. B. Alternativen Alternative Lösungsvorschläge zur aufgezeigten Verfahrensweise sind nicht vorhanden. C. Lösung Die überarbeiteten Paragraphen 5, 7 und 13 GAVO werden wie folgt formuliert: § 5 Tiere (1) Die Halter von Tieren oder die Begleitpersonen haben die Tiere von Spielplätzen, Ballspielplätzen oder Spielparks und den in § 7 Abs. 4 genannten Orten fernzuhalten. (2) Hunde sind bei Anwesenheit einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer 1. in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen, Rampen und Überführungen sowie in Durchgängen und Unterführungen, 2. an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, 3. in unterirdischen Anlagen an der Leine zu führen. Die Länge der Leine darf 2 Meter nicht übersteigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensttiere und Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung. (4) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf Straßen mit Ausnahme der nicht in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen gelegenen Fahrbahnen, in Grünanlagen und in unterirdischen Anlagen sind von den Halterinnen, Haltern oder Aufsichtspersonen unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung. (5) Das Füttern von Tauben oder das Auslegen oder Ausstreuen von Taubenfutter ist verboten. § 7 Gefährdendes Verhalten (1) Es ist verboten, auf öffentlich zugänglichen Spielplätzen, Ballspielplätzen, in Spielparks sowie auf Schulhöfen alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen. (2) Das Lagern oder das dauerhafte Verweilen von Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist verboten. (3) Aggressives, aufdringliches, bedrängendes Betteln, insbesondere in behindernder Form oder durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen zum Zwecke der Bettelei, sowie das Betteln von, mit oder mittels Minderjährigen ist verboten. (4) Es ist ebenfalls verboten, auf bzw. an a) der Jüdischen Gedenkstätte Börneplatz, begrenzt gemäß dem als Anlage 1 anliegenden Planausschnitt, b) dem Petersfriedhof einschließlich der Grünfläche zwischen Friedhofsmauer und dem Gehweg der Stephanstraße, begrenzt gemäß dem als Anlage 2 anliegenden Planausschnitt, c) der Gedenkstätte für die ehemalige Synagoge an der Friedberger Anlage, begrenzt gemäß dem als Anlage 3 anliegenden Planausschnitt, d) der Erinnerungsstätte Großmarkthalle (Philipp-Holzmann-Weg), begrenzt gemäß dem als Anlage 4 anliegenden Planausschnitt, e) dem Ettinghausen-Platz als Standort der ehemaligen Synagoge in Höchst, begrenzt gemäß dem als Anlage 5 anliegenden Planausschnitt, als Orte der Ruhe und Stille sowie des Gedenkens an die Vernichtung jüdischen Lebens in Frankfurt am Main alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen, zu singen, zu tanzen, zu musizieren, Rundfunkgeräte oder andere akustische Geräte zu verwenden. Die der Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 sind wesentliche Bestandteile dieser Verordnung. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Gegenstände nicht durch geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen sichert, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Fahnen, Spruchbänder, Dekorationen u. ä. anbringt oder als Verantwortlicher anbringen lässt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Überspannungen einer Straße ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt oder als Verantwortlicher vornehmen lässt, 4. entgegen § 4 Abs. 3 Drachen, Windvögel u. ä. in der Nähe elektrischer Freileitungen steigen lässt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 als Halter oder Begleitperson Tiere nicht von Spielplätzen, Ballspielplätzen oder Spielparks oder den in § 7 Abs. 4 genannten Orten fernhält, 6. entgegen § 5 Abs. 2 Hunde, die nicht Diensthunde oder Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung sind, in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen, Rampen und Überführungen sowie in Durchgängen und Überführungen, an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs sowie in unterirdischen Anlagen nicht an der Leine oder an einer Leine führt, deren Länge 2 Meter übersteigt, 7. entgegen § 5 Abs.4 als Halterin, Halter oder Aufsichtsperson die durch Tiere, soweit es sich nicht um Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung handelt, verursachten Verunreinigungen nicht oder nicht unverzüglich beseitigt, 8. entgegen § 5 Abs. 5 Tauben füttert oder Taubenfutter auslegt oder ausstreut, 9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Motor- oder Unterbodenwäsche, Reparatur oder einen Ölwechsel von bzw. an einem Kraftfahrzeug oder einer anderen motorbetriebenen Maschine vornimmt oder als Verantwortlicher vornehmen lässt, 10. entgegen § 6 Abs. 2 ein Kraftfahrzeug, einen Wohnwagen oder sonstigen Anhänger außerhalb eines Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Platzes als Unterkunft nutzt, 11. entgegen § 6 Abs. 3 in Grünanlagen unbefugt Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt, 12. entgegen § 7a Abs. 1 Straßen, unterirdische Anlagen und nicht bereits von der Grünanlagensatzung erfasste Grünanlagen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) sowie Bäume und Pflanzen unbefugt bemalt, besprüht, beschriftet, beschmiert, mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst versieht oder als Verantwortlicher die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen veranlasst, 13. entgegen § 7a Abs. 2 die unverzügliche Beseitigung unterlässt, 14. entgegen § 7a Abs. 3 Brunnen oder Wasserbecken verunreinigt; hiervon nicht erfasst sind Brunnen oder Wasserbecken in bereits von der Grünanlagensatzung erfassten Grünanlagen. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Nr. 1 Verkehrsflächen, die ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, mit Skateboards oder Rollschuhen befährt oder entgegen Nr. 2 auf den Verkehrsflächen sowie auf außerhalb unterirdischer Anlagen gelegenen Flächen im Umkreis von 3 Metern zu den Zu- und Abgängen unterirdischer Anlagen Alkohol verzehrt oder entgegen Nr. 4 raucht, 2. entgegen § 9a Prostituierte zum Zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen in Gebieten, in denen das Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung untersagt ist, anspricht, 3. entgegen § 10 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, obwohl keine ständige Beaufsichtigung durch volljährige Personen besteht oder die Feuerstelle verlässt, ohne dass Feuer und Glut restlos gelöscht sind, 4. entgegen § 10 Abs. 2 stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt oder Gummi, allein oder mit anderen Materialien verbrennt oder zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum, leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten verwendet, 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Feuer zur Nachtzeit nicht auslöscht, 6. entgegen § 11 Abs. 1 in einem Gewässer nicht an der durch Hinweisschilder kenntlich gemachten Stelle badet, 7. entgegen § 11 Abs. 2 Eissport auf einem Gewässer ausübt, ohne dass die Freigabe durch den Magistrat vorliegt, 8. einer Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (3) Ordnungswidrig handelt schließlich, wer vorsätzlich 1. entgegen § 7 Abs. 1 auf öffentlich zugänglichen Spielplätzen, Ballspielplätzen, in Spielparks oder auf Schulhöfen alkoholische Getränke verzehrt oder anderen Personen zum Verzehr überlässt, 2. entgegen § 7 Abs. 2 in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz lagert oder dauerhaft verweilt, 3. entgegen § 7 Abs. 3 in aggressiver, aufdringlicher, bedrängender Weise, insbesondere durch behinderndes oder nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen, sowie mit oder mittels Minderjährigen bettelt, 4. entgegen § 7 Abs. 4 auf bzw. an a) der Jüdischen Gedenkstätte Börneplatz, b) dem Petersfriedhof einschließlich der Grünfläche zwischen Friedhofsmauer und dem Gehweg der Stephanstraße, c) der Gedenkstätte für die ehemalige Synagoge an der Friedberger Anlage, d) der Erinnerungsstätte an der Frankfurter Großmarkthalle, e) dem Ettinghausenplatz als Standort der ehemaligen Synagoge in Höchst alkoholische Getränke verzehrt oder anderen zum Verzehr überlässt, singt, tanzt, musiziert oder andere akustische Geräte verwendet. 5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 auf Zu- und Abgängen, vor Türen und auf Treppen sitzt, liegt oder lagert, 6. sich entgegen § 9 Abs. 1 in öffentlichen Bedürfnisanstalten nicht nur zum Zwecke der Verrichtung der Notdurft aufhält, 7. entgegen § 9 Abs. 2 auf den Flächen gemäß § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 5 dieser Verordnung außerhalb von Bedürfnisanstalten die Notdurft verrichtet, 8. entgegen § 9b das Hütchenspiel in den in § 1 genannten Geltungsbereichen betreibt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 Satz 1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Ferner können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, nach § 77 Abs. 2 Satz 2 HSOG eingezogen werden. (5) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) findet Anwendung. D. Kosten Es handelt sich um die Änderung der GAVO, die weder einen Investitionsbedarf noch Folgeinvestitionen auslöst. Zusätzliche Sachkosten entstehen ebenfalls nicht. Anlage _Plaene (ca. 130 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 06.06.2014, M 103 Vortrag des Magistrats vom 10.06.2025, M 89 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung Ausschuss für Kultur, Wissenschaft und Sport Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 4, 6 Versandpaket: 15.12.2021 Beratungsergebnisse: 7. Sitzung des OBR 6 am 11.01.2022, TO I, TOP 58 Beschluss: Der Vorlage M 187 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 4 am 17.01.2022, TO II, TOP 25 Beschluss: Die Vorlage M 187 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Sport am 20.01.2022, TO I, TOP 8 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Beratung der Vorlage M 187 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG 4. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 24.01.2022, TO I, TOP 15 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Beratung der Vorlage M 187 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 7. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.01.2022, TO II, TOP 13 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Beratung der Vorlage M 187 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und ÖkoLinX-ELF 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27.01.2022, TO II, TOP 46 Beschluss: Die Beratung der Vorlage M 187 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 8. Sitzung des OBR 4 am 15.02.2022, TO II, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 187 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Sport am 17.02.2022, TO I, TOP 19 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 187 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 5. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 21.02.2022, TO I, TOP 15 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 187 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= Annahme) 8. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22.02.2022, TO II, TOP 5 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 187 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 24.02.2022, TO II, TOP 28 Beschluss: Der Vorlage M 187 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION Beschlussausfertigung(en): § 1199, 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.01.2022 § 1336, 10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2022 Aktenzeichen: 32 0

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