Umsetzung der Konjunkturprogramme des Bundes und des Landes Hessen
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 20.03.2009, M 55
Betreff: Umsetzung der Konjunkturprogramme des Bundes und des Landes Hessen Vorgang: Schreiben des Hauptamtes vom 14.04.2009
- Es dient zur Kenntnis, dass das Gesetz zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen in Hessen am
- März 2009 vom Hessischen Landtag beschlossen wurde und dass der Deutsche Bundesrat am
- Februar 2009 das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland angenommen hat. Aus den in beiden Gesetzen enthaltenen Konjunkturprogrammen entfällt auf die Stadt Frankfurt am Main - einschließlich des kommunalen Eigenanteils - ein zu belegendes Investitionsvolumen in Höhe von 169.132 T€. Hiervon sind 107.186 T€ für Maßnahmen der kommunalen Schulträger und 61.946 T€ für sonstige kommunale Infrastrukturmaßnahmen zu verwenden. Aus dem Landesprogramm können bis zu 20 % des auf den einzelnen Schulträger entfallenden Gesamtförderbetrages pauschal für Maßnahmen zur Verbesserung des Lernumfelds (IT-Infrastruktur, Ausstattung von Fachräumen, Anschaffung von Einrichtungsmobiliar und kleinere Instandhaltungsmaßnahmen) verwendet werden.
- Es dient zur Kenntnis, dass die in der Anlage 1 dargestellten Übersichten am
- Februar 2009 der LTH - Bank für Infrastruktur gemeldet wurden.
- Es dient weiterhin zur Kenntnis, dass der Magistrat die in der Übersicht 1 der Anlage 1 aufgeführten pauschalen Maßnahmen zur Verbesserung des Lernumfelds gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsgesetzes in Höhe von 14.679 T€ bewilligt hat.
- Der für die in den Übersichten 2 bis 5 in der Anlage 1 dargestellten Maßnahmen ermittelte Gesamtkostenrahmen wird beschlossen. Einschließlich der Maßnahmen gemäß Ziffer 2 ergibt sich für die Stadt Frankfurt am Main ein Investitionsvolumen von 169.175 T€, das sich wie folgt verteilt: - Landesmittel Schulinfrastruktur für pauschale Maßnahmen (Übersicht 1) 14.679 T€, - Landesmittel Schulinfrastruktur (Übersicht 2) 51.867 T€, - Bundesmittel Bildung (Übersicht 3) 40.640 T€, - Landesmittel sonstige investive Projekte (Übersicht 4) 47.325 T€, - Bundesmittel sonstige kommunale Infrastruktur (Übersicht 5) 14.664 T€. Es dient zur Kenntnis, dass der ermittelte Gesamtkostenrahmen (einschließlich pauschaler Maßnahmen zur Verbesserung des Lernumfelds) von 169.175 T€ um 43 T€ über dem auf die Stadt Frankfurt am Main entfallenden Investitionsvolumen von 169.132 T€ liegt. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Gesamtdeckung finanziert.
- Soweit nicht bereits eine Beschlussfassung durch den Magistrat erfolgt ist, werden die erforderlichen Mittel bewilligt. Die Einzelfreigabe zur Bereitstellung der investiven Auszahlungen bzw. des Aufwandes für die jeweiligen Einzelmaßnahmen erfolgt innerhalb des bewilligten Gesamtkostenrahmens aufgrund detaillierter Planunterlagen und Kostenberechnungen nach Prüfung durch das Revisionsamt (nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 7b) und 7d) und die Stadtkämmerei durch den Magistrat. Die Mittel - einschließlich der Pauschalmittel zur Verbesserung des Lernumfelds - werden gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsgesetzes für das Haushaltsjahr 2009 zur Verfügung gestellt. Nicht verbrauchte Mittel werden bis zum vollständigen Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der Jahresabschlüsse längstens mit dem Jahresabschluss 2011 übertragen. Die Mittel dürfen ausschließlich im Rahmen der Konjunkturprogramme von Bund und Land verwendet werden. Die vorübergehenden zusätzlichen Personalaufwendungen (Ziffer 9), die im Rahmen der Umsetzung der Konjunkturprogramme entstehen, werden aus nicht verausgabten Personalkostenansätzen des Vorjahres im Bereich der "Zentralen Finanzwirtschaft" gedeckt.
- Falls Maßnahmen aufgrund der Antragsprüfung durch die LTH - Bank für Infrastruktur und das Hessische Ministerium der Finanzen nicht in die Konjunkturprogramme aufgenommen werden, wird der Magistrat beauftragt, gegebenenfalls nachrückende Maßnahmen aus der in Anlage 2 beigefügten Liste unmittelbar bei der LTH - Bank für Infrastruktur nachzumelden.
- Abweichend von den Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften werden für die Umsetzung der Maßnahmen der Konjunkturprogramme des Bundes und des Landes die folgenden Verfahrensvereinfachungen beschlossen:
- a)Bauunterhaltungsmaßnahmen, Beschaffung von beweglichem Vermögen, investive Maßnahmen mit Gesamtaufwendungen unter 500.000 € Diese Projekte bedürfen in der Regel, außer der haushaltsmäßigen Beordnung, keiner weiteren Einzelbeschlussfassung durch die städtischen Gremien. Falls erforderliche Vorplanungen bzw. Raumprogramme noch nicht beschlossen sind, kann die Planung bereits dann fortgesetzt werden, wenn zwischen dem zuständigen Fachdezernat, ggf. weiteren zu beteiligenden Dezernaten und der Stadtkämmerei Einvernehmen über die Maßnahme bzw. den Raumbedarf hergestellt ist. Der Magistratsbeschluss über das Raumprogramm bzw. der Stadtverordnetenbeschluss zu den Vorplanungen kann in diesem Fall parallel zum weiteren Planungsprozess erfolgen. Die weitere Planung kann unterbrechungsfrei erfolgen.
- b)Baumaßnahmen mit Gesamtaufwendungen ab 500.000 € Auf die Beschlussfassung des Raumprogramms durch den Magistrat kann verzichtet werden, wenn zwischen dem Bauherrendezernat, dem Revisionsamt und der Stadtkämmerei Einvernehmen über den der Planung zu Grunde zu legenden Raumbedarf hergestellt wurde. In diesen Fällen erfolgt, abweichend von den geltenden Regelungen, die formelle Beschlussfassung des Raumprogramms im Rahmen der Bau- und Finanzierungsvorlage. Wenn eine Einigung über den Raumbedarf erfolgt ist, kann die Planung unterbrechungsfrei bis Bearbeitungsknoten 725 (Bearbeitung des Vergabevorschlages) der Richtlinien zum Ablauf in der Vorbereitung, Durchführung, Abrechnung und Dokumentation von Bauwerken fortgeführt werden, ohne dass es hierzu im Einzelfall einer gesonderten Dreierverfügung bedarf. Die Planungen zu Maßnahmen, die keines Raumprogramms bedürfen, können unterbrechungsfrei bis zur Bearbeitung des Vergabevorschlags (Bearbeitungsknoten 725 der "Richtlinien zum Ablauf in der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Bauwerken") fortgeführt werden; ggf. erforderliche Genehmigungen in Form von Dreierverfügungen zur weitergehenden Planung (Knoten 172), Grundlagenbeschlüssen (Knoten 179) sowie Vorplanungsbeschlüssen (Knoten 270 der vg. Richtlinien) gelten als erteilt/gefasst. Zum Zeitpunkt des Erreichens der Vorplanungsbeschlussreife ist ein formeller Sachstandsbericht an die Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Die formelle Beschlussfassung der Maßnahme erfolgt, abweichend von den geltenden Regelungen, im Rahmen der Bau- und Finanzierungsvorlage. Zur Beschleunigung des Planungsprozesses kann - vorbehaltlich der vergaberechtlichen Vorschriften - auf die Durchführung von Architektenwettbewerben verzichtet werden. Eine Auftragserteilung an ausführende Firmen erfolgt - unter Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften - erst nach der Beschlussfassung der Bau- und Finanzierungsvorlage durch den Magistrat.
- c)Investitionsförderung für Maßnahmen Dritter Für Maßnahmen von Eigenbetrieben gelten die Regelungen für städtische Maßnahmen sinngemäß. Eventuell erforderliche Beschlüsse der Betriebskommission werden im Umlaufverfahren eingeholt. Projekte außerhalb von Eigenbetrieben bedürfen grundsätzlich, außer der haushaltsmäßigen Beordnung, keiner weiteren Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung.
- d)Prüfungen durch das Revisionsamt Prüfungshandlungen des Revisionsamtes nach § 8 Ziff. 7 u. 8 der Revisionsordnung werden in dessen pflichtgemäßes Ermessen gestellt. Das Revisionsamt ist zu diesem Zweck über die Projekte und deren Realisierungsschritte gemäß der Bauwerksrichtlinien in geeigneter Form zu unterrichten. Insbesondere sind ihm die Kostenberechnungen von Maßnahmen über 500.000 € (netto) zur Kenntnisnahme vorzulegen.
- Es dient zur Kenntnis, dass die unter 7 aufgeführten Verfahrensvereinfachungen auch für diejenigen Investitionsmaßnahmen außerhalb der Konjunkturprogramme des Bundes und des Landes Anwendung finden, die mit dem Haushalt 2009 beschlossen sind und im Rahmen der vorläufigen bzw. später auch der durch die Kommunalaufsicht genehmigten Haushaltsführung umgesetzt werden können.
- Der Magistrat - Dezernat IX (Amt 11) - wird ermächtigt, die zur Umsetzung der Konjunkturprogramme notwendig werdenden vorübergehenden stellenmäßigen und personellen Voraussetzungen zu beschließen und zu veranlassen.
- Es dient zur Kenntnis, dass die erforderlichen Kreditaufnahmen gemäß § 3 des Gesetzes über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsgesetzes als in der Haushaltssatzung festgesetzt und genehmigt gelten. Ein gesonderter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main ist daher nicht erforderlich. Es wird zugestimmt, dass die Stadt Frankfurt am Main Kredite von insgesamt 127.682 T€ aufnimmt. Von diesem Betrag müssen 25.886 T€ von der Stadt über einen Zeitraum von 30 Jahren getilgt werden. Die verbleibende Kreditsumme von 101.796 T€ wird gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms vom Land Hessen getilgt. Im Rahmen des Bundesprogramms werden Investitionszuschüsse von voraussichtlich 41.450 T€ eingenommen. Die Zinslasten trägt der Kommunale Finanzausgleich. Es wird weiterhin zugestimmt, dass die Stadt Frankfurt am Main mit der LTH - Bank für Infrastruktur die gemäß Ziffer 8 des Entwurfs der "Förderrichtlinien zur Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes und des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz) im kommunalen und kommunalersetzenden Bereich" vom 06.03.2009 erforderlichen Verträge abschließt: - Darlehensrahmenvertrag zur Finanzierung der genehmigten Maßnahmen (Darlehensvertrag für Landesprogramm und Darlehensvertrag für die Kofinanzierung im Bundesprogramm), - Zuwendungsvertrag für die Weitergabe der Bundeszuschüsse (Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsvorschrift 4.3 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung). Der Darlehenszinssatz wird von der LTH - Bank für Infrastruktur vorhabensbezogen jeweils bei Abruf für die Dauer von zehn Jahren verbindlich festgelegt Begründung: A. Ausgangslage Bund, Länder und Gemeinden sehen sich derzeit mit der Krise an den internationalen Finanzmärkten sowie der drastischen Abkühlung der konjunkturellen Entwicklung vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Sie sind gefordert durch antizyklische Maßnahmen einem weiteren Abdriften der konjunkturellen Entwicklung zu begegnen. Dabei bedarf es einer abgestimmten Vorgehensweise aller staatlichen Ebenen. Außerdem besteht in weiten Bereichen der öffentlichen Infrastruktur ein erkennbarer Investitions- und Sanierungsstau, der die nachhaltigen Entwicklungsperspektiven des Landes beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund der Finanzkrise und ihrer Folgen für die Realwirtschaft haben sowohl der Bund als auch das Land Hessen Konjunkturprogramme verabschiedet, die zusätzliche Investitionen in die Bildungsinfrastruktur der Kommunen (Schulen einschließlich beihilfeberechtigte Ersatzschulen) und sonstige kommunale Infrastrukturinvestitionen ermöglichen. Die bereitgestellten Mittel in der Größenordnung von 1.870,81 Mio. € werden auf der Grundlage des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes sowie des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) den Zuwendungsempfängern als günstige Darlehen (Landesprogramm) und Zuschüsse (Bundesprogramm) sowie Kofinanzierungsdarlehen nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt. Förderfähig sind kommunale bzw. kommunalersetzende Neubau-, Umbau-, Anbau-, Ausstattungs- sowie Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben unter Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen in Bereichen von - Schulen,
- Brandschutzvorhaben einschließlich Fahrzeuge, - Sportstätten (Sporthallen, Sportplätze einschließlich Funktionsgebäude, Hallenbäder, Freischwimmbäder), - Kindertageseinrichtungen, - Verwaltungsgebäuden, - Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäusern, - Kultureinrichtungen, - Straßen (Bundesprogrammmittel sind hier beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen), einschließlich solcher Straßenbaumaßnahmen, für die eine Förderung nach dem GVFG wegen Ausschöpfung der Mittel in 2009 nicht möglich ist. Kostenbeiträge Dritter (einschließlich Anliegerbeiträge) sind in Abzug zu bringen. Werden keine Anliegerbeiträge erhoben, ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 30% der Kosten vorzunehmen. - Krankenhäusern für Maßnahmen, die im Rahmen des § 24 des Hessischen Krankenhausgesetzes förderfähig sind. Wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme an beiden Konjunkturprogrammen ist, dass die geförderten Maßnahmen zusätzlich sein müssen. Als nicht zusätzlich gelten Maßnahmen, deren Finanzierung bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan gesichert ist (Bundesprogramm) oder für die in der Haushaltssatzung 2009 oder dem vom Gemeindevorstand festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung 2009 bereits Mittel vorgesehen sind (Landesprogramm). Zur Entfaltung der Wirkung einer antizyklischen konjunkturellen Belebung ist eine schnelle Umsetzung der Maßnahmen erforderlich. Daher wird im Bundesprogramm gefordert, dass mindestens die Hälfte des Fördervolumens bis zum - Dezember 2009 abgerufen wird. Nach dem
- Dezember 2011 werden Mittel aus dem Bundesprogramm nicht mehr ausgezahlt. Für die Teilnahme am Landesprogramm ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen bereits im Jahr 2009 begonnen werden und im Jahr 2011 beendet sind. Als Beginn der Maßnahme gilt dabei grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages über wesentliche Teile des Vorhabens. B. Zielsetzung und Lösung Die Stadt Frankfurt am Main unterstützt die Konjunkturprogramme von Bund und Land und setzt die hierfür vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens um. Aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben des Bundes und des Landes ist die schnelle Schaffung einer ausreichenden Beschlusslage für die Umsetzung der Maßnahmen erforderlich. Nach Beschluss der Maßnahmen sollen die Verfahrensvereinfachungen für die Umsetzung von Maßnahmen der Konjunkturprogramme des Bundes und des Landes (Ziffer 7) für eine termingerechte Umsetzung sorgen. Die Verabschiedung dieser Verfahrensvereinfachungen ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Durchführung der Projekte innerhalb des vom Gesetzgeber festgelegten zeitlichen Rahmens sicherzustellen. Die zeitlichen Voraussetzungen sind einzuhalten, da bei nicht zeitgerechtem Maßnahmebeginn die erhaltenen Mittel verzinst zurückgefordert werden. C. Alternativen Es werden keine Alternativen hierzu gesehen. D. Finanzielle Auswirkungen Bei den finanziellen Auswirkungen ist zu differenzieren zwischen den Ein- und Auszahlungen des Finanzhaushalts und den Erträgen und Aufwendungen des Ergebnishaushalts. Die Umsetzung der Konjunkturprogramme von Bund und Land führt im Finanzhaushalt zu Auszahlungen für Investitionen in Höhe von 169.175 T€. Soweit Maßnahmen gemäß den städtischen Vorschriften nicht aktivierungsfähig sein sollten, werden diese direkt als Aufwand im Ergebnishaushalt gebucht. Die Finanzierung der Maßnahmen ist in beiden Programmen unterschiedlich geregelt. Im Bundesprogramm werden die Investitionen zu 75 % durch Investitionszuschüsse und zu 25 % durch eine Kofinanzierung des Landes und der Stadt gedeckt. Zur Kofinanzierung ist durch die Stadt ein Darlehen aufzunehmen, das jeweils zur Hälfte vom Land und der Stadt getilgt wird. Für die Finanzierung im Rahmen des Landesprogramms nimmt die Stadt ein Darlehen über das gesamte Fördervolumen auf. Die Tilgung erfolgt zu 5/6 durch das Land und zu 1/6 durch die Stadt. Bei voller Ausschöpfung der städtischen Kontingente in beiden Konjunkturprogrammen ergibt sich eine Kreditaufnahme von 25.886 T€, die von der Stadt zurückzuzahlen ist, sowie eine Kreditaufnahme von 101.796 T€, deren Tilgung vom Land geleistet wird. Der Investitionszuschuss des Bundes beläuft sich auf 41.450 T€. In zukünftigen Ergebnishaushalten erfolgt eine Ergebnisbelastung aufgrund der planmäßigen Abschreibung der neu geschaffenen Vermögensgegenstände. Wenn die Aktivierungsfähigkeit nicht gegeben sein sollte, erfolgt eine unmittelbare Buchung als Aufwand bereits in den Jahren 2009 bis
- Die durch die Konjunkturprogramme entstandenen Aufwendungen werden durch die ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens aus dem Kofinanzierungsanteil des Landes über einen Zeitraum von 30 Jahren zu großen Teilen kompensiert. Zinslasten werden aus dem Kommunalen Finanzausgleich abgegolten. Wie unter Ziffer 5 dargestellt, werden die vorübergehenden zusätzlichen Personalaufwendungen, die im Rahmen der Umsetzung der Konjunkturprogramme entstehen, aus nicht verausgabten Personalkostenansätzen der Vorjahre im Bereich der "Zentralen Finanzwirtschaft" gedeckt. Dadurch wird sichergestellt, dass es zu keinen zusätzlichen Ausweitungen der Personalkostenbudgets kommt. Es dient zur Kenntnis, dass für die zusätzlichen Aufgaben Personal befristet für die Dauer von zwei Jahren eingestellt wird. Die Projektsteuerung wird durch eigenes Personal wahrgenommen. Daneben wird es auf Grund des Umfangs der Maßnahmen erforderlich, im Bedarfsfall Dritte zu beauftragen. Anlage 1 (ca. 21 KB) Anlage 1_Ergaenzung (ca. 9 KB) Anlage 2 (ca. 11 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 24.03.2009, NR 1330 Antrag vom 25.03.2009, NR 1335 Antrag vom 08.04.2009, NR 1350 Antrag vom 21.04.2009, NR 1351 Antrag vom 22.04.2009, NR 1361 Antrag vom 23.04.2009, NR 1366 Antrag vom 29.04.2009, NR 1374 Anregung vom 20.04.2009, OA 842 Anregung vom 21.04.2009, OA 844 Anregung vom 21.04.2009, OA 846 Anregung vom 21.04.2009, OA 851 Anregung vom 23.04.2009, OA 873 Anregung vom 24.04.2009, OA 881 Anregung vom 27.04.2009, OA 884 Anregung vom 27.04.2009, OA 885 Antrag vom 20.04.2009, OF 152/14 Antrag vom 27.04.2009, OF 327/11 Antrag vom 20.04.2009, OF 369/2 Antrag vom 19.03.2009, OF 431/16 Antrag vom 08.04.2009, OF 435/8 Antrag vom 08.04.2009, OF 436/8 Antrag vom 08.04.2009, OF 437/8 Antrag vom 08.04.2009, OF 438/8 Antrag vom 21.04.2009, OF 440/8 Antrag vom 18.04.2009, OF 441/16 Antrag vom 02.04.2009, OF 501/4 Antrag vom 06.04.2009, OF 509/1 Antrag vom 25.03.2009, OF 537/7 Antrag vom 17.04.2009, OF 541/7 Antrag vom 20.04.2009, OF 542/7 Antrag vom 17.04.2009, OF 784/5 Antrag vom 09.04.2009, OF 909/9 Antrag vom 27.04.2009, OF 927/9 Antrag vom 13.04.2009, OF 1153/6 Antrag vom 20.04.2009, OF 1154/6