Förderprogramm Innenstadt Höchst Richtlinien zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt Höchst
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 04.05.2018, M 81 Betreff: Förderprogramm Innenstadt
Höchst Richtlinien zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen
Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt
Höchst Vorgang: l.
Beschl. d. Stv.-V. vom 15.12.2016, § 864 - OA 75/16 OBR 6, B 58/16 - 1. Den beigefügten "Richtlinien
zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen Erdgeschosszonen sowie der
Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt Höchst" zur Vergabe von
Zuschüssen wird zugestimmt. 2. Die Förderrichtlinien für die Innenstadt Höchst
aufgrund Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 3555 vom 28.02.2008 werden
außer Kraft gesetzt und durch die vorliegenden Richtlinien ersetzt. 3. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die
Finanzierung aus Mitteln der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung,
Projektdefinition Nr. 5.001942 - Förderprogramm Innenstadt Höchst - erfolgt.
4. Der Magistrat (Dezernent für
Planen und Wohnen) wird ermächtigt, nach fachgerechter Prüfung eines Antrages
Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten nach diesen Richtlinien
zu bewilligen. Begründung: A. Zielsetzung Mit den vorliegenden Richtlinien zur Förderung der
Umgestaltung von gewerblichen Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des
Geschäftsumfeldes in der Innenstadt Höchst wird eine wesentliche Voraussetzung
für die Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 864 vom
15.12.2016 zur Fortführung des Förderprogramms Höchst mit einer Verlagerung des
Schwerpunktes für 5 weitere Jahre mit einem Budget von zehn Millionen Euro
geschaffen. Übergeordnetes Ziel des im Jahr 2006
beschlossenen und nun um 5 Jahre verlängerten Förderprogramms ist es, die
Qualität der Innenstadt Höchst als Wohnstandort und Geschäftszentrum für breite
Kreise der Bevölkerung zu steigern. Durch das sehr erfolgreiche Förderprogramm
konnten in den vergangenen Jahren bereits deutliche Wirkungen zur Steigerung
der Qualität in der Innenstadt Höchst erzielt werden. Auf Grundlage der im Jahr
2008 beschlossenen Förderrichtlinien wurden 252 Modernisierungen der
einzigartigen historischen Bausubstanz, insbesondere im Wohnungsbestand
gefördert. Laut Empfehlung aus dem zum Ablauf
des ersten Abschnitts erstellten Evaluationsbericht zum Förderprogramm
Innenstadt Höchst vom 25.01.2016 soll das Förderprogramm fortgeführt und der
Schwerpunkt vom Wohnen zum Gewerbe verlagert werden. Das Ziel, die Wohnfunktion
in der Höchster Innenstadt zu fördern und durch die Vergabe von Fördermitteln
zum Erhalt der wertvollen Bausubstanz beizutragen, konnte im Rahmen der 2008
beschlossenen Richtlinien weitgehend erreicht werden. Die Defizite in der
Funktion als Geschäftszentrum bestehen jedoch weiterhin. Daher wird
empfohlen, die Modernisierungsförderung im Wohnungsbestand zu beenden und die
Handlungsschwerpunkte Kommunikation, Immobilienwirtschaftliche Beratung,
Einzelhandel und Gewerbe, Kunst und Kultur sowie Öffentlicher Raum zu
verstetigen bzw. auszubauen. Des Weiteren wird eine Förderung von baulichen
Maßnahmen zur "Umgestaltung der Erdgeschosszonen und Zugangsbereiche im Sinne
der Stadtbildpflege" vorgeschlagen. Während das Stadtteilmanagement mit den
erstgenannten Handlungsschwerpunkten Kommunikation und
Immobilienwirtschaftliche Beratung betraut ist, soll die Bearbeitung der
anderen Handlungsschwerpunkte über Fördermöglichkeiten auf Grundlage der
vorliegenden neuen Förderrichtlinien abgedeckt werden. Dies schließt neben der
Förderung von baulichen Maßnahmen auch Maßnahmen und gemeinschaftliche
Aktivitäten im Geschäftsumfeld mit ein. Für die Wohnraummodernisierung soll eine Förderung im
Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes ermöglicht
werden. Dort können sowohl Maßnahmen zur energetischen und zur barrierefreien
Modernisierung im Wohnungsbestand, als auch Maßnahmen zur Verbesserung des
Wohnumfeldes sowie zur Stadtbildpflege als Zuschuss oder Darlehen gefördert
werden. B. Alternativen Keine C. Lösung Entsprechend des Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung § 864 vom 15.12.2016 zur Fortführung des
Förderprogramms mit einer Verlagerung des Schwerpunktes vom Wohnen zum Gewerbe
wurden "Richtlinien zur Förderung der Umgestaltung von gewerblichen
Erdgeschosszonen sowie der Aufwertung des Geschäftsumfeldes in der Innenstadt
Höchst" zur Vergabe der bereitgestellten Finanzmittel erarbeitet. Diese sollen
die Förderrichtlinien für die Innenstand Höchst aufgrund Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung § 3555 vom 28.02.2008 ersetzen. Mit der Einführung dieser Förderrichtlinien werden
weit reichende Anreize zur Modernisierung von gewerblichen Erdgeschosszonen
gegeben. Dies sowohl hinsichtlich des Umbaus der Flächen zur zukunftsfähigen
Sicherung von bestehenden Nutzung oder zur Beseitigung von Leerstand als auch
hinsichtlich der Erneuerung von erdgeschossigen Fassaden im Sinne der
Stadtbildpflege. Darüber hinaus werden Maßnahmen oder Aktivitäten gefördert,
die zur Stärkung des Geschäftsumfeldes sowie zur Imageverbesserung der
Geschäftsstandortes Innenstadt Höchst beitragen. Entsprechend wurden
Fördergrundsätze zur Bewilligung von Zuschüssen in folgenden
Handlungsschwerpunkten erarbeitet: - Maßnahmen im Gebäudebestand - Maßnahmen im öffentlichen Raum - Gemeinschaftliche Aktivitäten
Maßnahmen im Gebäudebestand Im Sinne der Stärkung der zentralen Funktion der
Innenstadt Höchst werden Anreize geschaffen, die gewerblichen Erdgeschosszonen
sowohl hinsichtlich der Außenwirkung in den öffentlichen Raum als auch
hinsichtlich einer zukunftsfähigen Nutzung zu modernisieren. Um
sicherzustellen, dass gesamtgestalterische Zusammenhänge, auch im
städtebaulichen Kontext, berücksichtigt werden, erfolgt eine Förderung auf
Grundlage eines verbindlich abzustimmenden Konzeptes. Vorausgesetzt wird
weiterhin die Abstimmung zwischen dem Eigentümer und bestehenden Mietern. Damit
die geförderten Modernisierungsmaßnahmen nicht zur Verdrängung von bestehenden
Mietern führen, ist zum einen die Kündigung bestehender Mietverhältnisse im
Zuge der Modernisierung ausgeschlossen. Zum anderen muss sich die Miethöhe nach
der Modernisierung im ortsüblichen Rahmen bewegen. Nicht mit den Zielen der
Stadtentwicklung vereinbare Nutzungen, wie z. B. Vergnügungsstätten werden von
der Förderung ausgeschlossen. Sportsbars oder Imbisse können abhängig vom
vorzulegenden Konzept in Einzelfällen gefördert werden. Maßnahmen im öffentlichen Raum Förderfähig sind Maßnahmen zur Aufwertung des
öffentlichen Geschäftsumfeldes, sowohl hinsichtlich der Umgestaltung von
Flächen als auch hinsichtlich der sinnvollen Ergänzung von Stadtmobiliar.
Vorausgesetzt wird eine Abstimmung mit den zuständigen Gremien bei der Stadt
Frankfurt am Main. Maßnahmen zur Unterhaltung der Flächen sind von der
Förderung ausgenommen. Gemeinschaftliche Aktivitäten Auf Antrag privater oder öffentlicher Initiatoren
kann nach Vorlage eines Finanzierungs- und Durchführungskonzeptes auch die
Organisation und Durchführung von gemeinschaftlichen Aktivitäten oder
Veranstaltungen im Sinne der Stärkung der zentralen Funktion der Innenstadt
Höchst gefördert werden. Art und Höhe der Förderung Auf Grundlage der vorliegenden Richtlinien sollen
Anreize für ein möglichst breites Spektrum an Maßnahmen im Gebäudebestand
geschaffen werden. Um dieses breite Spektrum auch bei der Berechnung der
Förderhöhe abbilden zu können, werden die Ansätze - abhängig vom
Maßnahmenumfang - gestaffelt. Da die Ansätze kombinierbar sind, können so mit
steigender Komplexität der Maßnahmen höhere förderfähige Kosten berücksichtigt
werden. Die Höhe der jeweils maximal
förderfähigen Kosten ist auf Grundlage von Erfahrungswerten aus den bestehenden
Förderprogrammen so bemessen, dass auch die Kosten besonders aufwendiger
Maßnahmen im Sinne der Richtlinien bei der Berechnung der Förderhöhe
berücksichtigt werden können. Dies betrifft beispielsweise zusätzliche
Anforderungen hinsichtlich der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) bzw. des
Brandschutzes oder seitens der Denkmalpflege. Gleichzeitig wird eine
unverhältnismäßig hohe Förderung kleinerer, jedoch ebenfalls sinnvoller und
wünschenswerter Maßnahmen dadurch ausgeschlossen, dass die Höhe des Zuschusses
bei der Grundförderung auf 30 % der förderfähigen Kosten beschränkt wird.
Dieser Ansatz hat sich bereits in der Anwendung des Frankfurter Programms zur
Modernisierung des Wohnungsbestandes bewährt. Um auch einfache Maßnahmen zur Instandsetzung von
stark heruntergekommenen oder verwahrlosten Erdgeschossfassaden im Sinne der
Stadtbildpflege fördern zu können, werden keine energetischen
Mindestanforderungen gestellt. Durch die Verdopplung des Ansatzes für die
maximal förderfähigen Kosten bei Einhaltung der Anforderungen nach der
Energieeinsparverordnung "EnEV" wird jedoch ein Anreiz geschaffen, umfangreiche
Maßnahmen umzusetzen. Maßnahmen, die zu einer gegenüber den Anforderungen der
EnEV erhöhten Energieeffizienz führen, sind dann sinnvoll, wenn unter
Berücksichtigung der gesamten Fassade eine energetische Konzeption für das
Gebäude erarbeitet wird. Da dies im Falle der ausschließlichen Modernisierung
der erdgeschossigen Fassade nicht gewährleistet werden kann, könnten
energetisch ambitionierte Maßnahmen im Zweifelsfall sogar zu bauphysikalischen
Schäden führen. Zur Förderung von Gesamtmaßnahmen, die eine gegenüber den
Anforderungen der EnEV deutlich erhöhte Energieeffizienz aufweisen, wurde das
Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes aufgelegt, das im
Fall einer energetischen Gesamtmaßnahme in Anspruch genommen werden kann.
Im denkmalgeschützten Gebäudebestand können
unabhängig von einer Förderung nach den vorliegenden Richtlinien ggf. auch
Mittel der Denkmalpflege beantragt werden. Diese stehen jedoch nur in einem
begrenzten Rahmen zur Verfügung, so dass Interessenten zum Ende eines Jahres
meist nicht mehr in den Genuss kommen. Aus diesem Grund können nach den
vorliegenden Richtlinien höhere förderfähige Kosten anerkannt werden, wenn
denkmalpflegerischen Anforderungen berücksichtigt werden. Im Sinne der
Gleichbehandlung und um Doppelförderungen zu vermeiden werden jedoch ggf.
bewilligte Mittel seitens der Denkmalpflege mit der nach den vorliegenden
Richtlinien errechneten Förderhöhe aufgerechnet. Um der Verbesserung der Barrierefreiheit besonderen
Stellenwert zu verleihen, werden Maßnahmen zur Herstellung einer barrierefreien
Zugänglichkeit zu den Gewerbeflächen, aber auch zum gesamtem Gebäude,
zusätzlich mit bis zu 1.000,- € je barrierefrei erschlossener
Nutzungseinheit gefördert. Für Maßnahmen zur barrierefreien Erreichbarkeit der
Wohnungen in Obergeschossen oder zur Beseitigung baulicher Hindernisse
innerhalb von Wohnungen können Fördermittel nach dem Frankfurter Programm zur
Modernisierung des Wohnungsbestandes beantragt werden. Im Hinblick auf eine ansprechende Gestaltung der
Fassade unter Berücksichtigung gesamtgestalterischer Ansätze wird durch die
Möglichkeit der Erstattung von Planungskosten ein Anreiz geschaffen, ein
Architekturbüro mit der Planung der Fassadenmodernisierung zu beauftragen. Da
die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erst ab einer Höhe der
anrechenbaren Kosten von 25.000,- € Anwendung findet, wird bei
Pauschalangeboten für die Planung von Maßnahmen unterhalb dieses
Schwellenwertes eine auf Grundlage von Erfahrungswerten definierte Obergrenze
der förderfähigen Planungskosten definiert. Die Fördersystematik geht aus der nachfolgenden
Tabelle hervor: MAßNAHMEN IM GEBÄUDEBESTAND
(Ziffer 4.1) - die einzelnen Ansätze sind kombinierbar
GRUNDFÖRDERUNG (ZUSCHUSSHÖHE BETRÄGT 30 %
DER FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN) MAXIMAL
FÖRDERFÄHIGE KOSTEN Umgestaltung der erdgeschossigen
Geschäftsflächen (Ziffer 4.1.1) Sanierung von
Fassaden der gewerblichen Erdgeschosszone (Ziffer 4.1.2)
Umbau-Maßnahmen TGA, Brand- /
Schallschutz im Denkmal-schutz "einfach" mit
EnEV-Anforder. im Denkmal-schutz 500,- € je m2 Nutzfläche
zusätzlich 500,-
€ je m2 Nutzfläche zusätzlich 250,- € je m2
Nutzfläche 250,- € je m2 Fassadenfläche
zusätzlich 250,-
€ je m2 Fassadenfläche zusätzlich 750,- € je m2
Fassadenfläche ZUSATZFÖRDERUNG (ZUSCHUSSHÖHE BETRÄGT BIS ZU 100 % DER
FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN)
MAXIMAL FÖRDERFÄHIGE KOSTEN
Maßnahmen zur barrierefreien Zugänglichkeit (Ziffer 4.1.3) Planungskosten
für Fassadenkonzept (Ziffer
4.1.4) max. 1.000,-
€ je Nutzungseinheit
Kosten nach HOAI (unterhalb des HOAI-
Schwellen-wertes: max. 150,- € je m2 Fassadenfläche)
MAßNAHMEN IM ÖFFENTLICHEN
RAUM (Ziffer 4.2) ZUSCHUSSHÖHE Maßnahmen in
Freiflächen
(Ziffer 4.2.1) Stadtmobiliar
(Ziffer 4.2.2)
bis zu 150,- € je m2 Freifläche bis zu 100
% der förderfähigen Kosten
GEMEINSCHAFTLICHE AKTIVITÄTEN
(Ziffer 4.3) ZUSCHUSSHÖHE bis zu 100
% der nicht gedeckten förderfähigen
Kosten
Ergänzende Förderangebote Mit dem Stadtweit geltenden Frankfurter Programm zur
Modernisierung des Wohnungsbestandes können weiterhin Wohnraummodernisierungen
in der Innenstadt Höchst gefördert werden. Gemäß Ziffer 1.1 der entsprechenden
Förderrichtlinien findet das Frankfurter Programm zur Modernisierung des
Wohnungsbestandes nur in Gebieten Anwendung, die "nicht im Geltungsbereich
besonderer Stadtteilmodernisierungsprogramme liegen oder zu den Adressaten
anderer Förderangebote der Stadt Frankfurt mit vergleichbaren Zielen gehören".
Aus diesem Grund muss eine Abgrenzung zwischen den Förderzielen der beiden
Richtlinien sichergestellt werden: Während das Frankfurter Programm zur Modernisierung
des Wohnungsbestandes auf den Wohnungsbestand und das Wohnumfeld anzuwenden
ist, konzentriert sich die Förderung nach den vorliegenden neuen
Förderrichtlinien für die Innenstadt Höchst auf die gewerblichen
Erdgeschosszonen und das Geschäftsumfeld. Im Sinne der Stadtbildpflege wird im Falle der
Beantragung von Fördermitteln für eine Umgestaltung der Flächen oder Fassaden
gewerblich genutzter Erdgeschosse von stark sanierungsbedürftigen Häusern die
gleichzeitige Herrichtung der gesamten Fassade gefordert. Bei entsprechenden
Modernisierungen von ganzen Wohngebäuden mit gewerblichen Erdgeschossen kann
folglich nur eine Förderung im Frankfurter Programm zur Modernisierung des
Wohnungsbestandes gewährt werden. In Abgrenzung zur Förderung nach dem
Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes ist dort die
Modernisierung von ausschließlich erdgeschossigen Fassaden sowie von
Gewerbeflächen nicht förderfähig. In Fällen, in denen zusätzlich zur
Modernisierung des gesamten Gebäudes die erdgeschossige Gewerbefläche
umgestaltet wird, kann zusätzlich ein Förderzuschuss nach den vorliegenden
Richtlinien beantragt werden. Maßnahmen zur Bereitstellung preisgünstigen
Raumangebotes für Angehörige der Kreativwirtschaft können nach dem Frankfurter
Programm zur Förderung des Umbaus leerstehender Räume für Kreative
"Kreativen-Programm" gefördert werden. Bei der Reaktivierung leerstehender
Flächen für entsprechende Nutzungen wird auf das "Kreativen-Programm"
verwiesen, wo die Förderhöhe mit maximal 150 €/m2 förderfähiger Fläche dem
Ansatz für die Förderung reiner Umbaumaßnahmen in erdgeschossigen
Gewerbeflächen nach den vorliegenden Richtlinien entspricht (Zuschuss: 30 % von
max. 500,- €/m2 Nutzfläche = max. 150,- €/m2). D. Kosten 1. Investitionsbedarf Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 864
vom 15.12.2016, (B 58) sollen 10 Mio. € für die Fortsetzung des
Förderprogramms Innenstadt Höchst bereitgestellt werden; entsprechende Mittel
sind im Haushaltsplan ab 2017 in der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung,
Projektdefinitionsnummer 5.001942 Förderprogramm Innenstadt Höchst
veranschlagt. 2. Finanzbedarfszeitraum mit Angaben der
Jahresraten 2018 - 2022 (je nach Durchführung der Maßnahmen
bzw. Aktivitäten, Auszahlung erfolgt auf Nachweis der entstandenen Kosten, in
der Regel nach Abschluss) Jahresraten (inkl. der bisher im Förderprogramm
für die Nachsorge eingestellten Mittel in Höhe von 1,5 Mio. €):
2018: 3.500.000 € 2019: 3.000.000 € 2020: 2.000.000 € 2021: 3.000.000 € 2022: - 3. Folgeinvestitionen keine 4. Kalkulatorische Verzinsung keine 5. Jahreserträge keine 6. Leistungen Dritter keine 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen keine 8. Sonstiges entfällt Anlage
_Foerderrichtlinien (ca.
427 KB) Vertraulichkeit:
Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 02.06.2006, M 106
Vortrag des
Magistrats vom 21.12.2007, M 287
Bericht des
Magistrats vom 19.02.2016, B 58
Anregung vom
01.11.2016, OA 75
Vortrag des
Magistrats vom 23.10.2020, M 170
Vortrag des
Magistrats vom 22.03.2021, M 49
Vortrag des
Magistrats vom 12.06.2023, M 85 Zuständige
Ausschüsse:
Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Wirtschaft und Frauen
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 6 Versandpaket:
09.05.2018 Beratungsergebnisse: 23. Sitzung des OBR 6
am 05.06.2018, TO I, TOP 37 Beschluss: Der Vorlage M 81 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 22. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 11.06.2018, TO I, TOP
11 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 81 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
22. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 12.06.2018, TO I, TOP 9
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 81 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FRANKFURTER (= Annahme) 23. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 19.06.2018, TO II, TOP 3
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 81 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 25. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 21.06.2018, TO II, TOP 19
Beschluss: Der Vorlage M 81 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER; ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en):
§ 2854, 25. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2018 Aktenzeichen: 92 31