Neufassung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 17.05.2010, M 86 Betreff: Neufassung der Friedhofsordnung und der
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main
1. Der Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung § 829 vom 12.10.2006 zur Einführung einer
Regelung, die bei der Erhebung von Gebühren für Wahlgräber auf Frankfurter
Friedhöfen auch jährliche Ratenzahlungen bis zu fünf Jahren zulässt, wird
aufgehoben. 2. Die im Entwurf vorgelegten
Neufassungen der Friedhofsordnung sowie der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
3. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere, auch
hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt, zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die zurzeit gültige Friedhofsordnung (FO) stammt aus
dem Jahre 2001. Im Juli 2007 wurde das neue Hessische Friedhofs- und
Bestattungsgesetz (FBG) verabschiedet und trat am 13.09.2007 in Kraft. Dieses
Gesetz regelt das Friedhofswesen als Teil des Selbstverwaltungsrechtes der
Gemeinden sowie das Bestattungswesen als Teil des Rechts der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, so dass die Gemeinden verpflichtet sind, entsprechende
Ordnungen/Satzungen zu erarbeiten und zu verabschieden, die die Vorgaben des
FBG beachten. Zahlreiche Gesetze und Verordnungen
wurden in dem neuen FBG zusammengefasst, unter anderem das Gesetz über das
Friedhofs- und Bestattungswesen aus dem Jahr 1964, das Gesetz über die
Feuerbestattung, die Verordnung über das Leichenwesen sowie die Verordnung zur
Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes. Auch fielen eine Reihe von
Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalten weg, detaillierte Regelungen in Bezug
auf Seebestattungen und zur Regelung über die Leichenschau wurden neu
aufgenommen. Neben diesen formellen Änderungen
ergaben sich aus dem neuen FBG auch inhaltliche Vorgaben, die unmittelbar
Auswirkung auf die Friedhofsordnung und damit mittelbar auch auf die Friedhofs-
und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) in Frankfurt am Main haben. Nach § 6 Abs.2 des neuen FBG muss z. B. die Ruhefrist
für Verstorbene mindestens 15 Jahre betragen. In Frankfurt am Main betrug die
Ruhefrist von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bislang lediglich
10 Jahre. Daher musste die Ruhefrist auch für verstorbene Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr auf 15 Jahre erhöht werden. Weiterhin sieht das neue Friedhofs- und
Bestattungsgesetz Regelungen zur Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor
Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, bzw. von Föten
vor, für die grundsätzlich keine Bestattungspflicht besteht. Für den Fall, dass
die Angehörigen dies wünschen, bietet die neue FO nun die Möglichkeit einer
Bestattung für sogenannte Nicht-Bestattungspflichtige. Zudem gilt nach dem neuen FBG ein generelles
Bestattungsrecht für frühere Einwohner/innen, die zuletzt in einem Pflegeheim
oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Diese
Regelung wurde ebenfalls in die FO übernommen. Aktuelle Verwaltungsgegebenheiten bzw.
Urteile/Entscheidungen aus der Rechtssprechung erfordern in der Praxis eine
kontinuierliche Korrektur. In den letzten neun Jahren wurde eine Vielzahl von
Entscheidungen getroffen, die in einer neuen Friedhofsordnung ebenfalls
berücksichtigt werden müssen. Beispielhaft wird hier auf das Urteil des BayVGH
zur Müllentsorgung auf Friedhöfen hingewiesen, wonach auf gemeindlichen
Friedhöfen Tätige verpflichtet sind, ihr anfallendes Abräum-, Rest- und
Verpackungsmaterial vom Friedhof zu entfernen. Die Urteile des OVG Koblenz vom
06.11.2008 und des BayVGH vom 04.02.2009 wurden zum Anlass genommen, einen
Hinweis zur Eindämmung von ausbeuterischer Kinderarbeit in § 27 Abs. 2 der FO
aufzunehmen. Auch einer Forderung aus der
ständigen Rechtssprechung muss Rechnung getragen werden, die eine eindeutige
Unterscheidung zwischen einer Wahlgrabstätte und einer Reihengrabstätte
fordert. Demnach sollen Verfügungsrechte an Reihengrabstätten lediglich für die
Zeit der Ruhefrist (i.d.R. 20 Jahre) abgegeben, Nutzungsrechte an
Wahlgrabstätten bei einem Neuerwerb jedoch länger (vorgesehen sind 25 Jahre)
zur Verfügung gestellt werden. Bei der Neukonzeption der FO mussten ebenfalls die
Auswirkungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, sog.
Dienstleistungsrichtlinie (DLR) beachtet werden. Die wesentlichste Auswirkung
auf die FO ergab sich durch die nach der DLR eingeschränkte Möglichkeit,
Genehmigungserfordernisse oder sonstige Anforderungen an
Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum zu stellen, die nur vorübergehend in der Bundesrepublik tätig
sind. Die neue FO sieht daher als einheitliches Verfahren für alle
Dienstleistungserbringer nur noch eine Anzeigepflicht statt der bisherigen
Zulassungspflicht für Gewerbetreibende vor. Neben den vorab bereits erwähnten Änderungen, die auf
das neue FBG bzw. auf Urteile gestützt sind, ist in dem vorgelegten Entwurf zur
Neukonzeption der Friedhofsordnung zudem vorgesehen, eine grundlegende
Reduzierung der Vorschriften auf das Wesentliche zu erreichen und durch klare,
verständliche Regelungen auch die Anwendung der Normen für die Bürger/innen zu
erleichtern. Die neue Friedhofsordnung sieht daher im Weiteren unter anderem
folgende Neuerungen vor: - Wegfall der Bestattungsbezirke, so dass alle
Frankfurter Friedhöfe für alle Einwohner / - innen offen stehen. Damit
verbunden ist der Wegfall der Wahlfriedhöfe. Da nun grundsätzlich der Friedhof
frei wählbar ist und die Zuordnung nach dem Wohnort zu einem Friedhof künftig
wegfällt, besteht keine Notwendigkeit mehr zusätzliche Wahlfriedhöfe zur
Auswahl zu stellen. - Ein Vorauserwerb einer Wahlgrabstätte ist unter
erleichterten Bedingungen auf allen Friedhöfen möglich. - Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird schriftlich
hingewiesen, sofern die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten bekannt ist.
- Aufnahme neuer Grabarten, die schon seit einiger
Zeit in Frankfurt am Main angeboten werden (Rasengrabstätten, Grabstätten im
Trauerhain). - Die Bestattung/Beisetzung in einer
anonymen Grabstätte wird ohne Angehörige und sonstige Personen durchgeführt.
Hierbei handelt es sich um die Einführung einer "echten" anonymen
Bestattung/Beisetzung unter Beachtung des pietätvollen Umgangs mit der/dem
Verstorbenen. - In einer neu anzulegenden
Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige sind Erdbestattungen
und Urnenbeisetzungen möglich. - Liberalisierung der Gestaltungsvorschriften von
Grabmälern, so dass die Einteilung in Gewanne mit zusätzlichen und allgemeinen
Gestaltungsvorschriften entfällt und der/dem Bürger/innen mehr Freiheit in der
Gestaltung einer individuellen Grabstätte offen steht. Die Anpassung der Friedhofsordnung an geltendes Recht
sowie die Verwaltungspraxis und die vorab ausgeführte vorgesehene Überarbeitung
erfordern auch eine Anpassung der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung.
Grundsätzlich stellt die vorgelegte neue Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung eine Umsetzung der neuen Friedhofsordnung dar, die
den rechtlichen Anforderungen des FBG, des EU-Rechts als auch der laufenden
Rechtssprechung in diesem Bereich entspricht. Der notwendige Anpassungsbedarf wurde zum Anlass
genommen, zudem eine Neuordnung der Gebührentatbestände und eine Überarbeitung
der FBGO von Grund auf vorzunehmen: Neuordnung der Gebührentatbestände Die bisher über 90 Gebührensätze
wurden deutlich reduziert. Zum einen wurden Gebühren zusammengefasst. So wurde
z.B. die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen in die Gebühr für
Nutzungsrechte integriert. Zum anderen wurden eine Reihe von
Gebührentatbeständen aus der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
gestrichen wie z. B. unterschiedliche Preisstufen innerhalb einer Grabart.
Weiterhin konnte auf
frankfurtspezifische Gegebenheiten eingegangen werden wie beispielsweise die
Erarbeitung von drei Gebührensätzen für die Nutzung der Trauerhallen (je nach
Größe und Ausstattung) sowie die bereits genannte Aufnahme neuer Grabarten, die
seit einiger Zeit in Frankfurt am Main angeboten werden, aber noch nicht mit
einem Gebührentatbestand in der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
verankert sind (Rasengrabstätten/Grabstätten im Trauerhain). Neugestaltung der Preiskalkulation Im Wege einer
Äquivalenzziffernkalkulation werden die Gebührensätze der Kostenträger
Trauerhalle, Bestattung und Grabnutzung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme
bemessen. Die Kosten für die Trauerhallen werden dabei nach Kategorien
zugeordnet (vgl. gesonderte Erläuterungen). Bei der Bestattung erfolgt eine
Verteilung der nicht grabartidentischen Kosten nach den Kostenkriterien
Aushubvolumen und sonstigem Bestattungsaufwand. Im Bereich der Grabnutzung werden neben der Grabgröße
weitere fünf Kostenverteilkriterien mit entsprechenden Gewichtungen verwendet.
Dies sind im Einzelnen die Grab-Nutzungsdauer, die Grabkapazität (Belegung),
die Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten, der Pflege- und Überwachungsaufwand
sowie die Bereitstellungs- und Entsorgungslast. Durch die Anwendung von Äquivalenzziffern konnte die
Gewichtung der Kostenverteilung differenzierter bewertet werden. In der Vergangenheit wurde hinsichtlich der
Gebührentatbestände lediglich eine Differenzierung zwischen einer Erdbestattung
und einer Aschenbeisetzung vorgenommen. Mit der Neukalkulierung wurden nun
unterschiedliche Gebührentatbestände für eine Bestattung in einer
Tiefgrabstätte bzw. einer normalen Erdgrabstätte geschaffen. Bei
Urnenbeisetzungen wurde ebenfalls eine Differenzierung zwischen einer
Beisetzung in der Erde und in einer Kammer/Nische vorgenommen. Bei der Kalkulation der Nutzungsrechtsgebühren an
Wahlgrabstätten wurde in Bezug auf die Größe der Grabstätten eine Degression
der Gebühren eingeführt. So belaufen sich die Gebühren für das Nutzungsrecht an
einer Doppelwahlgrabstätte nicht mehr auf das Doppelte einer
Einzelwahlgrabstätte. Gemäß Beschluss § 829 der Stadtverordnetenversammlung
vom 12.10.2006 sollte eine Regelung in die Friedhofsgebührensatzung aufgenommen
werden, wonach bei der Erhebung von Gebühren für Wahlgrabstätten auf
Frankfurter Friedhöfen auch jährliche Ratenzahlungen bis zu fünf Jahren
zugelassen werden. Nach Abwägung der bei einer Ratenzahlung anzusetzenden
höheren Kosten aufgrund der notwendigen Verzinsung und des höheren
Verwaltungsaufwandes mit der sich aus der Kalkulation ergebenden reduzierten
Gebührensätzen bei Erd- Wahlgrabstätten und der vorgesehenen Degression sowie
unter Berücksichtigung der rechtlichen Prüfung, wonach eine Ratenzahlung im
Sinne einer allgemeinen Stundungsermöglichung ohne Prüfung des Einzelfalls
nicht rechtskonform ist, wurde die Möglichkeit einer Ratenzahlung über 5 Jahre
in der neuen FBGO nicht vorgesehen. Der Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung, § 829 ist daher aufzuheben. Eine Stundung der
Forderung sowie die Vereinbarung einer Ratenzahlung im Sinne der Abgabenordnung
(AO) ist in begründeten Einzelfällen auf Antrag weiterhin möglich. Durch die Neugestaltung der Gebührenkalkulation
ergaben sich Erhöhungen aber auch Reduktionen bei einzelnen
Gebührentatbeständen. Um die Auswirkungen des neuen Systems auf die Bürgerinnen
und Bürger abzuschätzen, wurden anhand typischer Fallbeispiele die Kosten für
Bestattung, Trauerhalle und Grabnutzung im alten und neuen System verglichen.
Hierbei ergab sich bei den Fallbeispielen für Nicht-Bestattungspflichtige, für
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Urnenreihengrab als bisher
günstigste Bestattungsform eine deutliche Steigerung pro Bestattungsfall. Um in
diesen Bereichen Härtefälle zu vermeiden, wurde in dieser Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung zu Lasten des allgemeinen Haushaltes zunächst eine
Begrenzung der Kostensteigerung pro Bestattungsfall auf maximal 10% vorgesehen.
Bis zu einer Nachkalkulation unter Berücksichtigung der Entwicklung der
kalkulationsrelevanten Kosten, der Fallzahlen sowie evtl. struktureller
Nachfrageeffekte aufgrund der neuen Gebührenstruktur wurden daher diese
Gebührentatbestände gegenüber den Kalkulationswerten entsprechend abgesenkt.
Trauerhallen Die Friedhofsordnung sieht drei unterschiedliche
Kategorien von Trauerhallen in Frankfurt am Main vor. Zur Kategorie A gehören
die Trauerhallen auf dem Haupt- und Südfriedhof, in Nieder-Erlenbach und auf
dem Parkfriedhof Heiligenstock. Zu der Kategorie C gehören die Hallen in
Eckenheim, Preungesheim, Berkersheim, Rödelheim und Hausen. Alle anderen 28
Trauerhallen werden der Kategorie B zugeordnet. In der Vergangenheit sah die
FBGO in Bezug auf die Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen eine
Mischkalkulation der insgesamt 37 Trauerhallen in Frankfurt am Main vor, die
jetzt zugunsten einer Differenzierung hinsichtlich Qualität und Größe abgelöst
wurde, so dass drei Gebührentatbestände kalkuliert wurden. Grünpolitischer Wert Nach dem Äquivalenzprinzip der Gebührenerhebung sind
Leistungen, die im öffentlichen Interesse stehen, aus der Kalkulation
auszugliedern. Hierzu zählen im Bereich des Friedhofes z. B. die Nutzung des
Friedhofes zur Naherholung, seine Wegenetzfunktion, sowie ökologische und
klimatologische Aspekte. Diese Funktionen werden zusammengefasst und als
"grünpolitischer Wert" bezeichnet. Dieser liegt nach der Kalkulation bei 30,3 %
der Gesamtkosten der Einrichtung und wird gebührenneutral, d. h. nicht auf den
Gebührenschuldner umgelegt, abgegrenzt. Aktualisierung der Kostendaten Als weiterer Punkt ist anzuführen,
dass die Kostendaten aus dem Jahr 2002 aktualisiert wurden, um eine Sicherung
der Kostendeckung herzustellen. Die Stadt Frankfurt am Main hatte von 1993 bis zum
Jahre 2002 zahlreiche Erhöhungen der Friedhofs- und Bestattungsgebühren
vorgenommen. Die Gebührenerhöhungen in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1999
hatten jeweils zum Ziel, den Zuschussbedarf abzubauen und zu einer
Kostendeckung zu gelangen. Letztmalig wurde im Jahre 2002 eine Erhöhung zum
Ausgleich des Gebührenhaushaltes notwendig. Aufgrund einer Empfehlung des
Verwaltungsgerichtshofes in Kassel wurden zum 18.10.2006 in der
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung Regelungen über den
Gebührenschuldner, Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
explizit im Satzungstext aufgenommen. Eine Erhöhung der Gebühren fand zu diesem
Zeitpunkt nicht statt. Durch die Neukonzeption soll durch einfachere,
transparentere und serviceorientiertere Angebote und der Reduzierung der
Gebührentatbestände eine größere Akzeptanz der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung als Ganzes geschaffen werden. Geforderte günstige
Bestattungsformen wie z. B. Urnenreihengrabstätten bleiben bestehen und werden
um neue Bestattungsmöglichkeiten wie das Rasen-Urnen-Reihengrab ergänzt. Ziel
ist, den sich weiter ausdifferenzierenden Bedürfnissen im Bestattungsfall
Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Friedhofskultur zu erhalten und zu
stärken. B. Alternative keine C. Lösung Um die rechtlichen Voraussetzungen des Hessischen
Friedhofs- und Bestattungsgesetzes umzusetzen, ist eine Änderung der
Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
unumgänglich. Die
Stadtverordnetenversammlung stimmt daher einer Neufassung der beiden Satzungen
im Sinne der beigefügten Entwürfe zu. Als Anlage sind neben den Satzungsentwürfen zudem
eine Gegenüberstellung der alten und der neu erarbeiteten Friedhofsordnung, die
Gebührenkalkulation sowie das Gutachten des zu Rate gezogenen Herrn. Prof. Dr.
Erik Gawel, Professor für Volkswirtschaftslehre an der Uni Leipzig sowie
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, beigefügt. Die Kommission für das Friedhofs- und
Bestattungswesen hat in ihrer Sitzung am 19.April 2010 die Änderung der
Satzungen zur Kenntnis genommen. D. Kosten Die zitierte Härtefallregelung zu Lasten des
allgemeinen Haushaltes nimmt voraussichtlich ein Volumen von 50T€ p.a.
ein. Darüber hinaus wurde die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung mit der
Maßgabe erstellt, dass die Auflagen der Aufsichtsbehörde erfüllt werden, wonach
die Gebühren so zu bemessen sind, dass eine Kostendeckung nicht gefährdet wird.
Auf einen regelmäßigen Ausgleich der Gebührenhaushalte ist gemäß Erlass vom
31.07.2009 ganz besonders zu achten. Anlage 1 (ca.
92 KB) Anlage 2 (ca.
161 KB) Anlage 3 (ca.
30 KB) Anlage 4 (ca.
195 KB) Anlage 5 (ca.
10 KB) Anlage 6 (ca.
17 KB) Anlage 7 (ca.
111 KB)
Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
30.07.2010, OF
502/2 dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 08.11.2013, M 212
Vortrag des
Magistrats vom 13.04.2018, M 71
Vortrag des
Magistrats vom 20.12.2019, M 218
Vortrag des
Magistrats vom 04.11.2022, M 180
Vortrag des
Magistrats vom 08.11.2024, M 164
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 19.05.2010 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 7
am 08.06.2010, TO I, TOP 29 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird wegen Beratungsbedarfs bis
zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls
zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 5
am 11.06.2010, TO I, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung 1 FAG
46. Sitzung des OBR 2
am 14.06.2010, TO I, TOP 20 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR
14 am 14.06.2010, TO I, TOP 12 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR
11 am 14.06.2010, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE und REP gegen LINKE. (= Ablehnung)
43. Sitzung des
OBR 16 am 15.06.2010, TO I, TOP 25
Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 6
am 15.06.2010, TO I, TOP 40 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR
10 am 15.06.2010, TO II, TOP 18 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR
13 am 15.06.2010, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 1
am 15.06.2010, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 4
am 15.06.2010, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung LINKE.
43. Sitzung des OBR 9
am 17.06.2010, TO II, TOP 3 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 8
am 17.06.2010, TO I, TOP 28 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE. und FREIE
WÄHLER (= Ablehnung) 42. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 17.06.2010, TO I, TOP 13
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 86 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG; LINKE. (= Votum im
Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FREIE WÄHLER und NPD (= Enthaltung) Stv. Schenk (= Annahme)
42. Sitzung des OBR
12 am 18.06.2010, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR
15 am 18.06.2010, TO I, TOP 13 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 3
am 24.06.2010, TO II, TOP 32 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird auf Wunsch der FDP bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls
zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 29.06.2010, TO I, TOP 21
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 86 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG gegen LINKE. (=
Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
REP (= Ablehnung) NPD (= Enthaltung) Stv. Holtz und Stv. Schenk (=
Annahme) 45. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 01.07.2010, TO II, TOP 37
Beschluss: Der Vorlage M 86 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, Stv. Holtz und Stv.
Schenk gegen LINKE. und REP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER und NPD (=
Enthaltung) 47. Sitzung des OBR 2
am 16.08.2010, TO I, TOP 7 Beschluss: Anregung OA 1161 2010
1. Der Vorlage
M 86 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 502/2 wird in der vorgelegten
Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Annahme bei Enthaltung 1 SPD
zu 2. Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 7
am 17.08.2010, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen FREIE WÄHLER und REP
(= Ablehnung) bei Enthaltung FARBECHTE und Wöhle
44. Sitzung des OBR
15 am 20.08.2010, TO I, TOP 11 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung 1 GRÜNE, 1 FREIE WÄHLER und
fraktionslos 44. Sitzung des OBR
14 am 23.08.2010, TO I, TOP 7 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 9
am 26.08.2010, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage M 86 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP und LINKE. gegen FREIE WÄHLER
(= Zurückweisung) 46. Sitzung des OBR 3
am 26.08.2010, TO II, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP gegen CDU (= Ablehnung)
Beschlussausfertigung(en): § 8371, 45. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 01.07.2010 Aktenzeichen: 67 4