Zur Wirkmächtigkeit von Milieuschutzsatzungen
Begründung
Milieuschutzsatzungen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass für die anstehenden Milieuschutzsatzungen der prägende Begriff des allgemein üblichen Standards von (Miet-) Wohnungen hinreichend - d. h. gerichtsfest - präzisiert wird. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der in diesem Zusammenhang neu einzurichtende Liegenschaftsfonds im Haushalt der Stadt Frankfurt am Main abgebildet wird. Die Überstellung in ein ÖPP-Projekt (bsw. im Zusammenhang mit der KEG) ist somit ausgeschlossen. Begründung: Die langjährigen Erfahrungen mit bestehenden Milieuschutzsatzungen - etwa Westend I -haben gezeigt, dass diese Erhaltungssatzungen zum zahnlosen Tiger werden, wenn der Unterschied zwischen Milieu-Standard und Luxus Sanierung unbestimmt bleibt: Bislang wurde kein einziges Bauvorhaben in Frankfurt am Main aus Gründen des Erhalts der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung modifiziert oder gar verhindert. Dabei ist mit dem Mietspiegel ein entsprechend themennahes Erhebungsinstrument etabliert.