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Neufassung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 17.05.2010, M 86 Betreff: Neufassung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main 1. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 829 vom 12.10.2006 zur Einführung einer Regelung, die bei der Erhebung von Gebühren für Wahlgräber auf Frankfurter Friedhöfen auch jährliche Ratenzahlungen bis zu fünf Jahren zulässt, wird aufgehoben. 2. Die im Entwurf vorgelegten Neufassungen der Friedhofsordnung sowie der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen. 3. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere, auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt, zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die zurzeit gültige Friedhofsordnung (FO) stammt aus dem Jahre 2001. Im Juli 2007 wurde das neue Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) verabschiedet und trat am 13.09.2007 in Kraft. Dieses Gesetz regelt das Friedhofswesen als Teil des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden sowie das Bestattungswesen als Teil des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, so dass die Gemeinden verpflichtet sind, entsprechende Ordnungen/Satzungen zu erarbeiten und zu verabschieden, die die Vorgaben des FBG beachten. Zahlreiche Gesetze und Verordnungen wurden in dem neuen FBG zusammengefasst, unter anderem das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen aus dem Jahr 1964, das Gesetz über die Feuerbestattung, die Verordnung über das Leichenwesen sowie die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes. Auch fielen eine Reihe von Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalten weg, detaillierte Regelungen in Bezug auf Seebestattungen und zur Regelung über die Leichenschau wurden neu aufgenommen. Neben diesen formellen Änderungen ergaben sich aus dem neuen FBG auch inhaltliche Vorgaben, die unmittelbar Auswirkung auf die Friedhofsordnung und damit mittelbar auch auf die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) in Frankfurt am Main haben. Nach § 6 Abs.2 des neuen FBG muss z. B. die Ruhefrist für Verstorbene mindestens 15 Jahre betragen. In Frankfurt am Main betrug die Ruhefrist von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bislang lediglich 10 Jahre. Daher musste die Ruhefrist auch für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 15 Jahre erhöht werden. Weiterhin sieht das neue Friedhofs- und Bestattungsgesetz Regelungen zur Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, bzw. von Föten vor, für die grundsätzlich keine Bestattungspflicht besteht. Für den Fall, dass die Angehörigen dies wünschen, bietet die neue FO nun die Möglichkeit einer Bestattung für sogenannte Nicht-Bestattungspflichtige. Zudem gilt nach dem neuen FBG ein generelles Bestattungsrecht für frühere Einwohner/innen, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Diese Regelung wurde ebenfalls in die FO übernommen. Aktuelle Verwaltungsgegebenheiten bzw. Urteile/Entscheidungen aus der Rechtssprechung erfordern in der Praxis eine kontinuierliche Korrektur. In den letzten neun Jahren wurde eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen, die in einer neuen Friedhofsordnung ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Beispielhaft wird hier auf das Urteil des BayVGH zur Müllentsorgung auf Friedhöfen hingewiesen, wonach auf gemeindlichen Friedhöfen Tätige verpflichtet sind, ihr anfallendes Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial vom Friedhof zu entfernen. Die Urteile des OVG Koblenz vom 06.11.2008 und des BayVGH vom 04.02.2009 wurden zum Anlass genommen, einen Hinweis zur Eindämmung von ausbeuterischer Kinderarbeit in § 27 Abs. 2 der FO aufzunehmen. Auch einer Forderung aus der ständigen Rechtssprechung muss Rechnung getragen werden, die eine eindeutige Unterscheidung zwischen einer Wahlgrabstätte und einer Reihengrabstätte fordert. Demnach sollen Verfügungsrechte an Reihengrabstätten lediglich für die Zeit der Ruhefrist (i.d.R. 20 Jahre) abgegeben, Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten bei einem Neuerwerb jedoch länger (vorgesehen sind 25 Jahre) zur Verfügung gestellt werden. Bei der Neukonzeption der FO mussten ebenfalls die Auswirkungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, sog. Dienstleistungsrichtlinie (DLR) beachtet werden. Die wesentlichste Auswirkung auf die FO ergab sich durch die nach der DLR eingeschränkte Möglichkeit, Genehmigungserfordernisse oder sonstige Anforderungen an Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu stellen, die nur vorübergehend in der Bundesrepublik tätig sind. Die neue FO sieht daher als einheitliches Verfahren für alle Dienstleistungserbringer nur noch eine Anzeigepflicht statt der bisherigen Zulassungspflicht für Gewerbetreibende vor. Neben den vorab bereits erwähnten Änderungen, die auf das neue FBG bzw. auf Urteile gestützt sind, ist in dem vorgelegten Entwurf zur Neukonzeption der Friedhofsordnung zudem vorgesehen, eine grundlegende Reduzierung der Vorschriften auf das Wesentliche zu erreichen und durch klare, verständliche Regelungen auch die Anwendung der Normen für die Bürger/innen zu erleichtern. Die neue Friedhofsordnung sieht daher im Weiteren unter anderem folgende Neuerungen vor: - Wegfall der Bestattungsbezirke, so dass alle Frankfurter Friedhöfe für alle Einwohner / - innen offen stehen. Damit verbunden ist der Wegfall der Wahlfriedhöfe. Da nun grundsätzlich der Friedhof frei wählbar ist und die Zuordnung nach dem Wohnort zu einem Friedhof künftig wegfällt, besteht keine Notwendigkeit mehr zusätzliche Wahlfriedhöfe zur Auswahl zu stellen. - Ein Vorauserwerb einer Wahlgrabstätte ist unter erleichterten Bedingungen auf allen Friedhöfen möglich. - Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird schriftlich hingewiesen, sofern die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten bekannt ist. - Aufnahme neuer Grabarten, die schon seit einiger Zeit in Frankfurt am Main angeboten werden (Rasengrabstätten, Grabstätten im Trauerhain). - Die Bestattung/Beisetzung in einer anonymen Grabstätte wird ohne Angehörige und sonstige Personen durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die Einführung einer "echten" anonymen Bestattung/Beisetzung unter Beachtung des pietätvollen Umgangs mit der/dem Verstorbenen. - In einer neu anzulegenden Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige sind Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen möglich. - Liberalisierung der Gestaltungsvorschriften von Grabmälern, so dass die Einteilung in Gewanne mit zusätzlichen und allgemeinen Gestaltungsvorschriften entfällt und der/dem Bürger/innen mehr Freiheit in der Gestaltung einer individuellen Grabstätte offen steht. Die Anpassung der Friedhofsordnung an geltendes Recht sowie die Verwaltungspraxis und die vorab ausgeführte vorgesehene Überarbeitung erfordern auch eine Anpassung der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung. Grundsätzlich stellt die vorgelegte neue Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung eine Umsetzung der neuen Friedhofsordnung dar, die den rechtlichen Anforderungen des FBG, des EU-Rechts als auch der laufenden Rechtssprechung in diesem Bereich entspricht. Der notwendige Anpassungsbedarf wurde zum Anlass genommen, zudem eine Neuordnung der Gebührentatbestände und eine Überarbeitung der FBGO von Grund auf vorzunehmen: Neuordnung der Gebührentatbestände Die bisher über 90 Gebührensätze wurden deutlich reduziert. Zum einen wurden Gebühren zusammengefasst. So wurde z.B. die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen in die Gebühr für Nutzungsrechte integriert. Zum anderen wurden eine Reihe von Gebührentatbeständen aus der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung gestrichen wie z. B. unterschiedliche Preisstufen innerhalb einer Grabart. Weiterhin konnte auf frankfurtspezifische Gegebenheiten eingegangen werden wie beispielsweise die Erarbeitung von drei Gebührensätzen für die Nutzung der Trauerhallen (je nach Größe und Ausstattung) sowie die bereits genannte Aufnahme neuer Grabarten, die seit einiger Zeit in Frankfurt am Main angeboten werden, aber noch nicht mit einem Gebührentatbestand in der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung verankert sind (Rasengrabstätten/Grabstätten im Trauerhain). Neugestaltung der Preiskalkulation Im Wege einer Äquivalenzziffernkalkulation werden die Gebührensätze der Kostenträger Trauerhalle, Bestattung und Grabnutzung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme bemessen. Die Kosten für die Trauerhallen werden dabei nach Kategorien zugeordnet (vgl. gesonderte Erläuterungen). Bei der Bestattung erfolgt eine Verteilung der nicht grabartidentischen Kosten nach den Kostenkriterien Aushubvolumen und sonstigem Bestattungsaufwand. Im Bereich der Grabnutzung werden neben der Grabgröße weitere fünf Kostenverteilkriterien mit entsprechenden Gewichtungen verwendet. Dies sind im Einzelnen die Grab-Nutzungsdauer, die Grabkapazität (Belegung), die Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten, der Pflege- und Überwachungsaufwand sowie die Bereitstellungs- und Entsorgungslast. Durch die Anwendung von Äquivalenzziffern konnte die Gewichtung der Kostenverteilung differenzierter bewertet werden. In der Vergangenheit wurde hinsichtlich der Gebührentatbestände lediglich eine Differenzierung zwischen einer Erdbestattung und einer Aschenbeisetzung vorgenommen. Mit der Neukalkulierung wurden nun unterschiedliche Gebührentatbestände für eine Bestattung in einer Tiefgrabstätte bzw. einer normalen Erdgrabstätte geschaffen. Bei Urnenbeisetzungen wurde ebenfalls eine Differenzierung zwischen einer Beisetzung in der Erde und in einer Kammer/Nische vorgenommen. Bei der Kalkulation der Nutzungsrechtsgebühren an Wahlgrabstätten wurde in Bezug auf die Größe der Grabstätten eine Degression der Gebühren eingeführt. So belaufen sich die Gebühren für das Nutzungsrecht an einer Doppelwahlgrabstätte nicht mehr auf das Doppelte einer Einzelwahlgrabstätte. Gemäß Beschluss § 829 der Stadtverordnetenversammlung vom 12.10.2006 sollte eine Regelung in die Friedhofsgebührensatzung aufgenommen werden, wonach bei der Erhebung von Gebühren für Wahlgrabstätten auf Frankfurter Friedhöfen auch jährliche Ratenzahlungen bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Nach Abwägung der bei einer Ratenzahlung anzusetzenden höheren Kosten aufgrund der notwendigen Verzinsung und des höheren Verwaltungsaufwandes mit der sich aus der Kalkulation ergebenden reduzierten Gebührensätzen bei Erd- Wahlgrabstätten und der vorgesehenen Degression sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Prüfung, wonach eine Ratenzahlung im Sinne einer allgemeinen Stundungsermöglichung ohne Prüfung des Einzelfalls nicht rechtskonform ist, wurde die Möglichkeit einer Ratenzahlung über 5 Jahre in der neuen FBGO nicht vorgesehen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 829 ist daher aufzuheben. Eine Stundung der Forderung sowie die Vereinbarung einer Ratenzahlung im Sinne der Abgabenordnung (AO) ist in begründeten Einzelfällen auf Antrag weiterhin möglich. Durch die Neugestaltung der Gebührenkalkulation ergaben sich Erhöhungen aber auch Reduktionen bei einzelnen Gebührentatbeständen. Um die Auswirkungen des neuen Systems auf die Bürgerinnen und Bürger abzuschätzen, wurden anhand typischer Fallbeispiele die Kosten für Bestattung, Trauerhalle und Grabnutzung im alten und neuen System verglichen. Hierbei ergab sich bei den Fallbeispielen für Nicht-Bestattungspflichtige, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Urnenreihengrab als bisher günstigste Bestattungsform eine deutliche Steigerung pro Bestattungsfall. Um in diesen Bereichen Härtefälle zu vermeiden, wurde in dieser Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung zu Lasten des allgemeinen Haushaltes zunächst eine Begrenzung der Kostensteigerung pro Bestattungsfall auf maximal 10% vorgesehen. Bis zu einer Nachkalkulation unter Berücksichtigung der Entwicklung der kalkulationsrelevanten Kosten, der Fallzahlen sowie evtl. struktureller Nachfrageeffekte aufgrund der neuen Gebührenstruktur wurden daher diese Gebührentatbestände gegenüber den Kalkulationswerten entsprechend abgesenkt. Trauerhallen Die Friedhofsordnung sieht drei unterschiedliche Kategorien von Trauerhallen in Frankfurt am Main vor. Zur Kategorie A gehören die Trauerhallen auf dem Haupt- und Südfriedhof, in Nieder-Erlenbach und auf dem Parkfriedhof Heiligenstock. Zu der Kategorie C gehören die Hallen in Eckenheim, Preungesheim, Berkersheim, Rödelheim und Hausen. Alle anderen 28 Trauerhallen werden der Kategorie B zugeordnet. In der Vergangenheit sah die FBGO in Bezug auf die Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen eine Mischkalkulation der insgesamt 37 Trauerhallen in Frankfurt am Main vor, die jetzt zugunsten einer Differenzierung hinsichtlich Qualität und Größe abgelöst wurde, so dass drei Gebührentatbestände kalkuliert wurden. Grünpolitischer Wert Nach dem Äquivalenzprinzip der Gebührenerhebung sind Leistungen, die im öffentlichen Interesse stehen, aus der Kalkulation auszugliedern. Hierzu zählen im Bereich des Friedhofes z. B. die Nutzung des Friedhofes zur Naherholung, seine Wegenetzfunktion, sowie ökologische und klimatologische Aspekte. Diese Funktionen werden zusammengefasst und als "grünpolitischer Wert" bezeichnet. Dieser liegt nach der Kalkulation bei 30,3 % der Gesamtkosten der Einrichtung und wird gebührenneutral, d. h. nicht auf den Gebührenschuldner umgelegt, abgegrenzt. Aktualisierung der Kostendaten Als weiterer Punkt ist anzuführen, dass die Kostendaten aus dem Jahr 2002 aktualisiert wurden, um eine Sicherung der Kostendeckung herzustellen. Die Stadt Frankfurt am Main hatte von 1993 bis zum Jahre 2002 zahlreiche Erhöhungen der Friedhofs- und Bestattungsgebühren vorgenommen. Die Gebührenerhöhungen in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1999 hatten jeweils zum Ziel, den Zuschussbedarf abzubauen und zu einer Kostendeckung zu gelangen. Letztmalig wurde im Jahre 2002 eine Erhöhung zum Ausgleich des Gebührenhaushaltes notwendig. Aufgrund einer Empfehlung des Verwaltungsgerichtshofes in Kassel wurden zum 18.10.2006 in der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung Regelungen über den Gebührenschuldner, Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld explizit im Satzungstext aufgenommen. Eine Erhöhung der Gebühren fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Durch die Neukonzeption soll durch einfachere, transparentere und serviceorientiertere Angebote und der Reduzierung der Gebührentatbestände eine größere Akzeptanz der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung als Ganzes geschaffen werden. Geforderte günstige Bestattungsformen wie z. B. Urnenreihengrabstätten bleiben bestehen und werden um neue Bestattungsmöglichkeiten wie das Rasen-Urnen-Reihengrab ergänzt. Ziel ist, den sich weiter ausdifferenzierenden Bedürfnissen im Bestattungsfall Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Friedhofskultur zu erhalten und zu stärken. B. Alternative keine C. Lösung Um die rechtlichen Voraussetzungen des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes umzusetzen, ist eine Änderung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung unumgänglich. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt daher einer Neufassung der beiden Satzungen im Sinne der beigefügten Entwürfe zu. Als Anlage sind neben den Satzungsentwürfen zudem eine Gegenüberstellung der alten und der neu erarbeiteten Friedhofsordnung, die Gebührenkalkulation sowie das Gutachten des zu Rate gezogenen Herrn. Prof. Dr. Erik Gawel, Professor für Volkswirtschaftslehre an der Uni Leipzig sowie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, beigefügt. Die Kommission für das Friedhofs- und Bestattungswesen hat in ihrer Sitzung am 19.April 2010 die Änderung der Satzungen zur Kenntnis genommen. D. Kosten Die zitierte Härtefallregelung zu Lasten des allgemeinen Haushaltes nimmt voraussichtlich ein Volumen von 50T€ p.a. ein. Darüber hinaus wurde die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung mit der Maßgabe erstellt, dass die Auflagen der Aufsichtsbehörde erfüllt werden, wonach die Gebühren so zu bemessen sind, dass eine Kostendeckung nicht gefährdet wird. Auf einen regelmäßigen Ausgleich der Gebührenhaushalte ist gemäß Erlass vom 31.07.2009 ganz besonders zu achten. Anlage 1 (ca. 92 KB) Anlage 2 (ca. 161 KB) Anlage 3 (ca. 30 KB) Anlage 4 (ca. 195 KB) Anlage 5 (ca. 10 KB) Anlage 6 (ca. 17 KB) Anlage 7 (ca. 111 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 30.07.2010, OF 502/2 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 08.11.2013, M 212 Vortrag des Magistrats vom 13.04.2018, M 71 Vortrag des Magistrats vom 20.12.2019, M 218 Vortrag des Magistrats vom 04.11.2022, M 180 Vortrag des Magistrats vom 08.11.2024, M 164 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 19.05.2010 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 7 am 08.06.2010, TO I, TOP 29 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird wegen Beratungsbedarfs bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 5 am 11.06.2010, TO I, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung 1 FAG 46. Sitzung des OBR 2 am 14.06.2010, TO I, TOP 20 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 14 am 14.06.2010, TO I, TOP 12 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 11 am 14.06.2010, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und REP gegen LINKE. (= Ablehnung) 43. Sitzung des OBR 16 am 15.06.2010, TO I, TOP 25 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 6 am 15.06.2010, TO I, TOP 40 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 10 am 15.06.2010, TO II, TOP 18 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 13 am 15.06.2010, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 1 am 15.06.2010, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 4 am 15.06.2010, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE. 43. Sitzung des OBR 9 am 17.06.2010, TO II, TOP 3 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 8 am 17.06.2010, TO I, TOP 28 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) 42. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 17.06.2010, TO I, TOP 13 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 86 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG; LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER und NPD (= Enthaltung) Stv. Schenk (= Annahme) 42. Sitzung des OBR 12 am 18.06.2010, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 15 am 18.06.2010, TO I, TOP 13 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 3 am 24.06.2010, TO II, TOP 32 Beschluss: a) Die Vorlage M 86 wird auf Wunsch der FDP bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 29.06.2010, TO I, TOP 21 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 86 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG gegen LINKE. (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Ablehnung) NPD (= Enthaltung) Stv. Holtz und Stv. Schenk (= Annahme) 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.07.2010, TO II, TOP 37 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, Stv. Holtz und Stv. Schenk gegen LINKE. und REP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER und NPD (= Enthaltung) 47. Sitzung des OBR 2 am 16.08.2010, TO I, TOP 7 Beschluss: Anregung OA 1161 2010 1. Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 502/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung 1 SPD zu 2. Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 7 am 17.08.2010, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen FREIE WÄHLER und REP (= Ablehnung) bei Enthaltung FARBECHTE und Wöhle 44. Sitzung des OBR 15 am 20.08.2010, TO I, TOP 11 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung 1 GRÜNE, 1 FREIE WÄHLER und fraktionslos 44. Sitzung des OBR 14 am 23.08.2010, TO I, TOP 7 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 9 am 26.08.2010, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage M 86 dient zur Kenntnis. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und LINKE. gegen FREIE WÄHLER (= Zurückweisung) 46. Sitzung des OBR 3 am 26.08.2010, TO II, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 86 wird zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP gegen CDU (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 8371, 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 01.07.2010 Aktenzeichen: 67 4

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