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Zusammenschluss der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH mit den Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2016 unter dem Dach der Klinikum FrankfurtMain-Taunus GmbH

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.11.2015, M 188 Betreff: Zusammenschluss der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH mit den Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2016 unter dem Dach der Klinikum Frankfurt-Main-Taunus GmbH Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 26.02.2015, § 5656 (M 7) I. Dem Zusammenschluss der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH mit den Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01. Januar 2016 unter dem Dach der Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH wird zugestimmt. In die Dachgesellschaft werden 94% der Geschäftsanteile an den Krankenhausbetriebsgesellschaften Klinikum Frankfurt Höchst GmbH und Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH eingebracht. Ferner erfolgt die Einbringung der Zentralen Errichtungsgesellschaft (ZEG) in den Verbund. II. Das Dezernat Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, den Konsortialvertrag abzuschließen; dies umfasst redaktionelle Änderungen sowie Änderungen des Vertragswerkes soweit dies zweckmäßig ist, z.B. um die steuerlichen Belastungen weiter zu minimieren; ferner alle weiteren Erklärungen abzugeben bzw. Maßnahmen - wie die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen - vorzunehmen. III. In Abänderung des für das Klinikum Frankfurt Höchst geltenden Betrauungsaktes (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.2014, § 5381, zu M 190 vom 10.11.2014) und des für die ZEG geltenden Betrauungsaktes (Magistratsbeschluss vom 22.07.2013) wird dem Neubeschluss eines gemeinsamen, alle Betriebsgesellschaften, die Dachgesellschaft und die ZEG umfassenden Betrauungsaktes gem. Anlage 10.4 zum Konsortialvertrag zugestimmt. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ferner zur Kenntnis, dass die für alle Einheiten des Klinikverbundes gewählte Variante der Betrauung nicht der bisher für die Beteiligungen der Stadt Frankfurt am Main angewandten sog. "engen" Betrauung entspricht, sondern eine pauschale, weite Auffassung der Mittelverwendung vertritt. IV. Es dient zur Kenntnis, dass laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.2014, § 5395 (M 188) Zuschüsse in Höhe von 3.000 T € p.a. aus der Übernahme von ZVK-Beiträgen (in Summe 9.000 T€ für die Jahre 2016 bis 2018 des Finanzplanungszeitraums) sowie laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.2014, § 5381 (M 190) in Höhe von 8.800 T€ in 2016, 9.020 T€ in 2017 und 9.246 T€ in 2018 (in Summe 27.066 T€ für drei Jahre) gewährt werden. Die Zweckbindung und die jährliche Aufteilung dieser Zuschüsse für die Jahre 2016, 2017 und 2018 werden aufgrund des neuen, erweiterten Beihilfekonzepts folgendermaßen relativiert: Die Gesamtsumme aus beiden Zuschüssen über die drei Jahre in Höhe von 36.066 T€ wird, wie in 4.3 der Anlage 3.1.5. des Konsortialvertrags (Business- und Maßnahmenplan) empfohlen, für eine grundsätzlich vorgezogene Verwendung für Restrukturierungszwecke im Klinikum Frankfurt Höchst (laut 4.3. der Anlage 3.1.5. z.B. personalbezogene Abfindungsmaßnahmen oder materialkostenbezogene Beratungsprojekte) im Jahr 2016 freigegeben. Insofern werden für das Jahr 2016 über den derzeitigen Haushaltsansatz hinaus Mehrkosten in Höhe von 24.266 T€ (36.066 T€ - (3.000 T€ + 8.800 T€)) gestattet. Im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2017 wird diese veränderte Mittelbereitstellung nachträglich abgebildet. Dieses Vorziehen der Zuschüsse dient dazu, dringend erforderliche Maßnahmen im Klinikum Frankfurt Höchst so bald wie möglich durchführen zu können, was zu einer schnelleren wirtschaftlichen Verbesserung führen soll. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Business- und Maßnahmenplan auf Szenarien zukünftiger Unternehmensergebnisse basiert, die die jährlich in gleicher Höhe angesetzte Entlastung aufgrund des M 188 und des M 190 noch nicht enthalten. Es soll nach derzeitiger Planung jedoch nicht zu einer Erhöhung, sondern nur zu einem Vorziehen der Zuschüsse in das erste Jahr des Verbundes kommen (vgl. Anlage 3.1.5., Tabelle "Berechnung der erwarteten Zuschussleistungen der Stadt Frankfurt am Main am Standort Höchst"). Dem Ausgleich von höheren Einmalverlusten im ersten Jahr der Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen stehen die positiven Wirkungen auf das Jahresergebnis aus diesen Maßnahmen in den Folgejahren gegenüber. Das Vorziehen von Verlusten und Ausgleichszahlungen soll nämlich dazu führen, dass in späteren Jahren die ursprünglich vorgesehenen Verlustausgleiche aus dem M 188 und M 190 nicht mehr benötigt werden, weil eine "schwarze Null" schneller erreichbar ist. V. Es dient ferner zur Kenntnis, dass laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5656 (M 7 vom 16.01.2015) eine Gesamtinvestitionssumme für den Bauabschnitt I des Ersatzneubaus des Klinikums Höchst in Höhe von € 236,7 Mio. (Eigenanteil: € 182,3 Mio., Anteil Land Hessen: € 54,4 Mio.) festgelegt wurde. Für den zurzeit noch nicht ausgeschriebenen Bauabschnitt II und die erforderlichen Interimsmaßnahmen (z.B. Psychiatrie, Umbau jetzige ZNA) verpflichtet sich die Stadt nunmehr die wirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen (siehe Konsortialvertrag § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 8.2.2). Damit steigt das Investitionsvolumen von € 182,3 Mio. (Neubau) auf € 232,2 Mio. Dieser kann nach jetzigem Sachstand durch die Einbindung Dritter um planmäßig € 20,7 Mio. zwar auf € 211,5 Mio. reduziert werden, jedoch müssten in diesem Fall Miet- bzw. Leasingverpflichtungen wirtschaftlich durch die Stadt getragen werden. Begründung: A. Zielsetzung 1. Umsetzung des Stadtverordnetenbeschlusses vom 27.02.2014, § 4292 (M 26) 2. Langfristige Sicherung des Standortes des Klinikums Frankfurt Höchst in kommunaler Trägerschaft sowie der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität des Klinikums für die Patientinnen und Patienten im Frankfurter Westen und der umliegenden Region durch Bündelung der Ressourcen der Krankenhausbetriebsgesellschaften KFH und KdMTK B. Alternativen I. Restrukturierung aus eigener Kraft mit deutlichen Eingriffen in Kosten- sowie Erlösstrukturen mit der Option einer späteren Kooperation II. Veräußerung der Klinikum Frankfurt-Höchst GmbH an einen privaten Betreiber C. Lösung Dem Dezernat X wurde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.02.2014, § 4292, der Auftrag erteilt, die Schritte eines Umsetzungsplans für einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss der Kliniken des Main-Taunus-Kreises (KdMTK) zu prüfen und mit dem Main-Taunus-Kreis ein Vertragswerk auszuhandeln. Dieses Vertragswerk wurde dem Aufsichtsrat der KFH am 25.03.2015 sowie den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2015 zur Kenntnisnahme bereits vorgelegt und liegt nunmehr mit geringfügigen und gekennzeichneten Änderungen und Ergänzungen zur Entscheidung diesem Magistratsvortrag bei (Anlagen). I. Ausgangslage Die angespannte wirtschaftliche Lage einer Vielzahl von Kliniken in öffentlicher Trägerschaft in den letzten Jahren hatte das Hessische Sozialministerium veranlasst, ein Konzept für den Erhalt öffentlicher Klinikträgerschaften in Hessen zu erarbeiten. Die Klinikum Frankfurt Höchst GmbH (KFH) kämpft seit mehreren Jahren mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dennoch hat sich die Stadt Frankfurt am Main immer wieder zu ihrer öffentlichen Trägerschaft bekannt und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage unter anderem eine Betrauung von spezifischen Verlustbereichen [DAWI-Bereichen (Sonderbelastung durch Wahrnehmung von Dienstleistungen im allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)] des Klinikums (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.2014, § 5395 (M 188)) sowie den Ausgleich der ZVK-Kosten (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.2014, § 5381 (M 190)) übernommen. Zugleich wurde jedoch auch die Frage einer Gesundung durch eine Kooperation weiter verfolgt. Da bereits seit Jahren eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kliniken des Main-Taunus-Kreises (KdMTK) - auch auf Basis von Kooperationsvereinbarungen bestand - und eine räumliche Nähe vorliegt, wurden Gespräche der Stadt Frankfurt mit der Alleingesellschafterin der KdMTK, dem Main-Taunus-Kreis (MTK), über eine Intensivierung der Zusammenarbeit geführt. Als sich im Verlauf der Gespräche abzeichnete, dass ein gemeinsames Grundverständnis über wesentliche Aspekte, wie Klinikstandorte, das medizinische Konzept und Leistungen vorlag, mündete dies im Abschluss der Absichtserklärung (LOI) zwischen der Stadt und dem MTK über die Prüfung der Möglichkeiten zur Intensivierung der Zusammenarbeit von einer umfassenden Kooperation bis hin zu einer Verschmelzung. Der Abschluss des LOI wurde mit Magistratsbeschluss vom 20.02.2013 beschlossen, der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 28.02.2013 zur Kenntnis gegeben und am 21.03.2013 von der Stadt Frankfurt und dem MTK unterzeichnet. Auf Grundlage des LOI wurden zwischen der Stadt Frankfurt und dem Kreis weitere Informationen und Unterlagen ausgetauscht. Ferner erfolgte die gemeinsame Beauftragung der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG (KPMG) mit der Prüfung, unter welchen betriebswirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und medizinischen Rahmenbedingungen ein Zusammenschluss der beiden Kliniken formal möglich und zugleich wirtschaftlich sinnvoll ist. Dabei sollten alle möglichen Formen des Zusammenschlusses, von einer Kooperation bis hin zur Verschmelzung und damit dem Verlust der Eigenständigkeit des KFH geprüft werden. Die KPMG hat im Verlauf des Jahres 2013 eine umfangreiche rechtliche, steuerliche und finanzielle Due Diligence der KFH und KdMTK auf Basis des Jahresabschlusses 2012 durchgeführt. Darüber hinaus wurde ein umfangreiches medizinisches Konzept sowie eine Neuorganisation für die nicht-medizinischen Bereiche entwickelt. Ebenso erfolgte am 24.07.2013 eine erste indikative Bewertung der beiden Krankenhausgesellschaften, indem auf Basis von Szenarien verschiedener Sanierungsmaßnahmen in beiden Häusern zukünftige diskontierte Cash Flows für beide Kliniken berechnet wurden (siehe Anlage). Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wurden für beide Kliniken die Unternehmenswerte einmalig festgestellt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 10.1.2. des Konsortialvertrags ist zu diesem Unternehmenswert für jede Klinik die (noch zu errechnende) Nettofinanzposition, die sich aus dem Jahresabschluss 2015 ergibt, zu addieren. Der dann resultierende Unterschiedsbetrag aus den beiden Summen für jede Klinik, bildet dann zur Hälfte den von jenem Träger, dessen Klinik den geringeren Wert ausweist, zu zahlenden Bewertungsausgleich. Nach erster Schätzung ist mit einer Zahlung der Stadt Frankfurt am Main in das Eigenkapital des Klinikums Frankfurt Höchst in Höhe von € 7,7 Mio. zu rechnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Analysen mündeten in dem Abschlussbericht der KPMG, der in den Ausschüssen behandelt und der Stadtverordnetenversammlung am 27. Februar 2014 vorgelegt wurde. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit in erheblichem Umfang wirtschaftliche Synergien für beide Häuser geschaffen werden können, so etwa durch Fallzahlsteigerungen im Primärbereich und Einsparungen im Sekundär- und Tertiärbereich, die mittelfristig zu einem wirtschaftlich sich selbst tragenden Krankenhausbetrieb führen. Die Stadtverordnetenversammlung hat diesen Bericht zur Kenntnis genommen und mit Beschluss vom 27.02.2014, § 4292, den Magistrat beauftragt, in einer weiteren Phase die nächsten Schritte im Sinne eines Umsetzungsplans für einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss zu prüfen und ggf. vorzubereiten. Dabei war grundsätzliche Maßgabe der weiteren Prüfungen, dass die beiden Krankenhausgesellschaften selbständig erhalten bleiben, ein Zusammenschluss auf Augenhöhe erfolgt, jeder Träger für die bisher auf Ebene der Krankenhäuser entstandenen Risiken haftet und insbesondere die medizinische Versorgung auf dem bestehenden Niveau gesichert bleibt. Zielsetzung war der Abschluss der Transaktion zum 01. Januar 2015. In der Folge haben die Stadt und der MTK gemeinsam rechtliche Berater sowie einen Projektleiter beauftragt, die die Verhandlungen auf beiden Seiten begleitet und moderiert haben. Auf Grund der Vielzahl an Fragestellungen und einzubindenden Behörden bzw. Abteilungen haben sich die Verhandlungen und notwendigen Gespräche über einen längeren Zeitraum und damit auch über den 01. Januar 2015 hinausgezogen, demnach länger als ursprünglich erwartet. Den Vorsitzenden der jeweiligen Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung konnte jedoch am 26. März 2015 der Entwurf des kompletten Vertragswerkes vorgelegt werden. Auf Grund der noch andauernden steuerlichen Abstimmung, bestehen die steuerlichen Vorbehalte fort. Wesentliche steuerliche Fragestellungen sind mit den zuständigen Finanzbehörden besprochen. Es wurden in einem Antrag auf verbindliche Auskunft Optionen aufgezeigt, die die steuerlichen Belastungen minimieren. Jedoch ist der Antrag auf verbindliche Auskunft von den zuständigen Finanzbehörden noch nicht beschieden. Dementsprechend können sich noch steuerliche (Mehr-)Belastungen ergeben und ggf. auch Veränderungen der geplanten Transaktionsstruktur erforderlich sein, um steuerliche Belastungen weiter zu minimieren. Das endgültig ausgehandelte Vertragswerk liegt nunmehr vor und wird unter Darstellung der wesentlichen Eckpunkte den Gremien zur Zustimmung vorgelegt. II. Grundlagen des Zusammenschlusses Die wesentliche Basis für den zwischen der Stadt Frankfurt und dem MTK vereinbarten Zusammenschluss der KFH und KdMTK unter einer gemeinsamen Dachgesellschaft bildet der Konsortialvertrag nebst seinen Anlagen, der den Rahmen für die Zusammenarbeit zeichnet. Dieser enthält die grundlegenden Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem MTK, insbesondere im Hinblick auf ihre Stellung als Gesellschafter der zukünftigen Dachgesellschaft und der Krankenhausbetriebsgesellschaften. Weiterhin sind darin das erforderliche Zusammenwirken, die übernommenen wirtschaftlichen Verpflichtungen, sowie die Vorgaben für die zukünftige Ausrichtung des Verbundes geregelt. Aufbauend auf den Regelungen des Konsortialvertrages wurde das weitere Vertragswerk bestehend aus den Gesellschaftsverträgen, den Einbringungsverträgen und Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführungen geschaffen. Das gesamte Vertragswerk soll den Rahmen und die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Gesundung beider Kliniken bilden. Die wesentlichen Elemente des Konsortialvertrages werden nachfolgend kurz erläutert. Dabei handelt es sich um die Zusammenfassung eines komplexen Vertragswerkes. Maßgeblich sind die in den einzelnen Verträgen getroffenen Vereinbarungen. 1. Errichtung einer Dachgesellschaft, den Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH - Gesellschaftsrechtliche Struktur Unter den vorgegebenen Prämissen soll nunmehr in einem ersten Schritt von der Stadt und dem MTK gemeinsam eine Dachgesellschaft, die Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH (Kliniken FMT) mit Sitz in Frankfurt am Main, gegründet werden. Die Kliniken FMT ist mit einem Stammkapital in Höhe von 200.000 € ausgestattet. An der Kliniken FMT werden die Stadt und der MTK jeweils Geschäftsanteile in einem Wert von jeweils 100.000 € übernehmen und hierfür in entsprechender Höhe eine Bareinlage tätigen. Eine weitere Anschubfinanzierung ist nicht geplant. Der Gesellschaftsvertrag der Kliniken FMT ist als Anlage 1 dem Konsortialvertrag angefügt. Die Beteiligung der Stadt und des MTK betragen damit jeweils 50 % der Stimmrechte und des Kapitals an der Kliniken FMT und bestätigen damit die seit Beginn der Verhandlungen gewünschte Partnerschaft auf Augenhöhe. In einem nächsten Schritt werden sowohl die Stadt Frankfurt als auch der MTK jeweils 94% ihrer Anteile an der KFH und den KdMTK auf die Kliniken FMT übertragen (Einbringung). Der Zeitpunkt, zu welchem die Übertragung wirtschaftliche Wirkung entfallen soll (wirtschaftlicher Übertragungsstichtag), ist der 01. Januar 2016, auch wenn der tatsächliche/ dingliche Übergang zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Grundlage der Übertragung sind entsprechende Einbringungsverträge, die zwischen der Kliniken FMT und der Stadt bzw. dem MTK abzuschließen sind. Die Übertragung der Anteile erfolgt jeweils ohne Leistung eines Entgeltes. Ein Anteil von jeweils 6 % an den Krankenhausbetriebsgesellschaften verbleibt bei der Stadt bzw. dem MTK und sichert diesen als ehemalige Alleingesellschafter in gewissem Umfang eine weitere Beteiligung. Ferner wird damit der Anfall von Grunderwerbsteuer für die im Eigentum der KdMTK befindlichen Grundstücke vermieden. Nicht verhindert werden konnte die Grunderwerbsteuer für das durch die Stadt Frankfurt der ZEG einzuräumende Erbbaurecht. Mit der Einbringung werden mittelbar auch die von der KFH bzw. KdMTK gehaltenen Beteiligungen auf die Kliniken FMT mehrheitlich übergehen. Eine Darstellung der zukünftigen gesellschaftsrechtlichen Struktur ist als Anlage P2.6 dem Konsortialvertrag angefügt. Damit halten die Stadt Frankfurt - wie auch der MTK -zukünftig über die Kliniken FMT mittelbar eine Beteiligung an der KFH wie den KdMTK und allen von diesen gehaltenen Tochter- und Enkelgesellschaften und zugleich eine unmittelbare Beteiligung in Höhe von 6 % an der jeweils in den Zusammenschluss eingebrachten Krankenhausbetriebsgesellschaft. Die Einbringung sieht ferner vor, dass die bisherigen Alleingesellschafter für die bisherigen Risiken die Haftung übernehmen. Darüber hinaus gewährleisten die bisherigen Gesellschafter, dass sowohl die KFH als auch die KdMTK ein angemessenes Nettoumlaufvermögen aufweisen. Die jeweiligen Einbringungsverträge sind als Anlagen 2.1 und 2.2 dem Konsortialvertrag angefügt. - Organschaftliche Struktur Es ist eine zentrale und einheitliche Ausrichtung der Geschäftspolitik entlang der gemeinsam definierten Ziele des Gesamtverbundes vorgesehen. Die Kliniken FMT ist die strategische Dachgesellschaft des Verbundes und gemeinnützig. Der Zweck der Kliniken FMT umfasst dementsprechend die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie u.a. den Betrieb der Bildungseinrichtung für Gesundheitsberufe und die Errichtung einer Stiftung zur Förderung der Forschung. Gemäß ihrem gesellschaftsvertraglich festgeschriebenen Gegenstand hat die Kliniken FMT sicher zu stellen, dass die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erfüllt wird und eine sehr gute medizinische Versorgung erfolgt mit dem weiteren Ziel des wirtschaftlichen Betriebes der zum Klinikverbund zu zählenden Krankenhäuser. Bei den Kliniken FMT sollen mindestens zwei Geschäftsführer bestellt werden, die als Kollegialorgan mit einem Sprecher den Verbund leiten und für die Umsetzung des medizinischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Konzeptes zuständig sind. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Kliniken FMT, welches die Grundsatzentscheidungen trifft und ein Letztentscheidungsrecht hat. Die Gesellschafter werden sich in das operative Tagesgeschäft nicht einbringen, sondern übertragen weitreichende Überwachungsfunktionen auf den Aufsichtsrat. Streitschlichtungsmechanismen sind vorgesehen. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und besteht aus 12 Mitgliedern, mit jeweils drei Vertretern der Stadt und des MTK, drei Vertretern der Arbeitnehmer und drei gewählten externen sachverständigen Mitgliedern, aus deren Kreis auch der Aufsichtsratsvorsitzende gewählt werden soll. Die Mitarbeitervertretungen werden damit freiwillig im Aufsichtsrat der Kliniken FMT eingebunden sein. Auch wenn die Anzahl der Vertreter der Stadt in dem Aufsichtsgremium abgenommen hat, wird diese Besetzung der Größe nach als angemessen und im Hinblick auf die Handlungsfähigkeit des Gremiums als sachgerecht eingestuft. Ein umfangreicher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte stellt die Einbindung des Aufsichtsrates und somit zugleich die Überwachung der Geschäftsführung sicher. Daneben besteht ein 16-köpfiger Beirat mit beratender Funktion. Bezüglich dieser organschaftlichen Strukturen haben die Finanzbehörden im Vorfeld signalisiert, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zum Vorliegen einer Organschaft grds. keine Bedenken bestehen und somit der Leistungsaustausch innerhalb des Verbundes nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im Zuge des Zusammenschlusses werden auch die Gesellschaftsverträge der KFH und KdMTK sowie aller Tochter- und Enkelgesellschaften der Kliniken FMT überarbeitet. Dies garantiert ein einheitliches Vorgehen im Klinikverbund und erleichtert die Praxis. Die entsprechenden Gesellschaftsverträge der KFH und der KdMTK sind als Anlage 16.1a dem Konsortialvertrag angefügt. Die beiden Krankenhausbetriebsgesellschaften werden ebenfalls von zwei Geschäftsführern geleitet; jeweils einer der Geschäftsführer ist zugleich auch Mitglied der Geschäftsführung der Kliniken FMT und hat in der Geschäftsführung der KFH/KdMTK ein Letztentscheidungsrecht. Die beiden Betriebsgesellschaften verfügen nicht über einen Aufsichtsrat. Dessen Stellung wird im Wesentlichen vom Aufsichtsrat der Kliniken FMT wahrgenommen, auf den entsprechende Zuständigkeiten delegiert werden. Aufgabe der Geschäftsführer der KFH und KdMTK ist die Leitung des Tagesgeschäftes in den Kliniken mit dem Fokus auf die patientennahen Prozesse und die Weiterentwicklung des medizinischen Leistungsgeschehens im Rahmen des medizinischen Konzeptes. Ferner ist das Muster eines Gesellschaftsvertrages, der für die weiteren zum Verbund zu zählenden Gesellschaften Anwendung finden soll, als Anlage 16.1b Teil des Konsortialvertrages. Dabei ist zu beachten, dass der Mustervertrag in den Grundzügen für alle Gesellschaften wesentliche Strukturen festlegt, einzelne Regelungen aber auf Grund der unterschiedlichen Tätigkeiten (Gesellschaftszweck) jeweils anzupassen sind. Die jetzigen Zwecksetzungen der Gesellschaften, Name, Sitz und Kapitalausstattung sollen jedoch nicht verändert werden und sind in das Muster zu übernehmen. Neben den Gesellschaftsverträgen enthalten die für die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat der Kliniken FMT sowie die Geschäftsführungen der KFH und KdMTK entworfenen Geschäftsordnungen wesentliche Regularien im Hinblick auf die Geschäftsführung, Berichts- und Zustimmungspflichten, die innere Organisation sowie die Einberufung und Durchführung von Sitzungen des jeweiligen Organs. 2. Finanzierung des Klinikverbundes Die Kliniken FMT bekennt sich klar zur unternehmerischen Ausrichtung. Der Verbund ist zwingend nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat sicher zu stellen, dass sowohl die Krankenhausbetriebsgesellschaften als auch die weiteren Mitglieder des Verbundes sich perspektivisch selbst tragen können und ihre Aufgaben nach Möglichkeit ohne finanzielle Beiträge und Zuschüsse der Gesellschafter erfüllen können. a. Innerhalb des Verbundes Die strategische Dachgesellschaft Kliniken FMT ist mit den Leitungsaufgaben (wie z.B. Wirtschaftsdienste, Rechtsabteilung, Pflegeschule, IT, Telekommunikation) betraut, verfügt aber zugleich nur über begrenzte eigene personelle Ressourcen. Zugleich übernimmt sie koordinierende Aufgaben, wie etwa Controllingaufgaben, den Einkauf sowie die Buchhaltung. Die wesentlichen personellen Ressourcen verbleiben jedoch in der KFH/ KdMTK bzw. in Servicegesellschaften. Nur in Einzelfällen sollen in der Dachgesellschaft Stellen geschaffen werden. Für die Erbringung ihrer Leistungen erhält die Kliniken FMT eine Umlagezahlung oder stellt eine verbrauchsabhängige Vergütung in Rechnung. Soweit die Krankenhausbetriebsgesellschaften und/oder weitere Gesellschaften des Verbundes sich gegenseitig Leistungen erbringen, erfolgt der Leistungsaustausch auf Basis von bereits vorliegenden Musterverträgen (siehe Anlage 15.2 zum Konsortialvertrag), die eine Vergütung wie bei einem Leistungsaustausch mit Dritten vorsehen müssen. b. Leistungen der Träger Zielsetzung des Verbundes ist, dass sich dieser möglichst schnell ohne weitere finanzielle Unterstützungsleistungen der Gesellschafter selbst trägt und die ihm übertragenen Aufgaben auf dem erwarteten Niveau erfüllt. Dazu werden sich die Gesellschafter in dem Konsortialvertrag sowie den Einbringungsverträgen zu einem großen finanziellen Engagement verpflichten. Dabei wurden die wirtschaftlichen Risiken gleichermaßen auf beide Träger verteilt. Diese Unterstützungsleistungen der Träger umfassen insbesondere (maßgeblich sind die in den Verträgen im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen) die nachfolgenden Maßnahmen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen: - Zum Zeitpunkt der Einbringung der KFH bzw. KdMTK werden diese von den jeweiligen Gesellschaftern mit einem ausreichenden Nettoumlaufvermögen ausgestattet. Außerdem übernehmen die Gesellschafter Garantien (siehe hierzu Einbringungsverträge, Anlage 2.1, und 2.2 des Konsortialvertrages); - Die Stadt Frankfurt verpflichtet sich, eine Zuzahlung in das Eigenkapital der KFH in bar zu leisten, wenn und soweit sich auf Basis eines Berechnungsschema ein positiver Ausgleichsbetrag errechnet. Ein solcher ist von der Stadt in fünf gleichen Jahresraten zu leisten. - Im Gegenzug verpflichtet sich der MTK, die zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übertragungsstichtags bestehenden zinstragenden Finanzverbindlichkeiten der KdMTK gegenüber Kreditinstituten wirtschaftlich zu übernehmen, d.h. den KdMTK zum jeweiligen Fälligkeitstermin der Finanzverbindlichkeiten finanzielle Mittel in Höhe der fälligen Zins- und Tilgungsforderungen der Kreditinstitute zur Verfügung zu stellen. Die Höhe der hieraus resultierenden Verpflichtungen wird für den MTK auf 104 Mio. € geschätzt und steht im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Errichtung der Neubauten (Anlage 10.1.1). - Für beide Krankenhausbetriebsgesellschaften wurden erforderliche Investitionen ermittelt und in einer Investitionsliste festgeschrieben; dabei belaufen sich die erwarteten Investitionen für die KFH auf 286,6 Mio. € sowie für die KdMTK auf 23,3 Mio. €. Das gesamte Investitionsvolumen wird von den Partnern daher bis zum Ende des Jahres 2023 auf insgesamt mindestens 309,9 Mio. € geschätzt. Sowohl das KFH als auch die KdMTK verpflichten sich in dem Konsortialvertrag, diese Investitionen durchzuführen. - Konkret verpflichtet sich die Stadt, den nicht durch das Land Hessen geförderten Anteil des Ersatzneubaus vollständig wirtschaftlich zu übernehmen ebenso wie die in der Investitionsliste beschriebenen weiteren Maßnahmen. Der MTK sichert die Umsetzung der in der Investitionsliste aufgeführten Maßnahmen zu, ebenso wie die wirtschaftliche Übernahme der tatsächlichen Kosten, sofern diese die genannten Kosten übersteigen. - Kosten (Investitionen und laufende Kosten), die aufgrund der Errichtung des Verbundes entstehen und nicht bereits von den festgelegten Kostenübernahmen erfasst sind, werden von der Kliniken FMT getragen. Wenn und soweit die liquiden Mittel der Kliniken FMT hierfür nicht ausreichen, werden diese Kosten jeweils zur Hälfte von der Stadt Frankfurt und dem MTK übernommen. - Für sämtliche (entdeckte und unentdeckte) Risiken der Krankenhausbe-triebsgesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften, die in der Vergangenheit bis zum wirtschaftlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, ist derjenige Partner, der unmittelbar an der Krankenhausbetriebsgesellschaft beteiligt ist verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde; diese Risiken können zwangsläufig derzeit nicht beziffert werden; - Hinsichtlich der finanziellen Zuwendungen der Stadt und des MTK bzw. die Entschuldungsmaßnahmen an die Kliniken FMT, die KFH und die KdMTK auf Basis der im Konsortialvertrag vereinbarten Konzepte haben die Finanzbehörden unverbindlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Zuschüsse als "echte" Zuschüsse eingestuft werden und somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. - Auf Basis der Ergebnisse der bisherigen Prüfungen haben die Geschäftsführungen des KFH und KdMTK detaillierte Maßnahmenpläne erarbeitet. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen wird ab 2018 ein positives operatives Ergebnis für beide Häuser erwartet. Ab 2021 soll der Verbund ein positives konsolidiertes Ergebnis erzielen. Die Sanierung ist allerdings eine gehörige konzerninterne Kraftanstrengung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Klinikdienstleistungen in einem sehr geregelten Markt stattfinden. Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen beeinflussen maßgeblich das Betriebsergebnis. Um sicherzustellen, dass die Kliniken FMT sowie deren verbundene Unternehmen bis zu diesen Zeitpunkten über ausreichend Eigenkapital verfügen, haben sich die Stadt und der MTK auf einen Verlustausgleich geeinigt, der für fünf Jahre nach dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag Anwendung findet. Danach soll die Kliniken FMT die wirtschaftliche Verantwortung für den Verbund übernehmen. Soweit das Eigenkapital der Kliniken FMT in deren konsolidierten und testierten Jahresabschluss ab dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag unter einen Betrag von € 25.000 sinkt, sind die Stadt Frankfurt und der MTK verpflichtet, Zuzahlungen in das Eigenkapital der Kliniken FMT in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages jeweils hälftig zu leisten. Soweit das Eigenkapital einer Krankenhausbetriebsgesellschaft in deren Teilkonzernabschluss ab dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag unter einen Betrag von 25.000 € sinkt, wird dies durch den Gesellschafter, der unmittelbar an der betreffenden Krankenhausbetriebsgesellschaft beteiligt ist, durch eine Zuzahlung in das Eigenkapital der jeweiligen Krankenhausbetriebsgesellschaft ausgeglichen. Die Pflichten zur Zuzahlung sind zeitlich begrenzt auf solche Differenzbeträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 begründet werden. Eine unmittelbare Ausgleichspflicht der Partner besteht nur, wenn und soweit etwaige Fehlbeträge bei der Kliniken FMT oder den Krankenhausbetriebsgesellschaften nicht durch einen von den jeweils anderen Gesellschaften erzielten Jahresüberschuss ausgeglichen werden kann. Sollte der Jahresabschluss der Kliniken FMT für das Geschäftsjahr 2021 kein ausgeglichenes operatives Ergebnis (EBITDA) ausweisen, so können die Stadt Frankfurt bzw. der MTK Neuverhandlungen über die Verlängerung des Zeitraumes für eine Verlustausgleichsverpflichtung verlangen. - Die Stadt Frankfurt sagt zu, einige personelle Strukturanpassungen aktiv zu begleiten und hierfür die wirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen. So sollen beispielsweise 110 Stellen im KFH bis 31.12.2020 abgebaut werden. Auf Basis des für die KFH bestehenden Maßnahmenplans trägt die Stadt die in diesem Kontext entstehende Belastung in Höhe von 43,9 Mio. € (siehe Anlage 3.1.5 zum Konsortialvertrag). Die einzelnen finanziellen Verpflichtungen sind in einer Gesamtliste zusammengefasst und liegen dem M-Vortrag bei (Anlage "Zusammenfassung der wahrscheinlichen Zahlungsströme"). 3. Immobilienkonzept Ein wesentlicher Gegenstand der Verhandlungen zwischen der Stadt und dem MTK war die Überlassung der Immobilien. Während die betriebsnotwendigen Grundstücke der KdMTK und deren Tochtergesellschaften in deren Eigentum stehen und auch verbleiben, stehen die derzeit von der KFH genutzten betriebsnotwendigen Grundstücke im Eigentum der Stadt. An den betriebsnotwendigen Grundstücken, auf welchen der Neubau der KFH errichtet wird, hat bzw. wird die Stadt Eigentum oder ein Erbbaurecht erwerben. Diese Grundstücke wird die Stadt der Zentralen Errichtungsgesellschaft mbH (ZEG) auf Basis eines unentgeltlichen Erbbaurechts überlassen. Die ZEG selbst wird den Neubau mit den von der Stadt zur Verfügung gestellten Mitteln erstellen und die betriebsnotwendigen Grundstücke sowie den errichteten Neubau auf Basis eines Pachtvertrages der KFH überlassen. Die Überlassung der Grundstücke zwischen ZEG und KFH sowie die Nutzung des Neubaus erfolgt innerhalb dieses Pachtverhältnisses entgeltlich (wie bisher auf Kostenbasis zuzüglich 1 % Gewinnzuschlag). Das Immobilienkonzept steht wie im Beschlussvorschlag IV. ausgeführt unter dem Vorbehalt einer Anpassung der vertraglichen Gestaltung (Gestaltungsoption) vor dem Hintergrund einschlägig erwarteter Aussagen der Finanzverwaltung. Durch eingeschaltete Beratungsgesellschaften wird auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen die Grunderwerbsteuerbelastung für die Stadt bei der vorgesehenen Gestaltung vorläufig mit € 0,4 bis 0,7 Mio. eingeschätzt. Hierbei wurden nur die Flächen für den Neubau berücksichtigt. Die Beratungsgesellschaften gehen dabei von der Gestaltung aus, dass der Klinikneubau nicht Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist. Da ein erhebliches steuerliches Risiko in Höhe von geschätzten € 17 Mio. entstehen könnte, ist zwingend notwendig, eine verbindliche Auskunft in dieser Frage vor Beschluss der Stadtverordneten zu erlangen Des Weiteren muss der Antrag auf verbindliche Auskunft die Frage beinhalten, ob die Überlassung der Grundstücke auf Kostenbasis tatsächlich keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Unabhängig von der Frage, ob die Neubauverpflichtung Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, kann die Grunderwerbsteuer auch durch den tatsächlichen Baubeginn vor Einräumung des Erbbaurechts beeinflusst werden. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Gestaltung (Zeitpunkt und Bedingungen bei der Einräumung des Erbbaurechts) weiterhin zu beachten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass aufgrund des am 17. Juli 2015 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlichten Beschlusses vom 23. Juni 2015 (Aktenzeichen 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11) die Rechtslage zur Grunderwerbsteuer als unsicher bezeichnet werden muss. Denn der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert, die Bewertungsregelungen neu zu fassen. Die ZEG wurde als Zweckgesellschaft für die Erhaltung der bestehenden sowie die Errichtung des Ersatzneubaus des Klinikum Frankfurt-Höchst eingerichtet. Es wurde vereinbart, dass die ZEG als eine zukünftige Tochtergesellschaft der KFH ebenfalls in den Klinikverbund eingebracht wird. Die im Vertragswerk berücksichtigte Gestaltung bezüglich der konkreten Einbindung der ZEG - des Immobilienkonzepts (§ 11 des Konsortialvertrags), der Mehrheits- und Beherrschungsverhältnisse, der Stimmrechtsausübung und sonstige Gesellschaftervereinbarungen (§ 17 des Konsortialvertrags) - stehen unter dem Vorbehalt einer Anpassung der vertraglichen Gestaltung (Gestaltungsoption) vor dem Hintergrund erwarteter Auskünfte der Finanzverwaltung. Nach Errichtung der Kliniken FMT und Einbringung der Krankenhausbetriebsgesellschaften soll daher die Stadt alle Anteile an der ZEG an die KFH übertragen, die dann die Gesellschafterrolle bei der ZEG einnimmt. Da die Stadt aber zugleich erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Errichtung des Neubaus übernommen hat, wurden im Konsortialvertrag Sonderrechte in Bezug auf die ZEG und damit die Errichtung des Neubaus eingeräumt. Diese Sonderrechte sind in § 17 Abs. 4 Konsortialvertrag geregelt. Der Entwurf des Einbringungsvertrages, mit welchem die Anteile an der ZEG auf die KFH von der Stadt übertragen werden, ist als Anlagen 2.3 dem Konsortialvertrag angefügt. 4. Medizinisches Konzept Das medizinische Konzept, ausformuliert als wesentliche Anlage 6.1 zum Konsortialvertrag, soll gleichzeitig eine breite wohnortnahe Versorgung sicherstellen und zugleich Raum für komplementäre Spezialisierungen bieten. Dieses Konzept ist in die gemeinsame Strategie zur Schaffung qualitativ hochwertiger und wirtschaftlich überlebensfähiger Leistungserbringer eingebettet. Die Rahmenbedingungen sind bestimmt durch die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung gegebener Schwerpunkte im Rahmen der unterschiedlichen Einzugsgebiete der drei Klinikstandorte zur Erhöhung des gemeinsamen Marktanteils. Zugleich soll der Aufbau einer standortübergreifenden medizinischen Zielstruktur mit standortbezogenen Fachabteilungen und übergeordneten Zentren erfolgen. Ein dreistufiges Entwicklungskonzept zur Vertiefung der medizinischen Zusammenarbeit und Realisierung von Synergieeffekten auch auf der Kostenseite soll hierzu etabliert werden. Die drei Krankenhausstandorte "Frankfurt Höchst", "Bad Soden" und "Hofheim" sind zu erhalten. Ein wesentliches Ziel ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau des wohnortnahen Versorgungsangebots für die Bevölkerung sowie die Verbesserung der Qualität der Leistungen durch Ausbildung komplementärer Spezialisierungen. Die Optimierung der Abläufe und die Ressourcenallokation sollen dabei zugleich auch der Realisierung wirtschaftlicher Potentiale dienen. Dabei gelten nachfolgende Prämissen: - Die nur an einem Standort vorgehaltenen Abteilungen werden nicht verlegt, doppelt vorgehaltene Abteilungen bleiben grundsätzlich an den jeweiligen Standorten erhalten. - Das volumenstarke und an beiden Standorten weitestgehend einheitliche Basisgeschehen wird zunächst unverändert fortgesetzt, da eine Verlagerung zu Fallzahlverlusten führen könnte. - Innerhalb der verschiedenen Bereiche werden jedoch klare Zuständigkeiten für Schwerpunkte definiert, in denen sich die Abteilungen an den jeweiligen Standorten unterscheiden. Dadurch werden in spezialisierten Bereichen Ressourcen und Kompetenzen nur einmal vorgehalten. - Sofern dies möglich ist, wird durch gemeinsame Bereitschaftsdienste und einen harmonisierten Personaleinsatz der Ressourceneinsatz auch kurzfristig optimiert. Durch Zentrenbildung soll eine verstärkte Vernetzung und Zusammenarbeit der Abteilungen erreicht werden. - Die Organisation der Fachabteilungen wird in einem 3- Stufen-Konzept (kurz-, mittel-, langfristig) unter eine einheitliche Führung gestellt. Das derzeit vorliegende medizinische Konzept gibt den Stand der Überlegungen zum Zeitpunkt der Errichtung der Kliniken FMT wieder. Alle Beteiligten stimmen überein, dass dieses Konzept von der Kliniken FMT stetig weiterzuentwickeln und fortzuschreiben ist. 5. Personalkonzept In dem Personalkonzept werden die Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der unter der Kliniken FMT zusammengeführten Krankenhausbetriebsgesellschaften beschrieben. Teile des Konzepts regeln umfassend Grundsätze zur Wahrung des Besitzstandes für die heutigen Arbeitnehmer. Dies umfasst: - Die vor Gründung der Kliniken FMT etwaig bestehenden Tarifbindungen in den Betriebsgesellschaften bestehen fort. - Die bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten fort. - Den Weiterbestand der bestehenden (Standort-)Betriebsräte und des Personalrats im Eigenbetrieb der Stadt Frankfurt am Main. - Die vor Gründung der Dachgesellschaft bestehenden Mitgliedschaften der Krankenhausbetriebsgesellschaften in den Zusatzversorgungskassen sollen im bisherigen Umfang fortgesetzt werden. - Der Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter wird besondere Bedeutung beigemessen. Bestehende Ausbildungsverhältnisse werden unverändert fortgeführt, Fort- und Weiterbildung soll durch Investitionen in moderne Programme gefördert werden. - Bestehende Regelungen zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen (bspw. Dienstvereinbarung Nr. 223 der Stadt Frankfurt) bleiben von dem Zusammenschluss unberührt - Der Personalgestellungsvertrag für die im KFH von der Stadt Frankfurt am Main gestellten Mitarbeiter wird ohne Änderung fortgeführt. Darüber hinaus enthält das Konzept Neuerungen, die sich aus dem Zusammenschluss ergeben, wie: - Die Mitarbeiter werden auch zukünftig im Aufsichtsrat der Kliniken FMT durch Arbeitnehmervertreter freiwillig beteiligt. Aufsichtsräte auf Ebene der Betriebsgesellschaften wird es nicht mehr geben. - Neben der Fortführung der bestehenden Betriebsräte ist die Bildung eines Konzern- bzw. Gesamtbetriebsrats nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen. - In verschiedenen Bereichen ist eine Anpassung der personellen Ressourcen notwendig. Betriebsbedingte Kündigungen sollen hierbei vermieden werden. - Die Zusammenführung der bestehenden Krankenpflegeschulen soll geprüft werden. Schrittweise ist mittel- bis langfristig eine Harmonisierung der tariflichen Situation im Gesamtverbund angestrebt, verbunden mit einem konzerneinheitlichen Vergütungssystem. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es jedoch nicht sinnvoll und aus Sicht der Träger auch nicht möglich, die tariflichen Bedingungen zu vereinheitlichen. Zwangsläufig wird jedoch die engere Zusammenarbeit im Verbund zu einer Annährung der Arbeitsbedingungen führen mit dem späteren Ziel einer Vereinheitlichung. Die veränderte Unternehmensstruktur und die Notwendigkeit zur wirtschaftlichen Sanierung führen jedoch auch zu Änderungen: In bestimmten Bereichen ist eine Anpassung der personellen Kapazitäten notwendig. Dazu bedarf es einer Personalbedarfsanalyse, die die aktuellen Leistungen und die Leistungspotentiale berücksichtigt. Betriebsbedingte Kündigungen sind hierbei zu vermeiden. Tertiäre Dienstleistungen sollen nicht an Dritte vergeben, sondern unternehmensinternen Servicegesellschaften übertragen werden. In den Servicegesellschaften selbst soll die Möglichkeit zur Aushandlung von Haustarifen bestehen. Ferner sehen die Planungen für die KFH den Abbau von 110 Stellen vor. Der benannte Abbau ist für jene Bereiche konkret geplant, in denen der zukünftige Personalbedarf bereits klinikseitig ermittelt wurde. Dies gilt beispielsweise für den Bereich der Küche, wo mit Umzug in den Ersatzneubau die Speisenproduktion eingestellt werden muss, da im Neubau keine Küche mehr vorgesehen ist. Hierzu soll möglichst die natürliche Fluktuation genutzt werden. Die Stadt wird für den verfolgten Stellenabbau die wirtschaftliche Verantwortung übernehmen und den Verbund und die KFH durch geeignete Maßnahmen unterstützen. Bei allen etwaigen Personalmaßnahmen werden die bestehenden Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungen Berücksichtigung finden. Der Personalgestellungsvertrag für die in der KFH von der Stadt gestellten Arbeitnehmer/innen soll bis zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung durch den Bundesgesetzgeber ohne Änderungen fortgeführt werden. Zur Klärung der Frage, ob die auf Seiten der KFH mit der Stadt bestehende Personalgestellung vom 09. Dezember 2009 auch zukünftig als nicht der Umsatzsteuer unterliegend behandelt werden kann, wurde auf Anforderung der Finanzbehörden die entsprechende Rechtsfrage konkretisiert, um für diese für die Stadt bedeutsame Steuerfrage (Umsatzsteuer geschätzt ca. 8 Mio. € p. a.) eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden zu erhalten. Nach der mündlich geäußerten ersten Einschätzung der Finanzbehörden wird die Personalgestellung auch künftig als nicht der Umsatzsteuer unterliegend behandelt. 6. Status der Gemeinnützigkeit Entsprechend dem bisherigen Status der Krankenhausbetriebsgesellschaften wird der Status der Gemeinnützigkeit bei dem KFH und den KdMTK und einigen Tochtergesellschaften beibehalten. Auch die Kliniken FMT wird den Status der Gemeinnützigkeit erhalten. Hierzu wurden entsprechende Regelungen in die Gesellschaftsverträge mit aufgenommen, was auch zur Erfüllung der steuerlichen Anforderungen notwendig ist. Aus diesem Grund wurden in Bezug auf die Formvoraussetzungen zur Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen formlose Vorabprüfungen bei den hierfür zuständigen Finanzbehörden durchgeführt, die auf Grundlage der vorgelegten Gesellschaftsverträge die Erfüllung der Anforderungen nach der Abgabenordnung an die Regelungen zur Gemeinnützigkeit bestätigen. Im Übrigen werden sich die Stadt Frankfurt und der MTK verpflichten, darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass auf Ebene der Kliniken FMT oder der Krankenhausbetriebsgesellschaften keine Maßnahmen ergriffen werden, die den steuerlichen Status der Gemeinnützigkeit dieser Gesellschaften gefährden könnten. Sollte nach Abschluss der Sanierungsphase der Verbund ein positives Konzern-EBIT aufweisen, werden die Stadt und der MTK darauf hinwirken, dass die Kliniken FMT und die Krankenhausbetriebsgesellschaften im darauffolgenden Geschäftsjahr dem Unternehmenszweck "Mittelbeschaffung zugunsten anderer steuerbegünstigter Körperschaften insbesondere zur Förderung des Gesundheitswesens" nachkommen und entsprechende Zuwendungen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an steuerbegünstigte Körperschaften vornehmen. Etwaige Gewinne von Servicegesellschaften des Verbundes, die Leistungen für beide Krankenhausbetriebsgesellschaften erbringen, werden entweder thesauriert oder wirtschaftlich der Kliniken FMT zur Verfügung gestellt. 7. Beihilferecht Sowohl die Stadt als auch der MTK werden sich zu umfangreichen finanziellen Leistungen verpflichten. Die Stadt und der MTK haben daher die beihilfenrechtliche Unbedenklichkeit der in dem abzuschließenden Konsortialvertrag festgelegten finanziellen Unterstützungsleistungen zum Zeitpunkt der Einbringung der Krankenhausbetriebsgesellschaften in den Verbund sowie zur künftigen Deckung eines etwaigen Finanzbedarfs mit den zuständigen Vertretern der EU-Kommission informell diskutiert. Im Ergebnis gehen die Vertreter der EU-Kommission ebenso wie die Stadt und der MTK nicht von einer Notifizierungspflicht des Entschuldungskonzeptes sowie der in diesem Vertrag geregelten Maßnahmen zur künftigen Deckung eines etwaigen Finanzbedarfs aus, wenn und soweit die Voraussetzungen des sogenannten Freistellungsbeschlusses eingehalten werden. Hierzu werden sich sowohl die Stadt als auch der MTK verpflichten und sich entsprechend bei Erlass oder Änderung von jeweils erforderlichen Betrauungsakten zugunsten der Krankenhausbetriebsgesellschaften oder der Kliniken FMT abstimmen. Derzeit liegen bereits für beide Krankenhausbetriebsgesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie für die ZEG Betrauungsakte vor. Im Zuge der Verhandlungen haben sich die Stadt und der MTK jedoch bereits jetzt darauf verständigt, jeweils im Verhältnis zur Kliniken FMT und KFH und ZEG bzw. KdMTK nebst Töchtern neue Betrauungsakte zu beschließen, die mit der Einbringung der Krankenhausbetriebsgesellschaften (01.01.2016) Geltung entfalten sollen. Die Betrauungsakte sind im Wesentlichen deckungsgleich und unterscheiden sich nur hinsichtlich der dem jeweiligen Teilkonzern übertragenen Leistungen. Die Betrauungsakte, die jeweils für die Kliniken FMT und die KFH/die KdMTK von der Stadt Frankfurt bzw. dem MTK beschlossen werden sollen, sind als Anlage 10.4 aufgeführt. Eine rechtsverbindliche Auskunft, ob die Betrauungsakte den rechtlichen Anforderungen entsprechen, kann von der EU-Kommission nicht erlangt werden. 8. Weitere Regelungen Die Klinikstandorte Frankfurt-Höchst, Bad Soden und Hofheim sind in dem Konsortialvertrag festgeschrieben. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in die FMT und damit auch die Aufnahme weiterer Kliniken in den Verbund ist grundsätzlich möglich. In ausdrücklich geregelten Fällen haben die beiden Gesellschafter der Kliniken FMT, die Stadt und der MTK ein "Erweitertes Heimfallrecht". Demnach kann entweder einer der Partner oder beide Partner - etwa im Falle der Nichterfüllung des Unternehmenssicherungskonzeptes oder im Falle eines negatives Ergebnisses des Verbundes ab 2021 in dreijähriger Folge - verlangen, dass die von der Kliniken FMT gehaltenen Anteile an der jeweiligen Krankenhausbetriebsgesellschaft an ihn selbst oder einen benannten Dritten übertragen werden. Durch die Ausübung des Heimfallrechts werden somit in einem ersten Schritt die Anteile der Dachgesellschaft an der Krankenhausbetriebsgesellschaft auf denjenigen Partner übertragen, der das Heimfallrecht ausgeübt hat und unmittelbar an der Krankenhausbetriebsgesellschaft beteiligt ist. Als weitere Folge sind auch die Anteile an der zweiten Krankenhausbetriebsgesellschaft an den anderen Partner zu übertragen. Sodann wird der Konsortialvertrag beendet, der Verbund somit aufgelöst und die Dachgesellschaft liquidiert. Für die Anteilsübertragung ist eine Abfindung nach den festgelegten Grundsätzen zu zahlen. Der MTK könnte auf Basis dieser Regelungen somit verlangen, dass die von der Kliniken FMT gehaltenen Anteile an den KdMTK auf ihn zurück übertragen werden. Dies ist in Fällen relevant, in welchen die Zusammenarbeit der Partner nachhaltig gestört ist, so z.B. wenn einer der Partner seinen Verpflichtungen zu finanziellen Leistungen nicht nachkommt. Eine ähnliche Regelung findet sich in den Gesellschaftsverträgen der KFH und der KdMTK, wonach eine Einziehung der Anteile gegen Zahlung einer Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter in den festgelegten Fällen erfolgen kann. Im Hinblick auf das erweiterte Heimfallrecht haben die Finanzbehörden zum Ausdruck gebracht, dass dies keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit darstellt. III. Abstimmung mit verschiedenen Behörden 1. Bundeskartellamt Die Überlegungen zum Zusammenschluss der beiden Krankenhausbetriebsgesellschaften wurden bereits in 2013 dem Bundeskartellamt vorgelegt, das mit Schreiben vom 16. Mai 2013 erklärt hat, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung des Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht vorliegen. 2. Kommunalaufsicht Das gesamte Vertragswerk wurde dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, der zuständigen Kommunalaufsicht für die Stadt Frankfurt am Main, sowie dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Struktur auch im Hinblick auf die Anforderungen der Hessischen Gemeindeordnung vorgelegt. Entsprechende informelle Gespräche haben mit den zuständigen Stellen stattgefunden. 3. Finanzbehörden Der beabsichtigte Zusammenschluss und die hierzu vorliegenden vertraglichen Regelungen waren Gegenstand mehrerer Erörterungen mit den für alle Beteiligten zuständigen Finanzbehörden. Wesentliche steuerliche Fragen waren sodann Gegenstand einer an die Finanzbehörden adressierten Auskunft bzw. weiterer Anfragen, um die Ergebnisse in die Regelungen des Vertragswerks einfließen zu lassen. Die Einschätzungen der Finanzverwaltung, die von diesen insbesondere im Rahmen von gemeinsamen Besprechungen geäußert wurden, sind in dieser Vorlage wiedergegeben. Die (un-)verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung steht allerdings noch aus. Die steuerlichen Themenfelder - sofern nicht bereits erläutert - umfassen: - Bei den Anteilen der Stadt Frankfurt an der KFH handelt es sich nach Rücksprache mit den Finanzbehörden nicht um sog. einbringungsgeborene Anteile. - Aufgrund der von den Steuerbehörden geäußerten Bedenken wird von der Betriebsprüfung des Finanzamtes zurzeit geprüft, ob die ZEG betreffend rückwirkend eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Diese Frage beeinflusst die Gestaltung des Zusammenschlusses und das konkret zu formulierende Rechtsproblem im Kontext der verbindlichen Auskunft. Laut Schätzung der beratenden Rechtsanwaltskanzlei beläuft sich das überschlägige steuerliche Risiko auf einen Betrag in Höhe von € 12.9 Mio. Es hat erste mündliche Signale der Betriebsprüfung gegeben, dass eine rückwirkende Betriebsaufspaltung in Übereinstimmung zur bisherigen verbindlichen Auskunft möglicherweise nicht gegeben ist. Ein abschließendes Ergebnis diesbezüglich liegt noch nicht vor. - Für die Bestellung der Erbbaurechte an den betriebsnotwendigen Grundstücken für die Errichtung des Klinikneubaus seitens der Stadt zu Gunsten der ZEG fällt Grunderwerbsteuer an, deren Höhe sich mangels Entgelt für die Überlassung an dem Grundbesitzwert orientiert. Steuerschuldner ist die ZEG. - Die im Konsortialvertrag vorgesehene Regelung zum Rückfall der von der Kliniken FMT gehaltenen Anteile an den Krankenhausbetriebsgesellschaften bzw. die in den Gesellschaftsverträgen der KFH und der KdMTK vorgesehene Einziehung der Anteile, jeweils verbunden mit Regelungen zu Abfindungszahlungen, gefährden die Gemeinnützigkeit nicht. Alle dargestellten steuerlichen Risiken und Belastungen stehen unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Auskünfte und unter dem Vorbehalt einer endgültigen steuerlichen Prüfung und Festsetzung durch die zuständigen Finanzämter. IV. Abweichungen zum Abschlussbericht Der Stadtverordnetenversammlung ist der Abschlussbericht der KPMG (Stand 20. September 2013) vorgelegt worden. Aus dem Abschlussbericht waren mögliche Eckpunkte des Zusammenschlusses (S. 46 ff. und 55 ff) sowie die Handlungsempfehlungen der KPMG im Sinne eines Umsetzungsplans (S. 60 ff) zu entnehmen. Diese bildeten die Grundlage für die weitergehenden Gespräche, die nunmehr mit der Errichtung der Kliniken FMT zum Abschluss gebracht werden sollen. Im Wesentlichen wurden die damaligen Überlegungen und Eckpunkte umgesetzt. Abweichungen wurden wie folgt vorgenommen: - Die Beteiligungen an den Krankenhausbetriebsgesellschaften werden - nicht wie ursprünglich angeregt - nur allein von der Kliniken FMT gehalten, sondern u.a. zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer beim MTK sowie zur Absicherung besonderer Rechte der Partner wurde nur eine Beteiligung in Höhe von 94 % in die Kliniken FMT eingebracht. Der Anteil in Höhe von 6 % wird jeweils unmittelbar von der Stadt bzw. dem MTK gehalten. - Die Krankenhausbetriebsgesellschaften werden entgegen den ursprünglichen Überlegungen nicht nur von einem, sondern von mindestens zwei Geschäftsführern geleitet. Einer der Geschäftsführer ist zugleich auch in der Geschäftsführung der Kliniken FMT vertreten und kann damit die einheitliche Ausrichtung des Verbundes gewährleisten. - Die Geschäftsbereiche der Geschäftsführer werden nunmehr in einem vom Aufsichtsrat der Gesellschaft in Abstimmung mit der Geschäftsführung noch zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan geregelt und nicht, wie ursprünglich erwogen, durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Da die Zuständigkeit für die Bestellung der Geschäftsführung sowie den Erlass der Geschäftsordnung bei dem Aufsichtsrat liegt, ist es sachgerecht, dass dieser auch die Geschäftsverteilung regelt. - Das Zielkonzept einer zentralen Servicegesellschaft wurde nicht festgelegt. Vielmehr sollen unter Anlehnung an die derzeitigen Strukturen und die bestehenden Gesellschaften eine oder mehrere Servicegesellschaften auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen Leistungen für die Krankenhausbetriebsgesellschaften erbringen. - Die zeitliche Befristung der Risikoübernahme in Form des Ausgleichs operativer Verluste ist nicht an die Fertigstellung des Klinikneubaus in Frankfurt-Höchst geknüpft worden (S. 55). Nach entsprechender Abwägung wurde auf Grund der Unwägbarkeiten zur Fertigstellung eine Frist von fünf Jahren ab dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag vereinbart. - Die erwogene Trennung von Besitz und Betrieb bezüglich der den Kliniken vom MTK überlassenen Immobilien (S. 58) wurde nicht weiter verfolgt, sondern über die jetzigen Regelungen Zugriffsrechte sowie entsprechende Verpflichtungen für die Stadt geschaffen, so etwa über die Einbringung der ZEG. - Beibehalten wurden Zuschüsse für den Fall der operativen Verluste verbunden mit dem Zieleigenkapitalwert von 25.000 € für die Kliniken FMT als auch die KFH und KdMTK. Allerdings erfolgt der Verlustausgleich nunmehr nur für fünf Jahre ab dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag und stellt damit nicht auf den Bezug des Neubaus in Höchst ab. Ebenso erfolgt keine Schlüsselung des Verlustausgleichs auf den heutigen Träger und die Kliniken FMT, sondern der heutige Träger bleibt für die jeweilige Krankenhausbetriebsgesellschaft für fünf Jahre verantwortlich. Dies wird als sachgerecht eingestuft, da erwartet wird, dass der Verbund sich ab 2021 selbst trägt. - Der Zusammenschluss sollte ursprünglich bereits mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01. Januar 2015 erfolgen. Da der Sachverhalt äußerst komplex und der Kreis der Beteiligten umfangreich ist, haben sich die Verhandlungen über diesen Zeitpunkt hinaus verzögert. - Von einer Zuführung von Liquidität zum Zeitpunkt der Einbringung der beiden Krankenhausbetriebsgesellschaften wurde abgesehen, da dies nach den zu Grunde gelegten Parametern nicht erforderlich ist (S. 57). D. Kosten Die Kosten des Zusammenschlusses umfassen neben den finanziellen Leistungen, die weiter oben unter Ziffer 2 beschrieben wurden, auch die Kosten für die Errichtung der Kliniken FMT sowie die auf den Verbund entfallenden Kosten für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen (Änderung der Gesellschaftsverträge usw.). Alle weiteren Punkte sind der Anlage ""Zusammenstellung der wahrscheinlichen Zahlungsströme" zu entnehmen. I. Synergien/Vorteile Mit dem geplanten Verbund entsteht das größte kommunale Klinikum in der Region. Dies eröffnet Chancen zur Spezialisierung und Verbesserung des medizinischen Angebots. Die finanziellen Vorteile des Verbundes liegen in der Ausweitung der Erlöse sowie in der Einsparung von Kosten. So ermöglicht der Verbund die Realisierung eines erweiterten medizinischen Konzepts mit neuen Angeboten und einer damit verbundenen Ausweitung der Erlöse. Außerdem können Kosten gesenkt werden durch die Schaffung von Synergien, wie etwa durch die Zusammenführung von Aktivitäten in den Bereichen Labor, Küche, technischer Dienst, IT, Verwaltung usw. Ferner ermöglicht der Verbund die Bündelung von Ressourcen und Potenzialen zur Qualitätssteigerung und damit Sicherung der wirtschaftlichen Basis auf der Erlösseite (Mindestmengen, Qualitätsstandards). Die größten Potentiale zur Optimierung der Wirtschaftlichkeit werden laut Abschlussbericht der KPMG (siehe Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.02.2014, § 4292 (M 26 vom 24.01.2014)) hierbei im Primärbereich gesehen. Hier sollten für den Gesamtverbund ab 2018 unter Berücksichtigung von Umsetzungsrisiken wenigstens € 8,0 Mio. durch Fallzahlensteigerungen, Prozessoptimierungen, Verbesserung der Kodierqualität etc. realisiert werden. Im sekundären Bereich (Labor, und Radiologie) werden Einsparungen ab 2018 in Höhe von € 1,3 Mio. erwartet. Die Ergebniseffekte wurden für den tertiären Bereich vorsichtig auf € 3,2 Mio. bemessen. II. Risiken Grundsätzlich können bei einer Partnerschaft mit einer 50% Beteiligung immer für beide Seiten Risiken entstehen. Allerdings werden die rechtlichen Rahmenbedingungen als umfassend geregelt angesehen, so dass die Risiken tragbar eingestuft werden. Sollten sich die gewünschten wirtschaftlichen Synergien nicht einstellen, haben sich die Parteien verpflichtet, im Jahre 2021 Neuverhandlungen aufzunehmen. Ferner besteht die Möglichkeit der Ausübung eines Heimfallrechtes. Bereits vor Aufnahme der Vertragsverhandlungen für einen Zusammenschluss wurden die Risiken mit den wirtschaftlichen Vorteilen abgewogen. Die jetzige Verbundlösung führt - im Gegensatz zu einer Verschmelzung mit nur noch einem verbleibenden Rechtsträger - zu einem Fortbestand der jeweiligen Klinik, mit der Möglichkeit der Rückabwicklung. Trotz der ergriffenen Maßnahmen kann aber auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für beide Kliniken zu neuen wirtschaftlichen Belastungen und damit auch einer Belastung für den neu geschaffenen Verbund führen. Nachfolgend sind die möglichen Risiken, die sich für die Stadt Frankfurt aus dem Vertragswerk im Einzelnen ergeben können, nochmal zusammengefasst: 1. Übernahme der Altrisiken: Höhe und Eintrittswahrscheinlichkeit offen (gem. § 8 (2) Nr. 1 des Konsortialvertrages), Hinweis: Altrisiken würden auch ohne Bildung der Dachgesellschaft zu tragen sein; 2. Beihilferechtliche Rückzahlungsforderungen: Höhe und Risiko offen 3. ggf. ertragsteuerliche Belastung unter der Annahme einer bereits jetzt bestehenden Betriebsaufspaltung: € 12,9 Mio. nach Schätzung der beratenden Rechtsanwaltskanzlei 4. ggf. Grunderwerbsteuer aus der Einbeziehung der Investitionskosten Neubau in die Bemessungsgrundlage: ca. € 17 Mio. (6% der Neubaukosten) 5. ggf. Umsatzsteuer auf die Personalgestellung zwischen KFH und der Stadt Frankfurt am Main vom Vertrag vom 09.12.2009: ca. € 8 Mio. 6. ggf. ertragsteuerliche Belastung aus einer verdeckten Gewinnausschüttung bzgl. der Grundstücksüberlassung von ZEG an KFH: die konkrete Höhe ist zurzeit nicht abschätzbar. E. Erläuterungen zum Beschlussvorschlag Das mit dieser Vorlage zur Verfügung gestellte umfangreiche Vertragswerk, der Konsortialvertrag nebst seinen Anlagen, ist das Ergebnis langer und intensiver Verhandlungen und ist als solches als "ein Paket" zu betrachten, dass die Grundsätze und Zielsetzungen beider Partner unter Berücksichtigung des Grundsatzes "der Partnerschaft auf Augenhöhe" festschreibt. Das Vertragswerk enthält damit zwangsläufig eine Vielzahl an Regelungen und Maßnahmen, für welche eine jeweils gesonderte Beschlussfassung in Betracht gezogen werden könnte. Allerdings ist festzuhalten, dass ein Zusammenschluss ohne die vorgesehenen finanziellen Unterstützungsleistungen oder das gesellschaftsvertragliche Rahmenwerk nicht umsetzbar ist. Der Stadtverordnetenversammlung wird daher nur ein Beschlussvorschlag, die Zustimmung zu dem gesamten Vertragswerk, unterbreitet. Zur Schaffung einer größtmöglichen Transparenz werden nachfolgend die Maßnahmen und vertraglichen Vereinbarungen aufgeführt, die mit der Zustimmung zu dem Konsortialvertrag nebst seinen Anlagen im Detail beschlossen werden. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt mit der Zustimmung zu dem Vertragswerk im Einzelnen folgenden Regelungen zu: 1. Der Geschäftsanteil der Stadt Frankfurt am Main an der Dachgesellschaft wird mit € 100.000 festgelegt. Die Stadt verpflichtet sich, 94 Prozent des Stammkapitals der KFH GmbH sowie Grundstücke und Gebäude in das neue Unternehmen einzubringen. 2. Der Gründung der Dachgesellschaft Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH gemeinsam mit dem Main-Taunus-Kreis zu gleichen Teilen. 3. Der Übertragung von 94% der Geschäftsanteile an der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH an die noch zu gründende Dachgesellschaft Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH. 4. Der Übertragung der Anteile der ZEG an die KFH GmbH. 5. Dem Abschluss der für das Zusammenwirken der Krankenhäuser in der Dachgesellschaft notwendigen folgenden Verträge: - Konsortialvertrag zwischen dem Main-Taunus-Kreis, der Stadt Frankfurt am Main und der Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH - Einbringungsvertrag über Geschäftsanteile, deren Nennbeträge in Summe 94% der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH ausmachen; - Einbringungsvertrag über Geschäftsanteile, deren Nennbeträge in Summe 100% des Stammkapitals der Zentrale Errichtungsgesellschaft mbH ausmachen; - Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH; . Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH; - Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH; - Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH; - Erbbaurechtsvertrag. 6. Der Verpflichtung, im Falle der Inanspruchnahme des Erweiterten Heimfallrechts durch die Stadt Frankfurt am Main die Beteiligung in Höhe von 94 % an der KFH zurückzunehmen und eine Abfindung zu zahlen. Ferner stimmt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main damit zu, dass diese Verpflichtung auch in den Fällen gelten soll, in welchen die Ausübung des Erweiterten Heimfallrechtes durch die Stadt Frankfurt am Main erfolgt sowie bei Einziehung der Geschäftsanteile nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Ferner stimmt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main bereits jetzt zu, dass die Stadt sodann der Auflösung des Verbundes und damit auch der Liquidation der Kliniken FMT zustimmen kann. 7. Es wird zu Kenntnis genommen, dass folgende finanzielle Belastungen für die Stadt Frankfurt mit dem Zusammenschlussvorhaben verbunden sind und/oder auftreten können, die in ihrer Höhe zum Teil noch nicht quantifiziert werden können: - Hälftige Übernahme der Kosten der Bildung und des Betriebes der Dachgesellschaft: Höhe offen (gem. § 9 (4) des Konsortialvertrages); - Einzahlung in das Eigenkapital des Klinikums Frankfurt Höchst als Ausgleich der Schuldenübernahme des Main-Taunus-Kreises: € 7,7 Mio. (gem. Anlage 10.1.2 zum Konsortialvertrag) - Investitionsverpflichtungen: € 286,6 Mio. (Bauabschnitt I und II des Neubaus des Klinikums Höchst (ohne angesetzte Fördermittel € 232,2 Mio.), gem. § 9 (1) Nr. 2 und Anlage 8.2.2 des Konsortialvertrages); der größte Teil der Investitionen steht mit der Errichtung des Neubaus in direkter Verbindung. Dies entspricht einem Betrag von € 182,3 Mio. Zusätzlich sind laut eigens erstellten Gutachten in der Zukunft Investitions- und Baumaßnahmen (Psychiatrie, Verwaltung, Medizintechnik etc.) von weiteren € 49,9 Mio. erforderlich. Hiervon sollen voraussichtlich € 20,7 Mio. durch Dritte finanziert werden. Diese erhalten u.a. im Gegenzug die Möglichkeit, ein Parkhaus am Krankenhaus zu betreiben. Zusätzlich werden im Falle einer Teilfinanzierung von Baumaßnahmen durch einen Dritten ggf. Mietzahlungen fällig, die von der Stadt übernommen werden müssen. Inwiefern und falls ja in welchem Maße dies erforderlich ist, kann noch nicht festgelegt werden. Die Investitionsvorhaben sind inhaltlich definiert - positive wie negative Abweichungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten der Stadt Frankfurt am Main. Im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung des Haushaltes 2017 werden diese Mehrausgaben für die Jahre 2018 ff. des Finanzplanungszeitraums entsprechend beordnet. - Verpflichtung zum Verlustausgleich für die Betriebsgesellschaft Klinikum Frankfurt Höchst GmbH: bis 2021: € 43,9 Mio. (gem. § 10 (2) 2 ff. des Konsortialvertrages), Hinweis: dies würde in etwa auch ohne Bildung der Dachgesellschaft notwendig sein und diese Summe ist im Rahmen des laufenden Betrauungsaktes auch bereits der Klinik garantiert; - Verpflichtung zur Personalreduzierung: tatsächliche Höhe ist offen, kann ggf. durch die Einsparungen bei den Personalkosten kompensiert werden (gem. Anlage 10.1.3 zum Konsortialvertrag); - Anschubfinanzierung der Dachgesellschaft: € 0,1 Mio. (gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH); - Nettoumlaufvermögen zum Einbringungsstichtag: offen, im Vertrag nicht beziffert, maximal € 10 Mio. (gem. § 5 (2) 1 und § 6 (7) Einbringungsvertrag); - Liquidität zum Übergang: offen; im Vertrag nicht beziffert (gem. § 5 (2) 2 des Einbringungsvertrages); - Kostenübernahme für nicht abgenommene Jobtickets: € 0,7 Mio. p.a. nach Schätzung des Klinikums Frankfurt Höchst (gem. Anlage 10.1.3 II zum Konsortialvertrag); - Nebenkosten Einräumung Erbbaurecht nur für die Neubaugrundstücke: Grunderwerbsteuer € 0,4 bis 0,7 Mio. 8. Die Stadt Frankfurt am Main nimmt zur Kenntnis, dass gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.02.2014, § 4292 (M 26 vom 24.01.2014) der bestehende Personalgestellungsvertrag zwischen dem Eigenbetrieb der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main und der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH durch eine versierte Rechtsanwaltskanzlei mit arbeits-, steuer- und krankenhausrechtlicher Expertise rechtlich geprüft wurde. Das Gutachten der Kanzlei liegt als Anlage diesem M-Vortrag bei. Es beinhaltet im Einzelnen die Prüfung der aktuellen rechtlichen Situation und die Ausarbeitung von Handlungsoptionen. Letzteres erfolgte zum einen vor dem Hintergrund der durch die Bundesregierung seit längerem in Aussicht gestellten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie zum anderen unter Berücksichtigung der Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Frankfurt und dem Main-Taunus-Kreis. Im Gutachten werden verschiedene Szenarien aufgezeigt und die jeweils erforderlichen Schritte zur Umsetzung möglicher Lösungswege geprüft und dargestellt. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Verhandlungen wurde - auch mit Blick auf die noch nicht erfolgte gesetzliche Neuregelung durch den Bundesgesetzgeber - entschieden, die bestehende Personalgestellung bis zur endgültigen Klärung zunächst ohne Änderungen fortzuführen. Schlussbemerkung Für die KFH hat der Gesellschafter Stadt Frankfurt am Main zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die zur wirtschaftlichen Gesundung beitragen. Allerdings können aus heutiger Betrachtung eine dauerhafte Stabilität und eine Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens der Gesellschaften vorrangig durch die Schaffung eines medizinisch nachhaltig wettbewerbsfähigen Verbundes von Leistungserbringern garantiert werden. Der Kreistag des MTK wird voraussichtlich am 14.12.2015 über die Vorlage entscheiden. Anlage 1_Konsortialvertrag (nicht öffentlich - ca. 517 KB) Anlage 20_Personalkonzept (nicht öffentlich - ca. 318 KB) Anlage 21_Org_und_Verwaltungsstrukt (nicht öffentlich - ca. 186 KB) Anlage 22_Musterdienstleistungsvertrag (nicht öffentlich - ca. 166 KB) Anlage 23_Mustergesellschaftsvertrag (nicht öffentlich - ca. 364 KB) Anlage 24_Abfindungsbetrag_Heimfall (nicht öffentlich - ca. 151 KB) Anlage 25_Rueckubertragungsangebot (nicht öffentlich - ca. 189 KB) Anlage 26_Einbringungsvertrag_FFM (nicht öffentlich - ca. 230 KB) Anlage 27_Einbringungsvertrag_ZEG (nicht öffentlich - ca. 199 KB) Anlage 28_Einbringungsvertrag_KdMTK (nicht öffentlich - ca. 242 KB) Anlage 29_u_36_erg_Vereinbarung_GesV (nicht öffentlich - ca. 69 KB) Anlage 2_Schaubild (nicht öffentlich - ca. 150 KB) Anlage 30_erg_Vereinb_GesV_KdMTK (nicht öffentlich - ca. 69 KB) Anlage 31_Nettoumlaufvermoegen (nicht öffentlich - ca. 133 KB) Anlage 33_GesellV_KFH (nicht öffentlich - ca. 323 KB) Anlage 34_GesellV_KdMTK (nicht öffentlich - ca. 228 KB) Anlage 35_GesellV_DG_GmbH (nicht öffentlich - ca. 251 KB) Anlage 37_Projekt_H_u_M_-ind_Bewertg (nicht öffentlich - ca. 1,6 MB) Anlage 38_Zusammenst_Zahlungsstr_FFM (nicht öffentlich - ca. 113 KB) Anlage 39_Pruefung_PGV_Handlungsopt (nicht öffentlich - ca. 244 KB) Anlage 3_Business-_u_Massnahmenplan (nicht öffentlich - ca. 373 KB) Anlage 4_u_32_Schreiben_BKartA (nicht öffentlich - ca. 10,8 MB) Anlage 5_1_Investitionsliste (nicht öffentlich - ca. 86 KB) Anlage 5_Medizin_Zukunftskonzept (nicht öffentlich - ca. 1 MB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 16.12.2015, NR 1338 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 24.01.2014, M 26 Vortrag des Magistrats vom 10.11.2014, M 188 Vortrag des Magistrats vom 10.11.2014, M 190 Vortrag des Magistrats vom 16.01.2015, M 7 Vortrag des Magistrats vom 20.01.2017, M 19 Vortrag des Magistrats vom 10.11.2017, M 217 Vortrag des Magistrats vom 26.02.2021, M 38 Vortrag des Magistrats vom 22.07.2022, M 116 Vortrag des Magistrats vom 02.10.2023, M 169 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Soziales und Gesundheit Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Beratung im Ortsbeirat: 6 Versandpaket: 18.11.2015 Beratungsergebnisse: 46. Sitzung des OBR 6 am 01.12.2015, TO I, TOP 29 Beschluss: Der Vorlage M 188 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., und REP (= Ablehnung) bei Enthaltung BFF und FDP 45. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 10.12.2015, TO I, TOP 9 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 188 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD und LINKE. (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) BFF (= Enthaltung) Stv. Dr. Dr. Rahn (= Ablehnung) 45. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 14.12.2015, TO I, TOP 8 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 188 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD und LINKE. (= Ablehnung); FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Enthaltung) Stv. Dr. Dr. Rahn (= Ablehnung) 46. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.12.2015, TO I, TOP 34 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 188 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1338 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE. und AGP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) zu 2. Ziffern 1. und 3.: CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD, LINKE. und AGP (= Annahme) Ziffer 2.: CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. und AGP (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ARL, REP, Stv. Ochs und Stv. Dr. Dr. Rahn (M 188 = Ablehnung) Stv. Krebs (M 188 = Enthaltung) 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 17.12.2015, TO I, TOP 6 Beschluss: 1. Der Vorlage M 188 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. 1. Die Vorlage NR 1338 wird abgelehnt. 2. Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Dr. Wolter-Brandecker, Trinklein, Schenk, Pauli, auf der Heide, David, Ross, Tafel-Stein und Josef sowie von Stadtkämmerer Becker und Stadträtin Heilig dienen zur Kenntnis. 3. Es dient zur Kenntnis, dass die AGP zehn Minuten Redezeit an die LINKE.-Fraktion übertragen hat. Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) zu 2. zu 1.: Ziffern 1. und 3.: CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD, LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) Ziffer 2.: CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) Beschlussausfertigung(en): § 6612, 47. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2015 Aktenzeichen: 54

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