Erhaltungssatzung Nr. 50 - Frankfurt am Main - Nordend-Mitte hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 01.10.2018, M 170 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 50 -
Frankfurt am Main - Nordend-Mitte hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Satz
1 Nr. 2 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.02.2015, § 5646 (M 224)
Beschl. d. Stv.-V. vom
26.02.2015, § 5643 (M 217) I. Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung Nr. 50 - Frankfurt am Main - Nordend III wird gegenüber
dem Beschluss der Stadtverordne tenversammlung vom
26.02.2015, § 5646, wie in der vorgelegten Karte dargestellt, geändert. In
Folge wird der Titel der Erhaltungssatzung in "Nordend-Mitte" geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr.
50 - Frankfurt am Main - Nordend-Mitte wird nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB
als Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend
§ 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: Zu I.: Für das Gebiet Nordend III in Frankfurt am Main hat
die Stadtverordnetenversammlung am 26.02.2015 einen Aufstellungsbeschluss für
eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172
(1) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Im Zuge der Aufstellung der
Satzung wurde für den Bereich Nordend III eine vertiefende sozialräumliche
Studie erstellt und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie der
Wohnungsbestand erhoben. Die Studie und die Erhebungen sind Bestandteil der
vorgelegten Begründung. Auf dieser Grundlage wurde die Abgrenzung des Gebiets
überprüft und in der Form geändert, dass in dem Bereich nunmehr zwei
Erhaltungssatzungen beschlossen werden sollen - die Erhaltungssatzung Nr. 50 -
Nordend-Mitte und die Erhaltungssatzung Nr. 56 - Nordend-Süd. Die Untersuchung des im Aufstellungsbeschluss
"Nordend III" festgelegten Gebiets hat ergeben, dass für Teilbereiche die
Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben sind: Im Nordwesten des ursprünglichen Geltungsbereichs
(Westlicher Teilbereich des Stadtbezirks 201 und Großteil des Stadtbezirks 203)
besteht nach den Ergebnissen der Indikatorenanalyse insgesamt ein geringes bis
sehr geringes Aufwertungspotenzial. Es handelt sich bei dem Gebiet in großen
Teilen um eine Bebauung mit Einfamilienhäusern und Stadtvillen, die sich
überwiegend in sehr gutem baulichem Zustand befinden. Die Wohnbevölkerung
zeichnet sich im Mittel durch eine überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit aus, entsprechend weist die Indikatorenanalyse nur eine sehr
geringe Verdrängungsgefahr für die Stadtbezirke 201 und 203 aus. Im Norden und Nordosten des Untersuchungsgebiets
(Teilbereiche der Stadtbezirke 212 und 222) bestehen nach den Ergebnissen der
Indikatorenanalyse ebenfalls nur geringe Aufwertungs-potenziale und geringer
Aufwertungsdruck. Die städtebauliche Struktur dieser Teilbereiche wird in
großen Teilen durch Nachkriegsbebauung oder ältere Siedlungsstrukturen geprägt,
die durch eine Eigenheimsiedlung im nordöstlichen Randbereich ergänzt wird.
Zudem sind größere Flächen mit öffentlicher Infrastruktur belegt. Der
Wohnungsbestand befindet sich überwiegend in einem guten
Instandhaltungszustand. Für die übrigen Bereiche des Untersuchungsgebietes
"Nordend III" mit den Stadtbezirken beziehungsweise Teilräumen der Stadtbezirke
Nordend-West und Nordend-Ost wurde das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen
für eine Satzung zur Erhaltung der Zusammen-setzung der Wohnbevölkerung nach §
172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB festgestellt. Aufgrund der kleinräumlichen bau- und
wohnungsstrukturellen Besonderheiten und der sozialräumlichen Zusammenhänge der
Quartiere werden für das Untersuchungsgebiet "Nordend III" die
Satzungsgebiete "Nordend-Mitte", "Nordend-Süd" sowie "Berger Straße" (auch als
Teilbereich der Aufstellungsbeschlüsse für die Gebiete "Bornheim" und "Ostend")
abgegrenzt. Die beiden Satzungsgebiete
"Nordend-Mitte" und "Nordend-Süd" grenzen direkt aneinander an. Das Gebiet
"Nordend-Mitte" ist in großen Teilen durch gründerzeitliche Blockrandbebauung
geprägt. Demgegenüber stellt das Gebiet "Nordend-Süd" ein städtebaulich
heterogenes Quartier dar, in dem neben Altbauten auch viele Bauten der 60er-
und 70er-Jahre zu finden sind. In dem Gebiet "Nordend-Süd" wurde ein höheres
Aufwertungspotenzial und ein signifikant geringerer Aufwertungsdruck als im
Gebiet "Nordend-Mitte" festgestellt. Die unterschiedlichen bau- und
bevölkerungsstrukturellen Verhältnisse in den beiden Gebieten lassen in den
nächsten Jahren auch unterschiedliche Entwicklungsverläufe erwarten. Die
gesonderte Festlegung von zwei Erhaltungsgebieten ermöglicht es, im Rahmen der
Überprüfung der Erhaltungsgebiete, ein Gebiet, in dem die
Anwendungsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestehen,
aufzuheben, ohne die Satzung des anderen Teilraums ändern zu müssen. Der südliche Bereich (Stadtbezirke 120 und 130) des
ursprünglichen Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses für das Gebiet
"Nordend III" wird in der Erhaltungssatzung "Nordend-Süd" berücksichtigt. Der
Stadtbezirk 230 ist Teil des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung "Berger
Straße". Der geänderte räumliche
Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 50 - Nordend-Mitte wird im Westen vom
Oeder Weg, im Norden von der Holzhausenstraße, Nordendstraße, Brahmstraße,
Nibelungenallee, Friedberger Landstraße und Hallgartenstraße, im Osten von der
Hartmann-Ibach-Straße, im Südosten von der Burgstraße sowie im Süden von der
Hermannstraße, Koselstraße, dem nördlichen Rand des Friedberger Platzes und der
Bornheimer Landstraße. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in
der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Anspannung auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt
bewirkt eine Verknappung des Wohnraums, der auch im Nordend zu einer
Verdrängung finanzschwächerer Bevölkerungsschichten führt. Die Diskrepanz
zwischen Wohnungsnachfrage und Wohnungsangebot führt dabei auf dem freien
Wohnungsmarkt zu einem überproportionalen Anstieg der Mieten. Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172
(1) Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im
Gebiet "Nordend-Mitte" ist darauf gerichtet, eine Verschärfung der Verdrängung
und eine weitere soziale Entmischung zu verhindern. Neben den individuellen
Folgen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen sind für die Stadt auch
nachteilige städtebaulichen Folgen zu erwarten. In dem citynahen, von
Wohnnutzung geprägten Quartier hat sich über Jahre eine Bevölkerung etabliert,
die auf die gebietsspezifische Infrastruktur angewiesen ist. Es besteht daher
die Gefahr, dass die vorhandenen, auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung
zugeschnittenen, Infrastruktureinrichtungen, nicht mehr ausgelastet sind oder
sogar funktionslos werden. Weiterhin bestehende Infrastruktureinrichtungen
müssten mit hohem finanziellen Aufwand angepasst, verändert oder erweitert
werden. Darüber hinaus bestehen kaum Flächenreserven für den Neubau von
Infrastruktureinrichtungen. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Begründung zur Erhaltungssatzung stellt
das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung dar, dessen Ergebnisse dabei auf
folgenden methodischen Bausteinen beruhen: - Analyse soziodemografischer, sozial- und
wohnungsstruktureller sowie wohnungswirtschaftlicher Indikatoren, - baulich-städtebauliche
Bestandsaufnahme und -
Bewertung von Bedarf und Ausstattung des Gebiets mit öffentlichen Angeboten und
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Anhaltspunkte für Aufwertungsprozesse im Gebiet
liefern in der "Pilotstudie zu Anforderungen an ein kleinräumiges Monitoring
Aufwertungspotenzial und Verdrängungsgefährdung in Frankfurt am Main" die
deutlich erhöhte Zahl der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen, als
rechtliche Voraussetzung zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, das im
Vergleich zu der Stadt insgesamt erhöhte Niveau der Neuvermietungsmieten sowie
nachfolgende sozialstrukturelle Veränderungen der Bewohnerschaft u.a. durch
einen überproportionalen Rückgang von Beziehern staatlicher Transferleistungen
zugunsten einer wirtschaftlich leistungsfähigeren Bevölkerung. Der
Wohnungsbestand insgesamt ist nach Augenschein überwiegend durchschnittlich
instandgehalten. Sowohl der Anteil an Gebäuden mit Instandhaltungsrückstau als
auch der von Gebäuden, die in den letzten Jahren erneuert wurden, sind gering.
Derzeit sind in dem Gebiet circa 35
Prozent des Wohnungsbestandes Eigentumswohnungen. Es besteht daher bei den
aktuellen wohnungswirtschaftlichen Entwicklungen noch ein Umwandlungspotenzial,
das in der Regel im Zusammenhang mit der baulichen Aufwertung der umgewandelten
Wohnungen ausgeschöpft wird. Die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung im
Satzungsgebiet ist dadurch gefährdet, dass durch Rückbau, Änderung und
Nutzungsänderung baulicher Anlagen etwa durch überzogene Modernisierungen, die
Zusammenlegung von Wohnungen oder die Gründung von Wohneigentum weitere
strukturelle Veränderungen des Mietwohnungsangebots bewirkt werden. Diese
wohnungsstrukturellen Veränderungen des Angebots an Mietwohnungen führen zu
einer weiteren sozialen Entmischung, wodurch sich die bestehende Eigenart des
Gebietes nachhaltig verändern würde. Im Zusammenhang mit der Lagegunst zur
Frankfurter Innenstadt einerseits und den Qualitäten des Wohnungsbestandes
andererseits sowie den vorstehend dargelegten Aufwertungspotenzialen im
Wohnungsbestand ist davon auszugehen, dass sich unter der Annahme des
Fortbestands der wirtschaftlichen und wohnungswirtschaftlichen
Rahmenbedingungen auch der Aufwertungsprozess im Gebiet "Nordend-Mitte"
zumindest mittelfristig fortsetzen wird. Die soziale und demografische Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung des Gebiets ist deutlich erkennbar von den sozialstrukturellen
Auswirkungen des vorstehend dargestellten Aufwertungsprozesses des
Wohnungsbestands, insbesondere der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
und der Verteuerung der Mietwohnungen unter anderem durch Neuvermietung nach
Mieterwechsel und Modernisierung geprägt. Aus den Daten zur
Bevölkerungsentwicklung kann geschlossen werden, dass der Entwicklungstrend
signifikant in Richtung eines Bevölkerungsaustausches sozial schwächerer
Bevölkerungsteile zugunsten wirtschaftlich leistungsfähigerer Haushalte geht.
Von der Ausschöpfung des
Aufwertungspotenzials des Gebiets mit der Folge höherer Wohnkosten sind in
besonderem Maße Haushalte mit einem Nettoeinkommen monatlich von unter 1.100
€ betroffen. Unter diesen Einwohnern sind erfahrungsgemäß insbesondere die
Alleinerziehenden und alleinstehenden Seniorinnen und Senioren sowie
Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen auf preiswerten Wohnraum
angewiesen. Neben Haushalten in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen sind
die im Gebiet lebenden Einwohner mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit (circa
20 Prozent) eine weitere verdrängungsgefährdete Gruppe Personen, da sie auf dem
Wohnungsmarkt als Wohnungsnachfrager in der Regel unterprivilegiert sind. Eine
Verdrängungsgefahr besteht zudem für Haushalte, die trotz guter
wirtschaftlicher Voraussetzungen bereits eine hohe Mietbelastung haben, so dass
ihr Spielraum für weitere Preissteigerungen erschöpft ist (insbesondere
Familien mit Kindern). In der Untersuchung wurde nachgewiesen, dass im
Gebiet "Nordend-Mitte" sowohl ein Aufwertungspotenzial als auch ein
Aufwertungsdruck vorliegen und Teile der derzeitigen Wohnbevölkerung
verdrängungsbedroht sind. Gleichzeitig hat die Untersuchung ergeben, dass ein
aufeinander abgestimmtes Verhältnis von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot
und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung besteht, das durch weitere bauliche
Aufwertungs- und Veränderungsmaßnahmen gestört wird. Ziele der Erhaltungssatzung Der Erlass einer Erhaltungssatzung ist darauf
gerichtet, eine Verstärkung der Verdrängung und eine weitere soziale
Entmischung zu verhindern. Der Verdrängungsschutz erhält in dem Gebiet auch
deshalb eine besondere Bedeutung, weil die Aufwertungsprozesse in dem Quartier
bereits so weit fortgeschritten sind, dass die, der mittleren und unteren
sozialen Schicht zuzuordnenden Bevölkerungsteile stark reduziert sind. Eine
weitere soziale Entmischung würde dazu führen, dass das Satzungsgebiet seinen
Charakter als Wohngebiet für breite Schichten der Bevölkerung verliert und dass
durch städtebauliche Folgewirkungen der Entmischung öffentliche Investitionen
erforderlich wären. Ziel der Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Satz 1 Nr.
2 BauGB ist die Erhaltung von in Ausstattung und Mietpreis angemessenem
Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen und die Vermeidung der
Verdrängung dieser Sozialgruppen. Im Einzelnen die - Vermeidung einer in der Alters-, Haushalts- und
Einkommensstruktur unausgewogenen sozialen Struktur, - Erhaltung eines in Wohnungsgrößen, Wohnstandards
und der Miethöhe breit gefächerten Mietwohnungsangebots, - Verhinderung von
Modernisierungsmaßnahmen, die einen den zeitgemäßen Standard übersteigenden
Wohnkomfort zum Ziel haben und zu einer Verdrängung führen können, - Vermeidung einer Verdrängung, die
durch das Entfallen preisgünstigen Wohnraums bewirkt wird, und derentwegen die
Stadt Frankfurt an anderer Stelle Wohnraumersatz schaffen müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die die Stadt im Rahmen der Wohnungsvermittlung tätig werden müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die an anderer Stelle im Stadtgebiet eine Konzentration von Sozialgruppen
eintreten würde, für die die Stadt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen
oder sozialplanerisch tätig werden müsste. Mit der Erhaltung von günstigem und für breite
Schichten der Bevölkerung bezahlbarem Wohnraum soll vermieden werden, dass für
die verdrängten einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen an anderer Stelle im
Stadtgebiet Ersatzwohnraum und die entsprechende Wohnfolgein-frastruktur
geschaffen werden muss. Ziel ist es dabei auch zu verhindern, dass durch die
Verdrängung in andere, periphere Stadtgebiete in diesen eine Konzentration von
Haushalten entsteht, die soziale Fürsorge (wie der Kinder- und Jugendhilfe, der
Altenpflege und der Wohnungsfürsorge) bedürfen. Ergebnis der Untersuchung ist zudem ein
Kriterienkatalog, in dem bauliche Maßnahmen definiert werden, die zu einer
Veränderung der sozialen Strukturen führen können. Die Erhaltungssatzung stellt
einen Genehmigungsvorbehalt dar: Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall daraufhin geprüft, ob der Rückbau,
die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen mit den Zielen der
Erhaltungssatzung übereinstimmt. Die Erhaltungssatzung dient damit der
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets. Der
Kriterienkatalog ist ebenfalls Bestandteil der vorgelegten Begründung zur
Erhaltungssatzung. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung
wird auch die Begründung veröffentlicht. Entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5643 (M 217) ist die
Erhaltungssatzung nach Ablauf von fünf Jahren nach Satzungsbeschluss vom
Magistrat auf Basis aktualisierter Daten auf ihre Wirkung und das weitere
Vorliegen des Satzungszwecks zu überprüfen. Anlage 1_Satzungstext (ca. 456 KB) Anlage
2_Karte (ca. 3,3 MB)
Anlage 3_Begruendung (ca. 1,2 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 12.12.2014, M 217
Vortrag des
Magistrats vom 12.12.2014, M 224
Antrag vom
15.11.2018, OF
579/3
Antrag vom 15.11.2018, OF 581/3
Anregung vom
29.11.2018, OA 344
Anregung vom
29.11.2018, OA 345
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 3 Versandpaket:
10.10.2018 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR 3
am 25.10.2018, TO I, TOP 37 Beschluss: Der Vorlage M 170 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und BFF gegen FDP und
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 25. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 29.10.2018, TO I, TOP
17 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 170 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 26. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 06.11.2018, TO II, TOP 13
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 170 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
28. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2018, TO II, TOP 36
Beschluss: Der Vorlage M 170 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): § 3338, 28. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 08.11.2018 Aktenzeichen: 61 0