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Förderprogramm Innenstadt Höchst Richtlinien zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt Höchst

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 04.05.2018, M 81 Betreff: Förderprogramm Innenstadt Höchst Richtlinien zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt Höchst Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 15.12.2016, § 864 - OA 75/16 OBR 6, B 58/16 - 1. Den beigefügten "Richtlinien zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt Höchst" zur Vergabe von Zuschüssen wird zugestimmt. 2. Die Förderrichtlinien für die Innenstadt Höchst aufgrund Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 3555 vom 28.02.2008 werden außer Kraft gesetzt und durch die vorliegenden Richtlinien ersetzt. 3. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Finanzierung aus Mitteln der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinition Nr. 5.001942 - Förderprogramm Innenstadt Höchst - erfolgt. 4. Der Magistrat (Dezernent für Planen und Wohnen) wird ermächtigt, nach fachgerechter Prüfung eines Antrages Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten nach diesen Richtlinien zu bewilligen. Begründung: A. Zielsetzung Mit den vorliegenden Richtlinien zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt Höchst wird eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 864 vom 15.12.2016 zur Fortführung des Förderprogramms Höchst mit einer Verlagerung des Schwerpunktes für 5 weitere Jahre mit einem Budget von zehn Millionen Euro geschaffen. Übergeordnetes Ziel des im Jahr 2006 beschlossenen und nun um 5 Jahre verlängerten Förderprogramms ist es, die Qualität der Innenstadt Höchst als Wohnstandort und Geschäftszentrum für breite Kreise der Bevölkerung zu steigern. Durch das sehr erfolgreiche Förderprogramm konnten in den vergangenen Jahren bereits deutliche Wirkungen zur Steigerung der Qualität in der Innenstadt Höchst erzielt werden. Auf Grundlage der im Jahr 2008 beschlossenen Förderrichtlinien wurden 252 Modernisierungen der einzigartigen historischen Bausubstanz, insbesondere im Wohnungsbestand gefördert. Laut Empfehlung aus dem zum Ablauf des ersten Abschnitts erstellten Evaluationsbericht zum Förderprogramm Innenstadt Höchst vom 25.01.2016 soll das Förderprogramm fortgeführt und der Schwerpunkt vom Wohnen zum Gewerbe verlagert werden. Das Ziel, die Wohnfunktion in der Höchster Innenstadt zu fördern und durch die Vergabe von Fördermitteln zum Erhalt der wertvollen Bausubstanz beizutragen, konnte im Rahmen der 2008 beschlossenen Richtlinien weitgehend erreicht werden. Die Defizite in der Funktion als Geschäftszentrum bestehen jedoch weiterhin. Daher wird empfohlen, die Modernisierungsförderung im Wohnungsbestand zu beenden und die Handlungsschwerpunkte Kommunikation, Immobilienwirtschaftliche Beratung, Einzelhandel und Gewerbe, Kunst und Kultur sowie Öffentlicher Raum zu verstetigen bzw. auszubauen. Des Weiteren wird eine Förderung von baulichen Maßnahmen zur "Umgestaltung der Erdgeschosszonen und Zugangsbereiche im Sinne der Stadtbildpflege" vorgeschlagen. Während das Stadtteilmanagement mit den erstgenannten Handlungsschwerpunkten Kommunikation und Immobilienwirtschaftliche Beratung betraut ist, soll die Bearbeitung der anderen Handlungsschwerpunkte über Fördermöglichkeiten auf Grundlage der vorliegenden neuen Förderrichtlinien abgedeckt werden. Dies schließt neben der Förderung von baulichen Maßnahmen auch Maßnahmen und gemeinschaftliche Aktivitäten im Geschäftsumfeld mit ein. Für die Wohnraummodernisierung soll eine Förderung im Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes ermöglicht werden. Dort können sowohl Maßnahmen zur energetischen und zur barrierefreien Modernisierung im Wohnungsbestand, als auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sowie zur Stadtbildpflege als Zuschuss oder Darlehen gefördert werden. B. Alternativen Keine C. Lösung Entsprechend des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 864 vom 15.12.2016 zur Fortführung des Förderprogramms mit einer Verlagerung des Schwerpunktes vom Wohnen zum Gewerbe wurden "Richtlinien zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt Höchst" zur Vergabe der bereitgestellten Finanzmittel erarbeitet. Diese sollen die Förderrichtlinien für die Innenstand Höchst aufgrund Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 3555 vom 28.02.2008 ersetzen. Mit der Einführung dieser Förderrichtlinien werden weit reichende Anreize zur Modernisierung von gewerblichen Erdgeschosszonen gegeben. Dies sowohl hinsichtlich des Umbaus der Flächen zur zukunftsfähigen Sicherung von bestehenden Nutzung oder zur Beseitigung von Leerstand als auch hinsichtlich der Erneuerung von erdgeschossigen Fassaden im Sinne der Stadtbildpflege. Darüber hinaus werden Maßnahmen oder Aktivitäten gefördert, die zur Stärkung des Geschäftsumfeldes sowie zur Imageverbesserung der Geschäftsstandortes Innenstadt Höchst beitragen. Entsprechend wurden Fördergrundsätze zur Bewilligung von Zuschüssen in folgenden Handlungsschwerpunkten erarbeitet: - Maßnahmen im Gebäudebestand - Maßnahmen im öffentlichen Raum - Gemeinschaftliche Aktivitäten Maßnahmen im Gebäudebestand Im Sinne der Stärkung der zentralen Funktion der Innenstadt Höchst werden Anreize geschaffen, die gewerblichen Erdgeschosszonen sowohl hinsichtlich der Außenwirkung in den öffentlichen Raum als auch hinsichtlich einer zukunftsfähigen Nutzung zu modernisieren. Um sicherzustellen, dass gesamtgestalterische Zusammenhänge, auch im städtebaulichen Kontext, berücksichtigt werden, erfolgt eine Förderung auf Grundlage eines verbindlich abzustimmenden Konzeptes. Vorausgesetzt wird weiterhin die Abstimmung zwischen dem Eigentümer und bestehenden Mietern. Damit die geförderten Modernisierungsmaßnahmen nicht zur Verdrängung von bestehenden Mietern führen, ist zum einen die Kündigung bestehender Mietverhältnisse im Zuge der Modernisierung ausgeschlossen. Zum anderen muss sich die Miethöhe nach der Modernisierung im ortsüblichen Rahmen bewegen. Nicht mit den Zielen der Stadtentwicklung vereinbare Nutzungen, wie z. B. Vergnügungsstätten werden von der Förderung ausgeschlossen. Sportsbars oder Imbisse können abhängig vom vorzulegenden Konzept in Einzelfällen gefördert werden. Maßnahmen im öffentlichen Raum Förderfähig sind Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Geschäftsumfeldes, sowohl hinsichtlich der Umgestaltung von Flächen als auch hinsichtlich der sinnvollen Ergänzung von Stadtmobiliar. Vorausgesetzt wird eine Abstimmung mit den zuständigen Gremien bei der Stadt Frankfurt am Main. Maßnahmen zur Unterhaltung der Flächen sind von der Förderung ausgenommen. Gemeinschaftliche Aktivitäten Auf Antrag privater oder öffentlicher Initiatoren kann nach Vorlage eines Finanzierungs- und Durchführungskonzeptes auch die Organisation und Durchführung von gemeinschaftlichen Aktivitäten oder Veranstaltungen im Sinne der Stärkung der zentralen Funktion der Innenstadt Höchst gefördert werden. Art und Höhe der Förderung Auf Grundlage der vorliegenden Richtlinien sollen Anreize für ein möglichst breites Spektrum an Maßnahmen im Gebäudebestand geschaffen werden. Um dieses breite Spektrum auch bei der Berechnung der Förderhöhe abbilden zu können, werden die Ansätze - abhängig vom Maßnahmenumfang - gestaffelt. Da die Ansätze kombinierbar sind, können so mit steigender Komplexität der Maßnahmen höhere förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Die Höhe der jeweils maximal förderfähigen Kosten ist auf Grundlage von Erfahrungswerten aus den bestehenden Förderprogrammen so bemessen, dass auch die Kosten besonders aufwendiger Maßnahmen im Sinne der Richtlinien bei der Berechnung der Förderhöhe berücksichtigt werden können. Dies betrifft beispielsweise zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) bzw. des Brandschutzes oder seitens der Denkmalpflege. Gleichzeitig wird eine unverhältnismäßig hohe Förderung kleinerer, jedoch ebenfalls sinnvoller und wünschenswerter Maßnahmen dadurch ausgeschlossen, dass die Höhe des Zuschusses bei der Grundförderung auf 30 % der förderfähigen Kosten beschränkt wird. Dieser Ansatz hat sich bereits in der Anwendung des Frankfurter Programms zur Modernisierung des Wohnungsbestandes bewährt. Um auch einfache Maßnahmen zur Instandsetzung von stark heruntergekommenen oder verwahrlosten Erdgeschossfassaden im Sinne der Stadtbildpflege fördern zu können, werden keine energetischen Mindestanforderungen gestellt. Durch die Verdopplung des Ansatzes für die maximal förderfähigen Kosten bei Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung "EnEV" wird jedoch ein Anreiz geschaffen, umfangreiche Maßnahmen umzusetzen. Maßnahmen, die zu einer gegenüber den Anforderungen der EnEV erhöhten Energieeffizienz führen, sind dann sinnvoll, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Fassade eine energetische Konzeption für das Gebäude erarbeitet wird. Da dies im Falle der ausschließlichen Modernisierung der erdgeschossigen Fassade nicht gewährleistet werden kann, könnten energetisch ambitionierte Maßnahmen im Zweifelsfall sogar zu bauphysikalischen Schäden führen. Zur Förderung von Gesamtmaßnahmen, die eine gegenüber den Anforderungen der EnEV deutlich erhöhte Energieeffizienz aufweisen, wurde das Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes aufgelegt, das im Fall einer energetischen Gesamtmaßnahme in Anspruch genommen werden kann. Im denkmalgeschützten Gebäudebestand können unabhängig von einer Förderung nach den vorliegenden Richtlinien ggf. auch Mittel der Denkmalpflege beantragt werden. Diese stehen jedoch nur in einem begrenzten Rahmen zur Verfügung, so dass Interessenten zum Ende eines Jahres meist nicht mehr in den Genuss kommen. Aus diesem Grund können nach den vorliegenden Richtlinien höhere förderfähige Kosten anerkannt werden, wenn denkmalpflegerischen Anforderungen berücksichtigt werden. Im Sinne der Gleichbehandlung und um Doppelförderungen zu vermeiden werden jedoch ggf. bewilligte Mittel seitens der Denkmalpflege mit der nach den vorliegenden Richtlinien errechneten Förderhöhe aufgerechnet. Um der Verbesserung der Barrierefreiheit besonderen Stellenwert zu verleihen, werden Maßnahmen zur Herstellung einer barrierefreien Zugänglichkeit zu den Gewerbeflächen, aber auch zum gesamtem Gebäude, zusätzlich mit bis zu 1.000,- € je barrierefrei erschlossener Nutzungseinheit gefördert. Für Maßnahmen zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen in Obergeschossen oder zur Beseitigung baulicher Hindernisse innerhalb von Wohnungen können Fördermittel nach dem Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes beantragt werden. Im Hinblick auf eine ansprechende Gestaltung der Fassade unter Berücksichtigung gesamtgestalterischer Ansätze wird durch die Möglichkeit der Erstattung von Planungskosten ein Anreiz geschaffen, ein Architekturbüro mit der Planung der Fassadenmodernisierung zu beauftragen. Da die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erst ab einer Höhe der anrechenbaren Kosten von 25.000,- € Anwendung findet, wird bei Pauschalangeboten für die Planung von Maßnahmen unterhalb dieses Schwellenwertes eine auf Grundlage von Erfahrungswerten definierte Obergrenze der förderfähigen Planungskosten definiert. Die Fördersystematik geht aus der nachfolgenden Tabelle hervor: MAßNAHMEN IM GEBÄUDEBESTAND (Ziffer 4.1) - die einzelnen Ansätze sind kombinierbar GRUNDFÖRDERUNG (ZUSCHUSSHÖHE BETRÄGT 30 % DER FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN) MAXIMAL FÖRDERFÄHIGE KOSTEN Umgestaltung der erdgeschossigen Geschäftsflächen (Ziffer 4.1.1) Sanierung von Fassaden der gewerblichen Erdgeschosszone (Ziffer 4.1.2) Umbau-Maßnahmen TGA, Brand- / Schallschutz im Denkmal-schutz "einfach" mit EnEV-Anforder. im Denkmal-schutz 500,- € je m2 Nutzfläche zusätzlich 500,- € je m2 Nutzfläche zusätzlich 250,- € je m2 Nutzfläche 250,- € je m2 Fassadenfläche zusätzlich 250,- € je m2 Fassadenfläche zusätzlich 750,- € je m2 Fassadenfläche ZUSATZFÖRDERUNG (ZUSCHUSSHÖHE BETRÄGT BIS ZU 100 % DER FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN) MAXIMAL FÖRDERFÄHIGE KOSTEN Maßnahmen zur barrierefreien Zugänglichkeit (Ziffer 4.1.3) Planungskosten für Fassadenkonzept (Ziffer 4.1.4) max. 1.000,- € je Nutzungseinheit Kosten nach HOAI (unterhalb des HOAI- Schwellen-wertes: max. 150,- € je m2 Fassadenfläche) MAßNAHMEN IM ÖFFENTLICHEN RAUM (Ziffer 4.2) ZUSCHUSSHÖHE Maßnahmen in Freiflächen (Ziffer 4.2.1) Stadtmobiliar (Ziffer 4.2.2) bis zu 150,- € je m2 Freifläche bis zu 100 % der förderfähigen Kosten GEMEINSCHAFTLICHE AKTIVITÄTEN (Ziffer 4.3) ZUSCHUSSHÖHE bis zu 100 % der nicht gedeckten förderfähigen Kosten Ergänzende Förderangebote Mit dem Stadtweit geltenden Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes können weiterhin Wohnraummodernisierungen in der Innenstadt Höchst gefördert werden. Gemäß Ziffer 1.1 der entsprechenden Förderrichtlinien findet das Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes nur in Gebieten Anwendung, die "nicht im Geltungsbereich besonderer Stadtteilmodernisierungsprogramme liegen oder zu den Adressaten anderer Förderangebote der Stadt Frankfurt mit vergleichbaren Zielen gehören". Aus diesem Grund muss eine Abgrenzung zwischen den Förderzielen der beiden Richtlinien sichergestellt werden: Während das Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes auf den Wohnungsbestand und das Wohnumfeld anzuwenden ist, konzentriert sich die Förderung nach den vorliegenden neuen Förderrichtlinien für die Innenstadt Höchst auf die gewerblichen Erdgeschosszonen und das Geschäftsumfeld. Im Sinne der Stadtbildpflege wird im Falle der Beantragung von Fördermitteln für eine Umgestaltung der Flächen oder Fassaden gewerblich genutzter Erdgeschosse von stark sanierungsbedürftigen Häusern die gleichzeitige Herrichtung der gesamten Fassade gefordert. Bei entsprechenden Modernisierungen von ganzen Wohngebäuden mit gewerblichen Erdgeschossen kann folglich nur eine Förderung im Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes gewährt werden. In Abgrenzung zur Förderung nach dem Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes ist dort die Modernisierung von ausschließlich erdgeschossigen Fassaden sowie von Gewerbeflächen nicht förderfähig. In Fällen, in denen zusätzlich zur Modernisierung des gesamten Gebäudes die erdgeschossige Gewerbefläche umgestaltet wird, kann zusätzlich ein Förderzuschuss nach den vorliegenden Richtlinien beantragt werden. Maßnahmen zur Bereitstellung preisgünstigen Raumangebotes für Angehörige der Kreativwirtschaft können nach dem Frankfurter Programm zur Förderung des Umbaus leerstehender Räume für Kreative "Kreativen-Programm" gefördert werden. Bei der Reaktivierung leerstehender Flächen für entsprechende Nutzungen wird auf das "Kreativen-Programm" verwiesen, wo die Förderhöhe mit maximal 150 €/m2 förderfähiger Fläche dem Ansatz für die Förderung reiner Umbaumaßnahmen in erdgeschossigen Gewerbeflächen nach den vorliegenden Richtlinien entspricht (Zuschuss: 30 % von max. 500,- €/m2 Nutzfläche = max. 150,- €/m2). D. Kosten 1. Investitionsbedarf Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 864 vom 15.12.2016, (B 58) sollen 10 Mio. € für die Fortsetzung des Förderprogramms Innenstadt Höchst bereitgestellt werden; entsprechende Mittel sind im Haushaltsplan ab 2017 in der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinitionsnummer 5.001942 Förderprogramm Innenstadt Höchst veranschlagt. 2. Finanzbedarfszeitraum mit Angaben der Jahresraten 2018 - 2022 (je nach Durchführung der Maßnahmen bzw. Aktivitäten, Auszahlung erfolgt auf Nachweis der entstandenen Kosten, in der Regel nach Abschluss) Jahresraten (inkl. der bisher im Förderprogramm für die Nachsorge eingestellten Mittel in Höhe von 1,5 Mio. €): 2018: 3.500.000 € 2019: 3.000.000 € 2020: 2.000.000 € 2021: 3.000.000 € 2022: - 3. Folgeinvestitionen keine 4. Kalkulatorische Verzinsung keine 5. Jahreserträge keine 6. Leistungen Dritter keine 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen keine 8. Sonstiges entfällt Anlage _Foerderrichtlinien (ca. 427 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 02.06.2006, M 106 Vortrag des Magistrats vom 21.12.2007, M 287 Bericht des Magistrats vom 19.02.2016, B 58 Anregung vom 01.11.2016, OA 75 Vortrag des Magistrats vom 23.10.2020, M 170 Vortrag des Magistrats vom 22.03.2021, M 49 Vortrag des Magistrats vom 12.06.2023, M 85 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Wirtschaft und Frauen Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 6 Versandpaket: 09.05.2018 Beratungsergebnisse: 23. Sitzung des OBR 6 am 05.06.2018, TO I, TOP 37 Beschluss: Der Vorlage M 81 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 22. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 11.06.2018, TO I, TOP 11 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 81 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) 22. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 12.06.2018, TO I, TOP 9 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 81 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Annahme) 23. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 19.06.2018, TO II, TOP 3 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 81 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER 25. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 21.06.2018, TO II, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 81 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER; ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 2854, 25. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2018 Aktenzeichen: 92 31

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