Änderung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 08.11.2013, M 212 Betreff: Änderung der Friedhofsordnung und
der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main
Vorgang: l. Beschl. d.
Stv.-V. vom 11.10.2012, § 2205 (M 156) I. Die im Entwurf vorgelegten Änderungen der
Friedhofsordnung sowie der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt
Frankfurt am Main werden beschlossen. II. Der Fortführung der in 2010 eingeführten
Härtefallregelung für Bestattungen von Nicht-Bestattungspflichtigen, von
Verstorbenen bis zum vollendeten 5.Lebensjahr sowie dem Urnenreihengrab als
bisher günstigste Bestattungsart wird zugestimmt und geht in Höhe von insgesamt
voraussichtlich 116.000,-€ pro Jahr zu Lasten des vorhandenen Budgets des
Dezernats X.
III. Der Magistrat wird
beauftragt, das Weitere, auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt,
zu veranlassen.
IV. Es dient zur Kenntnis, dass
der Gebührenhaushalt Friedhofs- und Bestattungswesen im Jahr 2012 mit einer
jahresbezogenen Unterdeckung in Höhe von 1.420.150,36 € abgeschlossen hat.
Das kumulierte Defizit aus 2011 und 2012 beläuft sich damit auf insgesamt
2.401.141,80 €. Auch in 2013 wird mit einer Unterdeckung im
Gebührenhaushalt Friedhofs- und Bestattungswesen von rund 2 Mio.€ (Stand
09/2013) gerechnet, so dass im Zeitraum 2011 bis 2013 eine Unterdeckung des
Gebührenhaushaltes von insgesamt rd. 4,4 Mio. € zu verzeichnen ist.
V. Der Budgetüberschreitung in Höhe von 1.420.150,36
€ aus dem Jahr 2012 wird ebenso zugestimmt wie der Überschreitung
(voraussichtlich 2 Mio.€) im laufenden Rechnungsjahr 2013. VI. Die Deckung der
Überschreitungen 2011 und 2012 wird, entgegen der bisherigen Darstellung in den
jeweiligen Jahresabschlüssen, abschließend aus dem allgemeinen Haushalt
finanziert. Die Überschreitung 2013 wird im Rahmen des kommenden
Jahresabschlusses hinsichtlich ihrer Deckung noch beordnet, Eine Rückführung
aus Gebührenmitteln wird damit auch für das Jahr 2013 ausgeschlossen. Begründung: A. Zielsetzung 1. Ausgangslage: Die derzeitige Friedhofsordnung (FO) und die
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) sind mit dem 01.08.2010 in
Kraft getreten (siehe § 8371 zur M 86 / 2010). Die damaligen wesentlichen
Änderungen waren:
- Anpassung an geänderte
rechtliche Rahmenbedingungen - Neuordnung der Gebührentatbestände
(Reduzierung) - Neugestaltung
der Preiskalkulation nach Äquivalenzziffern auf Basis aktualisierter
Kostendaten Durch die Neugestaltung der
Gebührenkalkulation ergaben sich Erhöhungen aber auch Reduktionen bei einzelnen
Gebührentatbeständen. Eine Gebührenerhöhung zum Ausgleich des
Gebührenhaushaltes wurde davor letztmalig in 2002 notwendig. Ziel der Neufassung der Friedhofsordnung und
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung in 2010 war es bei einem
ausgeglichenen Haushalt einfachere, transparentere und serviceorientiertere
Angebote zu schaffen, sowie den Erhalt der Friedhofskultur zu fördern. Tatsächlich entwickelte sich gerade die finanzielle
Situation gegenläufig. Zum einen waren steigende Kosten zu verzeichnen
(Tarifsteigerungen, höhere Kosten für Strom, Energie usw.) die jedoch
weitestgehend durch eine restriktive Sparpolitik aufgefangen werden konnten.
Zum anderen ist ein Einbruch der Gebühreneinnahmen zu verzeichnen. Die Gründe
hierfür sind vielfältig und nur einige hier genannt: - Trend zu pflegeextensiven Grabarten - Schwindende Verortung der Menschen
("Heimatort") - Trend zu
kostengünstigen Bestattungsformen (Geld / Kostenfaktor) - Rückgang der Sterbefälle in Frankfurt - Rückgang der Bestattungsfälle in
Frankfurt Sterbefälle in Frankfurt: Seit einigen Jahren ist ein stetiger Rückgang der
Sterbezahlen in Frankfurt am Main zu verzeichnen. Diese Zahlen werden durch den
Vergleich der Sterbefallzahlen von Frankfurt mit dem Bundesdurchschnitt
nochmals deutlicher. Während in Frankfurt die Sterbeziffer 7,9 beträgt, liegt
diese im Bundesdurchschnitt mit 10,8 deutlich über dem Frankfurter
Durchschnitt. Die
nachfolgende Grafik verdeutlicht den rückläufigen Trend der Sterbefälle in
Frankfurt am Main.
Bestattungen in Frankfurt: Basierend auf den bereits oben dargestellten
sinkenden Sterbefallzahlen ist auch ein deutlicher Rückgang an durchgeführten
Bestattungen auf den 36 Friedhöfen in Frankfurt festzustellen. Während in 2002
noch 5.644 Bestattungen durchgeführt wurden, waren es in 2012 nur noch
4.997.
2. Weitere Probleme und Folgen: Neben dem Rückgang der absoluten Zahlen der
Sterbefälle und Bestattungen ist in den letzten Jahren auch eine Veränderung
bei der Wahl der Bestattungsart zu verzeichnen. Es lassen sich verkürzt zwei
Trends feststellen: zum einen geht der Trend weg vom Erdgrab hin zur Urne, und
zum anderen werden vermehrt Reihengrabstätten statt Wahlgräber nachgefragt.
Während noch vor etwas mehr als 10
Jahren mit über 40% das klassische Erdgrab als Bestattungsart gewählt wurde,
ist die Zahl der Erdgräber bis 2012 auf 34,3 % zugunsten der Urnenbeisetzung
zurückgegangen. Bevorzugt werden hier vor allem die Urnen-Rasengrabstätten. In
dem selben Zeitraum sank die Bestattung / Beisetzung in einer Wahlgrabstätte
von ehemals 69,2 % auf 66 %. Dies bedeutet neben den sinkenden Gebühreneinnahmen
aufgrund reduzierter Bestattungszahlen einen weiteren Rückgang der
Gebühreneinnahmen aufgrund der zunehmend nachgefragten in der Regel
kostengünstigeren Bestattungsform der Reihengrabstätten und Urnenbeisetzungen.
Gleichzeitig gibt es einen deutlichen
Rückgang an Verlängerungen von Wahlgrabstätten zu verzeichnen. Dies führt
ebenfalls zu Einnahmeverlusten. Der Magistrat hat auf diese Entwicklung in 2010 mit
einer veränderten Friedhofs- und Gebührenordnung reagiert. Der allgemeine Trend
hin zu günstigen und pflegeextensiven Bestattungsformen hat sich seitdem
allerdings fortgesetzt. Diese Entwicklungen wirken sich auch auf die
Bewirtschaftung der Friedhöfe aus. Durch die abnehmende Anzahl an Gräbern und
die verstärkte Nachfrage nach kleineren Grabstätten fallen zusätzlich zunehmend
mehr Flächen zur Pflege an den Friedhof zurück, was als Konsequenz mit einer
Steigerung der Pflege- und Unterhaltungskosten für den Friedhof einhergeht.
3. Jahresbezogene Unterdeckung:
Aufgrund der vorab erläuterten gegenläufigen
Entwicklungen von Kostensteigerungen einerseits und rückläufigen
Gebühreneinnahmen andererseits, hat der Gebührenhaushalt des Friedhofs- und
Bestattungswesens im Jahr 2012 mit einem Defizit von 1.420.150,36 €
abgeschlossen.
Das Defizit begründet sich vor
allem dadurch, dass im Gebührenhaushalt im Jahr 2012 deutliche Mindererträge zu
verzeichnen sind. Dem Sollansatz der Gebühren von 10.900T € steht ein
Ist von rund 9.356T € gegenüber. Somit ergibt sich eine Abweichung
von der Planung in Höhe von rund 1.544T €. Im Haushaltsjahr 2012 konnte mit rund 3% zu 2011
dennoch eine geringfügige Steigerung der Gebühreneinnahmen verzeichnet werden.
Den Gesamterträgen 2012 in Höhe von
rund 10.063T € standen Gesamtaufwendungen in Höhe von rund
11.483T€ gegenüber. Die vorab dargestellten Probleme und die damit
begründeten Folgen haben dazu geführt, dass trotz einer restriktiven
Ausgabenpraxis und der Erhöhung der Gebühreneinnahmen das Defizit nicht weiter
gesenkt werden konnte. Im Bereich der Sach- und Dienstaufwendungen, der
Bauunterhaltung und der Fremdpflege wurde in Folge der restriktiven
Ausgabenpraxis der Ansatz von 2.601T€ um rund 260T € nicht
ausgeschöpft. Aufgrund des hohen Anteils an
Fixkosten, wie Personalaufwendungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten und
Kosten aus interner Leistungsverrechnung von in der Summe rund 9.125T € -
dies entspricht rund 79% der Gesamtaufwendungen- ist der Handlungsspielraum für
weitere Einsparungen beschränkt. 4. Lösungsansätze: Aufgrund gesetzlicher Änderungen sowie notwendiger
Anpassungsbedarfe, die sich aus den Erfahrungen der letzten Jahre seit der
Neufassung in 2010 ergeben haben, ist eine Überarbeitung der Friedhofsordnung
vorzunehmen. Darüber hinaus erfordert die aktuelle Entwicklung des
Gebührenhaushaltes eine Anpassung der Gebührenkalkulation an die veränderten
Fallzahlen und Kostendaten. 4.1 Friedhofsordnung (FO) Aufgrund der Änderung des Hessischen Friedhofs- und
Bestattungsrechtes zum 02.02.2013 muss die FO hinsichtlich der dort getroffenen
Regelungen geändert werden. - § 12 Abs. 6: Eine Ausnahme von der Sargpflicht aus religiösen
Gründen ist aufzunehmen. Mit der Änderung kann aus religiösen Gründen für
Sargbestattungen eine Ausnahme von der Sargpflicht zugelassen werden. Eine Vielzahl der jetzt vorgeschlagenen Änderungen in
der FO stellt eine Modifizierung bzw. Spezifizierung von bestehenden Regelungen
dar. Neben redaktionellen Änderungen und sprachlichen Klarstellungen sind dies
insbesondere: - § 6 Abs. 1: Ausweispflicht für
Azubis: Auszubildende und
Praktikanten, die sich in Begleitung einer/s Dienstleistungserbringerin/s
befinden, müssen keinen Ausweis mehr beantragen. Dies stellt eine
Verfahrensvereinfachung dar. - § 9 Abs. 6: Beistellung von Särgen und Urnen
Särge und Urnen sind mindestens 2
Stunden vor der Trauerfeier oder dem Bestattungs- oder Beisetzungstermin auf
dem dafür vorgesehenen Friedhof beizustellen. Hiermit soll sichergestellt
werden, dass diese rechtzeitig vor Ort bereitstehen. - § 12 Abs. 2: Anzeigepflicht für Überurnen Die Verwendung von Überurnen ist der
Friedhofsverwaltung mitzuteilen. - § 13 Abs. 2: Umbettungen Der Absatz wird sprachlich konkretisiert. Die
Erlaubnis zur Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche darf nur erteilt werden,
wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe
deutlich überwiegen. Diese bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Amt
für Gesundheit. Der Antrag auf Umbettung oder Ausgrabung von Leichen oder Urnen
ist durch den nächsten Angehörigen im Einverständnis etwaiger weiterer
Angehöriger und der/des Nutzungsberechtigten oder der/des
Verfügungsberechtigten zu stellen. - § 15 Abs. 4: Ablauf der Reihengrabstätten Der Ablauf der Ruhefrist wird nur
noch durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
- § 25 Abs. 2: Gemeinschaftsanlage für
Nicht-Bestattungspflichtige Es wird klargestellt, dass individuelle
Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte
Grabausstattungen nicht gestattet sind. Persönliche Grabbeigaben wie z.B.
Kuscheltiere sind selbstverständlich weiter möglich. - § 28 Abs. 1: Gestaltung von Grabstätten Bei der Errichtung oder Veränderung
der sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer
sonstigen Grabausstattung bedarf es der schriftlichen vorherigen Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung. Es gilt die "Technische Anleitung zur Sicherheit von
Grabmalanlagen" (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung. - §§ 29 und 30: Fundamentierungen von Grabstätten
Fundamentierungen, Grabmale,
Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind nur innerhalb der Grabstätte
einzubringen. - § 30 Abs. 5: Grabplatten an
Urnenkammern Grabplatten, die
zur Verschließung einer Urnenkammer dienen, müssen umgehend nach der Beisetzung
eingebracht werden. - § 37 Abs. 2: Nutzung der Trauerhallen Um die organisatorischen Abläufe
besser planen zu können, bedürfen Musik- und Gesangsdarbietungen der vorherigen
Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Dabei ist die Art der Nutzung der
Trauerhalle, die Nutzung der Musikanlagen oder der Orgel anzugeben. - § 39: Allgemeine Ermächtigungsgrundlage Die Stadt Frankfurt am Main kann zur
Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen im
Einzelfall erlassen. - § 42: Ordnungswidrigkeiten Die Regelungen werden an die vorangegangenen
Änderungen angepasst. Neben den bereits erwähnten Änderungen, ist die
Überarbeitung der FO unumgänglich, da hier eine entsprechende rechtliche
Grundlage zur Gebührenerhebung für folgende Tatbestände geschaffen werden
musste: - § 16 Abs. 2: Vorauserwerb einer Grabstätte ist
bereits für 5 Jahre statt früher 10 Jahre möglich - § 19 Abs. 4: Gruft-Aufbauten sind in Zukunft möglich - § 21: Nutzung der Reihen-Rasengrabstätte Hier soll in Zukunft lediglich eine
Platte gelegt werden. Damit verbunden werden die individualisierbaren
Grabstätten nicht mehr belegt bzw. angeboten. Die Bestattung von Personen, die
durch das Ordnungsamt (§13 Abs. 4 FBG) bzw. durch ein Krankenhaus, Heim,
Sammelunterkunft, Pflege- und Gefangenenanstalt oder ähnlicher Einrichtung (§13
Abs. 3 FBG) veranlasst werden, kann dann ebenfalls in einer Rasengrabstätte
erfolgen. - § 22: Schaffung einer neuen
Bestattung im Trauerhain (=Baumbestattungen) Es wird neu die Möglichkeit einer Bestattung in einer
Urnenreihengrabstätte im Trauerhain aufgenommen. - § 24: Schaffung einer Rechtsgrundlage für das
gärtnerbetreute Grabfeld. Hier ist jedoch keine neue Kalkulation notwendig, da
diese Grabart analog zu den landschaftlich gestalteten Grabstätten zählt.
- § 38: Nutzung der "kleinen Hallen" bzw.
Aussegnungsräumen Die Räume
werden zunehmend für Trauerfeiern genutzt. Hierfür ist eine entsprechende
Gebühr anzusetzen.
Die Anpassung der
Friedhofsordnung an geltendes Recht sowie an die Verwaltungspraxis und die
vorab ausgeführten vorgesehenen Überarbeitungen, erfordern in der Folge auch
eine Anpassung der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung. Grundsätzlich
stellt die vorgelegte Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung eine Umsetzung
der Friedhofsordnung dar, die den rechtlichen Anforderungen des FBG, des
EU-Rechts, als auch der laufenden Rechtsprechung in diesem Bereich entspricht.
4.2 Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung (FBGO) 4.2.1 Anpassung der FBGO an Änderungen der FO:
Zunächst sind die oben
aufgeführten Änderungen aus der Friedhofsordnung in die FBGO umzusetzen:
- Neu-Kalkulation der Gruft Aufbauten In der FBGO wurde neu eine
Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft) - mit Aufbau aufgenommen.
Da dieser Gebührentatbestand neu eingeführt wird, ist dieser auch neu zu
kalkulieren. - individualisierbare Grabstätten
werden nicht mehr angeboten, aufgrund der "Soll-Regelung" bei den
Rasen-Reihengrabstätten; der Gebührentatbestand entfällt entsprechend - Neu-Kalkulation einer Beisetzungsgebühr sowie der
Grabart Reihengrabstätte im Trauerhain Da diese Gebührentatbestände neu eingeführt werden,
sind diese auch neu zu kalkulieren. - Aufnahme der Fallzahlen der Nutzung der kleinen
Hallen Die kleinen Hallen
bzw. Aussegnungsräume wurden den Trauerhallen Kategorie B und C zugeordnet und
die Fallzahlen entsprechend in der Kalkulation berücksichtigt. 4.2.2 Aktualisierung der Kostendaten Für die Prognose der ansatzfähigen
Kosten wurde das Jahresergebnisses 2010 mit den allgemeinen Kostensteigerungen
hochgerechnet. Hierzu erfolgte eine detaillierte Betrachtung und Hochrechnung
der im Basisjahr 2010 angefallenen Ist-Kosten. Für die Hochrechnung wurden je
nach Kostenarten (Personal- und Sachkosten) die tatsächlichen und erwarteten
Tarifsteigerungen und Inflationsraten zugrunde gelegt. In den Jahren 2011 und 2012 erfolgte eine Überprüfung
der Kalkulation anhand der jeweiligen Jahresergebnisse. Insofern dies notwendig
wurde, wurde die Hochrechnung anhand der aktuellen Entwicklungen für den
zweijährigen Kalkulationszeitraum angepasst. Dabei wurden die Gesamtkosten zunächst um einzelne
nicht gebührenrelevante Tatbestände bereinigt. Nach dem Äquivalenzprinzip der
Gebührenerhebung sind Leistungen, die im öffentlichen Interesse stehen, aus der
Kalkulation auszugliedern. Hierzu zählen im Bereich des Friedhofes z. B. die
Nutzung zur Naherholung, Wegenetzfunktion, sowie ökologische und
klimatologische Aspekte (Grünpolitischer Wert). Der bisher abgegrenzte Anteil
des sogenannten Grünpolitischen Wertes liegt derzeit bei 30,9 % und wird
gebührenneutral, d. h. nicht auf den Gebührenschuldner umgelegt, abgegrenzt.
Die Kalkulation geht im Ergebnis von
gebührenfähigen Gesamtaufwendungen im Gebührenhaushalt Friedhofs- und
Bestattungswesen von 12.180.368,-€ aus. Diese werden mittels der
beigefügten Kalkulation auf die einzelnen Gebührentatbestände umgelegt. Die
Fallzahlen pro Gebührentatbestand orientieren sich an den Ist-Werten aus dem
Jahr 2011 und wurden anhand der Fallzahlen aus 2012 im Trend verifiziert.
Die Kalkulation ist auf Basis
dieser Fallzahlen kostendeckend. Hierdurch ergibt sich insbesondere aufgrund der
rückläufigen Fallzahlen eine deutliche Gebührensteigerung bei den einzelnen
Gebührentatbeständen von durchschnittlich 25%. Aufgrund zunehmender Konkurrenzangebote und sich
einer sowieso schon zur kostengünstigen Bestattung hin entwickelten
Bestattungskultur, ist bei zunehmender Gebührenhöhe mit einer noch größeren
Diskrepanz zwischen Sterbe- und Bestattungsfällen sowie einer noch stärkeren
Tendenz zu kostengünstigen Bestattungsarten zu rechnen, sodass das Risiko
besteht, dass die der Kalkulation zugrunde liegenden Fallzahlen nicht erreicht
werden und im Ergebnis trotz höherer Gebührensätze die kalkulierten Einnahmen
nicht erzielt werden können. Auf eine ausgeglichene Kalkulation im
Gebührenhaushalt kann andererseits aufgrund der rechtlichen Vorgaben und den
Auflagen der Aufsichtsbehörde nicht verzichtet werden. Allerdings wurde, um eine noch stärkere
Gebührenerhöhung und Verschärfung der Entwicklungen zu vermeiden, auf einen
Ausgleich des aufgelaufenen Defizits aus 2011 und 2012 über Gebühreneinnahmen
verzichtet. Die Deckung der Überschreitungen 2011 und 2012 wird, entgegen der
bisherigen Darstellung in den jeweiligen Jahresabschlüssen, abschließend aus
dem allgemeinen Haushalt finanziert. Die Überschreitung 2013 wird im Rahmen des
kommenden Jahresabschlusses hinsichtlich ihrer Deckung noch beordnet. Eine
Rückführung aus Gebührenmitteln wird auch für das Jahr 2013 ausgeschlossen.
Härtefallregelung: Einzelne Gebührentatbestände waren 2010 vom
Satzungsgeber gegenüber der Kalkulation aus sozialen Gründen abgesenkt
(Härtefallregelung). In 2010 ergab sich bei den Fallbeispielen für
Nicht-Bestattungspflichtige, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
sowie der Urnenreihengrabstätte, als bisher günstigste Bestattungsform, eine
deutliche Steigerung pro Bestattungsfall. Um in diesen Bereichen Härtefälle zu
vermeiden, wurde in dieser Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung zu Lasten
des allgemeinen Haushaltes zunächst eine Begrenzung der Kostensteigerung pro
Bestattungsfall auf maximal 10% vorgesehen und diese Gebührentatbestände
gegenüber den Kalkulationswerten entsprechend abgesenkt. Auch bei der nun vorliegenden
Nachkalkulation würden in diesen Fallbeispielen überproportionale
Gebührensteigerungen anfallen. Es ist daher vorgesehen, die Härtefallregelung
fortzusetzen und die Kostensteigerungen pro Bestattungsfall bei
Nichtbestattungspflichtigen und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
sowie für das Urnenreihengrab zu begrenzen. Diese Härtefallregelung zu Lasten
des allgemeinen Haushaltes nimmt voraussichtlich ein Volumen von insgesamt rund
116 T€ p.a. ein. B. Alternative Eine Anpassung der Friedhofsordnung der Stadt
Frankfurt am Main ist aufgrund der Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen
sowie notwendiger Anpassungsbedarfe, die sich aus den Erfahrungen der letzten
Jahre seit der Neufassung in 2010 ergeben haben, vorzunehmen. Die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung ist
hieran anzupassen. Darüber hinaus ist die Kalkulation zu aktualisieren.
Auf eine Anpassung der
Gebührensätze und eine ausgeglichene Kalkulation im Gebührenhaushalt kann
aufgrund der rechtlichen Vorgaben und den Auflagen der Aufsichtsbehörde, wonach
die Gebühren so zu bemessen sind, dass eine Kostendeckung nicht gefährdet wird
und auf einen regelmäßigen Ausgleich der Gebührenhaushalte ganz besonders zu
achten ist, nicht verzichtet werden. Alternativ könnte zu der vollständig kostendeckenden
Kalkulation zudem ein Ausgleich des aufgelaufenen Altdefizits über den
Kalkulationszeitraum vorgesehen werden. Die Kalkulation geht von gebührenfähigen
Gesamtaufwendungen im Gebührenhaushalt Friedhofs- und Bestattungswesen von
12.180.368,-€ aus. Zusätzlich müsste dann das aufgelaufene Altdefizit aus
den Vorjahren 2011 - 2013 von insgesamt voraussichtlich 4,4 Mio. € über
den Kalkulationszeitraum über die Gebühren ausgeglichen werden. Bei einer Kostendeckenden Kalkulation
sowie Einrechnung des vollen Ausgleichs des Defizits aus den Jahren 2011 - 2013
im Kalkulationszeitraum wäre eine noch deutlichere Gebührenerhöhung
vorzunehmen. Im Durchschnitt würde die Erhöhung für jeden Gebührentatbestand
dann deutlich über 30 % liegen. Ein zusätzlicher Ausgleich des Defizits über den
Finanzplanungszeitraum erhöht die notwendige Gebührenanpassung und führt somit
durch die noch höheren Gebührensätze zu einer Verschärfung der vorab
beschriebenen Problematik. Wie bereits unter Abschnitt 4.2 erläutert, wird
daher auf einen Ausgleich des aufgelaufenen Defizits über Gebühreneinnahmen
verzichtet. C. Lösung Um die rechtlichen Voraussetzungen des Kommunalen
Abgabengesetzes und des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes
umzusetzen, ist eine Änderung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung unumgänglich. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt daher einer
Änderung der beiden Satzungen im Sinne der beigefügten Entwürfe zu. Beide
Satzungen sollen zum 01.01.2014 inkrafttreten. Die Kommission für das Friedhofs- und
Bestattungswesen wurde in ihren Sitzungen am 05. und 21.Juni 2013 zur Änderung
der Satzungen gehört. Die Deckung der Überschreitungen 2011 und 2012 wird,
entgegen der bisherigen Darstellung in den jeweiligen Jahresabschlüssen,
abschließend aus dem allgemeinen Haushalt finanziert. Die Überschreitung 2013
wird im Rahmen des kommenden Jahresabschlusses hinsichtlich ihrer Deckung noch
beordnet, Eine Rückführung aus Gebührenmitteln wird damit auch für das Jahr
2013 ausgeschlossen. D. Kosten Die zitierte Härtefallregelung zu Lasten des
allgemeinen Haushaltes nimmt voraussichtlich ein Volumen von insgesamt rund 116
T€ p.a. ein. Darüber hinaus wurde die Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung mit der Maßgabe erstellt, dass die Auflagen der
Aufsichtsbehörde erfüllt werden, wonach die Gebühren so zu bemessen sind, dass
eine Kostendeckung nicht gefährdet wird. Auf einen regelmäßigen Ausgleich der
Gebührenhaushalte ist gemäß Erlass vom 17.09.2012 ganz besonders zu achten.
Anlage Entwurf_FBGO (ca. 73 KB) Anlage
Entwurf_FO (ca. 287 KB)
Anlage Fallbeispiele (ca. 21 KB) Anlage Gebuehrenkalkulation_Teil_1+2 (ca. 777 KB) Anlage
Gutachten (ca. 124 KB)
Anlage Uebersicht_Gebuehrensaetze (ca. 171 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
02.12.2013, NR 746
Antrag vom
10.12.2013, NR 752
Antrag vom
10.12.2013, NR 753
Antrag vom
11.12.2013, NR 755
Antrag vom
21.11.2013, OF
514/3
Antrag vom 03.01.2014, OF 426/2
Antrag vom
08.01.2014, OF
531/3 dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 17.05.2010, M 86
Vortrag des
Magistrats vom 16.07.2012, M 156
Anregung an den
Magistrat vom 20.03.2014, OM 3000
Anregung an den
Magistrat vom 20.03.2014, OM 3001
Vortrag des
Magistrats vom 24.07.2015, M 117
Vortrag des
Magistrats vom 13.04.2018, M 71
Vortrag des
Magistrats vom 20.12.2019, M 218
Vortrag des
Magistrats vom 04.11.2022, M 180
Vortrag des
Magistrats vom 08.11.2024, M 164
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 13.11.2013 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR
14 am 25.11.2013, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU und GRÜNE gegen SPD und FREIE WÄHLER (=
Ablehnung) 28. Sitzung des OBR 2
am 25.11.2013, TO I, TOP 26 Beschluss: a) Die Vorlage M 212 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR
11 am 25.11.2013, TO II, TOP 5 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU und GRÜNE gegen LINKE. (= Ablehnung)
26. Sitzung des OBR 4
am 26.11.2013, TO I, TOP 15 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU und LINKE. gegen SPD, FREIE WÄHLER und
FDP (= Ablehnung) 26. Sitzung des OBR 6
am 26.11.2013, TO I, TOP 33 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 1
am 26.11.2013, TO I, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE und CDU gegen SPD und FDP (= Ablehnung);
LINKE. (= Enthaltung) 26. Sitzung des OBR
13 am 26.11.2013, TO I, TOP 12 Beschluss: Die Vorlage M 212 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung FREIE WÄHLER
29. Sitzung des OBR 7
am 26.11.2013, TO I, TOP 21 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE und fraktionslos gegen FARBECHTE, FREIE
WÄHLER, FDP und REP (= Ablehnung) bei Enthaltung SPD
25. Sitzung des OBR
16 am 26.11.2013, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, WBE und SPD gegen FREIE WÄHLER (=
Ablehnung) 27. Sitzung des OBR
10 am 26.11.2013, TO II, TOP 22 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 25. Sitzung des OBR 8
am 28.11.2013, TO I, TOP 20 Beschluss: Die Vorlage M 212 wird abgelehnt.
Abstimmung:
CDU, SPD, LINKE. und FREIE WÄHLER gegen GRÜNE (=
Annahme) 25. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 28.11.2013, TO I, TOP 35
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage M 212 auf den Haupt-
und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und
RÖMER 28. Sitzung des OBR
15 am 29.11.2013, TO I, TOP 11 Beschluss: 1. a) Die Vorlage M 212 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. 2. Der
Ortsvorsteher wird beauftragt, einen Vertreter einzuladen, der die Änderung
der Friedhofsordnung und die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der
Stadt Frankfurt am Main vorstellt sowie das aktuelle Gebührenverzeichnis zur
Verfügung stellt.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. 3 CDU, 3 GRÜNE,
2 SPD, FREIE WÄHLER und NPD gegen 1 CDU (= Ablehnung) bei Enthaltung 2 CDU, 1
GRÜNE, 1 SPD und FPD 27. Sitzung des OBR
12 am 29.11.2013, TO I, TOP 23 Beschluss: Die Vorlage M 212 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, 1 SPD, FDP und LINKE. gegen 2 SPD und
FREIE WÄHLER (= Ablehnung) 26. Sitzung des OBR 5
am 29.11.2013, TO I, TOP 46 Beschluss: a) Die Vorlage M 212 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 3
am 05.12.2013, TO I, TOP 27 Beschluss: 1. a) Die
Vorlage M 212 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls
zurückzustellen.
2. Die Vorlage OF 514/3 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 9
am 05.12.2013, TO II, TOP 9 Beschluss: Die Vorlage M 212 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen FREIE WÄHLER (=
Ablehnung) 26. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 10.12.2013, TO I, TOP 26
Der Antrag der LINKE:, die Beratung des
Tagesordnungspunktes 6. bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückzustellen, wird mit den Stimmen von CDU und GRÜNE gegen die Stimmen von
SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER abgelehnt. Der Antrag
der SPD, nur die Beratung der Vorlage NR 755 bis zur nächsten turnusmäßigen
Sitzung zurückzustellen, wird mit den Stimmen von CDU und GRÜNE gegen die
Stimmen von SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER abgelehnt.
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 212 wird unter Berücksichtigung der
Vorlage NR 755 zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 746 wird abgelehnt.
3. Die Vorlage
NR 752 wird abgelehnt. 4. Der Vorlage NR 753 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 5. Der Vorlage NR 755 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER
und Piraten (= Ablehnung); RÖMER (= Votum im Plenum)
zu 2. Ziffer 1.: CDU, GRÜNE, FDP und Piraten gegen SPD
und FREIE WÄHLER (= Annahme) sowie LINKE. und RÖMER (= Prüfung und
Berichterstattung) Ziffern 2. und 3.: CDU, GRÜNE, SPD, FDP und Piraten
gegen LINKE. und RÖMER (= Prüfung und Berichterstattung) sowie FREIE WÄHLER
(= Annahme) zu 3. CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP, FREIE WÄHLER und
RÖMER (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. und Piraten (= Annahme)
zu 4. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Piraten und RÖMER
gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 5. Ziffern 1. und 2.: CDU, GRÜNE, FDP und Piraten
gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER (= Ablehnung) Ziffer 3.: CDU,
GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER (=
Ablehnung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ARL (M 212 und NR 746 =
Ablehnung) NPD (M 212, NR 752 und NR 753 = Ablehnung, NR 746
=Annahme) REP (M 212 = Ablehnung, NR 746 und NR 753 = Annahme, NR 752 =
Prüfung und Berichterstattung) 27. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2013, TO I, TOP 7
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 212 wird unter Berücksichtigung der Vorlage NR 755 zugestimmt.
2. Die Vorlage
NR 746 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 752 wird abgelehnt.
4. Der Vorlage
NR 753 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
5. a) Der
Vorlage NR 755 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die
Wortmeldungen der Stadtverordneten Hübner, Thiele, zu Löwenstein und Münz
dienen zur Kenntnis.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER,
Piraten, RÖMER, ÖkoLinX-ARL, NPD und REP (= Ablehnung)
zu 2. Ziffer 1.: CDU, GRÜNE, FDP, Piraten und ÖkoLinX-ARL
gegen SPD, FREIE WÄHLER, NPD und REP (= Annahme) sowie LINKE. und RÖMER (=
Prüfung und Berichterstattung) Ziffern 2. und 3.: CDU, GRÜNE, SPD, FDP,
Piraten und ÖkoLinX-ARL gegen LINKE. und RÖMER (= Prüfung und
Berichterstattung) sowie FREIE WÄHLER, NPD und REP (= Annahme)
zu 3. CDU, GRÜNE und NPD gegen SPD, FDP, FREIE WÄHLER,
RÖMER und REP (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. und Piraten (=
Annahme) zu 4. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Piraten, RÖMER und
REP gegen FREIE WÄHLER und NPD (= Ablehnung) zu 5. Ziffern 1. und 2.: CDU, GRÜNE, FDP und Piraten
gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER (= Ablehnung) Ziffer 3.: CDU,
GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER (=
Ablehnung) 29. Sitzung des OBR
15 am 17.01.2014, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage M 212 wird abgelehnt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung 5 CDU
29. Sitzung des OBR 2
am 20.01.2014, TO I, TOP 7 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 212 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 426/2 wird bei Stimmengleichheit
abgelehnt. Abstimmung:
zu 1. CDU gegen LINKE. und fraktionslos (= Ablehnung);
GRÜNE, SPD, FDP und FREIE WÄHLER (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD und FDP gegen GRÜNE, LINKE. und FREIE
WÄHLER (= Annahme); fraktionslos (= Enthaltung)
28. Sitzung des OBR 3
am 23.01.2014, TO I, TOP 32 Beschluss: 1. Die Vorlage
M 212 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Vorlage
OF 514/3 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
3. Die Vorlage
OF 531/3 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 5
am 24.01.2014, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP, FREIE WÄHLER und
fraktionslos (= Ablehnung); FAG (= Enthaltung) 29. Sitzung des OBR 3
am 20.02.2014, TO I, TOP 31 Beschluss: 1. Die Vorlage
M 212 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Vorlage
OF 514/3 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
3. Die Vorlage
OF 531/3 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme 30. Sitzung des OBR 3
am 20.03.2014, TO I, TOP 23 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 3000 2014
Anregung an den Magistrat OM 3001 2014
1. Die Vorlage
M 212 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage OF 514/3 wird mit der Maßgabe
beschlossen, dass der Tenor wie folgt lautet: "Der Magistrat
wird aufgefordert, die Erhöhung der Friedhofsgebühren, insbesondere auch für
den Hauptfriedhof im Nordend, auszusetzen und neu zu überdenken."
3. Die Vorlage
OF 531/3 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, LINKE. und ÖkoLinX-ARL gegen GRÜNE (=
Annahme); FDP und FREIE WÄHLER (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, LINKE., FDP und ÖkoLinX-ARL gegen GRÜNE
und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 3. Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en):
§ 4007, 27. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2013 Aktenzeichen: 67 42