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Pförtnerampeln für Heiligenstock und Frankfurter Bogen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.08.2016, ST 1089 Betreff: Pförtnerampeln für Heiligenstock und Frankfurter Bogen Nachdem die Prüfung des Einführungserlasses vom 23.11.2015 "Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); hier: §37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015" abgeschlossen ist, ist folgendes festzuhalten: Grundsätzlich gilt im Verwaltungsrecht, ein Erlass ist eine Regelung, durch die eine übergeordnete Behörde in diesem Fall das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung einer oder mehreren nachgeordneten Behörden allgemeine Anweisungen für den internen Dienstbetrieb erteilt. Mit dem Einführungserlass zu den RiLSA 2015 werden die Einsatzkriterien für Lichtsignalanlagen klar und eindeutig beschrieben. Im Punkt 3 (Ziele und Einsatzbereiche) des Erlasses wird folgendes ausgeführt: "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. So genannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität des abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert werden. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig." Vor diesem Hintergrund kann einem erneuten Test, wie auch der dauerhaften Einrichtung einer Lichtsignalanlage, aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 03.05.2016, OM 58 Antrag vom 30.08.2016, OF 117/10 Antrag vom 19.09.2016, OF 116/10 Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 153 Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 154 Antrag vom 18.10.2016, OF 164/10 Anregung an den Magistrat vom 01.11.2016, OM 790 Antrag vom 23.12.2016, OF 204/10 Anregung an den Magistrat vom 17.01.2017, OM 1108 Antrag vom 30.03.2017, OF 276/10 Anregung an den Magistrat vom 25.04.2017, OM 1558

Verknüpfte Vorlagen