Erhaltungssatzung Nr. 51 - Frankfurt am Main - Berger Straße hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 01.10.2018, M 171 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 51 -
Frankfurt am Main - Berger Straße hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Satz
1 Nr. 2 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.02.2015, § 5647 (M 225)
Beschl. d. Stv.-V. vom
26.02.2015, § 5643 (M 217) I. Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung Nr. 51 - Frankfurt am Main - Bornheim wird gegenüber dem
Beschluss der Stadtverordnetenver sammlung vom 26.02.2015,
§ 5647, wie in der vorgelegten Karte dargestellt, geändert. In Folge wird der
Titel der Erhaltungssatzung in "Berger Straße" geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr.
51 - Frankfurt am Main - Berger Straße wird nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB
als Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend
§ 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: Zu I.: Für die Gebiete "Nordend III", "Bornheim" und
"Ostend" in Frankfurt am Main hat die Stadt-verordnetenversammlung am
26.02.2015 Aufstellungsbeschlüsse für Satzungen zur Erhaltung der
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) gefasst. Die Abgrenzung erfolgte auf einer ersten Einschätzung, dass in
diesem Bereich ein Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eventuell
gefährdet sein könnte. In einem weiteren Schritt wurden Datenbestände eines
kleinräumigen Monitorings hinzugezogen. Im Zuge der Aufstellung der Satzungen
wurden dann für die genannten Gebiete vertiefende sozialräumliche Studien
erstellt und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie der Wohnungsbestand
erhoben. Die Studien und die Erhebungen sind Bestandteil der vorgelegten
Begründung. Auf diesen Grundlagen wurde die Abgrenzung der Gebiete überprüft
und modifiziert.
Im Rahmen der genannten
Untersuchungen wurde festgestellt, dass für weite Teile der ursprünglichen
Untersuchungskulisse "Bornheims" die Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben
sind: Im Norden des ursprünglichen
Geltungsbereichs (Großteil des Stadtbezirks 272 und Bereiche des Stadtbezirks
290) befinden sich überwiegend Zeilenbauten der 1970er Jahre sowie im östlichen
Randbereich Großwohnsiedlungsstrukturen. Diese Teilräume haben ausweislich der
Indikatorenanalyse nur ein geringes Aufwertungspotenzial und einen geringen
Aufwertungsdruck.
Im zentralen und zentral-östlichen
Bereich (südlicher Teil der Stadtbezirke 272 und 290 sowie westlicher Teil des
Stadtbezirks 281) konnten im Rahmen der Indikatorenanalyse aufgrund der zum
Teil bestehenden Einfamilienhaus- und Siedlungs-strukturen insgesamt nur ein
geringes Aufwertungspotenzial und ein sehr geringer Aufwertungsdruck
festgestellt werden. Im östlichen Bereich (Östliche Bereiche der
Stadtbezirke 281 und 282) sind über-wiegend Siedlungsstrukturen der 1920er
Jahre (May-Siedlung Bornheimer Hang) ohne Aufwertungspotenzial oder -druck
vorzufinden. Im Südosten befinden sich zudem Einfamilienhausstrukturen ohne
erhaltungsrechtliche Relevanz. Für die übrigen Bereiche des Untersuchungsgebiets
"Bornheim" mit den Stadtbezirken beziehungsweise Teilräumen der
Stadtbezirke 240, 271 und 282 wurde das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen
für eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach §
172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB festgestellt. Zugleich wurden in das Satzungsgebiet Teilbereiche
der Kulissen von "Nordend III" (Stadtbezirk 230) und "Ostend" (Teilräume der
Stadtbezirke 251 und 252) integriert und infolgedessen die Satzung in "Berger
Straße" umbenannt. Das Satzungsgebiet für die Erhaltungssatzung "Berger Straße"
setzt sich somit aus Teilbereichen folgender ursprünglicher
Untersuchungskulissen zusammen: Bornheim, Nordend III und Ostend. Im Rahmen der Bestandsaufnahme konnten bau- und
stadtstrukturelle sowie funktionale und sozialräumliche Zusammenhänge
festgestellt werden, die über die administrativen Grenzen sowie jene der
Untersuchungsgebietskulissen hinweggehen. Das bezeichnete Gebiet ist
überwiegend durch gründerzeitliche Blockrandstrukturen geprägt. Die Berger
Straße, die sowohl durch Bornheim als auch Nordend verläuft, stellt dabei als
Versorgungszentrum ein verbindendes Element dar, das die hier berücksichtigten
Wohnbereiche in einen funktionalen Zusammenhang stellt. Anhaltspunkt für eine sachgerechte Gebietsabgrenzung
bei einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB sind gemäß
Stock (BauGB Kommentar, 2014, § 172 Rn. 64) insbesondere die Massierung von
Gebäuden mit Bewohnern, die den Erlass einer solchen Satzung rechtfertigen. Im
Rahmen der Untersuchungen konnte für das Gebiet eine sich aus einem
Aufwertungspotenzial und einem Aufwertungsdruck voraussichtlich ergebende
Verdrängungsgefahr für weite Teile der Gebietsbevölkerung festgestellt werden.
Der größte Verdrängungsdruck liegt dabei auf den Bewohnern im gründerzeitlichen
Altbaubestand, der den baustrukturellen Charakter des Gebiets bildet. Der geänderte räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung Nr. 51 - Berger Straße wird im Westen ab Ecke Merianstraße
von der Elkenbachstraße, im Nordwesten von der Burgstraße und Comeniusstraße,
im Norden von der Weidenbornstraße, im Osten von der Rendeler Straße und Berger
Straße, Saalburgstraße und Saalburgallee, im Südosten von der
Wittelsbacherallee, im Süden von der Ingolstädter Straße und Sandweg sowie im
Südwesten von der Hegelstraße und dem nördlichen Bereich des Merianplatzes
begrenzt. Die neue Abgrenzung des räumlichen
Geltungsbereichs ist in der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des
Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Anspannung auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt
bewirkt eine Verknappung des Wohnraums, der auch in Nordend, Bornheim und
Ostend zu einer Verdrängung finanzschwächerer Bevölkerungsschichten führt. Die
Diskrepanz zwischen Wohnungsnachfrage und Wohnungsangebot führt dabei auf dem
freien Wohnungsmarkt zu einem überproportionalen Anstieg der Mieten. Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172
(1) Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im
Gebiet "Berger Straße" ist darauf gerichtet, eine Verschärfung der Verdrängung
und eine weitere soziale Entmischung zu verhindern. Neben den individuellen
Folgen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen sind für die Stadt nachteilige
städtebaulichen Folgen zu erwarten. In dem citynahem, von Wohnnutzung geprägtem
Quartier rund um die Berger Straße hat sich über Jahre eine Bevölkerung
etabliert, die auf die gebietsspezifische Infrastruktur angewiesen ist. Es
besteht daher die Gefahr, dass die vorhandenen, auf den Bedarf der ansässigen
Bevölkerung zugeschnittenen, Infrastruktureinrichtungen nicht mehr ausgelastet
sind oder sogar funktionslos werden. Weiterhin bestehende
Infrastruktureinrichtungen müssten mit hohem finanziellen Aufwand angepasst,
verändert oder erweitert werden. Darüber hinaus bestehen kaum Flächenreserven
für den Neubau von Infrastruktureinrichtungen. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Begründung zur Erhaltungssatzung stellt
das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen dar, deren Ergebnisse dabei auf
folgenden methodischen Bausteinen beruhen: - Analyse soziodemografischer, sozial- und
wohnungsstruktureller sowie wohnungswirtschaftlicher Indikatoren, - baulich-städtebauliche
Bestandsaufnahme und -
Bewertung von Bedarf und Ausstattung des Gebiets mit öffentlichen An-geboten
und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Anhaltspunkte für Aufwertungsprozesse im Gebiet
liefern in der "Pilotstudie zu Anforderungen an ein kleinräumiges Monitoring
"Aufwertungspotenzial und Verdrängungsgefährdung in Frankfurt am Main" die
deutlich erhöhte Zahl der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen, als
rechtliche Voraussetzung zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, das im
Vergleich zu der Stadt insgesamt leicht erhöhte Niveau der Neuvermietungsmieten
sowie nachfolgende sozialstrukturelle Veränderungen der Bewohnerschaft unter
anderem durch einen überproportionalen Rückgang von Beziehern staatlicher
Transferleistungen zugunsten einer wirtschaftlich leistungsfähigeren
Bevölkerung. Der Wohnungsbestand insgesamt ist nach Augenschein überwiegend
durchschnittlich instandgehalten. Sowohl der Anteil an Gebäuden mit
Instandhaltungsrückstau als auch der von Gebäuden, die in den letzten fünf
Jahren erneuert wurden, sind gering. Im nördlichen und östlichen Bereich des
Gebiets ist ein um circa 2 €/m2 geringeres Mietniveau bei Neuvermietung
von Wohnungen als in anderen innenstadtnahen Teilbereichen zu verzeichnen, so
dass hier noch deutliche Mietsteigerungspotenziale bestehen. Die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung im
Satzungsgebiet ist dadurch gefährdet, dass durch Rückbau, Änderung und
Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie durch überzogene Modernisierungen, die
Zusammenlegung von Wohnungen oder die Gründung von Wohneigentum weitere
strukturelle Veränderungen des Mietwohnungsangebots bewirkt werden. Diese
wohnungsstrukturellen Veränderungen des Angebots an Mietwohnungen führen zu
einer weiteren sozialen Entmischung, wodurch sich die bestehende Eigenart des
Gebietes nachhaltig verändern würde. Im Zusammenhang mit der Lagegunst zur Frankfurter
Innenstadt einerseits und den Qualitäten des Wohnungsbestandes andererseits
sowie den vorstehend dargelegten Aufwertungspotenzialen im Wohnungsbestand ist
davon auszugehen, dass sich unter der Annahme des Fortbestands der
wirtschaftlichen und wohnungswirtschaftlichen Rahmenbedingen auch der
Aufwertungsprozess im Gebiet "Berger Straße" zumindest mittelfristig fortsetzen
wird. Das Gebiet weist insgesamt eine
sozialstrukturell gemischte Bevölkerung auf, wobei die Bewohner der
Stadtbezirke 282 (Bornheim) und 251 (Ostend) deutlich stärker sozial belastet
sind. Von der Ausschöpfung des Aufwertungspotenzials des Gebiets mit der Folge
höherer Wohnkosten sind in besonderem Maße Haushalte mit einem Nettoeinkommen
monatlich von unter 1.100 € sowie die 15- bis 65jährigen Bewohner des
Gebiets, die in prekären finanziellen Verhältnissen leben und zum
Lebensunterhalt auf Leistungen nach SGB II angewiesen sind, betroffen. Eine
Verdrängungsgefahr besteht auch für Haushalte, die trotz guter wirtschaftlicher
Voraussetzungen bereits eine hohe Mietbelastung haben, so dass ihr Spielraum
für weitere Preissteigerungen erschöpft ist (insbesondere Familien mit
Kindern). Die sich aus dem Aufwertungspotenzial
und dem Aufwertungsdruck im Gebiet ergebende Verdrängungsgefahr betrifft
vorrangig Teile der Bevölkerung mit geringerer wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit. Die Fortsetzung des bereits fortgeschrittenen Prozesses der
sozialen Entmischung lässt erhebliche negativen Folgen für die sozial
schwächeren Bevölkerungsteile erwarten. Hierdurch werden die derzeitige soziale
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und die hierauf beruhenden sozialen
Zusammenhänge und Hilfesysteme in Frage gestellt. Auf der Grundlage der
Untersuchung der Wohnungsversorgung und der sozialstrukturellen Zusammensetzung
der Bevölkerung sowie der zu erwartenden baulich-städtebaulichen Entwicklung
des Gebiets müssen somit bei einem Verzicht auf eine Erhaltungssatzung
verschiedene städtebauliche Nachteile befürchtet werden. Ziele der Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzung ist darauf gerichtet, eine
Verschärfung der Verdrängung und eine weitere soziale Entmischung zu
verhindern. Eine weitere Entmischung würde dazu führen, dass das Satzungsgebiet
seinen traditionellen Charakter als Wohngebiet mit einem breiten sozialen
Spektrum verliert. Ziel der Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Satz 1 Nr.
2 BauGB ist die Erhaltung von in Ausstattung und Mietpreis angemessenem
Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen und die Vermeidung der
Verdrängung dieser Sozialgruppen. Im Einzelnen die - Vermeidung einer in der Alters-, Haushalts- und
Einkommensstruktur unausgewogenen sozialen Struktur, - Erhaltung eines in Wohnungsgrößen, Wohnstandards
und der Miethöhe breit gefächerten Mietwohnungsangebots, - Verhinderung von
Modernisierungsmaßnahmen, die einen den zeitgemäßen Standard übersteigenden
Wohnkomfort zum Ziel haben und zu einer Verdrängung führen können, - Vermeidung einer Verdrängung, die
durch das Entfallen preisgünstigen Wohnraums bewirkt wird, und derentwegen die
Stadt Frankfurt an anderer Stelle Wohnraumersatz schaffen müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die die Stadt im Rahmen der Wohnungsvermittlung tätig werden müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die an anderer Stelle im Stadtgebiet eine Konzentration von Sozialgruppen
eintreten würde, für die die Stadt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen
oder sozialplanerisch tätig werden müsste. Mit der Erhaltung von günstigem und für breite
Schichten der Bevölkerung bezahlbarem Wohnraum soll vermieden werden, dass für
die verdrängten einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen an anderer Stelle im
Stadtgebiet Ersatzwohnraum und die entsprechende Wohnfolgeinfrastruktur
geschaffen werden muss. Ziel ist es dabei auch zu verhindern, dass durch die
Verdrängung in andere, periphere Stadtgebiete in diesen eine Konzentration von
Haushalten entsteht, die soziale Fürsorge (wie der Kinder- und Jugendhilfe, der
Altenpflege und der Wohnungsfürsorge) bedürfen. Ergebnis der Untersuchung ist zudem ein
Kriterienkatalog, in dem bauliche Maßnahmen definiert werden, die zu einer
Veränderung der sozialen Strukturen führen können. Die Erhaltungssatzung stellt
einen Genehmigungsvorbehalt dar: Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall daraufhin geprüft, ob der Rückbau,
die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen mit den Zielen der
Erhaltungssatzung übereinstimmt. Die Erhaltungssatzung dient damit der
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets. Der
Kriterienkatalog ist ebenfalls Bestandteil der vorgelegten Begründung zur
Erhaltungssatzung. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung
wird auch die Begründung veröffentlicht. Entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5643 (M 217) ist die
Erhaltungssatzung nach Ablauf von fünf Jahren nach Satzungsbeschluss vom
Magistrat auf Basis aktualisierter Daten auf ihre Wirkung und das weitere
Vorliegen des Satzungszwecks zu überprüfen. Anlage 1_Satzungstext (ca. 403 KB) Anlage
2_Karte (ca. 4,2 MB)
Anlage 3_Begruendung (ca. 1,1 MB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
14.03.2019, OF
332/4 dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 12.12.2014, M 217
Vortrag des
Magistrats vom 12.12.2014, M 225
Antrag vom
15.11.2018, OF
579/3
Anregung vom 29.11.2018, OA 344
Anregung an den
Magistrat vom 19.03.2019, OM 4414
Antrag vom
08.11.2020, OF
522/4
Anregung an den Magistrat vom 23.11.2020, OM 6877
Antrag vom
18.06.2021, OF 51/4
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 3, 4 Versandpaket:
10.10.2018 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR 4
am 23.10.2018, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Die Vorlage M 171 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 3
am 25.10.2018, TO I, TOP 38 Beschluss: Der Vorlage M 171 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und BFF gegen FDP und
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 25. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 29.10.2018, TO I, TOP
18 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 171 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 26. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 06.11.2018, TO II, TOP 14
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 171 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
28. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2018, TO II, TOP 37
Beschluss: Der Vorlage M 171 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
27. Sitzung des OBR 4
am 27.11.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage M 171 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 28. Sitzung des OBR 4
am 22.01.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage M 171 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 29. Sitzung des OBR 4
am 12.02.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage M 171 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 30. Sitzung des OBR 4
am 19.03.2019, TO I, TOP 21 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 4414 2019
1. Der Vorlage
M 171 wird unter Hinweis auf die Vorlage OM 4414 zugestimmt.
2. Die Vorlage
OF 332/4 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. SPD, GRÜNE, CDU, BFF und dFfm gegen FDP (=
Ablehnung); LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
zu 2. SPD, GRÜNE, LINKE., BFF und dFfm gegen CDU und FDP
(= Ablehnung); ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en):
§ 3339, 28. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 08.11.2018 Aktenzeichen: 61 00