Pförtnerampeln für Heiligenstock und Frankfurter Bogen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.08.2016, ST
1089
Betreff: Pförtnerampeln für
Heiligenstock und Frankfurter Bogen Nachdem die Prüfung des Einführungserlasses vom
23.11.2015 "Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); hier: §37
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für
Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015" abgeschlossen ist, ist folgendes
festzuhalten: Grundsätzlich gilt im Verwaltungsrecht, ein Erlass ist eine
Regelung, durch die eine übergeordnete Behörde in diesem Fall das Hessische
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung einer oder
mehreren nachgeordneten Behörden allgemeine Anweisungen für den internen
Dienstbetrieb erteilt. Mit dem Einführungserlass zu den RiLSA 2015 werden die
Einsatzkriterien für Lichtsignalanlagen klar und eindeutig beschrieben. Im
Punkt 3 (Ziele und Einsatzbereiche) des Erlasses wird folgendes ausgeführt:
"Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen
Gefahrenlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht als
Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden.
Die Signalprogramme sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche
Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte
Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene
Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. So genannte
"Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als sie der
Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten Straßennetz im
Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist insbesondere
sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität des abgeschirmten
Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht anlässlich oder
in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert werden. Eine über
längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms durch
Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig." Vor diesem Hintergrund kann einem erneuten Test, wie
auch der dauerhaften Einrichtung einer Lichtsignalanlage, aus rechtlichen
Gründen nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 03.05.2016, OM 58
Antrag vom
30.08.2016, OF
117/10
Antrag vom 19.09.2016, OF 116/10
Auskunftsersuchen
vom 04.10.2016, V 153
Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 154
Antrag vom
18.10.2016, OF
164/10
Anregung an den Magistrat vom 01.11.2016, OM 790
Antrag vom
23.12.2016, OF
204/10
Anregung an den Magistrat vom 17.01.2017, OM 1108
Antrag vom
30.03.2017, OF
276/10
Anregung an den Magistrat vom 25.04.2017, OM 1558