Verkehrsregelung Schwanheimer Straße in Höhe des Haardtwaldplatzes
Vorlagentyp: OM
Inhalt
Anregung an den Magistrat vom 28.03.2014, OM 3037 entstanden aus Vorlage: OF 778/5 vom 03.02.2014
Betreff: Verkehrsregelung Schwanheimer Straße in Höhe des Haardtwaldplatzes Der Magistrat wird gebeten,
- im Bereich Schwanheimer Straße/Haardtwaldplatz die sehr breite Schwanheimer Straße zwischen Trifelsstraße und Haardtwaldstraße für den Radverkehr in Richtung Osten freizugeben;
- den Bereich Haardtwaldstraße, Trifelsstraße und das kurze Zwischenstück der Schwanheimer Straße zur Vereinheitlichung der Tempobeschilderung in die umliegende Tempo-30-Zone zu integrieren. Für den von der "Mainuferstraße" kommenden Kfz-Verkehr wird bereits vor der Einmündung in die Schwanheimer Straße das Verkehrszeichen Nr. 274.1 (Beginn einer Tempo-30-Zone) bzw. in der Gegenrichtung erst vor der Einmündung in das Niederräder Ufer das Verkehrszeichen Nr. 274.2 (Ende einer Tempo-30-Zone) aufgestellt. Begründung: Zu 1.: Zurzeit ist es für den Radverkehr nicht möglich, die Schwanheimer Straße von West nach Ost im Bereich des Haardtwaldplatzes zu befahren. Diese Verbindung ist jedoch für den Radverkehr aus Richtung Niederräder Brücke/Hahnstraße eine attraktive, ampelfreie Parallelverbindung mit wenig Kfz-Verkehr. Die Fahrbahnbreite ist mit ca. 6 Metern ausreichend für eine Freigabe in beide Richtungen. Zu 2.: Im angesprochenen Bereich gibt es auf kurzem Raum drei verschiedene Geschwindigkeitsregelungen:
- a)Tempo-30-Zone in der Schwanheimer Straße westlich und östlich des Haardtwaldplatzes,
- b)Tempo 50 im Bereich dazwischen und in der Zufahrt aus Richtung Mainufer sowie
- c)eine "runde 30" auf der Haardtwaldstraße und der Trifelsstraße. Da die beiden letztgenannten Straßen Wohnbebauung haben und an einen Spielplatz grenzen sowie zur Vereinheitlichung der Beschilderung, ist eine Tempo-30-Zone rund um den Platz sinnvoll. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5
Beratungsverlauf 1 Sitzung
Sitzung
32
OBR 5
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle