Direktvergabe von Busverkehrsleistungen in Frankfurt am Main an die In-der-City-Bus GmbH (Linienbündel E)
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 24.08.2015, M 143
Betreff: Direktvergabe von Busverkehrsleistungen in Frankfurt am Main an die In-der-City-Bus GmbH (Linienbündel E) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 18.12.2014, § 5390
- Der Magistrat wird beauftragt, die Busverkehrsleistungen im Linienbündel E sowie die Annexleistung der Werkstatt und des Betriebshofs Rebstock für den Zeitraum vom 10.12.2016 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2026 im Wege einer Inhouse-Vergabe direkt an die In-der-City-Bus GmbH (ICB) zu vergeben.
- Ferner wird der Magistrat beauftragt, nach Ablauf von vier Jahren eine Revision durchzuführen, die die Erfüllung der mit der Direktvergabe verbundenen Zielsetzungen bewertet. Darauf basierend ist der Stadtverordnetenversammlung ein Handlungsvorschlag vorzulegen, der u.a. eine Weiterführung des Auftrags, eine Weiterführung unter Modifikationen oder eine Beendigung des Auftrags nach fünf Jahren beinhalten kann.
- Der Magistrat ist gebeten, die hierfür erforderlichen Schritte gemäß den europäischen und nationalen vergabe- und personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften fristgerecht einzuleiten, damit die Direktvergabe rechtssicher umgesetzt werden kann.
- Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009, § 5543 (M 19 Ziff. 4), wird insofern geändert, dass auf eine öffentliche Ausschreibung des Linienbündels E für den in Ziffer
- genannten Zeitraum verzichtet wird.
- Die mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2009, § 5675 (M 33), festgelegte "Ausreichende Verkehrsbedienung" für das Linienbündel E wird aufgehoben. Für den unter Ziffer
- genannten Zeitraum gelten die als Anlage beigefügten Rahmenbedingungen für eine "Ausreichende Verkehrsbedienung".
- Der Magistrat stellt durch die Beauftragung der traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (traffiQ) sicher, dass die bisher im Rahmen der wettbewerblichen Vergaben zugrunde gelegten Anforderungen an die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Sinne einheitlicher Qualitätsstandards und einer hohen Wirtschaftlichkeit im gesamten lokalen Busverkehr in Frankfurt am Main auch im Rahmen der Direktvergabe gewährleistet werden.
- Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung Änderungen des Leistungsangebots mit der jährlichen Vorlage zum Jahresfahrplan Bus zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründung: A. Zielsetzung Die Stadtverordnetenversammlung hatte im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Direktvergabe Schiene, § 5543 vom 26.02.2009 (M 19), festgelegt, dass die Vergabepraxis für Busverkehrsleistungen durch öffentliche Ausschreibungen zunächst für das Linienbündel E und dann für den gesamten Frankfurter Busverkehr fortgesetzt wird. Nachdem hiervon mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.7.2014, § 4843, für den Zeitraum vom 01.08.2015 - 31.07.2025 bereits das Linienbündel D ausgenommen wurde, sollen jetzt auch die Verkehrsleistungen des Linienbündel E (Buslinien 32,34,39, 63, 64, 66, n2), deren bisher wettbewerblich vergebene Konzessionen zum Fahrplanwechsel am 10.12.2016 auslaufen, für einen Zeitraum von 10 Jahren direkt an die ICB GmbH vergeben werden. Damit soll eine ausreichende wirtschaftliche Basis für die ICB und damit für das kommunale Busunternehmen gesichert werden. Für die übrigen Linienbündel soll weiterhin der erfolgreiche Frankfurter Weg im Rahmen der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. der Richtlinie 2014/24/EU (bisher RL 2004/18/EG) fortgesetzt werden. B. Alternativen Der Magistrat sieht momentan keine alternativen Handlungsoptionen. C. Lösung Die Stadtverordnetenversammlung hatte in ihrer Sitzung am 18.12.2014 (§ 5390) auch festgelegt, dass für die Direktvergabe des Linienbündels E "die gleichen Maßgaben wie im Beschluss der StVV zum Linienbündel D (§ 4843 vom 24.07.2014, auf Grundlage der Vorlage M 113/14) gelten sollen". Diese Vorgabe würde eine erneute Direktvergabe auf der Grundlage von Art.5 Abs.2 der VO 1370/2007 über Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Form einer Dienstleistungskonzession beinhalten. Die Ausgestaltung als Dienstleistungskonzession war jedoch lediglich erfolgt, weil aufgrund des bei der ICB GmbH zum Zeitpunkt der Direktvergabe des Linienbündels D noch vorhandenen Umfangs an Drittgeschäften eine Inhouse-Vergabe als Dienstleistungsauftrag nicht möglich war. Nach Mitteilung der ICB GmbH werden sich ihre Drittgeschäfte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Direktvergabe des Linienbündels E jedoch auf ein Maß reduziert haben, das eine Inhouse-Vergabe in Form eines Dienstleistungsauftrages möglich macht. Wegen der Möglichkeit, sämtliche für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlichen Aufwendungen der ICB GmbH beihilfekonform ausgleichen zu können, ist die Ausgestaltung als öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu bevorzugen und auch als rechtssicherer anzusehen. Hierfür ist es erforderlich, dass
- a)der öffentliche Auftraggeber über die ICB GmbH eine Kontrolle ausübt, wie über seine eigenen Dienststellen,
- b)mehr als 80 % der Tätigkeiten der ICB GmbH der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurde,
- c)keine direkte private Kapitalbeteiligung an der ICB GmbH besteht,
- d)die ICB GmbH ihre Tätigkeit ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers wahrnimmt. Da die ICB GmbH diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Direktvergabe erfüllt, schlägt der Magistrat vor, die Busverkehrsleistungen des Linienbündels E sowie den Betrieb und die Vorhaltung der Werkstatt inklusive des Betriebshofes Rebstock als sog. Annexleistung als Inhouse-Vergabe in Form eines Dienstleistungsauftrages ab dem 10.12.2016 für die maximal zulässige Dauer von 10 Jahren umzusetzen. Auch im Rahmen dieser Direktvergabe ist sicherzustellen, dass die Kosten für die Allgemeinheit so gering wie möglich gehalten werden. Die für die Stadt Frankfurt am Main durch die wettbewerbliche Vergabe der Busleistungen erzielten Effizienzerfolge sollen soweit wie möglich erhalten bleiben. Zur Umsetzung ist es zunächst erforderlich, dass gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1370 i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG spätestens ein Jahr vor der beabsichtigten Direktvergabe eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt. In dieser Bekanntmachung ist ein Hinweis auf die Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 PBefG aufzunehmen, welche es anderen Marktteilnehmern ermöglicht, bis spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung ggfs. einen sog. "eigenwirtschaftlichen Antrag" zu stellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Direktvergabe auch von anderen Marktteilnehmern rechtlich bezweifelt oder als fehlend gerügt werden kann. Die VO 1370 verpflichtet die zuständige Behörde, einmal jährlich gemäß Art. 7 Abs.1 VO 1370 einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, einschließlich der gewährten Ausgleichsleistungen, zu veröffentlichen. Mit der Durchführung der Direktvergabe und der Gewährleistung der erforderlichen Publizitätspflichten gegenüber der EU-Kommission im Nachgang der Auftragserteilung ist die Lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt, traffiQ, zu beauftragen. traffiQ nimmt gemäß des bestehenden Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrages bereits die der Stadt Frankfurt am Main als ÖPNV-Aufgabenträger nach dem Hessischen ÖPNV-Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (mit Ausnahme des Beschlusses und der Bekanntmachung des Nahverkehrsplanes sowie des Beschlusses der Investitionsprogramme) verantwortlich wahr. Hierzu gehören auch die Wahrnehmung der gegenüber den Verkehrsunternehmen begründeten Rechte und Pflichten, die Vereinbarung von Verkehrsleistungen einschließlich der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren, die Definition von Qualitätsstandards und deren Sicherung und das Controlling der Leistungserbringung. Die städtische Regiegesellschaft traffiQ legt fest, welche Daten ihr dazu zur Verfügung zu stellen sind. Der Magistrat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Direktvergabe der Busverkehrsleistungen des Linienbündels E weiterhin keine generelle Abkehr vom sogenannten "Frankfurter Weg" darstellt, da dieser in den vergangenen Jahren deutliche Vorteile für die Aufgabenträgerin Stadt Frankfurt am Main generiert hat. Mit der Umstellung auf die gleichzeitige Anwendung beider im Rahmen der VO 1370 verwendbaren Vergaberegime, Ausschreibungs-Wettbewerb und Direktvergabe, wird nach Auffassung des Magistrats sichergestellt, dass die gute Qualität und die Finanzierbarkeit des lokalen Busverkehrs in Frankfurt am Main auch zukünftig gewährleistet ist. Um verifizieren zu können, ob die mit der Direktvergabe verbundenen Zielsetzungen eingetreten sind, wird der Magistrat die Lokale Nahverkehrsgesellschaft traffiQ federführend beauftragen, nach Ablauf von 4 Jahren eine Revision durchzuführen. D. Kosten Die Direktvergabe wird zunächst aus den dem Linienbündel E zuzuscheidenden Erträgen finanziert. Das verbleibende Defizit wird, wie bei den wettbewerblich vergebenen Busverkehrsverträgen, aus dem Treuhandetat (PG 16.10) ausgeglichen. Die erforderlichen Mittel werden in der Produktgruppe 16.10 - traffiQ (Treuhandbereich) zum jeweiligen Haushaltsplan angemeldet. Es dient zur Kenntnis, dass ein Verlustausgleich innerhalb des SWFH-Konzerns nicht möglich ist, da zwischen der SWFH und der ICB GmbH kein Ergebnisabführungsvertrag besteht. Die Ausgleichsleistungen für die jeweiligen Jahre sind vor Beginn eines Kalenderjahres vom Magistrat zu definieren und nach Vorliegen der Jahresabschlüsse zu kontrollieren. Anlage 1 (ca. 8,3 MB)Nebenvorlage: Antrag vom 02.09.2015, NR 1268
Beratungsverlauf 11 Sitzungen
Sitzung
46
OBR 2
TO II, TOP 33
1. Der Vorlage M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Ablehnung:
SPD Linke
Sitzung
44
OBR 1
TO I, TOP 33
1. 1. Dem Geschäftsordnungsantrag der SPD-Fraktion wird zugestimmt. 2. Der Vorlage M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird zurückgewiesen.
Zustimmung:
CDU SPD Linke BFF FDP
Sitzung
44
OBR
10
TO I, TOP 29
1. Der Vorlage M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Linke
Ablehnung:
Gegen Fdp
Sitzung
43
OBR 4
TO I, TOP 19
1. Der Vorlage M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
46
OBR 7
TO II, TOP 2
1. Der Vorlage M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
43
OBR 8
TO I, TOP 24
1. Der Vorlage M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Zustimmung:
SPD Grüne Linke Herr Hofacker
Ablehnung:
FDP Herr Caspar
Sitzung
43
OBR 9
TO I, TOP 21
1. Der Vorlage M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Zustimmung:
Annahme Bei Enthaltung Fdp
Sitzung
42
Verkehrsausschusses
TO I, TOP 11
1. Der Vorlage M 143 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Linke Römer
Ablehnung:
FDP
Sitzung
44
OBR 3
TO II, TOP 19
1. Der Vorlage M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD Linke ÖkoLinX-ARL
Sitzung
43
Haupt- und Finanzausschusses
TO II, TOP 10
1. Der Vorlage M 143 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Linke Römer
Ablehnung:
FDP
Sitzung
44
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 47
1. Der Vorlage M 143 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Linke Römer
Ablehnung:
FDP BFF ÖkoLinX-ARL