1. Direktvergabe der Schienenverkehrsleistungen (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) nach Ablauf der Konzessionen 31.01.2011 2. Fortsetzung der Vergabe von Busverkehrsleistungen i
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 23.01.2009, M 19
Betreff:
- Direktvergabe der Schienenverkehrsleistungen (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) nach Ablauf der Konzessionen 31.01.2011
- Fortsetzung der Vergabe von Busverkehrsleistungen im Ausschreibungsverfahren Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 05.07.2007, § 2208 (M 107)
- Der Magistrat wird beauftragt, die Schienenverkehrsleistungen (Straßen- und Stadtbahnen) nach Ablauf der gegenwärtig gültigen Schienenkonzessionen am 31.01.2011 auf der Grundlage der neuen EU-Verordnung 1370/2007 über Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße direkt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) zu vergeben.
- Der Magistrat ist gebeten, die hierfür erforderlichen Schritte gemäß den europäischen und nationalen vergabe- und personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften fristgerecht einzuleiten, damit die Direktvergabe rechtsicher umgesetzt werden kann.
- Die in diesem Zusammenhang erforderliche interkommunale Vereinbarung mit der Stadt Bad Homburg und dem Hochtaunuskreis über die Direktvergabe der ausbrechenden Verkehre der Stadtbahnlinien U2 und U3 an die VGF ist abzuschließen.
- Die Vergabepraxis für Busverkehrsleistungen durch öffentliche Ausschreibungen wird zunächst für das Linienbündel E und dann für den gesamten Frankfurter Busverkehr fortgesetzt. Auf die Option im Sinne der Ziffer 7 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 05.07.2007 (§ 2208) wird verzichtet und der Beschluss in diesem Punkt aufgehoben. Begründung: Zu Ziffer 1: Die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen für den Betrieb der Straßen- und Stadtbahnen in Frankfurt am Main enden am 31.01.
- Nach der am 03.12 2009 in Kraft tretenden EU VO 1370/2007 kann die zuständige Behörde beschließen, öffentliche Dienstleistungsaufträge über die Erbringung von Personenverkehrsdiensten an eine von ihr kontrollierte Einheit zu vergeben. Auf dieser Grundlage ist beabsichtigt, die Verkehrsleistungen der Frankfurter Stadt- und Straßenbahnlinien direkt an die bisherige Betreiberin, die Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF), zu vergeben und eine anderenfalls erforderliche Vergabe in einem Ausschreibungsverfahren nicht anzustreben. Zugleich honoriert der Magistrat mit der Direktvergabe die bisherigen Erfolge der Gesellschaft zur Steigerung von Qualität und Effizienz und sichert somit die Arbeitsplätze der bei der VGF beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Terminlicher Fixpunkt für die Direktvergabe ist die 12-Monatsfrist (vor Ablauf der Schienenkonzessionen) zur Ankündigung der Direktvergabe im EU Amtsblatt, die spätestens am 31.01.2010 erfolgen muss. Zu Ziffer 2: Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Direktvergabe nach der EU VO 1370/2007 dem Rechtsschutz von Konkurrenten zugänglich ist. Für eine rechtssichere Direktvergabe ist daher neben der reinen Willensbekundung des Aufgabenträgers auch der Nachweis erforderlich, dass ihre Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen und dokumentiert sind. So ist nachzuweisen, dass die zuständige örtliche Behörde (die Stadt Frankfurt am Main) über den Betreiber (die VGF) eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Weitere Voraussetzung ist, dass die öffentlichen Personenverkehrsdienste dieses Betreibers und jeder anderen Einheit, auf die dieser Betreiber auch nur geringfügigen Einfluss ausübt, innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der zuständigen örtlichen Behörde erfolgen, wobei abgehende Linien in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter örtlich zuständiger Behörden unschädlich sind. Die EU VO 1370/2007 legt zudem fest, dass die Gewährung von Ausgleichsleistungen und/oder ausschließlichen Rechten an ein Verkehrsunternehmen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nur im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erfolgen dürfen. Dieser öffentliche Dienstleistungsauftrag muss unter anderem Festlegungen über die von dem Betreiber zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, über objektive und transparente Ausgleichsparameter, über die Art und den Umfang einer gegebenenfalls gewährten Ausschließlichkeit und im Hinblick auf Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation der finanziellen Nettoeffekte enthalten. Das Überkompensationsverbot gebietet, die Rechnungslegung für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche des Betreibers getrennt zu führen und eine Quersubventionierung unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche zu vermeiden. Bei der VGF ist deshalb eine Trennungsrechnung einzuführen, die den Vorgaben der EU VO 1370/2007 entspricht. Die EU VO 1370/2007 verpflichtet die zuständige Behörde, eine vorgesehene Direktvergabe spätestens ein Jahr vorher im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen und einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, einschließlich der gewährten Ausgleichsleistungen zu veröffentlichen. Dabei werden u. a. den Soll-Vorgaben des öffentlichen Dienstleistungsauftrages für ein Geschäftsjahr die Ist-Zahlen einschließlich der Auswirkungen aus der Qualitätssicherung (z. B. Bonus/Malus) gegenübergestellt. Mit der Durchführung der Direktvergabe und der Gewährleistung der erforderlichen Publizitätspflichten gegenüber der EU-Kommission im Nachgang der Konzessionierung hat der Magistrat die Lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt, traffiQ, beauftragt. traffiQ nimmt gemäß des bestehenden Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrages (Beschluss der STVV vom 31.01.02, § 2055) bereits die der Stadt Frankfurt am Main als ÖPNV-Aufgabenträger nach dem Hessischen ÖPNV-Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (mit Ausnahme des Beschlusses und der Bekanntmachung des Nahverkehrsplanes sowie des Beschlusses der Investitionsprogramme) verantwortlich wahr. Hierzu gehört auch die Vereinbarung von Verkehrsleistungen, einschließlich der Vorbereitung von Vergabeverfahren, der Vertragsabwicklung, der Überwachung der Leistungserbringung und der Wahrnehmung der vertraglich begründeten Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsunternehmen. Der Magistrat hat darüber hinaus den Anspruch bekundet, die Funktionsfähigkeit des gesamten lokalen Frankfurter ÖPNV unter Berücksichtigung einer einheitlichen und kundenorientierten Qualität nachhaltig sicherzustellen. Hierzu hat der Magistrat traffiQ beauftragt, das bei den ausgeschriebenen Busverkehren bereits erfolgreich eingeführte Qualitäts- und Leistungscontrolling (inkl. eines Bonus/Malus-Anreizsystems) auf die direkt vergebenen Schienenverkehre auszudehnen. Zu Ziffer 3: Die Linien U2 nach Bad Homburg und U3 nach Oberursel führen aus dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main hinaus auf das Gebiet benachbarter Aufgabenträger. Um einen unvertretbaren "Bruch" der Linien an der Stadtgrenze zu vermeiden, bedarf es für die rechtssichere Vergabe auch dieser Leistungen an die VGF einer interkommunalen Vereinbarung, die der gleichen Verfahrensgestaltung unterliegen muss. Hier ist traffiQ beauftragt, zusammen mit den anderen Gebietskörperschaften die erforderliche Vereinbarung vorzubereiten und dem Magistrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Zu Ziffer 4: Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.07.2007 (§ 2208) wurde die Option geschaffen, die VGF unter bestimmten Bedingungen mit dem Betrieb des letzten noch auferlegten Buslinienbündels "E" direkt zu beauftragen. Der Magistrat ist jedoch der Überzeugung, dass - anders als im Schienenbereich - die konsequente Fortsetzung des bei den Busverkehren eingeschlagenen Weges die für die Stadt Frankfurt und den Fahrgast vorteilhafteste Lösung im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Qualität darstellt und zudem einheitliche, klare Strukturen schafft. Das erforderliche Know-how im Busbereich sichert sich der Aufgabenträger Stadt Frankfurt in der städtischen Nahverkehrsgesellschaft traffiQ. Durch die seinerzeitige konsequente Umschulung von VGF-Busfahrern zu Schienenbahnfahrern, verbunden mit der ausschließlichen Neueinstellung von benötigten Busfahrern bei der neu gegründeten, am Markt agierenden und bei den Löhnen Marktniveau zahlenden VGF-Tochter ICB sowie den sukzessiven Abbau sonstiger Ressourcen in der Bussparte der VGF konnten ausschreibungsbedingte Remanenzen vermieden werden. Mit den in den Ausschreibungen erzielten Kostensenkungen war es erstmals möglich, die Leistung erheblich zu erweitern, verbunden mit besseren Umweltstandards, einem Zuwachs an Qualität, ohne Mehrkosten für die Allgemeinheit zu produzieren, und der Wahrung sozialer Standards, wie der Festschreibung ver.di - Tarifvertrags für den Landesverband Hessischer Omnibusvertreter als Zuschlagsvoraussetzung. Bei den durchgeführten Ausschreibungsverfahren konnte die VGF-Tochter ICB bisher zwei von vier ausgeschriebenen Linienbündeln gewinnen. Es spricht also nichts dagegen, dass sich die ICB auch zukünftig am Markt durchsetzen kann und so auf Dauer effiziente Strukturen bewahren wird. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Magistrat die seinerzeit beschlossene Option nicht wahr zu nehmen und den Beschluss vom
- Juli 2007 in diesem Punkt aufzuheben.Nebenvorlage: Antrag vom 28.01.2009, NR 1256