Änderung des § 7 sowie Anpassung der §§ 5 und 13 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 13.12.2021, M
187 Betreff:
Änderung des § 7 sowie Anpassung der §§ 5 und 13 der
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im
Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main durch die
Aufnahme von zwei Gedenkstätten Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.06.2014, § 4757 (M 103)
1. Die Änderung des § 7 sowie Anpassung der §§ 5 und
13 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf
Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main (GAVO) durch die Aufnahme von zwei
Gedenkstätten wird beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das Erforderliche -
auch im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Frankfurt am Main - zu
veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Auf dem frei zugänglichen Teil der Erinnerungsstätte
an der Frankfurter Großmarkthalle, mit der an die Deportierung Frankfurter
Bürger jüdischen Glaubens gedacht wird, da von dort die Züge in die
Vernichtungslager der Nationalsozialisten starteten, fanden in diesem Jahr an
verschiedenen Terminen Tanzveranstaltungen statt. Diese Tanzveranstaltungen lassen sich jedoch nicht
mit dem Geist dieser Gedenkstätte in Einklang bringen und schmälern deren
Würde, vor allem, da sich die Tanzpaare auch auf in den Boden eingebrachten
Zitaten jüdischer Mitbürger, die auf den damaligen Schrecken dieser Stätte
hinweisen, bewegen. Um dies in Zukunft zu verhindern, soll die
Erinnerungsstätte an der Frankfurter Großmarkthalle zu den bereits in der GAVO
aufgenommenen Gedenkstätten hinzugefügt werden, um auch sie unter den
besonderen Schutz der GAVO zu stellen. Dazu ist § 7 der GAVO zu ändern, der zudem durch die
Präzisierung der Tatbestände hinsichtlich des Bettelns und der Aufnahme eines
Musizierverbotes zusätzlich geschärft wird. In § 7 Abs. 4 der GAVO wird auch der
Ettinghausen-Platz, der Standort der ehemaligen Synagoge in Höchst,
aufgenommen. Durch die Änderung des § 7 GAVO werden auch
Anpassungen vorwiegend redaktioneller Art an den §§ 5 und 13 GAVO notwendig, da
dort Bezug auf § 7 GAVO genommen wird. Die aktualisierende Änderung der Verordnung, die auf
der Grundlage des § 74 HSOG basiert, bedarf der Beschlussfassung durch die
Stadtverordnetenversammlung. B. Alternativen Alternative Lösungsvorschläge zur aufgezeigten
Verfahrensweise sind nicht vorhanden. C. Lösung Die überarbeiteten Paragraphen 5,
7 und 13 GAVO werden wie folgt formuliert: § 5 Tiere (1) Die Halter von Tieren oder die
Begleitpersonen haben die Tiere von Spielplätzen, Ballspielplätzen oder
Spielparks und den in § 7 Abs. 4 genannten Orten fernzuhalten. (2) Hunde
sind bei Anwesenheit einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer 1. in Fußgängerzonen, auf Brücken,
Treppen, Rampen und Überführungen sowie in Durchgängen und Unterführungen,
2. an
Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs,
3. in unterirdischen Anlagen an
der Leine zu führen. Die Länge der Leine darf 2 Meter nicht übersteigen.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensttiere und Blindenhunde beim
zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.
(4) Durch Tiere verursachte
Verunreinigungen auf Straßen mit Ausnahme der nicht in Fußgängerbereichen oder
verkehrsberuhigten Bereichen gelegenen Fahrbahnen, in Grünanlagen und in
unterirdischen Anlagen sind von den Halterinnen, Haltern oder Aufsichtspersonen
unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für Blindenhunde beim
zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.
(5) Das Füttern von Tauben oder
das Auslegen oder Ausstreuen von Taubenfutter ist verboten. §
7 Gefährdendes Verhalten (1) Es ist verboten, auf öffentlich
zugänglichen Spielplätzen, Ballspielplätzen, in Spielparks sowie auf Schulhöfen
alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen.
(2) Das
Lagern oder das dauerhafte Verweilen von Personen im Geltungsbereich dieser
Verordnung in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums
von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist verboten.
(3)
Aggressives, aufdringliches, bedrängendes Betteln, insbesondere in behindernder
Form oder durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen zum
Zwecke der Bettelei, sowie das Betteln von, mit oder mittels Minderjährigen ist
verboten.
(4) Es ist ebenfalls verboten, auf
bzw. an
a) der Jüdischen Gedenkstätte
Börneplatz, begrenzt gemäß dem als Anlage 1 anliegenden Planausschnitt, b) dem
Petersfriedhof einschließlich der Grünfläche zwischen Friedhofsmauer und dem
Gehweg der Stephanstraße, begrenzt gemäß dem als Anlage 2 anliegenden
Planausschnitt,
c) der Gedenkstätte für die
ehemalige Synagoge an der Friedberger Anlage, begrenzt gemäß dem als Anlage 3
anliegenden Planausschnitt,
d) der Erinnerungsstätte
Großmarkthalle (Philipp-Holzmann-Weg), begrenzt gemäß dem als Anlage 4
anliegenden Planausschnitt,
e) dem Ettinghausen-Platz als
Standort der ehemaligen Synagoge in Höchst, begrenzt gemäß dem als Anlage 5
anliegenden Planausschnitt,
als Orte der Ruhe und Stille sowie
des Gedenkens an die Vernichtung jüdischen Lebens in Frankfurt am Main
alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen, zu
singen, zu tanzen, zu musizieren, Rundfunkgeräte oder andere akustische Geräte
zu verwenden. Die der Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 sind
wesentliche Bestandteile dieser Verordnung. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Gegenstände nicht durch geeignete
Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen sichert,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Fahnen,
Spruchbänder, Dekorationen u. ä. anbringt oder als Verantwortlicher anbringen
lässt,
3. entgegen § 4 Abs. 2
Überspannungen einer Straße ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt oder als
Verantwortlicher vornehmen lässt,
4. entgegen § 4 Abs. 3 Drachen,
Windvögel u. ä. in der Nähe elektrischer Freileitungen steigen lässt, 5. entgegen §
5 Abs. 1 als Halter oder Begleitperson Tiere nicht von Spielplätzen,
Ballspielplätzen oder Spielparks oder den in § 7 Abs. 4 genannten Orten
fernhält,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Hunde, die
nicht Diensthunde oder Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in
der Ausbildung sind, in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen, Rampen und
Überführungen sowie in Durchgängen und Überführungen, an Haltestellen des
öffentlichen Nahverkehrs sowie in unterirdischen Anlagen nicht an der Leine
oder an einer Leine führt, deren Länge 2 Meter übersteigt, 7. entgegen §
5 Abs.4 als Halterin, Halter oder Aufsichtsperson die durch Tiere, soweit es
sich nicht um Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der
Ausbildung handelt, verursachten Verunreinigungen nicht oder nicht unverzüglich
beseitigt,
8. entgegen § 5 Abs. 5 Tauben
füttert oder Taubenfutter auslegt oder ausstreut,
9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Motor-
oder Unterbodenwäsche, Reparatur oder einen Ölwechsel von bzw. an einem
Kraftfahrzeug oder einer anderen motorbetriebenen Maschine vornimmt oder als
Verantwortlicher vornehmen lässt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 ein
Kraftfahrzeug, einen Wohnwagen oder sonstigen Anhänger außerhalb eines Zelt-
oder sonst hierfür ausgewiesenen Platzes als Unterkunft nutzt, 11. entgegen
§ 6 Abs. 3 in Grünanlagen unbefugt Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige
Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt,
12. entgegen § 7a Abs. 1 Straßen,
unterirdische Anlagen und nicht bereits von der Grünanlagensatzung erfasste
Grünanlagen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen
(insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) sowie Bäume und Pflanzen
unbefugt bemalt, besprüht, beschriftet, beschmiert, mit Plakaten, Anschlägen,
Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst
versieht oder als Verantwortlicher die Vornahme solcher Handlungen durch andere
Personen veranlasst,
13. entgegen § 7a Abs. 2 die
unverzügliche Beseitigung unterlässt,
14. entgegen § 7a Abs. 3 Brunnen
oder Wasserbecken verunreinigt; hiervon nicht erfasst sind Brunnen oder
Wasserbecken in bereits von der Grünanlagensatzung erfassten Grünanlagen.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner,
wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Nr. 1 Verkehrsflächen, die
ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, mit Skateboards oder
Rollschuhen befährt oder entgegen Nr. 2 auf den Verkehrsflächen sowie auf
außerhalb unterirdischer Anlagen gelegenen Flächen im Umkreis von 3 Metern zu
den Zu- und Abgängen unterirdischer Anlagen Alkohol verzehrt oder entgegen Nr.
4 raucht,
2. entgegen § 9a Prostituierte zum
Zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen in Gebieten, in denen das
Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung untersagt ist, anspricht,
3. entgegen §
10 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, obwohl keine ständige
Beaufsichtigung durch volljährige Personen besteht oder die Feuerstelle
verlässt, ohne dass Feuer und Glut restlos gelöscht sind, 4. entgegen §
10 Abs. 2 stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen,
Asphalt oder Gummi, allein oder mit anderen Materialien verbrennt oder zum
Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum, leicht entzündliche oder
explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten verwendet, 5. entgegen §
10 Abs. 3 Satz 1 Feuer zur Nachtzeit nicht auslöscht,
6. entgegen § 11 Abs. 1 in einem
Gewässer nicht an der durch Hinweisschilder kenntlich gemachten Stelle
badet,
7. entgegen § 11 Abs. 2 Eissport
auf einem Gewässer ausübt, ohne dass die Freigabe durch den Magistrat
vorliegt,
8. einer Auflage nach § 12 Abs. 1
Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (3)
Ordnungswidrig handelt schließlich, wer vorsätzlich 1. entgegen § 7 Abs. 1 auf öffentlich zugänglichen
Spielplätzen, Ballspielplätzen, in Spielparks oder auf Schulhöfen alkoholische
Getränke verzehrt oder anderen Personen zum Verzehr überlässt, 2. entgegen §
7 Abs. 2 in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von
Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz lagert oder dauerhaft
verweilt,
3. entgegen § 7 Abs. 3 in
aggressiver, aufdringlicher, bedrängender Weise, insbesondere durch
behinderndes oder nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen, sowie mit oder
mittels Minderjährigen bettelt,
4. entgegen § 7 Abs. 4 auf bzw. an
a) der Jüdischen Gedenkstätte Börneplatz, b) dem
Petersfriedhof einschließlich der Grünfläche zwischen Friedhofsmauer und dem
Gehweg der Stephanstraße,
c) der Gedenkstätte für die
ehemalige Synagoge an der Friedberger Anlage,
d) der Erinnerungsstätte an der
Frankfurter Großmarkthalle,
e) dem Ettinghausenplatz als
Standort der ehemaligen Synagoge in Höchst
alkoholische Getränke verzehrt
oder anderen zum Verzehr überlässt, singt, tanzt, musiziert oder andere
akustische Geräte verwendet. 5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 auf Zu- und Abgängen,
vor Türen und auf Treppen sitzt, liegt oder lagert,
6. sich entgegen § 9 Abs. 1 in
öffentlichen Bedürfnisanstalten nicht nur zum Zwecke der Verrichtung der
Notdurft aufhält,
7. entgegen § 9 Abs. 2 auf den
Flächen gemäß § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 5 dieser Verordnung außerhalb
von Bedürfnisanstalten die Notdurft verrichtet,
8. entgegen § 9b das Hütchenspiel
in den in § 1 genannten Geltungsbereichen betreibt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 77 Abs. 2 Satz 1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet
werden. Ferner können
1. Gegenstände, auf die sich die
Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, nach § 77
Abs. 2 Satz 2 HSOG eingezogen werden. (5) Das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) findet Anwendung. D. Kosten Es handelt sich um die Änderung der GAVO, die weder
einen Investitionsbedarf noch Folgeinvestitionen auslöst. Zusätzliche Sachkosten entstehen ebenfalls nicht.
Anlage _Plaene (ca.
130 KB)
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 06.06.2014, M 103
Vortrag des
Magistrats vom 10.06.2025, M 89 Zuständige
Ausschüsse:
Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
Ausschuss für
Kultur, Wissenschaft und Sport
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 4, 6 Versandpaket:
15.12.2021 Beratungsergebnisse: 7. Sitzung des OBR 6
am 11.01.2022, TO I, TOP 58 Beschluss: Der Vorlage M 187 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 4
am 17.01.2022, TO II, TOP 25 Beschluss: Die Vorlage M 187 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 4. Sitzung des
Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Sport am 20.01.2022, TO I, TOP
8 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Die Beratung der Vorlage M 187 wird
bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt,
ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG 4. Sitzung des
Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 24.01.2022, TO
I, TOP 15 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Die Beratung der Vorlage M 187 wird
bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt,
ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 7. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 25.01.2022, TO II, TOP 13
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Die Beratung der Vorlage M 187 wird
bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und
ÖkoLinX-ELF 9. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 27.01.2022, TO II, TOP 46
Beschluss: Die Beratung der Vorlage M 187 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt,
ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 8. Sitzung des OBR 4
am 15.02.2022, TO II, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 187 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des
Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Sport am 17.02.2022, TO I, TOP
19 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 187 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt,
ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 5. Sitzung des
Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 21.02.2022, TO
I, TOP 15 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 187 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt,
ÖkoLinX-ELF und FRAKTION Sonstige
Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= Annahme)
8. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 22.02.2022, TO II, TOP 5
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 187 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt,
ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 10. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 24.02.2022, TO II, TOP 28
Beschluss: Der Vorlage M 187 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt,
ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION Beschlussausfertigung(en):
§ 1199, 9. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 27.01.2022 § 1336, 10. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2022 Aktenzeichen: 32 0