Erhaltungssatzung Nr. 50 - Frankfurt am Main - Nordend III hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 12.12.2014, M 224
Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 50 - Frankfurt am Main - Nordend III hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch I. Für das Gebiet - Nordend III - in Frankfurt am Main ist eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch aufzustellen (Erhaltungssatzung Milieuschutz). Der räumliche Geltungsbereich der aufzustellenden Erhaltungssatzung ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 21.08.2014. Der endgültige räumliche Geltungsbereich ist nach Maßgabe der Prüfung, in welchen Gebieten ein besonders hoher Umwandlungsdruck besteht, festzulegen. II. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: In dem überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Bereich in Frankfurt am Main - Nord end III soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE A. Zielsetzung Anhaltender Zuzug von Bewohnern nach Frankfurt am Main, ein angespannter Wohnungsmarkt, steigende Mieten und Immobilienpreise, bauliche Veränderungen und Modernisierung von Bestandsgebäuden sowie Veränderungen der Bewohnerstrukturen kennzeichnen die Entwicklung einiger Stadtteile. Dies hat den Magistrat veranlasst, für die voraussichtlich am stärksten von Aufwertungsprozessen betroffenen innenstadtnahen Stadtteile - Altstadt, Innenstadt, Bahnhofsviertel, Gutleutviertel, Gallus, Bockenheim, Westend, Nordend, Bornheim, Ostend und Sachsenhausen-Nord - ergänzend zu den bereits bestehenden oder in Aufstellung befindlichen Milieuschutzsatzungen die Aufstellung von weiteren Erhaltungssatzungen zum Milieuschutz zu prüfen. Für das Gebiet des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung Nr. 50 - Nordend III deutet sich die Verdrängung der ansässigen und schützenswerten Wohnbevölkerung an. In Zukunft sollen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung durch diese Erhaltungssatzung gesichert und unangemessene Modernisierungsmaßnahmen unterbunden werden. Die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ist durch eine sozial ausgewogene Bevölkerungsstruktur gekennzeichnet, die erhalten werden soll. Die Bewohner identifizieren sich mit ihrem angestammten Quartier in besonderem Maße. Der Verlust von preiswerten Wohnungsbeständen soll abgewendet werden. Um den Bedarf jener Bevölkerungsgruppe zu decken, die auf preiswerte Wohnungen angewiesen ist, ist der Erhalt preisgünstigen Mietwohnraums im Bestand notwendig. Die Aufwertung von Wohnraum auf überdurchschnittlichen Standard soll ebenso vermieden werden, wie das andernfalls auf die Stadt Frankfurt am Main zukommende Folgeproblem der Schaffung von neuem preiswertem Wohnraum. B. Alternativen Keine. C. Lösungen Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 50 - Nordend III umfasst die südlichen Bereiche der Stadtteile Nordend West und Nordend Ost, in denen sich überwiegend oder ausschließlich Wohngebäude oder Wohn- und Geschäftshäuser befinden. Bereiche mit einem geringen Wohnanteil und Gebiete, die keine Wohnnutzung aufweisen, sind ausgenommen. Hierzu zählen der Bereich nördlich der Adickesallee (Polizeipräsidium, Hessischer Rundfunk, ehemalige Oberfinanzdirektion), der Hauptfriedhof, die Bereiche nördlich der Münzenbergerstraße sowie des sich nach Osten anschließenden Weges und der Günthersburgpark. Wenngleich sich innerhalb der Abgrenzung auch Bereiche befinden, die nicht durch Wohn-nutzungen geprägt sind (z.B. Holzhausenpark, Deutsche Nationalbibliothek, Bürgerhospital, St. Marienkrankenhaus und Fachhochschule Frankfurt), soll der Geltungsbereich dennoch zusammenhängend bleiben. Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 50 - Nordend III umfasst sowohl Bereiche der Stadtteile Nordend West als auch Nordend Ost, da die Bebauungsstruktur beider Stadtteile in ihrer gründerzeitlichen Prägung große Gemeinsamkeiten aufweist. Im Zuge der Aufstellung der Satzung wird für den Bereich Nordend III eine vertiefende sozialräumliche Studie erstellt und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie der Wohnungsbestand erhoben. Auf dieser Grundlage wird der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung überprüft und gegebenenfalls modifiziert. Sobald die sozialräumliche Untersuchung ausgewertet ist, wird der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer Erhaltungssatzung Nordend III zum Satzungsbeschluss vorlegen. Nach Rechtskraft der Erhaltungssatzung begründet sie für Bauvorhaben innerhalb des Erhaltungsgebietes einen grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt. Die Entscheidung, ob eine konkrete bauliche Maßnahme zulässig ist, erfolgt im Genehmigungsverfahren gemäß § 173 Baugesetzbuch, also auf der Ebene der Einzelfallbehandlung. Die nahezu deckungsgleichen schon bestehenden Erhaltungssatzungen Nr. 39 - Nordend I und Nr. 42 - Nordend II, deren Ziel es ist, die städtebauliche Eigenart der Gebiete aufgrund ihrer städtebaulichen Gestalt zu schützen, ergänzen die zukünftige "Milieuschutzsatzung" Nr. 50 - Nordend III. D. Kosten Für die sozialräumliche Untersuchung, die durch ein externes Büro erarbeitet wird, entstehen Kosten, die durch die Planungsmittel des Stadtplanungsamtes abgedeckt sind. Anlage _Lageplan_Nr_50-Blatt_1 (ca. 5,1 MB) Anlage _Lageplan_Nr_50-Blatt_2 (ca. 3,8 MB)Nebenvorlage: Antrag vom 09.02.2015, NR 1125 Antrag vom 30.01.2015, OF 750/3 Antrag vom 27.02.2015, OF 767/3 Antrag vom 25.02.2015, OF 768/3