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Kein finanzieller Anreiz zur anonymen Bestattung

Vorlagentyp: NR CDU GRÜNE

Begründung

anonymen Bestattung Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistratsvortrag M 212 vom 08.11.2013 .Änderung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main' wird mit folgenden Maßgaben beschlossen:

  1. § 41 Abs. (2) Satz 1 der Friedhofsordnung wird wie folgt gefasst: "Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofsordnung sind auf Antrag zuzulassen, wenn sie mit den Zweckbestimmungen des Friedhofs vereinbar sind, den Denkmalschutz berücksichtigen und andere Rechte nicht beeinträchtigen.
  2. Im § 20 Absatz (2) wird der zweite Satz gestrichen.
  3. Die Beweggründe für die Wahl einer anonymen Bestattung sind oft vielfältig. Um auszuschließen, dass ausschließlich aus finanziellen Gründen eine anonyme Bestattung gewählt wird, werden die Gebührensätze denen der Rasenreihengrabstätten angepasst. Das Gebührenverzeichnis der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung wird entsprechend wie folgt geändert: Lfd. Nr. Bezeichnung Euro 5.3.1 Anonyme Grabstätten (Nutzungsdauer für 20 Jahre; einschließlich gärtnerische Pflege) 5.3.1.1 Als Erdreihengrabstätte 670,00 5.3.1.2 Als Urnenreihengrabstätte 482,00 Begründung: Es kann dem Willen der oder des Verstorbenen entsprechen, dass ihr oder sein Name auf dem Grab nicht angegeben wird, dass es sich also um eine anonyme Bestattung handeln soll. Ein solcher Wille ist grundsätzlich zu achten. Es soll jedoch ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung für eine anonyme Bestattung von finanziellen Gesichtspunkten bestimmt wird. Um diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, wird die Satzung gegenüber dem Entwurf so geändert, dass für anonyme Bestattungen dieselbe Gebühr wie für die Rasenreihengrabstätten gilt.

Inhalt

Antrag vom 11.12.2013, NR 755

Betreff: Kein finanzieller Anreiz zur anonymen Bestattung Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistratsvortrag M 212 vom 08.11.2013 .Änderung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main' wird mit folgenden Maßgaben beschlossen:

  1. § 41 Abs. (2) Satz 1 der Friedhofsordnung wird wie folgt gefasst: "Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofsordnung sind auf Antrag zuzulassen, wenn sie mit den Zweckbestimmungen des Friedhofs vereinbar sind, den Denkmalschutz berücksichtigen und andere Rechte nicht beeinträchtigen.

  2. Im § 20 Absatz (2) wird der zweite Satz gestrichen.

  3. Die Beweggründe für die Wahl einer anonymen Bestattung sind oft vielfältig. Um auszuschließen, dass ausschließlich aus finanziellen Gründen eine anonyme Bestattung gewählt wird, werden die Gebührensätze denen der Rasenreihengrabstätten angepasst. Das Gebührenverzeichnis der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung wird entsprechend wie folgt geändert: Lfd. Nr. Bezeichnung Euro 5.3.1 Anonyme Grabstätten (Nutzungsdauer für 20 Jahre; einschließlich gärtnerische Pflege) 5.3.1.1 Als Erdreihengrabstätte 670,00 5.3.1.2 Als Urnenreihengrabstätte 482,00 Begründung: Es kann dem Willen der oder des Verstorbenen entsprechen, dass ihr oder sein Name auf dem Grab nicht angegeben wird, dass es sich also um eine anonyme Bestattung handeln soll. Ein solcher Wille ist grundsätzlich zu achten. Es soll jedoch ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung für eine anonyme Bestattung von finanziellen Gesichtspunkten bestimmt wird. Um diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, wird die Satzung gegenüber dem Entwurf so geändert, dass für anonyme Bestattungen dieselbe Gebühr wie für die Rasenreihengrabstätten gilt.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 08.11.2013, M 212 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 18.12.2013

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