Direktvergabe von Busverkehrsleistungen in Frankfurt am Main an die In-der-City-Bus GmbH (Linienbündel E)
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 24.08.2015, M
143 Betreff:
Direktvergabe von Busverkehrsleistungen in Frankfurt am Main an die
In-der-City-Bus GmbH (Linienbündel E) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 18.12.2014,
§ 5390 1. Der Magistrat wird beauftragt, die
Busverkehrsleistungen im Linienbündel E sowie die Annexleistung der Werkstatt
und des Betriebshofs Rebstock für den Zeitraum vom 10.12.2016 bis zum
Fahrplanwechsel im Dezember 2026 im Wege einer Inhouse-Vergabe direkt an die
In-der-City-Bus GmbH (ICB) zu vergeben. 2. Ferner wird der Magistrat beauftragt, nach Ablauf
von vier Jahren eine Revision durchzuführen, die die Erfüllung der mit der
Direktvergabe verbundenen Zielsetzungen bewertet. Darauf basierend ist der
Stadtverordnetenversammlung ein Handlungsvorschlag vorzulegen, der u.a. eine
Weiterführung des Auftrags, eine Weiterführung unter Modifikationen oder eine
Beendigung des Auftrags nach fünf Jahren beinhalten kann. 3. Der Magistrat ist gebeten, die hierfür
erforderlichen Schritte gemäß den europäischen und nationalen vergabe- und
personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften fristgerecht einzuleiten, damit
die Direktvergabe rechtssicher umgesetzt werden kann. 4. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
26.02.2009, § 5543 (M 19 Ziff. 4), wird insofern geändert, dass auf eine
öffentliche Ausschreibung des Linienbündels E für den in Ziffer 1. genannten
Zeitraum verzichtet wird. 5. Die mit dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2009, § 5675 (M 33), festgelegte
"Ausreichende Verkehrsbedienung" für das Linienbündel E wird aufgehoben. Für
den unter Ziffer 1. genannten Zeitraum gelten die als Anlage beigefügten
Rahmenbedingungen für eine "Ausreichende Verkehrsbedienung". 6. Der Magistrat stellt durch die Beauftragung der
traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (traffiQ) sicher,
dass die bisher im Rahmen der wettbewerblichen Vergaben zugrunde gelegten
Anforderungen an die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im
Sinne einheitlicher Qualitätsstandards und einer hohen Wirtschaftlichkeit im
gesamten lokalen Busverkehr in Frankfurt am Main auch im Rahmen der
Direktvergabe gewährleistet werden. 7. Der Magistrat wird
beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung Änderungen des Leistungsangebots
mit der jährlichen Vorlage zum Jahresfahrplan Bus zur Beschlussfassung
vorzulegen. Begründung: A. Zielsetzung Die Stadtverordnetenversammlung hatte im Zusammenhang
mit der Beschlussfassung zur Direktvergabe Schiene, § 5543 vom 26.02.2009 (M
19), festgelegt, dass die Vergabepraxis für Busverkehrsleistungen durch
öffentliche Ausschreibungen zunächst für das Linienbündel E und dann für den
gesamten Frankfurter Busverkehr fortgesetzt wird. Nachdem hiervon mit Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 24.7.2014, § 4843, für den Zeitraum vom
01.08.2015 - 31.07.2025 bereits das Linienbündel D ausgenommen wurde, sollen
jetzt auch die Verkehrsleistungen des Linienbündel E (Buslinien 32,34,39, 63,
64, 66, n2), deren bisher wettbewerblich vergebene Konzessionen zum
Fahrplanwechsel am 10.12.2016 auslaufen, für einen Zeitraum von 10 Jahren
direkt an die ICB GmbH vergeben werden. Damit soll eine ausreichende
wirtschaftliche Basis für die ICB und damit für das kommunale Busunternehmen
gesichert werden.
Für die übrigen Linienbündel soll
weiterhin der erfolgreiche Frankfurter Weg im Rahmen der Vergabe
öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 i.V.m. der Richtlinie 2014/24/EU (bisher RL 2004/18/EG)
fortgesetzt werden. B. Alternativen Der Magistrat sieht momentan keine alternativen
Handlungsoptionen.
C. Lösung Die Stadtverordnetenversammlung hatte in ihrer
Sitzung am 18.12.2014 (§ 5390) auch festgelegt, dass für die Direktvergabe des
Linienbündels E "die gleichen Maßgaben wie im Beschluss der StVV zum
Linienbündel D (§ 4843 vom 24.07.2014, auf Grundlage der Vorlage M 113/14)
gelten sollen".
Diese Vorgabe würde eine erneute
Direktvergabe auf der Grundlage von Art.5 Abs.2 der VO 1370/2007 über
Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Form einer
Dienstleistungskonzession beinhalten. Die Ausgestaltung als Dienstleistungskonzession war
jedoch lediglich erfolgt, weil aufgrund des bei der ICB GmbH zum Zeitpunkt der
Direktvergabe des Linienbündels D noch vorhandenen Umfangs an Drittgeschäften
eine Inhouse-Vergabe als Dienstleistungsauftrag nicht möglich war. Nach Mitteilung der ICB GmbH werden sich ihre
Drittgeschäfte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Direktvergabe des
Linienbündels E jedoch auf ein Maß reduziert haben, das eine Inhouse-Vergabe in
Form eines Dienstleistungsauftrages möglich macht. Wegen der Möglichkeit, sämtliche für die Erbringung
der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlichen Aufwendungen der ICB
GmbH beihilfekonform ausgleichen zu können, ist die Ausgestaltung als
öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu bevorzugen und auch als rechtssicherer
anzusehen. Hierfür ist es erforderlich, dass
a) der öffentliche Auftraggeber über
die ICB GmbH eine Kontrolle ausübt, wie über seine eigenen Dienststellen,
b) mehr als 80 % der Tätigkeiten
der ICB GmbH der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von dem die
Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem
kontrollierten juristischen Personen betraut wurde, c) keine direkte private Kapitalbeteiligung an der
ICB GmbH besteht, d) die ICB
GmbH ihre Tätigkeit ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers
wahrnimmt. Da die ICB GmbH diese Voraussetzungen
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Direktvergabe erfüllt, schlägt der
Magistrat vor, die Busverkehrsleistungen des Linienbündels E sowie den Betrieb
und die Vorhaltung der Werkstatt inklusive des Betriebshofes Rebstock als sog.
Annexleistung als Inhouse-Vergabe in Form eines Dienstleistungsauftrages ab
dem 10.12.2016 für die maximal zulässige Dauer von 10 Jahren umzusetzen.
Auch im Rahmen dieser Direktvergabe ist
sicherzustellen, dass die Kosten für die Allgemeinheit so gering wie
möglich gehalten werden. Die für die Stadt Frankfurt am Main durch die
wettbewerbliche Vergabe der Busleistungen erzielten Effizienzerfolge sollen
soweit wie möglich erhalten bleiben. Zur Umsetzung ist es zunächst erforderlich, dass gem.
Art. 7 Abs. 2 VO 1370 i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG spätestens ein Jahr vor
der beabsichtigten Direktvergabe eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union erfolgt. In dieser Bekanntmachung ist ein Hinweis auf
die Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 PBefG aufzunehmen, welche es anderen
Marktteilnehmern ermöglicht, bis spätestens drei Monate nach der
Vorabbekanntmachung ggfs. einen sog. "eigenwirtschaftlichen Antrag" zu stellen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Direktvergabe auch von anderen
Marktteilnehmern rechtlich bezweifelt oder als fehlend gerügt werden kann.
Die VO 1370 verpflichtet die zuständige Behörde,
einmal jährlich gemäß Art. 7 Abs.1 VO 1370 einen Gesamtbericht über die in
ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
einschließlich der gewährten Ausgleichsleistungen, zu veröffentlichen. Mit der Durchführung der Direktvergabe und der
Gewährleistung der erforderlichen Publizitätspflichten gegenüber der
EU-Kommission im Nachgang der Auftragserteilung ist die Lokale
Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt, traffiQ, zu beauftragen. traffiQ nimmt gemäß des bestehenden
Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrages bereits die der Stadt Frankfurt
am Main als ÖPNV-Aufgabenträger nach dem Hessischen ÖPNV-Gesetz zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse (mit Ausnahme des Beschlusses und der Bekanntmachung
des Nahverkehrsplanes sowie des Beschlusses der Investitionsprogramme)
verantwortlich wahr. Hierzu gehören auch die Wahrnehmung der gegenüber den
Verkehrsunternehmen begründeten Rechte und Pflichten, die Vereinbarung von
Verkehrsleistungen einschließlich der Vorbereitung und Durchführung von
Vergabeverfahren, die Definition von Qualitätsstandards und deren Sicherung und
das Controlling der Leistungserbringung. Die städtische Regiegesellschaft
traffiQ legt fest, welche Daten ihr dazu zur Verfügung zu stellen sind. Der Magistrat weist ausdrücklich darauf hin, dass die
Direktvergabe der Busverkehrsleistungen des Linienbündels E weiterhin keine
generelle Abkehr vom sogenannten "Frankfurter Weg" darstellt, da dieser in den
vergangenen Jahren deutliche Vorteile für die Aufgabenträgerin Stadt Frankfurt
am Main generiert hat. Mit der Umstellung auf die gleichzeitige Anwendung
beider im Rahmen der VO 1370 verwendbaren Vergaberegime,
Ausschreibungs-Wettbewerb und Direktvergabe, wird nach Auffassung des
Magistrats sichergestellt, dass die gute Qualität und die Finanzierbarkeit des
lokalen Busverkehrs in Frankfurt am Main auch zukünftig gewährleistet ist. Um
verifizieren zu können, ob die mit der Direktvergabe verbundenen Zielsetzungen
eingetreten sind, wird der Magistrat die Lokale Nahverkehrsgesellschaft traffiQ
federführend beauftragen, nach Ablauf von 4 Jahren eine Revision
durchzuführen. D. Kosten Die Direktvergabe wird zunächst aus den dem
Linienbündel E zuzuscheidenden Erträgen finanziert. Das verbleibende Defizit
wird, wie bei den wettbewerblich vergebenen Busverkehrsverträgen, aus dem
Treuhandetat (PG 16.10) ausgeglichen. Die erforderlichen Mittel werden in der Produktgruppe
16.10 - traffiQ (Treuhandbereich) zum jeweiligen Haushaltsplan angemeldet. Es
dient zur Kenntnis, dass ein Verlustausgleich innerhalb des SWFH-Konzerns nicht
möglich ist, da zwischen der SWFH und der ICB GmbH kein
Ergebnisabführungsvertrag besteht. Die Ausgleichsleistungen für die jeweiligen Jahre
sind vor Beginn eines Kalenderjahres vom Magistrat zu definieren und nach
Vorliegen der Jahresabschlüsse zu kontrollieren. Anlage 1 (ca.
8,3 MB)
Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
02.09.2015, NR 1268
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 23.01.2009, M 19
Vortrag des
Magistrats vom 16.02.2009, M 33
Vortrag des
Magistrats vom 04.07.2014, M 113
Vortrag des
Magistrats vom 10.06.2016, M 124
Vortrag des
Magistrats vom 19.05.2017, M 109
Vortrag des
Magistrats vom 28.05.2018, M 92
Vortrag des
Magistrats vom 28.05.2018, M 93
Vortrag des
Magistrats vom 15.06.2018, M 110
Vortrag des
Magistrats vom 12.11.2018, M 209
Vortrag des
Magistrats vom 27.05.2019, M 78
Vortrag des
Magistrats vom 25.05.2020, M 82
Vortrag des
Magistrats vom 12.02.2021, M 29
Vortrag des
Magistrats vom 30.04.2021, M 58
Vortrag des
Magistrats vom 04.02.2022, M 19
Vortrag des
Magistrats vom 25.11.2022, M 202
Vortrag des
Magistrats vom 19.01.2024, M 7 Zuständige
Ausschüsse:
Verkehrsausschuss
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10
Versandpaket: 26.08.2015 Beratungsergebnisse: 46. Sitzung des OBR 2
am 07.09.2015, TO II, TOP 33 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. GRÜNE, CDU, FDP, BFF und fraktionslos gegen SPD und
LINKE. (= Zurückweisung) 44. Sitzung des OBR 1
am 08.09.2015, TO I, TOP 33 Die SPD-Fraktion stellt den Geschäftsordnungsantrag auf
Ende der Debatte und sofortige Abstimmung. Beschluss: 1. 1. Dem
Geschäftsordnungsantrag der SPD-Fraktion wird zugestimmt. 2. Der
Vorlage M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage
NR 1268 wird zurückgewiesen. Abstimmung:
zu 1. zu 1.: 2 GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., BFF und FDP gegen
3 GRÜNE (= Ablehnung) zu 2.: GRÜNE, CDU und SPD gegen FDP
(Ablehnung); LINKE. und BFF (= Enthaltung)
zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und BFF gegen FDP (=
Kenntnis) 44. Sitzung des OBR
10 am 08.09.2015, TO I, TOP 29 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, SPD und LINKE. gegen FDP (= Ablehnung)
zu 2. CDU, GRÜNE, SPD und LINKE. gegen FDP (= Annahme)
43. Sitzung des
OBR 4 am 08.09.2015, TO I, TOP 19 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Annahme bei Enthaltung fraktionslos
46. Sitzung des OBR 7
am 08.09.2015, TO II, TOP 2 Es dient zur Kenntnis, dass Herr Papke nicht an der
Abstimmung der Vorlage NR 1268 teilgenommen hat. Beschluss: 1. Der Vorlage
M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 8
am 10.09.2015, TO I, TOP 24 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. 2 CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und Herr Hofacker
gegen FDP und Herr Caspar (= Ablehnung) bei zwei Enthaltungen CDU
zu 2. 3 CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und Herr Hofacker
gegen 1 CDU, FDP und Herr Caspar (= Annahme) 43. Sitzung des OBR 9
am 10.09.2015, TO I, TOP 21 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. Annahme bei Enthaltung FDP und BFF
zu 2. Annahme bei Enthaltung FDP
42. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 15.09.2015, TO I, TOP 11
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 143 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und RÖMER gegen FDP (=
Ablehnung); BFF (= Enthaltung) zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und BFF gegen FDP (=
Annahme) und RÖMER (= Prüfung und Berichterstattung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: ÖkoLinX-ARL (M 143 = Enthaltung, NR 1268 = Ablehnung)
44. Sitzung des OBR 3
am 17.09.2015, TO II, TOP 19 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 143 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und ÖkoLinX-ARL gegen FDP
(= Ablehnung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und ÖkoLinX-ARL gegen FDP
(= Annahme) 43. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 22.09.2015, TO II, TOP 10
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 143 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1268 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und RÖMER gegen FDP (=
Ablehnung); BFF (= Enthaltung) zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und BFF gegen FDP (=
Annahme) und RÖMER (= Prüfung und Berichterstattung)
44. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 24.09.2015, TO II, TOP 47
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 143 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. Die Vorlage
NR 1268 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und RÖMER gegen FDP (=
Ablehnung); BFF und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., BFF und ÖkoLinX-ARL gegen
FDP (= Annahme) und RÖMER (= Prüfung und Berichterstattung)
Beschlussausfertigung(en): § 6332, 44. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.2015 Aktenzeichen: 92 11