1. Direktvergabe der Schienenverkehrsleistungen (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) nach Ablauf der Konzessionen 31.01.2011 2. Fortsetzung der Vergabe von Busverkehrsleistungen i
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 23.01.2009, M 19 Betreff: 1. Direktvergabe der
Schienenverkehrsleistungen (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main an die
Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) nach Ablauf der
Konzessionen 31.01.2011 2. Fortsetzung der Vergabe von
Busverkehrsleistungen im Ausschreibungsverfahren Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 05.07.2007,
§ 2208 (M 107) 1. Der Magistrat wird beauftragt, die
Schienenverkehrsleistungen (Straßen- und Stadtbahnen) nach Ablauf der
gegenwärtig gültigen Schienenkonzessionen am 31.01.2011 auf der Grundlage der
neuen EU-Verordnung 1370/2007 über Öffentliche Personenverkehrsdienste auf
Schiene und Straße direkt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am
Main mbH (VGF) zu vergeben. 2. Der Magistrat ist gebeten, die hierfür
erforderlichen Schritte gemäß den europäischen und nationalen vergabe- und
personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften fristgerecht einzuleiten, damit
die Direktvergabe rechtsicher umgesetzt werden kann. 3. Die in diesem Zusammenhang erforderliche
interkommunale Vereinbarung mit der Stadt Bad Homburg und dem Hochtaunuskreis
über die Direktvergabe der ausbrechenden Verkehre der Stadtbahnlinien U2 und U3
an die VGF ist abzuschließen. 4. Die Vergabepraxis für Busverkehrsleistungen durch
öffentliche Ausschreibungen wird zunächst für das Linienbündel E und dann für
den gesamten Frankfurter Busverkehr fortgesetzt. Auf die Option im Sinne der
Ziffer 7 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 05.07.2007 (§
2208) wird verzichtet und der Beschluss in diesem Punkt aufgehoben. Begründung: Zu Ziffer 1: Die personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigungen für den Betrieb der Straßen- und Stadtbahnen in Frankfurt am Main
enden am 31.01.2011. Nach der am 03.12 2009 in Kraft tretenden EU VO 1370/2007
kann die zuständige Behörde beschließen, öffentliche Dienstleistungsaufträge
über die Erbringung von Personenverkehrsdiensten an eine von ihr kontrollierte
Einheit zu vergeben. Auf
dieser Grundlage ist beabsichtigt, die Verkehrsleistungen der Frankfurter
Stadt- und Straßenbahnlinien direkt an die bisherige Betreiberin, die
Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF), zu vergeben und eine
anderenfalls erforderliche Vergabe in einem Ausschreibungsverfahren nicht
anzustreben. Zugleich
honoriert der Magistrat mit der Direktvergabe die bisherigen Erfolge der
Gesellschaft zur Steigerung von Qualität und Effizienz und sichert somit die
Arbeitsplätze der bei der VGF beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Terminlicher
Fixpunkt für die Direktvergabe ist die 12-Monatsfrist (vor Ablauf der
Schienenkonzessionen) zur Ankündigung der Direktvergabe im EU Amtsblatt, die
spätestens am 31.01.2010 erfolgen muss. Zu Ziffer 2: Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das
Vorliegen der Voraussetzungen einer Direktvergabe nach der EU VO 1370/2007 dem
Rechtsschutz von Konkurrenten zugänglich ist. Für eine rechtssichere
Direktvergabe ist daher neben der reinen Willensbekundung des Aufgabenträgers
auch der Nachweis erforderlich, dass ihre Voraussetzungen auch tatsächlich
vorliegen und dokumentiert sind. So ist nachzuweisen, dass die zuständige örtliche
Behörde (die Stadt Frankfurt am Main) über den Betreiber (die VGF) eine
Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht.
Weitere Voraussetzung ist,
dass die öffentlichen Personenverkehrsdienste dieses Betreibers und jeder
anderen Einheit, auf die dieser Betreiber auch nur geringfügigen Einfluss
ausübt, innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der zuständigen örtlichen Behörde
erfolgen, wobei abgehende Linien in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter
örtlich zuständiger Behörden unschädlich sind. Die EU VO 1370/2007 legt zudem fest,
dass die Gewährung von Ausgleichsleistungen und/oder ausschließlichen Rechten
an ein Verkehrsunternehmen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen nur im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
erfolgen dürfen. Dieser
öffentliche Dienstleistungsauftrag muss unter anderem Festlegungen über die von
dem Betreiber zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, über
objektive und transparente Ausgleichsparameter, über die Art und den Umfang
einer gegebenenfalls gewährten Ausschließlichkeit und im Hinblick auf
Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation der finanziellen Nettoeffekte
enthalten. Das
Überkompensationsverbot gebietet, die Rechnungslegung für unterschiedliche
Tätigkeitsbereiche des Betreibers getrennt zu führen und eine
Quersubventionierung unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche zu vermeiden. Bei der
VGF ist deshalb eine Trennungsrechnung einzuführen, die den Vorgaben der EU VO
1370/2007 entspricht. Die EU VO 1370/2007 verpflichtet die zuständige
Behörde, eine vorgesehene Direktvergabe spätestens ein Jahr vorher im Amtsblatt
der EU zu veröffentlichen und einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in
ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
einschließlich der gewährten Ausgleichsleistungen zu veröffentlichen. Dabei
werden u. a. den Soll-Vorgaben des öffentlichen Dienstleistungsauftrages für
ein Geschäftsjahr die Ist-Zahlen einschließlich der Auswirkungen aus der
Qualitätssicherung (z. B. Bonus/Malus) gegenübergestellt. Mit der Durchführung der
Direktvergabe und der Gewährleistung der erforderlichen Publizitätspflichten
gegenüber der EU-Kommission im Nachgang der Konzessionierung hat der Magistrat
die Lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt, traffiQ, beauftragt.
traffiQ nimmt gemäß des bestehenden Aufgabenübertragungs- und
Beleihungsvertrages (Beschluss der STVV vom 31.01.02, § 2055) bereits die der
Stadt Frankfurt am Main als ÖPNV-Aufgabenträger nach dem Hessischen ÖPNV-Gesetz
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (mit Ausnahme des Beschlusses und der
Bekanntmachung des Nahverkehrsplanes sowie des Beschlusses der
Investitionsprogramme) verantwortlich wahr. Hierzu gehört auch die Vereinbarung
von Verkehrsleistungen, einschließlich der Vorbereitung von Vergabeverfahren,
der Vertragsabwicklung, der Überwachung der Leistungserbringung und der
Wahrnehmung der vertraglich begründeten Rechte und Pflichten gegenüber den
Verkehrsunternehmen. Der Magistrat hat darüber hinaus den Anspruch
bekundet, die Funktionsfähigkeit des gesamten lokalen Frankfurter ÖPNV unter
Berücksichtigung einer einheitlichen und kundenorientierten Qualität nachhaltig
sicherzustellen. Hierzu hat der Magistrat traffiQ beauftragt, das bei den
ausgeschriebenen Busverkehren bereits erfolgreich eingeführte Qualitäts- und
Leistungscontrolling (inkl. eines Bonus/Malus-Anreizsystems) auf die direkt
vergebenen Schienenverkehre auszudehnen. Zu Ziffer 3: Die Linien U2 nach Bad Homburg und U3 nach
Oberursel führen aus dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main hinaus auf das
Gebiet benachbarter Aufgabenträger. Um einen unvertretbaren "Bruch" der Linien
an der Stadtgrenze zu vermeiden, bedarf es für die rechtssichere Vergabe auch
dieser Leistungen an die VGF einer interkommunalen Vereinbarung, die der
gleichen Verfahrensgestaltung unterliegen muss. Hier ist traffiQ beauftragt,
zusammen mit den anderen Gebietskörperschaften die erforderliche Vereinbarung
vorzubereiten und dem Magistrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Zu Ziffer 4: Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
05.07.2007 (§ 2208) wurde die Option geschaffen, die VGF unter bestimmten
Bedingungen mit dem Betrieb des letzten noch auferlegten Buslinienbündels "E"
direkt zu beauftragen. Der Magistrat ist jedoch der Überzeugung, dass -
anders als im Schienenbereich - die konsequente Fortsetzung des bei den
Busverkehren eingeschlagenen Weges die für die Stadt Frankfurt und den Fahrgast
vorteilhafteste Lösung im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Qualität
darstellt und zudem einheitliche, klare Strukturen schafft. Das erforderliche
Know-how im Busbereich sichert sich der Aufgabenträger Stadt Frankfurt in der
städtischen Nahverkehrsgesellschaft traffiQ. Durch die seinerzeitige konsequente Umschulung von
VGF-Busfahrern zu Schienenbahnfahrern, verbunden mit der ausschließlichen
Neueinstellung von benötigten Busfahrern bei der neu gegründeten, am Markt
agierenden und bei den Löhnen Marktniveau zahlenden VGF-Tochter ICB sowie den
sukzessiven Abbau sonstiger Ressourcen in der Bussparte der VGF konnten
ausschreibungsbedingte Remanenzen vermieden werden. Mit den in den
Ausschreibungen erzielten Kostensenkungen war es erstmals möglich, die Leistung
erheblich zu erweitern, verbunden mit besseren Umweltstandards, einem Zuwachs
an Qualität, ohne Mehrkosten für die Allgemeinheit zu produzieren, und der
Wahrung sozialer Standards, wie der Festschreibung ver.di - Tarifvertrags für
den Landesverband Hessischer Omnibusvertreter als Zuschlagsvoraussetzung.
Bei den durchgeführten
Ausschreibungsverfahren konnte die VGF-Tochter ICB bisher zwei von vier
ausgeschriebenen Linienbündeln gewinnen. Es spricht also nichts dagegen, dass
sich die ICB auch zukünftig am Markt durchsetzen kann und so auf Dauer
effiziente Strukturen bewahren wird. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Magistrat die
seinerzeit beschlossene Option nicht wahr zu nehmen und den Beschluss vom 5.
Juli 2007 in diesem Punkt aufzuheben. Vertraulichkeit: Nein
Nebenvorlage:
Antrag vom
28.01.2009, NR 1256
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 07.12.2001, M 257 (nicht öffentlich)
Vortrag des
Magistrats vom 15.06.2007, M 107
Vortrag des Magistrats vom
29.03.2010, M 56
Vortrag des
Magistrats vom 11.06.2010, M 118
Vortrag des
Magistrats vom 11.06.2010, M 119
Vortrag des
Magistrats vom 02.05.2011, M 82
Vortrag des
Magistrats vom 06.05.2011, M 90
Vortrag des
Magistrats vom 06.05.2011, M 91
Vortrag des
Magistrats vom 25.05.2012, M 127
Vortrag des
Magistrats vom 25.05.2012, M 128
Vortrag des
Magistrats vom 25.05.2012, M 129
Vortrag des
Magistrats vom 25.05.2012, M 130
Vortrag des
Magistrats vom 02.11.2012, M 252
Vortrag des Magistrats vom
03.06.2013, M 95
Vortrag des
Magistrats vom 03.06.2013, M 96
Vortrag des
Magistrats vom 14.06.2013, M 103
Vortrag des
Magistrats vom 02.06.2014, M 101
Vortrag des
Magistrats vom 02.06.2014, M 102
Vortrag des
Magistrats vom 04.07.2014, M 113
Vortrag des
Magistrats vom 22.05.2015, M 88
Vortrag des
Magistrats vom 29.05.2015, M 96
Vortrag des
Magistrats vom 24.08.2015, M 143
Vortrag des
Magistrats vom 29.04.2016, M 90
Vortrag des
Magistrats vom 10.06.2016, M 124
Vortrag des Magistrats vom
02.09.2016, M 165
Vortrag des
Magistrats vom 19.05.2017, M 109
Vortrag des
Magistrats vom 19.05.2017, M 116
Vortrag des
Magistrats vom 28.05.2018, M 92
Vortrag des
Magistrats vom 28.05.2018, M 93
Vortrag des
Magistrats vom 08.06.2018, M 105
Vortrag des
Magistrats vom 15.06.2018, M 110
Vortrag des
Magistrats vom 12.11.2018, M 209
Vortrag des
Magistrats vom 27.05.2019, M 78
Vortrag des
Magistrats vom 27.05.2019, M 79
Vortrag des
Magistrats vom 25.05.2020, M 82
Vortrag des
Magistrats vom 25.05.2020, M 83
Vortrag des
Magistrats vom 21.08.2020, M 131
Vortrag des
Magistrats vom 12.02.2021, M 29
Vortrag des
Magistrats vom 26.04.2021, M 55
Vortrag des
Magistrats vom 30.04.2021, M 58
Vortrag des
Magistrats vom 30.05.2022, M 76
Vortrag des
Magistrats vom 11.11.2022, M 192
Vortrag des
Magistrats vom 24.02.2023, M 31
Vortrag des
Magistrats vom 03.06.2024, M 74 Zuständige
Ausschüsse:
Verkehrsausschuss
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 28.01.2009 Beratungsergebnisse: 28. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 17.02.2009, TO I, TOP 97
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 19 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1256 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. Ziffern 1. bis 3.: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und
BFF Ziffer 4.: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, FAG und BFF (= Ablehnung)
zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, FAG und BFF (=
Annahme) Sonstige
Voten/Protokollerklärung zu 1: LINKE. (M 19 = Annahme im Rahmen der
Vorlage NR 1256, NR 1256 = Annahme) NPD und ÖkoLinX-ARL (M 19 = Ziffern
1. bis 3. Annahme, Ziffer 4. Ablehnung, NR 1256 = Annahme)
30. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 20.02.2009, TO II, TOP 14
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 19 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1256 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. Ziffern 1. bis 3.: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und
BFF Ziffer 4.: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, FAG und BFF (= Ablehnung)
zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, FAG und BFF (=
Annahme) 31. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 26.02.2009, TO II, TOP 40
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 19 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. Die Vorlage
NR 1256 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. Ziffern 1. bis 3.: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, BFF,
NPD und ÖkoLinX-ARL gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR
1256) Ziffer 4.: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, FAG, BFF, NPD und
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) sowie LINKE. (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR
1256) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FAG, BFF, NPD
und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) Beschlussausfertigung(en): § 5543, 31. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009 Aktenzeichen: 92 1