Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Eine Satzung zur Förderung der Kindertagespflege in Frankfurt am Main

Vorlagentyp: OA

Anregung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass die Kindertagespflege in der Kommune zu einer qualifizierten Angebotsform der Tagesbetreuung weiterentwickelt wird. Hierzu gibt sich die Stadt Frankfurt am Main eine Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII (Kindertagespflegesatzung). Um hierbei die Intentionen des Magistratsvortrags M 118 sachgerecht abzubilden, ist insbesondere zu beordnen, dass

  1. die Förderung der Kindertagespflege zur Deckung eines Betreuungsbedarfes für Kinder nach § 24 Abs. 3 SGB VIII mit vorrangiger Geltung für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgt;
  2. Tagespflegepersonen eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben; 3. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge eine Tagespflegeperson monatlich eine nach durchschnittlicher Wochenbetreuungszeit gestaffelte Förderleistung inklusive des Sachaufwands sowie die Landesförderung gem. § 32 a HKJGB enthält;
  3. Bestimmungen von erstattungsfähigen Aufwendungen spezifiziert werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018, BVerwG 5 C 15.17); 5. das kindernetfrankfurt.de bei Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen weiterhin alle von der Stadt Frankfurt am Main geförderten Betreuungsplätze bereithält.

Begründung

Vor dem Hintergrund privatwirtschaftlicher Interessen zulasten der Kommune, die offenbar parteipolitisch über die Ortsbeiräte durchgesetzt werden sollen (Anregungen des Ortsbeirates 6 vom 27.10.2020, OM 6796, des Ortsbeirates 14 vom 23.11.2020, OM 6872, des Ortsbeirates 13 vom 24.11.2020, OM 6932, des Ortsbeirates 12 vom 27.11.2020, OM 6937, des Ortsbeirates 5 vom 27.11.2020, OM 6960, Auskunftsersuchen des Ortsbeirates 10 vom 24.11.2020, V 1846, des Ortsbeirates 1 vom 24.11.2020, V 1855, und des Ortsbeirates 2 vom 18.01.2021, V 1898, sowie Anträge im Ortsbeirat 3 vom 16.10.2020, OF 981/3, und Ortsbeirat 7 vom 09.11.2020, OF 540/7), ist es angezeigt, diesem Ansinnen über Satzungsaufstellung einen Riegel vorzuschieben.

Verknüpfte Vorlagen