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Erhaltungssatzung Nr. 47 - Frankfurt am Main - Bockenheim I hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 2 BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 23.01.2015, M 23 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 47 - Frankfurt am Main - Bockenheim I hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 2 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9203 (OA 1214) I. Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 47 - Frankfurt am Main - Bockenheim I wird gegenüber dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010, wie in der vorgelegten Karte dargestellt, geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr. 47 - Frankfurt am Main - Bockenheim I wird nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: Zu I.: Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010 beauftragte den Magistrat für Bockenheim eine Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt sowie nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aufzustellen. Weil die Voruntersuchung zum Satzungsgebiet für beide Schutzgründe unterschiedliche Geltungsbereiche ergeben hat, werden zwei separate Satzungen - Erhaltungssatzung Nr. 47 - Bockenheim I und Erhaltungssatzung Nr. 48 - Bockenheim II - zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Der Geltungsbereich des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010 für die Erhaltungssatzung wurde bezüglich der Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung überprüft. Hieraus haben sich einige Änderungen des Satzungsgebietes ergeben. Der Geltungsbereich wurde um die Flächen östlich an den Bangerten und nördlich Fritzlarer Straße, nordöstlich der Falkstraße, südöstlich der Wildunger Straße und nordöstlich der Leipziger Straße sowie südwestlich der Werrastraße und den von-Bernus-Park verkleinert, da es in diesen Bereichen keine schutzwürdige Wohnnutzung gibt. Der räumliche Geltungsbereich wird im Nordwesten von der Rödelheimer Straße, der Häuser Gasse, der Fritzlarer Straße, dem Kirchplatz, der Rödelheimer und der Ginnheimer Straße, im Nordosten vom Flurstück 304/9 (Flur 9, Gemarkung 488) und von der Falkstraße, im Osten von der Wildunger Straße und der Leipziger Straße, im Südosten von der Gräfstraße, dem Theodor-W.-Adorno-Platz, im Süden von der Varrentrappstraße und der Hermann-Wendel-Straße sowie im Südwesten von der Emser Straße, der Hamburger Allee, der Adalbertstraße, der Werrastraße, dem von-Bernus-Park und der Salvador-Allende-Straße begrenzt. Die neue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Anspannung auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt bewirkt eine Verknappung des Wohnraums, der auch in Bockenheim zu einer Verdrängung finanzschwächerer Bevölkerungsschichten führt. Die Diskrepanz zwischen Wohnungsnachfrage und Wohnungsangebot führt dabei auf dem freien Wohnungsmarkt zu einem überproportionalen Anstieg der Mieten. Die Sozialstruktur Bockenheims entfernt sich zudem seit dem Jahr 2000 von der bürgerlichen "Frankfurter Mischung" was den Altersaufbau, haushaltsstrukturelle Merkmale sowie Merkmale zur sozialen Lage angeht (z.B.: sinkende Geburtenziffern, sinkender Anteil an Familien, Kindern und Senioren, hohe Bevölkerungsfluktuation). Die der Verdrängung am stärksten ausgesetzte soziale Bevölkerungsgruppe ist, neben den einkommensschwächeren Haushalten, die Mittelschicht, deren Einkommen "undynamisch" bzw. als Arbeitseinkommen tariflich geringer steigt als dies die Mieten tun. Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung Bockenheims (Milieuschutz) ist darauf gerichtet, eine Verschärfung der Verdrängung und eine weitere soziale Entmischung zu verhindern. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Untersuchung ("Sozialstrukturelle Analyse und Anwendungsleitlinie") ist das Ergebnis einer durchgeführten Analyse, in der städtebauliche Strukturen und sozialstrukturelle Indikatoren ebenso untersucht wurden, wie das Gefährdungspotential, das bezüglich einer Aufwertung durch bauliche Maßnahmen besteht. Diese Untersuchungen wurden ergänzt um die Auswertung von Daten, die für in der Vergangenheit bereits erfolgte Aufwertungen und Umwandlungen von Bestandswohnungen nach WEG (Wohneigentumsgesetz) ermittelt wurden, sowie nach den Mietspiegeln für die Stadt Frankfurt seit 1990. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Das städtebauliche Erscheinungsbild ebenso wie die Entwicklungen der Miethöhe, der Bodenrichtwerte und der Preise für Wohneigentum zeigen an, dass für das Satzungsgebiet Merkmale einer Verdrängung, Aufwertung und sozialer Entmischung vorliegen. Die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung im Satzungsgebiet ist dadurch gefährdet, dass durch Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie durch überzogene Modernisierungen, die Zusammenlegung von Wohnungen oder die Gründung von Wohneigentum weitere strukturelle Veränderungen des Mietwohnungsangebots bewirkt werden. Diese strukturellen Veränderungen des Angebots an Mietwohnungen könnten zu einer weiteren sozialen Entmischung führen, wodurch sich die bestehende Eigenart des Gebietes nachhaltig verändern würde. Der stärkste Aufwertungsdruck liegt im Bereich um die Falkstraße, gefolgt von einem Areal um die Jordanstraße. Aber auch westlich der Leipziger Straße zeichnet sich eine Aufwertung ab. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt Merkmale einer sich verstärkenden Segregation im Satzungsgebiet. Dabei ist die Gefahr einer sozialen Entmischung nicht erst in Zukunft zu befürchten, sondern sie hat bereits eingesetzt. Ziele der Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzung als Milieuschutzsatzung ist deshalb darauf gerichtet, eine Verschärfung der Verdrängung und eine weitere soziale Entmischung zu verhindern. Eine weitere Entmischung würde dazu führen, dass das Satzungsgebiet seinen traditionellen Charakter als Wohngebiet mit einem breiten sozialen Spektrum verliert. Ziel der Milieuschutzsatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB ist die Erhaltung von in Ausstattung und Mietpreis angemessenem Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen und die Vermeidung der Verdrängung dieser Sozialgruppen. Im Einzelnen die - Vermeidung einer in der Alters-, Haushalts- und Einkommensstruktur unausgewogenen sozialen Struktur, - Erhaltung eines in Wohnungsgrößen, Wohnstandards und der Miethöhe breit gefächerten Mietwohnungsangebots, - Verhinderung von Modernisierungsmaßnahmen, die einen den zeitgemäßen Standard übersteigenden Wohnkomfort zum Ziel haben und zu einer Verdrängung führen können, - Vermeidung einer Verdrängung, die durch das Entfallen preisgünstigen Wohnraums bewirkt wird, und deretwegen die Stadt Frankfurt an anderer Stelle Wohnraumersatz schaffen müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch die die Stadt im Rahmen der Wohnungsvermittlung tätig werden müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch die an anderer Stelle im Stadtgebiet eine Konzentration von Sozialgruppen eintreten würde, für die die Stadt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen oder sozialplanerisch tätig werden müsste. Mit der Erhaltung von günstigem und für breite Schichten der Bevölkerung bezahlbaren Wohnraum soll vermieden werden, dass für die verdrängten einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen an anderer Stelle im Stadtgebiet Ersatzwohnraum und die entsprechende Wohnfolgeinfrastruktur geschaffen werden muss. Ziel ist es dabei auch zu verhindern, dass durch die Verdrängung in andere, periphere Stadtgebiete in diesen eine Konzentration von Haushalten entsteht, die sozialer Fürsorge (wie der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenpflege und der Wohnungsfürsorge) bedürfen. Ergebnis der "Sozialstrukturellen Analyse und Anwendungsleitlinie" ist ein Kriterienkatalog, in dem bauliche Maßnahmen definiert werden, die zu einer Veränderung der sozialen Strukturen führen. Die Erhaltungssatzung dient damit der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets. Die wesentlichen Ergebnisse der "Sozialstrukturelle Analyse und Anwendungsleitlinie" sind in der Begründung zur Erhaltungssatzung, welche ebenfalls Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung wird auch die Begründung veröffentlicht. Anlage 1_Satzungstext (ca. 541 KB) Anlage 2_Begruendung (ca. 720 KB) Anlage 3_Analyse (ca. 751 KB) Anlage 4_Karte (ca. 6,8 MB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 09.02.2015, NR 1125 dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 Anregung vom 04.12.2017, OA 211 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 2 Versandpaket: 28.01.2015 Beratungsergebnisse: 41. Sitzung des OBR 2 am 09.02.2015, TO I, TOP 26 Beschluss: a) Die Vorlage M 23 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 09.02.2015, TO I, TOP 27 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 23 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1125 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. SPD und RÖMER; CDU, GRÜNE und LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) zu 2. SPD, LINKE. und RÖMER; CDU und GRÜNE (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: FDP (M 23 = Ablehnung, NR 1125 = Annahme) FREIE WÄHLER (M 23 = Enthaltung) 38. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.02.2015, TO I, TOP 24 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Die Beratung der Vorlage M 23 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage NR 1125 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und RÖMER gegen FDP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: Piraten und ÖkoLinX-ARL (NR 1125 = Ablehnung) 39. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.02.2015, TO II, TOP 44 Beschluss: 1. Die Beratung der Vorlage M 23 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage NR 1125 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., RÖMER, Piraten und ÖkoLinX-ARL gegen FDP (= Annahme); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) 42. Sitzung des OBR 2 am 09.03.2015, TO I, TOP 17 Beschluss: Der Vorlage M 23 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.03.2015, TO I, TOP 49 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 23 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und RÖMER gegen FDP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) 39. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.03.2015, TO I, TOP 11 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 23 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und RÖMER gegen FDP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten, ÖkoLinX-ARL und REP (= Annahme) NPD (= Enthaltung) 40. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2015, TO I, TOP 6 Beschluss: Der Vorlage M 23 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., RÖMER und Piraten gegen FDP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 5668, 39. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015 § 5754, 40. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2015 Aktenzeichen: 61 00

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