Erhaltungssatzung Nr. 56 - Frankfurt am Main - Nordend-Süd hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 01.10.2018, M 175 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 56 -
Frankfurt am Main - Nordend-Süd hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Satz 1
Nr. 2 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.02.2015, § 5646 (M 224)
Beschl. d. Stv.-V. vom
26.02.2015, § 5643 (M 217) I. Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung Nr. 50 - Frankfurt am Main - Nordend III wird gegenüber
dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5646 wie in der
vorgelegten Karte dargestellt, geändert. In Folge wird der Titel der
Erhaltungssatzung in "Nordend-Süd" geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr.
56 - Frankfurt am Main - Nordend-Süd wird nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB als
Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend
§ 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: Zu I.: Für das Gebiet Nordend III in Frankfurt am Main hat
die Stadtverordnetenversammlung am 26.02.2015 einen Aufstellungsbeschluss für
eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172
(1) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Im Zuge der Aufstellung der
Satzung wurde für den Bereich Nordend III eine vertiefende sozialräumliche
Studie erstellt und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie der
Wohnungsbestand erhoben. Die Studie und die Erhebungen sind Bestandteil der
vorgelegten Begründung. Auf dieser Grundlage wurde die Abgrenzung des Gebiets
überprüft und in der Form geändert, dass in dem Bereich nunmehr zwei
Erhaltungssatzungen beschlossen werden sollen - die Erhaltungssatzung Nr. 50 -
Nordend-Mitte und die Erhaltungssatzung Nr. 56 - Nordend-Süd. Die Untersuchung des im Aufstellungsbeschluss
"Nordend III" festgelegten Gebiets hat ergeben, dass für Teilbereiche die
Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben sind: Im Nordwesten des ursprünglichen Geltungsbereichs
(Westlicher Teilbereich des Stadtbezirks 201 und Großteil des Stadtbezirks 203)
besteht nach den Ergebnissen der Indikatorenanalyse insgesamt ein geringes bis
sehr geringes Aufwertungspotenzial. Es handelt sich bei dem Gebiet in großen
Teilen um eine Bebauung mit Einfamilienhäusern und Stadtvillen, die sich
überwiegend in sehr gutem baulichem Zustand befinden. Die Wohnbevölkerung
zeichnet sich im Mittel durch eine überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit aus, entsprechend weist die Indikatorenanalyse nur eine sehr
geringe Verdrängungsgefahr für die Stadtbezirke 201 und 203 aus. Im Norden und Nordosten des Untersuchungsgebiets
(Teilbereiche der Stadtbezirke 212 und 222) wurden in der Indikatorenanalyse
ebenfalls nur ein geringes Aufwertungspotenzial und ein geringer
Aufwertungsdruck festgestellt. Die städtebauliche Struktur dieser Teilbereiche
wird in großen Teilen durch Nachkriegsbebauung oder ältere Siedlungsstrukturen
geprägt, die durch eine Eigenheimsiedlung im nordöstlichen Randbereich ergänzt
wird. Zudem sind größere Flächen mit öffentlicher Infrastruktur belegt. Der
Wohnungsbestand befindet sich überwiegend in einem guten
Instandhaltungszustand. Für die übrigen Bereiche des Untersuchungsgebietes
"Nordend III" mit den Stadtbezirken beziehungsweise Teilräumen der Stadtbezirke
Nordend-West und Nordend-Ost wurde das Vorliegen der
Anwendungsvoraussetzungen für eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB festgestellt. Aufgrund der kleinräumlichen bau- und
wohnungsstrukturellen Besonderheiten und der sozialräumlichen Zusammenhänge der
Quartiere werden für das Untersuchungsgebiet "Nordend III" die Satzungsgebiete
"Nordend-Mitte", "Nordend-Süd" sowie "Berger Straße" (auch als Teilbereich der
Aufstellungsbeschlüsse für die Gebiete "Bornheim" und "Ostend") abgegrenzt.
Die beiden Satzungsgebiete
"Nordend-Mitte" und "Nordend-Süd" grenzen direkt aneinander an. Das Gebiet
"Nordend-Mitte" ist in großen Teilen durch gründerzeitliche Blockrandbebauung
geprägt. Demgegenüber stellt das Gebiet "Nordend-Süd" ein städtebaulich
heterogenes Quartier dar, in dem neben Altbauten auch viele Bauten der 60er-
und 70er-Jahre zu finden sind. In dem Gebiet "Nordend-Süd" wurde ein höheres
Aufwertungspotenzial und ein signifikant geringerer Aufwertungsdruck als im
Gebiet "Nordend-Mitte" festgestellt. Die unterschiedlichen bau- und
bevölkerungsstrukturellen Verhältnisse in den beiden Gebieten lassen in den
nächsten Jahren auch unterschiedliche Entwicklungsverläufe erwarten. Die
gesonderte Festlegung von zwei Erhaltungsgebieten ermöglicht es, im Rahmen der
Überprüfung der Erhaltungsgebiete, ein Gebiet, in dem die
Anwendungsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestehen,
aufzuheben, ohne die Satzung des anderen Teilraums ändern zu müssen. Der zentrale und zentral-östliche Bereich
(Stadtbezirke beziehungsweise Teilräume der Stadtbezirke 201, 203, 211, 212,
221 und 222) des ursprünglichen Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses
für das Gebiet "Nordend III" wird in der Erhaltungssatzung "Nordend-Mitte"
berücksichtigt. Der Stadtbezirk 230 ist Teil des Geltungsbereichs der
Erhaltungssatzung "Berger Straße". Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungssatzung
Nr. 56 - Nordend-Süd entspricht den äußeren Grenzen der Stadtbezirke 120 und
130. Er wird im Westen von der Eschenheimer Landstraße, im Norden von der
Fichardstraße, Hermannstraße, Koselstraße und Bornheimer Landstraße, im Osten
von der Elkenbachstraße, dem südlichen Bereich des Merianplatzes, der
Hegelstraße und dem Sandweg sowie im Süden von der Friedberger Anlage, der
Berger Straße, dem Mauerweg, der Mercatorstraße und der Eschenheimer
Anlage begrenzt. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in
der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Anspannung auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt
bewirkt eine Verknappung des Wohnraums, der auch im Nordend zu einer
Verdrängung finanzschwächerer Bevölkerungsschichten führt. Die Diskrepanz
zwischen Wohnungsnachfrage und Wohnungsangebot führt dabei auf dem freien
Wohnungsmarkt zu einem überproportionalen Anstieg der Mieten. Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172
(1) Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im
Gebiet "Nordend-Süd" ist darauf gerichtet, eine Verschärfung der Verdrängung
und eine weitere soziale Entmischung zu verhindern. Neben den individuellen
Folgen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen sind für die Stadt auch
nachteilige städtebaulichen Folgen zu erwarten. In dem citynahen, von
Wohnnutzung geprägten Quartier hat sich über Jahre eine Bevölkerung etabliert,
die auf die gebietsspezifische Infrastruktur angewiesen ist. Es besteht daher
die Gefahr, dass die vorhandenen, auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung
zugeschnittenen Infrastruktureinrichtungen, nicht mehr ausgelastet sind oder
sogar funktionslos werden. Weiterhin bestehende Infrastruktureinrichtungen
müssten mit hohem finanziellen Aufwand angepasst, verändert oder erweitert
werden. Darüber hinaus bestehen kaum Flächenreserven für den Neubau von
Infrastruktureinrichtungen. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Begründung zur Erhaltungssatzung stellt
das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung dar, dessen Ergebnisse dabei auf
folgenden methodischen Bausteinen beruhen: - Analyse soziodemografischer, sozial- und
wohnungsstruktureller sowie wohnungswirtschaftlicher Indikatoren, - baulich-städtebauliche
Bestandsaufnahme und -
Bewertung von Bedarf und Ausstattung des Gebiets mit öffentlichen Angeboten und
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Anhaltspunkte für Aufwertungsprozesse im Gebiet
liefern in der "Pilotstudie zu Anforderungen an ein kleinräumiges Monitoring
Aufwertungspotenzial und Verdrängungsgefährdung in Frankfurt am Main" das im
Vergleich zu der Stadt insgesamt hohe Niveau der Neuvermietungsmieten, die sehr
hohe Anzahl von Kauf-/Verkaufsfällen, die hohe Anzahl von erteilten
Abgeschlossenheitsbescheinigungen, als rechtliche Voraussetzung zur Umwandlung
von Miet- in Eigentumswohnungen, sowie nachfolgende sozialstrukturelle
Veränderungen der Bewohnerschaft unter anderem durch einen überproportionalen
Rückgang von Beziehern staatlicher Transferleistungen zugunsten einer
wirtschaftlich leistungsfähigeren Bevölkerung. Der Wohnungsbestand insgesamt
ist nach Augenschein überwiegend durchschnittlich bis gut instandgehalten.
Sowohl der Anteil an Gebäuden mit Instandhaltungsrückstau als auch der von
Gebäuden, die in den letzten Jahren erneuert wurden, sind gering. Derzeit sind in dem Gebiet circa 41 Prozent des
Wohnungsbestandes Eigentumswohnungen. Es besteht daher bei den aktuellen
wohnungswirtschaftlichen Entwicklungen noch ein Umwandlungspotenzial, das in
der Regel im Zusammenhang mit der baulichen Aufwertung der umgewandelten
Wohnungen ausgeschöpft wird. Die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung im
Satzungsgebiet ist dadurch gefährdet, dass durch Rückbau, Änderung und
Nutzungsänderung baulicher Anlagen etwa durch überzogene Modernisierungen, die
Zusammenlegung von Wohnungen oder die Gründung von Wohneigentum weitere
strukturelle Veränderungen des Mietwohnungsangebots bewirkt werden. Diese
wohnungsstrukturellen Veränderungen des Angebots an Mietwohnungen führen zu
einer weiteren sozialen Entmischung, wodurch sich die bestehende Eigenart des
Gebietes nachhaltig verändern würde. Im Zusammenhang mit der Lagegunst zur
Frankfurter Innenstadt einerseits und den Qualitäten des Wohnungsbestandes
andererseits sowie den vorstehend dargelegten Aufwertungspotenzialen im
Wohnungsbestand ist davon auszugehen, dass sich unter der Annahme des
Fortbestands der wirtschaftlichen und wohnungswirtschaftlichen
Rahmenbedingungen auch der Aufwertungsprozess im Gebiet "Nordend-Süd" zumindest
mittelfristig fortsetzen wird. An der sozialen und demografischen Zusammensetzung
und Entwicklung der Wohnbevölkerung des Gebiets ist deutlich erkennbar, dass
die Aufwertungsprozesse des Wohnungsbestands bereits zu Segregationsprozessen
mit der Folge sozialstruktureller Veränderungen der Bewohnerschaft geführt
haben. Aus den Daten zur Bevölkerungsentwicklung kann geschlossen werden, dass
der Entwicklungstrend signifikant in Richtung eines Bevölkerungsaustausches
sozial schwächerer Bevölkerungsteile zugunsten wirtschaftlich
leistungsfähigerer Haushalte geht. Von der Ausschöpfung des Aufwertungspotenzials des
Gebiets mit der Folge höherer Wohnkosten sind in besonderem Maße Haushalte mit
einem Nettoeinkommen monatlich von unter 1.100 € betroffen. Unter diesen
Einwohnern sind erfahrungsgemäß insbesondere die Alleinerziehenden und
alleinstehenden Seniorinnen und Senioren sowie Empfängerinnen und Empfänger von
Transferleistungen auf preiswerten Wohnraum angewiesen. Neben Haushalten in
prekären wirtschaftlichen Verhältnissen sind die im Gebiet lebenden Einwohner
mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit (circa 23 Prozent) eine weitere
verdrängungsgefährdete Gruppe Personen, da sie auf dem Wohnungsmarkt als
Wohnungsnachfrager in der Regel unterprivilegiert sind. Eine Verdrängungsgefahr
besteht zudem für Haushalte, die trotz guter wirtschaftlicher Voraussetzungen
bereits eine hohe Mietbelastung haben, so dass ihr Spielraum für weitere
Preissteigerungen erschöpft ist (insbesondere Familien mit Kindern). In der Untersuchung wurde nachgewiesen, dass im
Gebiet "Nordend-Süd" sowohl ein Aufwertungspotenzial als auch vor allem ein
Aufwertungsdruck vorliegen und Teile der derzeitigen Wohnbevölkerung
verdrängungsbedroht sind. Gleichzeitig hat die Untersuchung ergeben, dass ein
aufeinander abgestimmtes Verhältnis von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot
und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung besteht, das durch weitere bauliche
Aufwertungs- und Veränderungsmaßnahmen gestört wird. Ziele der Erhaltungssatzung Der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1)
Satz 1 Nr. 2 BauGB ist darauf gerichtet, eine Verstärkung der Verdrängung und
eine weitere soziale Entmischung zu verhindern. Der Verdrängungsschutz erhält
in dem Gebiet auch deshalb eine besondere Bedeutung, weil die
Aufwertungsprozesse in dem Quartier bereits so weit fortgeschritten sind, dass
die, der mittleren und unteren sozialen Schicht zuzuordnenden Bevölkerungsteile
stark reduziert sind. Eine weitere soziale Entmischung würde dazu führen, dass
das Satzungsgebiet seinen Charakter als Wohngebiet für breite Schichten der
Bevölkerung verliert und dass durch städtebauliche Folgewirkungen der
Entmischung öffentliche Investitionen erforderlich wären. Ziel der Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Satz 1 Nr.
2 BauGB ist die Erhaltung von in Ausstattung und Mietpreis angemessenem
Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen und die Vermeidung der
Verdrängung dieser Sozialgruppen. Im Einzelnen die - Vermeidung einer in der Alters-, Haushalts- und
Einkommensstruktur unausgewogenen sozialen Struktur, - Erhaltung eines in Wohnungsgrößen, Wohnstandards
und der Miethöhe breit gefächerten Mietwohnungsangebots, - Verhinderung von
Modernisierungsmaßnahmen, die einen den zeitgemäßen Standard übersteigenden
Wohnkomfort zum Ziel haben und zu einer Verdrängung führen können, - Vermeidung einer Verdrängung, die
durch das Entfallen preisgünstigen Wohnraums bewirkt wird, und derentwegen die
Stadt Frankfurt an anderer Stelle Wohnraumersatz schaffen müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die die Stadt im Rahmen der Wohnungsvermittlung tätig werden müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die an anderer Stelle im Stadtgebiet eine Konzentration von Sozialgruppen
eintreten würde, für die die Stadt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen
oder sozialplanerisch tätig werden müsste. Mit der Erhaltung von günstigem und für breite
Schichten der Bevölkerung bezahlbarem Wohnraum soll vermieden werden, dass für
die verdrängten einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen an anderer Stelle im
Stadtgebiet Ersatzwohnraum und die entsprechende Wohnfolgeinfrastruktur
geschaffen werden muss. Ziel ist es dabei auch zu verhindern, dass durch die
Verdrängung in andere, periphere Stadtgebiete in diesen eine Konzentration von
Haushalten entsteht, die soziale Fürsorge (wie der Kinder- und Jugendhilfe, der
Altenpflege und der Wohnungsfürsorge) bedürfen. Ergebnis der Untersuchung ist zudem ein
Kriterienkatalog, in dem bauliche Maßnahmen definiert werden, die zu einer
Veränderung der sozialen Strukturen führen können. Die Erhaltungssatzung stellt
einen Genehmigungsvorbehalt dar: Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall daraufhin geprüft, ob der Rückbau,
die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen mit den Zielen der
Erhaltungssatzung übereinstimmt. Die Erhaltungssatzung dient damit der
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets. Der
Kriterienkatalog ist ebenfalls Bestandteil der vorgelegten Begründung zur
Erhaltungssatzung. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung
wird auch die Begründung veröffentlicht. Entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5643 (M 217) ist die
Erhaltungssatzung nach Ablauf von fünf Jahren nach Satzungsbeschluss vom
Magistrat auf Basis aktualisierter Daten auf ihre Wirkung und das weitere
Vorliegen des Satzungszwecks zu überprüfen. Anlage 1_Satzungstext (ca. 421 KB) Anlage
2_Karte (ca. 2,5 MB)
Anlage 3_Begruendung (ca. 1,2 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 12.12.2014, M 217
Vortrag des
Magistrats vom 12.12.2014, M 224
Antrag vom
15.11.2018, OF
579/3
Anregung vom 29.11.2018, OA 344
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 3 Versandpaket:
10.10.2018 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR 3
am 25.10.2018, TO I, TOP 39 Beschluss: Der Vorlage M 175 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und BFF gegen FDP und
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 25. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 29.10.2018, TO I, TOP
22 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 175 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 26. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 06.11.2018, TO II, TOP 18
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 175 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
28. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2018, TO II, TOP 41
Beschluss: Der Vorlage M 175 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): § 3343, 28. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 08.11.2018 Aktenzeichen: 61 0