Änderung der Friedhofsordnung (FO) und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 20.12.2019, M 218 Betreff: Änderung der Friedhofsordnung (FO)
und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) der Stadt Frankfurt am
Main Vorgang: l.
Beschl. d. Stv.-V. vom 24.05.2018, § 2723 (M 71) I. Die im Entwurf vorgelegten
Änderungen der Friedhofsordnung sowie der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
II. Der Fortführung der im Jahr 2010
eingeführten und seither beibehaltenen Härtefallregelung für Bestattungen von
Nicht-Bestattungspflichtigen, von Verstorbenen bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr sowie dem Urnenreihengrab als bisher günstigste Bestattungsart für
Erwachsene wird zugestimmt. Diese geht in Höhe von insgesamt rund
89 T€ pro Jahr zu Lasten des allgemeinen Haushalts. III. Es dient zur Kenntnis, dass die Satzungen zum
Monatsersten nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten sollen. Der
Kalkulation liegt ein Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 zugrunde. Der Wert
der Friedhöfe für das öffentliche Interesse ist derzeit mit 36,5 % festgelegt.
Einer Erhöhung dieses Wertes um 3,5 Prozentpunkte auf 40,0 % wird zugestimmt.
Die Erhöhung belastet den allgemeinen Haushalt planerisch mit rund 775 T€
jährlich. Es dient zur Kenntnis, dass der eingebrachte Haushaltsentwurf
2020/2021 die Ergebnisse dieser Kalkulation nicht berücksichtigt. Der Magistrat
wird ermächtigt, notwendige Veranschlagungen in den Endausdruck des Haushalts
noch einzuarbeiten. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere, auch
hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt, zu veranlassen. IV. Es
dient zur Kenntnis, dass der Gebührenhaushalt Friedhofs- und Bestattungswesen
im Jahr 2017 mit einer jahresbezogenen Unterdeckung in Höhe von rund 1.993
T€ abgeschlossen hat. Die Budgetüberschreitung wurde haushaltsrechtlich
bereits mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.05.2018 § 2723 (M
71) genehmigt. V. Es dient weiterhin zur Kenntnis, dass der
Gebührenhaushalt im Jahr 2018 haushaltsrechtlich mit einer Unterdeckung von
2.175 T€ abschloss und auch im Jahr 2019 mit einem voraussichtlichen
Defizit von bis zu 2,4 Mio. € (inklusive unvorhergesehene Kosten infolge
des Klimawandels) zu rechnen sein wird. Diese Überschreitungen werden
haushaltsrechtlich genehmigt. VI. Die Unterdeckung aus dem Kalkulationszeitraum
01.01.2017 bis 30.06.2018 wird nach § 10 Absatz 2 Satz 7 des Hessischen
Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht zu einem Ausgleich in die Kalkulation 2020
- 2022 vorgetragen und somit endgültig aus dem Haushalt finanziert. Die aktuell
zur Beschlussfassung vorgelegte Kalkulation enthält demnach keinen Vortrag von
Unterdeckungen aus dieser Periode und ist lediglich auf Kostendeckung für den
Kalkulationszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 ausgerichtet. Der Umgang mit der
voraussichtlich eintretenden Unterdeckung im Kalkulationszeitraum 01.07.2018
bis 31.12.2019 wird Gegenstand einer späteren Kalkulation für den Zeitraum 2023
ff. Begründung: A Zielsetzung 1. Ausgangslage Die derzeitige Friedhofsordnung (FO) und die
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) sind am 01.07.2018 in Kraft
getreten (siehe § 2723 zu M 71 / 2018). Die wesentlichen Änderungen waren:
- Wegfall von Grabarten
(Tiefgrabstätten, Urnenkompaktanlagen und anonyme Grabstätten) und deren
Gebührentatbestände; -
Unterscheidung eines kleinen und großen Grabmalantrags; - Wegfall der Trauerhallenzeit 45 Minuten; - Einführung neuer Grabarten
(Urnenwahlgrabstätte im Trauerwald, Rasenurnenwahl-grabstätte mit individueller
Ablagemöglichkeit) und deren Gebührentatbestände - Änderung der Belegungsanzahl für Urnen; - Öffnung der Friedhöfe für
Nicht-Frankfurter Einwohnerinnen und Einwohner ohne Ausnahmegenehmigung.
Neben
den Änderungen in der FO und der FBGO wurde einer Erhöhung des grünpolitischen
Wertes (Wert des öffentlichen Interesses) von rund 31 % auf 36,5 % zugestimmt.
Hierbei wird der allgemeine Haushalt seit 2018 planerisch um rund 1 Mio. €
pro Jahr zusätzlich belastet (Gesamtvolumen grünpolitischer Wert für 2018 = 7,5
Mio. € und 2019 = 7,9 Mio. €). Aufgrund des ablaufenden Kalkulationszeitraums zum
31.12.2019, der Anpassungsbedarfe hinsichtlich der Fallzahlen sowie der
veränderten Kosten ist ab dem 01.01.2020 eine neue Gebührenkalkulation
erforderlich. Allgemeine Veränderungen im Friedhofswesen
Wie schon im Magistratsvortrag M 71 (Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 24.05.2018, § 2723) erläutert, unterliegt das
kommunale Friedhofswesen einem starken Wandel. Bundesweit lassen sich dabei
verschiedene Entwicklungen aufzeigen, die zu einer strukturellen Problematik
der deutschen Friedhöfe führen und sich so auch in Frankfurt am Main
widerspiegeln. Vor allem Friedhöfe größerer Kommunen verlieren vermehrt ihre
Primärfunktion als Beisetzungsort und nehmen für die Bevölkerung verstärkt
kulturhistorische, soziale, ökologische und Erholungsfunktionen ein, welche als
öffentliches Interesse beschrieben werden können. Die veränderte Nachfrage der
Friedhofsnutzerinnen und -nutzer führt zu einem abnehmenden Bedarf an
Bestattungsflächen, zu einer sinkenden Auslastung der Friedhofseinrichtungen
und zu einem steigenden Bedarf an pflegefreien Grabformen. Auch haben
Friedhöfe, vor allem in Ballungszentren, ihre Monopolstellung verloren.
Zunehmend macht sich hier die Konkurrenzsituation zu privatrechtlichen
Anbietern ("Friedwald", "Ruheforst" etc.) und benachbarten Kommunen bemerkbar.
Die Stadt Frankfurt am Main hat sich der Herausforderung schon gestellt und mit
den neuen Grabarten darauf reagiert, dass die Bestattungsnachfrage zunehmend
das Bestattungsangebot bestimmt. Sterbefälle und Bestattungen in Frankfurt am
Main Seit einigen Jahren ist eine stetige Abnahme der
Bestattungsfälle in Frankfurt am Main zu verzeichnen. Auch ein Vergleich der
Sterbeziffer im Bundesdurchschnitt mit der Frankfurter Bevölkerung zeigt einen
deutlichen Rückgang in Frankfurt am Main. Hierbei wird die Anzahl der
Gestorbenen eines Jahres auf die durchschnittliche Bevölkerung bezogen und je
tausend Einwohner ausgewiesen. Während die Sterbeziffer im Bundesdurchschnitt
2017 bei 11,26 ‰ lag, betrug die Sterbeziffer in Frankfurt am Main 8,08 ‰ und
lag damit deutlich unter dem Bundesdurchschnitt.
Die folgende Grafik veranschaulicht diesen rückläufigen Trend der Sterbeziffer
in Frankfurt am Main. Grafik 1: Vergleich Sterbeziffer Deutschland/Frankfurt
am Main (Deutschland: Wert 2018 = Hochrechnung; Ist-Wert noch
nicht bekannt) Die nächste Grafik zeigt einen Vergleich der Anzahl
verstorbener Frankfurter Einwohnerinnen und Einwohner mit den durchgeführten
Gesamtbestattungen in Frankfurt am Main der einzelnen Jahre. Dabei wird
deutlich, dass neben der sinkenden Sterbeziffer auch die Zahl der Bestattungen
auf den Frankfurter Friedhöfen weiterhin abnimmt. Auch steigt die Anzahl der
Frankfurterinnen und Frankfurter, die sich nicht auf Friedhöfen im Stadtgebiet
bestatten lassen. Während sich im Jahr 2008 nur 432 Einwohnerinnen und
Einwohner außerhalb Frankfurts haben bestatten lassen, sind im Jahr 2018
bereits 1.204 Menschen auf auswärtige Friedhöfe abgewandert. Die Gründe dafür
können vielfältig sein: Bestattung im Geburtsort, Bestattung in der Gemeinde
der grabpflegenden Angehörigen, Seebestattung bzw. es sind Grabformen
gewünscht, die nicht in Frankfurt angeboten werden, billigere Gebühren in
anderen Gemeinden etc. Anders
als in den klassischen kommunalen Gebührenbereichen (z.B. Abwasser, Abfall,
Straßenreinigung) besteht im Friedhofswesen für die Einwohnerschaft kein
Benutzungszwang für die jeweilige öffentliche Einrichtung im Stadtgebiet. Es
ist frei wählbar, auf welchen Friedhöfen sie sich bestatten lassen möchte.
Aufgrund der niedrigeren Sterbeziffer im Vergleich zum Bundesdurchschnitt und
der besonderen Bevölkerungsentwicklung in Frankfurt (siehe auch Ziffer 2.1) ist
auch künftig mit einer weiteren Abwanderung auf Friedhöfe außerhalb Frankfurts
zu rechnen. Grafik 2: Vergleich Verstorbene
Frankfurter Einwohner/-innen und Gesamtbestattungen in Frankfurt am Main
Diese rückläufige Entwicklung in
Frankfurt setzt sich verstärkt auch bei den jährlichen Bestattungszahlen fort
und kann der nächsten Grafik entnommen werden. Während im Jahr 2008 insgesamt
noch 5.289 Bestattungen durchgeführt wurden, waren es im Jahr 2018 nur noch
4.768. Dies ist eine Abnahme von rund 10 % in den letzten 11 Jahren. Dabei schlägt sich auch die bereits in den Vorjahren
beobachtete Entwicklung nieder, dass insbesondere die Erdbestattungen immer
weniger nachgefragt werden und sich diese Entwicklung weiterhin
verstärkt. In 2008 erfolgten 1.846 Bestattungen in einem Sarg, dagegen
waren es im Jahr 2018 nur noch 1.247 Erdbestattungen. Dies entspricht einem
Rückgang in Höhe von 599 Fällen bzw. rund 32 % innerhalb von 11 Jahren. Im
Gegensatz dazu steigen die Urnenbeisetzungen im gleichen Zeitraum um 2 % an,
trotz einer insgesamt rückläufigen Bestattungszahl. Grafik 3: Bestattungszahlen in Frankfurt am Main aufgeteilt
nach Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen 2. Probleme und Folgen An dieser Stelle sollen die wesentlichen Probleme und
deren Auswirkungen auf den Frankfurter Friedhofsbetrieb aufgezeigt werden.
2.1 Bevölkerungsentwicklung Anhand der Sterbe- und Bestattungszahlen kann
festgestellt werden, dass sich die Frankfurter Einwohnerinnen und Einwohner
zunehmend nicht auf Frankfurter Friedhöfen bestatten lassen. Neben den unter
Ziffer 1 bereits ausgeführten allgemeinen Trends und Veränderungen im
Friedhofswesen tragen auch einige Entwicklungen, die für Frankfurt spezifisch
sind, dazu bei. Insbesondere die Bedeutung Frankfurts als Wirtschaftsstandort
schlägt sich in der Bevölkerungsstatistik durch eine vergleichsweise hohe Zu-
und Wegzugsquote sowie einer niedrigen Altersstruktur nieder. 2.2 Veränderungen in der Bestattungskultur
Wie bereits im Rahmen der letzten Kalkulationen der
Friedhofs- und Bestattungsgebühren zu ersehen war, setzt sich zudem der Trend
zu pflegeleichten Gräbern und zu kostengünstigeren Bestattungsformen fort.
Dabei steigt der prozentuale Anteil der Neubelegung von kleineren Urnengräbern
im Verhältnis zu den Erdgräbern weiterhin an. Durch diese Nachfrage an kleinen Grabstätten fällt
immer mehr Fläche zur Pflege an den Friedhof zurück, was in der Konsequenz auch
mit einer Steigerung der Pflege- und Unterhaltungskosten für den Friedhof
einhergeht. Diese Kosten müssen auf die Nutzungsrechte der Grabstätten umgelegt
werden. 2.3 Trauerhallen und
Kühlzellen Steigende Ausgaben fallen unter
anderem im Bereich der Trauerhallen an. Die Stadt Frankfurt bietet auf jedem
Stadtteilfriedhof eine Trauerhalle an. Auch Unterstell- bzw. Kühlmöglichkeiten
sind auf vielen Friedhöfen vorhanden. Viele davon sind sanierungsbedürftig.
Besonders auffallend ist der
Rückgang bei der Nutzung des Totenhauses (Kühlzelle). Wurden Verstorbene
beispielsweise im Jahr 2014 insgesamt noch 4.343 Tage in einer Kühlzelle bzw.
im Totenhaus untergestellt, hat sich im Jahr 2018 die Zahl um rund 54 % auf
1.977 reduziert. Das entspricht einer Verringerung von 2.366 Tagen innerhalb
von fünf Jahren. Hintergrund ist der Rückgang der Erdbestattungen, so dass in
diesem Zusammenhang auch die Anzahl der Kühltage zurückgeht. Weiterhin haben
viele Bestattungsunternehmen mittlerweile eigene Unterstellungsmöglichkeiten.
Daher werden diese infrastrukturellen Einrichtungen der Stadt Frankfurt nicht
mehr in großem Umfang nachgefragt. Eine Erhaltung der vielen Kühlzellen auf den
36 Friedhöfen wird jetzt schon verstärkt durch die Abteilung
Friedhofsangelegenheiten hinterfragt. So wurde beispielsweise beim Um- und
Neubau der Trauerhalle und der Funktionsräume in Zeilsheim auf die Errichtung
von Kühlzellen verzichtet. 2.4 Klimatologische Veränderungen Der Wert und Nutzen städtischen Grüns, insbesondere
in wachsenden Großstädten wie Frankfurt, definiert sich über ökologische,
ökonomische, kulturelle und insbesondere soziale Aspekte. Dabei muss den
Funktionen wie Abkühlung, Verschattung und Luftreinhaltung durch die stets
stärker spürbaren Klimafolgen ein immer höherer Stellenwert beigemessen werden.
Auch Friedhöfe stellen gerade in großen Kommunen qualifizierte Aufenthaltsräume
dar. Zudem kommt dem innerstädtischen Grün und dabei gerade den Friedhöfen
durch die Intensivlandwirtschaft im Außenbereich eine stetig wachsende
Bedeutung bezüglich der Artenvielfalt sowie der Artenerhaltung zu. Der globale Klimawandel ist inzwischen in Frankfurt
angekommen. Seit einigen Jahren ist auch bei den Friedhöfen die Zunahme von
extremer Hitze und Trockenperioden, von Starkregen- sowie Sturmereignissen
deutlich spür- und messbar. Zusätzliche Bewässerungen, die Beseitigung von
Sturmschäden sowie der Schädlingsbefall bedingen u.a. schon jetzt einen
erheblichen Mehrbedarf bei der Bewirtschaftung der Friedhöfe. Schließlich bedingen die Klimafolgen eine - zum Teil
schubweise - Zunahme von Baumkrankheiten, die wiederum erhöhte
Baumpflegemaßnahmen als präventiv wirkende Pflichtaufgabe nach sich ziehen.
Ohne diese Pflegemaßnahmen käme es zu vermehrten Unfällen, zusätzlichen
Aufwendungen in der Verkehrssicherung sowie erhöhten Kontrollen. Auch ist seit dem Jahr 2007 in Frankfurt am Main ein
massenhaft auftretender Befall von Raupen des Eichenprozessionsspinners an
Eichen festzustellen. Im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes haben sich
das Dezernat für Umwelt und das Dezernat für Gesundheit gemeinsam zu einer
umfangreichen und präventiven Bekämpfung der Raupen entschlossen. Im Bereich
der Friedhöfe sind dabei, neben der Einzelbaumbehandlung (Absaugung der Nester)
auf nahezu allen Arealen, flächenmäßig die Waldfriedhöfe in Oberrad und
Goldstein betroffen. Dort überfliegen Hubschrauber die Friedhöfe und besprühen
den Baumbestand mit entsprechenden Mitteln gegen den Raupenbefall. Auch allgemein spürbare Auswirkungen des Klimawandels
wie Sturm- oder Starkregenereignisse sowie lange Hitze- und Trockenperioden
haben unmittelbare Folgen für den Bereich der Grünunterhaltung und -pflege
unserer Friedhöfe. Je nach Intensität des Ereignisses kann das massive
finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Gerade der heiße und trockene Sommer 2018 führte
erkennbar zu Schäden an der Vegetation und einem signifikant erhöhten Aufwand
an Wasser- sowie Pflegekosten. Als Auswirkungen der Hitzeperioden mussten im
Frühjahr 2019 mehrere hundert Bäume über fast alle Friedhöfe gefällt werden.
Weitere Folgeschäden sind derzeit noch nicht absehbar. Bei den vermehrt auftretenden Starkregenereignissen
führt dies bei den zumeist vorkommenden wassergebundenen Wegen zu
entsprechenden Erosionsschäden. Um Folgeschäden bzw. Unfallgefahren zu
vermeiden, und auch um den verkehrssicheren Zugang zu den Gräbern zu
gewährleisten, müssen all diese Schäden zeitnah behoben werden. Diese aufgeführten Maßnahmen belasten
den Gebührenzahler primär bei den Grabnutzungsrechten. 2.5 Weitere Kostensteigerungen Auch die Kosten in den Bereichen Personal, Energie
und Entsorgung haben sich erhöht. Um den bisherigen Service und die
Dienstleistung sowohl in der Umfeldpflege als auch bei der Bestattung
beizubehalten, ist es nötig, die freiwerdenden Stellen erneut zu besetzen, so
dass im Bereich Personalkosten keine Einsparungen vorgenommen werden
können. 3. Jährliche Defizite im Gebührenhaushalt des
Friedhofs- und Bestattungswesens in 2017 und 2018 sowie eine Prognose für
2019 2017 Der Gebührenhaushalt im Friedhofs- und
Bestattungswesen hat im Jahr 2017 trotz einer Steigerung der Gebühreneinnahmen
in Höhe von rund 2,5 % gegenüber dem Vorjahr die Kostensteigerungen nicht
auffangen können und hat mit einem jahresbezogenen Defizit in Höhe von rund
1.993 T€ abgeschlossen. Den Gesamterlösen in Höhe von rund 11.481 T€
(davon 10.660 T€ Gebühreneinnahmen) stehen Gesamtkosten in Höhe von rund
13.474 T€ gegenüber. Aufgrund des hohen Anteils an Fixkosten, wie
Personalaufwendungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten und Kosten der
internen Leistungsverrechnung von rund 11.023 T€ - dies entspricht rund 82
% der Gesamtaufwendungen - ist der Handlungsspielraum für Einsparungen sehr
begrenzt. 2018 Die Gebührenanpassung zum 01.07.2018 und die damit
verbundene Erhöhung des grünpolitischen Wertes von rund 31 % auf 36,5 % haben
nicht ausgereicht, um das Defizit zu reduzieren. Zwar konnte eine leichte Erhöhung der
Gebühreneinnahmen erzielt werden, bei gleichzeitig sinkenden Bestattungszahlen
(siehe Ausführungen unter Ziffer 1 und 2) belief sich diese jedoch auf
lediglich 0,5 % gegenüber dem Vorjahr. Die reinen Gebühreneinnahmen betrugen im
Jahr 2018 damit 10.717 T€. Mit der Anpassung des grünpolitischen Wertes musste
auch die Buchungspraxis desselbigen im Gebührenhaushalt verändert werden.
Daraus ergibt sich ab 2018 eine neue Darstellungsweise, die einen Anstieg
sowohl auf der Erlös- als auch auf der Kostenseite um den Betrag des
grünpolitischen Wertes zur Folge hat. Im Jahr 2018 belief sich der
grünpolitische Wert auf 7.511 T€. Daraus ergeben sich insgesamt Erlöse von
rund 19.033 T€ (nach alter Darstellung 11.522 T€), denen Gesamtkosten
in Höhe von rund 21.208 T€ (nach alter Buchungspraxis 13.697 T€)
gegenüberstehen.
Der Gebührenhaushalt hat damit im
Gesamtjahr 2018 mit einem Defizit in Höhe von rund 2.175 T€
abgeschlossen. 2019 Für das Haushaltsjahr 2019 werden derzeit (Stand
30.06.2019) Gesamterlöse in Höhe von rund 19.700 T€ (nach alter
Buchungspraxis 11.700 T€) prognostiziert. Davon sind voraussichtlich
11.040 T€ Gebühreneinnahmen. Die Gesamtkosten werden laut Prognose rund
21.900 T€ (nach alter Darstellung 13.900 T€) betragen. Der
grünpolitische Wert beläuft sich voraussichtlich auf 7.990 T€. 4. Lösungsansätze
4.1 Strukturelle
Veränderungen Wie vorab bei der Beschreibung der Ausgangslage
dargelegt, bewirkt eine Umkehrung des Verhältnisses von Bestattungsnachfrage
und -angebot eine Veränderung der Aufgabenstellung öffentlicher
Friedhofsverwaltungen, was die Stadt Frankfurt frühzeitig erkannt und deshalb
bereits im Jahr 2014 die Organisationsuntersuchung der städtischen Friedhöfe
unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit beauftragt hat.
Ziel der Untersuchung war es
vorrangig, die Zustände und Abläufe im Bereich der Abteilung
Friedhofsangelegenheiten (67.5) zu erfassen und zu bewerten sowie Vorschläge
zur Verbesserung, insbesondere der wirtschaftlichen Situation, zu erarbeiten um
den sich verändernden Aufgaben im Friedhofs- und Bestattungswesen auch
zukünftig gewachsen zu sein und nicht zuletzt um einer rückläufigen
Kostendeckung entgegenzuwirken. Die konkreten Maßnahmen wurden im Magistratsvortrag M
71 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.05.2018, § 2723)
beschrieben und zwischenzeitlich abgeschlossen oder weiterverfolgt. Einige
davon sollen an dieser Stelle beispielhaft aufgeführt werden. Nach In-Kraft-Treten der aktuellen Satzungen zum
01.07.2018 wurden auf dem Waldfriedhof Oberrad Urnenwahlgräber im Trauerwald
angeboten. Diese Bestattungsmöglichkeit findet eine große Nachfrage, gerade im
Rahmen des Vorauserwerbes zu Lebzeiten. Im Juni 2019 wird als neues Produkt ein
pflegefreies Urnenwahlgrabfeld auf dem Friedhof Harheim fertiggestellt und im
Herbst dieses Jahres steht eine neue Urnenwand in Nied zur Verfügung. Bezüglich der Umgestaltung der Friedhöfe wurden in
den letzten beiden Jahren auch weitere Maßnahmen umgesetzt. So ist am
Hauptfriedhof der Eingangsbereich an der Friedberger Landstraße sehenswert
aufgewertet und neu strukturiert worden. Kleinere Umgestaltungen der
Außenanlagen fanden in Fechenheim und auf dem Heiligenstock statt. Eine große
Baumaßnahme für den Friedhofsbereich war in 2018/2019 das Projekt auf dem
Friedhof Zeilsheim. Dabei wurden alte Funktionsgebäude abgerissen und zum Teil
wieder neu errichtet, die Trauerhalle wurde komplett saniert und die dort
anschließende Außenanlage neugestaltet. Daneben fanden Sanierungen an der
Trauerhalle in Enkheim, an den Toiletten und den Kühlzellen in Fechenheim sowie
der Kühlzellen in Bornheim statt. Die zum Teil alten Mauern einzelner Friedhöfe
werden für den Gebührenhaushalt zunehmend zum Problem. Die
Instandhaltungsmaßnahmen können nur priorisiert erfolgen und wurden in
Sindlingen, Preungesheim, Berkersheim und Rödelheim fertiggestellt oder
zumindest begonnen. Mit dem Großprojekt "Neubau der Unterkunft auf dem
Hauptfriedhof" wurde im Mai 2019 gestartet. Als weiteres Projekt in 2019 wurde die digitale
Flächenerfassung der Friedhöfe (Gesamtfläche rund 250 ha) mit der
Implementierung in die Friedhofsdatenbank abgeschlossen. Dies ermöglicht nun
eine detaillierte Flächenauswertung und eine bessere strategische Planung der
Friedhofsflächen.
Bezüglich der Außendarstellung
wird gemeinsam mit dem Software-Anbieter ein Online-Terminkalender entwickelt.
Dies dient zur weiteren Serviceverbesserung des Friedhofsbereiches und
ermöglicht den Bestattungsinstituten, Trauerfeierzeiten auch außerhalb der
Arbeitszeiten der Fachabteilung zu buchen. Zudem wird aufgrund der hohen
Nachfrage eine neue Informationsbroschüre ähnlich dem Friedhofswegweiser neu
konzipiert. Mit Hilfe der durchgeführten
Organisationsuntersuchung und des von Seiten des Grünflächenamtes angestoßenen
Prozesses Friedhof 2020 sollen dabei selbst aktiv die Friedhofsflächen, die
Abläufe sowie Strukturen gestaltet und auf Entwicklungen im Friedhofswesen
frühzeitig eingegangen und rechtzeitig für Frankfurt abgebildet werden. Dies
umfasst nicht nur betriebswirtschaftliche, gestalterische und planerische
Aspekte, sondern betrifft Bereiche der Denkmalpflege, des Natur- und
Artenschutzes, der Stadtklimatologie, des Grünflächenunterhalts, der
Bestattungskultur, der Baukultur und auch zahlreiche friedhofsinterne Belange.
Das Ziel bleibt der Erhalt einer bedarfsorientierten aber "lebendigen"
Friedhofskultur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen.
Aufgrund der sich drastisch
verändernden Bedingungen im Bestattungswesen (siehe Punkt 1) kann das
vollständig gebührenfinanzierte System des Friedhofs- und Bestattungswesens
bundesweit in der jetzigen Form nicht beibehalten werden, um Friedhöfe in ihrer
Multifunktionalität zu erhalten. Gebührenerhöhungen zur Kostendeckung würden
die strukturellen Defizite noch mehr verstärken. Es müssen daher kurz- bis
mittelfristig zunehmend öffentliche Haushaltsmittel zur Sicherung der Friedhöfe
eingesetzt werden. Langfristig betrachtet (mit Sicht auf die nächsten 25 bis 30
Jahre), kann das Frankfurter Friedhofswesen nur mit einer konzeptionellen
Weiterentwicklung sowie einer konkreten Friedhofsentwicklungsplanung auf eine
dauerhafte Kostendeckung ausgerichtet werden. Als Funktionen von hohem öffentlichem Interesse im
Friedhofsbereich sind beispielhaft die Nutzung zur Naherholung, die
Wegenetzfunktion sowie ökologische, denkmalschutzrechtliche, kulturelle und
klimatologische Aspekte zu nennen. In einer aktuell stark wachsenden Stadt mit
einer zunehmenden Verdichtung der Siedlungsstruktur gewinnen Freiflächen immer
mehr an Bedeutung. Ergänzend zu den ausgewiesenen Grünflächen nehmen Friedhöfe
zunehmend eine stärkere Rolle als Naherholungsfläche ein. Neben dem hohen
ökologischen Wert der Friedhöfe durch ihren Grünanteil und ihrer zum Teil hohen
Biodiversität erfüllen Friedhöfe damit auch eine Leistung für soziale
Funktionen der Allgemeinheit und des Artenschutzes. Mit dem Stand August 2019
sind schon rund 8 ha Wiesenflächen auf den Friedhöfen naturnah angelegt und
werden dabei extensiv gepflegt. Somit steigt in diesem Kontext beispielsweise
auch die Nachfrage von Imkern zum Aufstellen von Bienenstöcken. Weiterhin wird
gemäß dem Etat-Antrag E 61 der CDU-, SPD- und GRÜNEN-Fraktion vom 25.01.2019
und in Abstimmung mit den zu beteiligenden Ortsbeiräten auf dem Hauptfriedhof
ein Lesepark errichtet, was die übergeordnete kulturelle Bedeutung des
Friedhofes belegt. Zudem sind auf 28 der insgesamt 36 Friedhöfe in Frankfurt am
Main einzelne Grabstätten, Gebäude oder Teilflächen unter Denkmalschutz
gestellt und auf fast allen Friedhöfen sind Kriegsgräber vorhanden. Sie
erbringen damit einen wesentlichen Beitrag zur anschaulichen Wahrnehmung der
Frankfurter Stadtgeschichte. In 2018 wurde der "Wert des öffentlichen Interesses"
aus den geschilderten Gründen schon von 31 % auf 36,5 % erhöht. Die Friedhöfe
Frankfurts erfüllen jedoch gerade im Zuge des Klimawandels und der verstärkten
kulturellen Nachfragen immer mehr öffentliche und allgemeine Aufgaben, so dass
eine weitere Anhebung des Wertes um rund 775 T€ von 36,5 % auf 40 % als
gerechtfertigt angesehen wird. 4.2 Anpassung der Friedhofsordnung und der Friedhofs-
und Bestattungsgebührenordnung Im Rahmen der Neukalkulation der Friedhofsgebühren
wird die Friedhofsordnung und die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
(FBGO) überarbeitet und angepasst. 4.2.1 Friedhofsordnung (FO): In der FO finden nur geringe Anpassungen statt.
Auf die Darstellung von redaktionellen Änderungen und sprachlichen
Klarstellungen wird nachfolgend nicht eingegangen. Diese können der beigefügten
Gegenüberstellung mit der Friedhofsordnung von 2018 (siehe Anlage 2) entnommen
werden. - In § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt in
Anlehnung an das Hessische Friedhofsund Bestattungsgesetz eine Ergänzung der
Definition eines Nicht-Bestattungspflichtigen sowie ein Verweis zur Definition
eines Verstorbenen. - Bisher wurde nach Verfügungsrecht bei Reihengräbern
und Nutzungsrecht bei Wahlgräbern unterschieden. Zur besseren Verständlichkeit
wird künftig nur der Begriff Nutzungsrecht verwendet. Die Definition des
Nutzungsrechts wird in § 3 Absatz 5 neu aufgeführt. Zusätzliche Festlegungen
zum jeweiligen Nutzungsrecht können § 15 Reihengräbern und § 16 Wahlgräbern
entnommen werden.
- In § 5 Absatz 2 c wird das
Verhalten bei erhöhter Brandgefahr erstmalig geregelt. - In der FO § 12 Absatz 4 wird ebenfalls eine
Regelung des Hessischen Bestattungsgesetzes aufgenommen. Es wird die
Beförderung einer Leiche sowie deren Aufbewahrung in der Leichenhalle
geregelt. - Für Reihengrabstätten gab es bisher
keine Regelung zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person. Dies
wird in § 15 Absatz 1 der FO, analog der Wahlgrabstätten, aufgenommen. - Der Erwerb von Nutzungsrechten an einer
Wahlgrabstätte kann bislang grundsätzlich nur durch eine natürliche Person
erfolgen. Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann gemäß § 16 der neuen FO das
Nutzungsrecht auch von einer anderen (nicht natürlichen) Person erworben
werden. - § 24 Absatz 2 wird gestrichen. Im
Gegenzug erfolgt in Anlehnung an das Hessische Friedhofs und Bestattungsgesetz
die Aufnahme des Verbots von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in §
24a. - § 25 wird an die neuen
Anforderungen der "Technischen Anleitung zur Standsicherheit von
Grabmalanlagen" der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA-Grabmal)
angepasst. - In § 26 Absatz 1 der FO wird
ergänzt, dass keine Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen an
den Friedhofsmauern befestigt werden dürfen. - § 39 wird auf die jeweiligen Änderungen der
vorhergehenden Paragrafen angepasst. 4.2.2 Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung (FBGO) Neben redaktionellen Änderungen werden die neuen
Gebühren für die einzelnen Tatbestände eingepflegt. Die Veränderungen können
der beigefügten Gegenüberstellung (siehe Anlage 4 Gebührenvergleich der FBGO
2018 und 2020) entnommen werden. Die prozentuale Veränderung der Gebühren ist
in Anlage 5 Übersicht der Gebührensätze 2020 dargestellt. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe im Bereich
Grabnutzungsrechte ist für das Urnenwahlgrab im Trauerwald eine Anpassung des
Arbeitsaufwandes erfolgt. Seit Einführung dieser Grabart hat die Praxis
gezeigt, dass der ursprünglich kalkulierte Wert des Arbeitsaufwandes zu niedrig
war. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung der Gebühr um rund 10 %. Die
verbleibende Erhöhung des Gebührentatbestandes um rund 20 % ist dem Anstieg der
ansatzfähigen Kosten im Bereich der Grabnutzung geschuldet. Zurückzuführen ist
dies unter anderem auf die klimatologischen Veränderungen (siehe Ausführungen
unter 2.4). Trotzdem handelt es sich um eine weiterhin attraktive Grabart, die
mit zu den günstigeren Wahlgräbern in Frankfurt gehört. 4.3 Aktualisierung der Kostendaten Der Kalkulationszeitraum für die neue
Gebührenkalkulation im Friedhofswesen wird vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022
festgelegt. Da zum Zeitpunkt der Kalkulationserstellung der Jahresabschluss
2018 weitestgehend vorlag und sich die Kostenstruktur der Folgejahre aufgrund
der eingangs beschriebenen hohen Fixkostenanteile ebenfalls gut herleiten ließ,
wurde für die Prognose der ansatzfähigen Kosten das Jahresergebnis 2018 mit den
allgemeinen Kostensteigerungen für 3 Jahre hochgerechnet. Dabei wurden je nach
Kostenart (Personal- und Sachkosten) die tatsächlichen und erwarteten
Tarifsteigerungen und Inflationsraten zugrunde gelegt. Die Kalkulation der Gebührentatbestände geht von
ansatzfähigen Gesamtaufwendungen für das Friedhofs- und Bestattungswesen in
Höhe von 13.288 T€ aus. Diese Kosten werden im Rahmen der Kostendeckung
auf die einzelnen Gebührentatbestände umgelegt. Durch die kaufmännische Rundung
auf volle Euro kommt es zu unerheblichen Abweichungen. Für die Ermittlung der Fallzahlen waren die
Ist-Zahlen 2016 bis 2018 maßgeblich. Sie wurden entsprechend dem Zukunftstrend
und den Gegebenheiten auf den Friedhöfen angepasst und vorsichtig kalkuliert.
Auf Basis dieser Fallzahlen ist die Kalkulation kostendeckend. Für die Ermittlung der
Trauerhallengebühr werden die ansatzfähigen Kosten um rund 145 T€
entlastet, damit sich die Gebühr nur moderat erhöht. Diese Reduzierung
finanziert sich aus dem grünpolitischen Wert. Im Hinblick auf eine zunehmende Konkurrenz und dem
Trend zu kostengünstigen Bestattungsformen ist bei einer steigenden
Gebührenhöhe mit einem möglichen Rückgang der Fallzahlen bzw. mit einer
stärkeren Abwanderung zu kostengünstigeren Bestattungsformen zu rechnen. Daher
besteht ein verstärktes Risiko, die kalkulierten Gebühreneinnahmen nicht zu
erzielen und somit die prognostizierten Kosten nicht zu decken. Um dieser
Entwicklung entgegenzuwirken und die Belastungen für die Gebührenschuldner
nicht unnötig zu erhöhen und zugleich wettbewerbsfähig zu bleiben, wird auf die
Möglichkeit nach dem KAG § 10 Absatz 2 Satz 7 verzichtet, die ansatzfähigen
Kosten um die Unterdeckungen aus der Nachschau der Jahre 2016, 2017 und des
ersten Halbjahrs 2018 zu erhöhen, um damit die Defizite aus den genannten
Jahren über Gebühreneinnahmen zu decken. Die Betrachtung von Über- und
Unterdeckungen im Gebührenrecht erfolgen für jede Gebührengruppe einzeln. Eine
Quersubventionierung der einzelnen Gruppen ist nicht zulässig. Härtefallregelung: Einzelne Gebührentatbestände waren seit der
Kalkulation 2010 vom Satzungsgeber gegenüber dem jeweils berechneten
Gebührentatbestand aus sozialen Gesichtspunkten abgesenkt worden
(Härtefallregelung). Folgende Gebührentatbestände wurden hierbei
berücksichtigt: -
Bestattungen für Nicht-Bestattungspflichtige - Bestattungen für Kinder bis zum vollendeten
5. Lebensjahr -
Nicht-Bestattungspflichtige in einer Gemeinschaftsgrabanlage - Erdreihengräber für Kinder
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und - Urnenreihengrabstätten als günstigste
Bestattungsform.
Um Härtefälle für o.g.
Gebührentatbestände zu vermeiden, erfolgte eine Begrenzung der
Gebührensteigerung pro Fall auf 10 %. Die jeweiligen Gebührentatbestände wurden
gegenüber den eigentlichen Kalkulationswerten entsprechend abgesenkt und aus
dem allgemeinen Haushalt finanziert. Das Volumen belief sich im Jahr 2017 auf
63.948 € und im Jahr 2018 auf 58.524 €. Auch für die jetzige Gebührenkalkulation würden für
die o.g. Gebührentatbestände überproportionale Steigerungen anfallen. Es ist
daher vorgesehen, die Härtefallregelung fortzusetzen und die Gebührenerhöhung
für die genannten Tatbestände auf 10 % zu begrenzen. Das Volumen, welches zu
Lasten des allgemeinen Haushalts gehen würde, beliefe sich bei den kalkulierten
Fallzahlen auf voraussichtlich 89 T€ jährlich. B. Alternative Wie es im Kommunalabgabengesetz geregelt und auch in
der 184. Vergleichenden Prüfung "Haushaltsstruktur 2015: Großstädte" im Auftrag
des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes für den Bereich Gebühren
beschrieben ist, haben Städte regelmäßige Gebührenkalkulationen vorzunehmen, um
kostendeckende Gebühren zu ermitteln. Im Schlussbericht wird für den
Gebührenhaushalt "Friedhofswesen" der Stadt Frankfurt am Main empfohlen, diesen
regelmäßig zu kalkulieren und die Gebührensätze für einen Kalkulationszeitraum
von bis zu drei Jahren festzulegen. Aufgrund des ablaufenden Kalkulationszeitraums der
letzten Gebührenanpassung zum 31.12.2019 müssen die Satzung und die Gebühren
den aktuellen finanziellen Anforderungen angepasst werden. C. Lösung Um die rechtlichen Voraussetzungen des KAG § 10 und
des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes umzusetzen und weiterhin
konkurrenzfähig zu bleiben, ist eine Änderung der Friedhofsordnung und der
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung unumgänglich. Die
Stadtverordnetenversammlung stimmt daher einer Änderung der beiden Satzungen im
Sinne der beigefügten Entwürfe zu. Sie treten am Monatsersten des auf die
Veröffentlichung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft, frühestens jedoch zum
01.01.2020. Die Kommission für das Friedhofs- und
Bestattungswesen wurde in ihrer Sitzung am 26.08.2019 zur Änderung der
Satzungen gehört. D. Kosten Die Gebührenkalkulation ist im Kalkulationszeitraum
bis zum 31.12.2022 auf Kostendeckung ausgerichtet. Die zitierte Härtefallregelung zu Lasten des
allgemeinen Haushaltes nimmt voraussichtlich ein Volumen von insgesamt rund 89
T€ pro Jahr ein. Darüber hinaus wurde die Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung mit der Maßgabe erstellt, dass die gesetzlichen
Vorgaben gemäß KAG erfüllt werden. Der Haushalt 2019 und die Finanzplanung gehen bislang
in der Produktgruppe 22.10 "Friedhof, Bestattungen und Städtische Pietät" noch
von einem ausgeglichenen Gebührenhaushalt Friedhofs- und Bestattungswesen auf
Basis der im M 71/2018 prognostizierten Erlös- und Kostensituation aus. Die
gegenwärtigen Anzeichen deuten darauf hin, dass sich diese Ausgeglichenheit auf
Basis der bisherigen Gebührensätze leider nicht einstellen wird. Die daraus
resultierende Unterdeckung bzw. der Umgang damit, wird Gegenstand einer
nachfolgenden Kalkulation werden. Die aktuelle Gebührenanpassung für 2020 soll
dazu dienen, den Ausgleich des Gebührenhaushaltes zu sichern. Der Entwurf des
Doppelhaushaltes 2020/2021 schreibt derzeit noch die Planung aus dem Haushalt
2019 unverändert fort und berücksichtigt demnach noch nicht das Ergebnis der
vorliegenden aktuellen Kalkulation. Sofern die Magistratsvorlage bis zur
Beschlussfassung des Doppelhaushalts 2020/2021 beschlossen worden ist, kann der
Magistrat den Endausdruck 2020/2021 entsprechend aktualisieren. Anlage 1_Entwurf_Friedhofsordnung (ca. 535 KB) Anlage 2_Gegenueberstellung_2018_2020 (ca. 285 KB) Anlage 3_Entwurf_Gebuehrenordnung (ca. 258 KB) Anlage 4_Gebeuhrenvergleich_2018_2020 (ca. 39 KB) Anlage 5_Uebersicht_Gebuehrensaetze_2020-2022
(ca. 22 KB) Anlage 6_Fallbeispiele_Leistungspaket (ca. 26 KB) Anlage 7_Gebuehrenkalkulation (ca. 1,6 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 17.05.2010, M 86
Vortrag des
Magistrats vom 16.07.2012, M 156
Vortrag des
Magistrats vom 08.11.2013, M 212
Vortrag des
Magistrats vom 13.04.2018, M 71
Antrag vom
20.02.2020, OF
447/4
Antrag vom 24.02.2020, OF 1623/5
Anregung an den
Magistrat vom 10.03.2020, OM 5907
Anregung an den
Magistrat vom 13.03.2020, OM 5926
Vortrag des
Magistrats vom 04.11.2022, M 180
Vortrag des
Magistrats vom 08.11.2024, M 164
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Umwelt und Sport
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 02.01.2020 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des OBR
14 am 13.01.2020, TO I, TOP 24 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE und SPD gegen BFF (= Ablehnung)
37. Sitzung des OBR 1
am 14.01.2020, TO I, TOP 77 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU, GRÜNE, FDP und U.B. gegen LINKE. und BFF
(= Ablehnung); Die PARTEI (= Enthaltung) 37. Sitzung des OBR
10 am 14.01.2020, TO I, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU, GRÜNE, BFF und FDP gegen LINKE. (=
Ablehnung) 37. Sitzung des OBR
13 am 14.01.2020, TO I, TOP 17 Beschluss: Die Vorlage M 218 wird abgelehnt.
Abstimmung:
Annahme bei 1 Enthaltung GRÜNE
36. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 16.01.2020, TO I, TOP 16
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 218 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und FRAKTION gegen LINKE.
und BFF (= Ablehnung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Annahme) ÖkoLinX-ARL
(= Ablehnung) 37. Sitzung des OBR 5
am 17.01.2020, TO I, TOP 50 Beschluss: a) Die Vorlage M 218 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR
12 am 17.01.2020, TO I, TOP 20 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung BFF
37. Sitzung des OBR
15 am 17.01.2020, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU und 1 GRÜNE gegen 1 SPD, 1 GRÜNE, BFF, FDP und
FREIE WÄHLER (= Ablehnung); 2 SPD und 1 GRÜNE (= Enthaltung)
37. Sitzung des OBR
11 am 20.01.2020, TO II, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE. und BFF (=
Ablehnung) 38. Sitzung des OBR 2
am 20.01.2020, TO I, TOP 33 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, 3 SPD, GRÜNE, FDP und Piraten gegen LINKE. und
BFF (= Ablehnung) bei Abwesenheit 1 SPD 37. Sitzung des OBR 7
am 21.01.2020, TO I, TOP 21 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, 3 SPD und GRÜNE gegen 1 SPD, FARBECHTE, BFF
und fraktionslos (= Ablehnung); 1 SPD und FDP (= Enthaltung)
37. Sitzung des OBR 4
am 21.01.2020, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, GRÜNE, CDU und BFF gegen LINKE. (=
Ablehnung); FDP (= Enthaltung) 35. Sitzung des OBR
16 am 21.01.2020, TO I, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
WBE, CDU, SPD, GRÜNE und LINKE. gegen BFF (=
Ablehnung) bei Enthaltung FDP 37. Sitzung des OBR 6
am 21.01.2020, TO I, TOP 38 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP und fraktionslos gegen LINKE.
und BFF (= Ablehnung) 37. Sitzung des OBR 9
am 23.01.2020, TO II, TOP 4 Beschluss: Die Vorlage M 218 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE. und BFF (=
Zurückweisung) 37. Sitzung des OBR 8
am 23.01.2020, TO I, TOP 33 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
4 SPD, 4 CDU und GRÜNE gegen LINKE., FDP, BFF,
FREIE WÄHLER (= Ablehnung) bei Enthaltung 1 SPD und 1 CDU (= Enthaltung)
37. Sitzung des
OBR 3 am 23.01.2020, TO II, TOP 51
Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 28.01.2020, TO II, TOP 14
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 218 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, FRAKTION und FRANKFURTER
gegen LINKE. (= Ablehnung) 39. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 30.01.2020, TO II, TOP 41
Beschluss: Der Vorlage M 218 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, FRAKTION und FRANKFURTER
gegen LINKE., BFF und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
38. Sitzung des OBR 5
am 14.02.2020, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 218 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en):
§ 5204, 39. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 30.01.2020 Aktenzeichen: 67 4