Änderung der Friedhofsordnung (FO) und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 13.04.2018, M 71 Betreff: Änderung der Friedhofsordnung (FO)
und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) der Stadt Frankfurt am
Main Vorgang: l.
Beschl. d. Stv.-V. vom 12.12.2013, § 4007 (M 212) I. Die i m Entwurf vorgelegten
Änderungen der Friedhofsordnung sowie der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
II. Der Fortführung der 2010 eingeführten und bei der
letzten Gebührenanpassung 2014 beibehaltenen Härtefallregelung für Bestattungen
von Nicht-Bestattungspflichtigen, von Verstorbenen bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr sowie dem Urnenreihengrab als bisher günstigsten Bestattungsart für
Erwachsene wird zugestimmt und geht in Höhe von insgesamt rund 85 T€
pro Jahr zu Lasten des allgemeinen Haushalts. III. Es dient zur Kenntnis, dass der Wert, welchen
die Friedhöfe für das öffentliche Interesse erbringen, aktuell mit rund 31 %
festgelegt ist und in Höhe rund 6 Mio. € jährlich aus dem allgemeinen
Haushalt finanziert wird. Einer Erhöhung dieses Wertes um rund 5 Prozentpunkte
auf 36,5 % wird zugestimmt. Die Erhöhung belastet den allgemeinen Haushalt
planerisch mit rund 1 Mio. € jährlich. IV. Es dient zur Kenntnis, dass die Satzungen
unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft treten sollen und der Kalkulation
ein Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2019 zugrunde gelegt ist. Der Magistrat
wird beauftragt, das Weitere, auch hinsichtlich der Veröffentlichung im
Amtsblatt, zu veranlassen. V. Es dient zur Kenntnis, dass der Gebührenhaushalt
Friedhofs- und Bestattungswesen im Jahr 2016 mit einer jahresbezogenen
Unterdeckung in Höhe von rund 2.402 T€ abgeschlossen hat. Dieser
Budgetüberschreitung wird zugestimmt, und sie wird aus allgemeinen
Haushaltsmitteln gedeckt sowie auch die saldierten Defizite der beiden
vorangegangenen Kalkulationsperioden des Friedhofes auf Basis des jetzigen
Kalkulationsmodells aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden, da die
aktuell zur Beschlussfassung vorgelegte Kalkulation keinen Vortrag von
Unterdeckungen vorangegangener Perioden enthält und dementsprechend nur auf
Kostendeckung im neuen Kalkulationszeitraum ausgerichtet ist. VI. Es dient zur Kenntnis, dass der Entwurf des
Haushalts 2017 und die Finanzplanung bislang in der Produktgruppe 22.10
"Friedhof, Bestattungen und Städtische Pietät" noch von einem ausgeglichenen
Gebührenhaushalt Friedhofs- und Bestattungswesen auf Basis der im
Doppelhaushalt 2015/2016 prognostizierten Erlös- und Kostensituation ausgehen.
Im Haushaltsjahr 2017 werden gegenüber der Planung nunmehr voraussichtlich
zusätzliche Haushaltsbelastungen von rund 2,5 Mio € entstehen. Diese
Budgetüberschreitung wird bis zu einer Höhe von 2,5 Mio. € genehmigt.
Begründung: A
Zielsetzung 1. Ausgangslage Die derzeitige Friedhofsordnung (FO) und die
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) sind am 01.01.2014 in Kraft
getreten (siehe § 4007 zu M 212 / 2013). Die wesentlichen Änderungen waren:
- Anpassung an geänderte
rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere die Ausnahme der
Sargpflicht aus religiösen Gründen - Wegfall von Grabarten (individualisierbare
Grabstätten) -
Einführung neuer Grabarten (Trauerhain, ausgemauerte Grabstätte - Gruft)
- Schaffung einer
Rechtsgrundlage für die gärtnerbetreuten Grabfelder - Neuordnung der kleinen Trauerhallen und
Aussegnungsräume
Aufgrund der Anpassungsbedarfe
hinsichtlich der Fallzahlen und veränderten Kosten war neben der Änderung der
Friedhofsordnung auch eine Anpassung der Friedhofsgebühren erforderlich. Durch
die Neukalkulation erhöhten sich einzelne Gebührentatbestände, auf der anderen
Seite kam es zu Reduzierungen einiger Gebührenpositionen. Im Durchschnitt
führten die Änderungen zu einer Erhöhung um ca. 25 % im Vergleich zur
Neugestaltung der Gebührenkalkulation 2010. Seit der letzten Änderung in 2014 haben sich einige
Entwicklungen ergeben, die eine erneute Anpassung sowohl der Friedhofsordnung
als auch der -gebühren erforderlich machen. Allgemeine Veränderungen im Friedhofswesen
Das kommunale Friedhofswesen
unterliegt in den letzten Jahren einem starken Wandel. Bundesweit lassen sich
dabei verschiedene Entwicklungen aufzeigen, die zu einer strukturellen
Problematik der deutschen Friedhöfe führen und sich so auch in Frankfurt am
Main widerspiegeln. Hierzu hat der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages am
23.06.2016 in Berlin ein Positionspapier beschlossen, welches sich mit dieser
Thematik auseinandersetzt. Vor allem Friedhöfe größerer Kommunen verlieren
vermehrt ihre Primärfunktion als Beisetzungsort und nehmen für die Bevölkerung
verstärkt kulturhistorische, soziale, ökologische und Erholungsfunktionen ein,
welche als öffentliches Interesse beschrieben werden können. Die veränderte
Nachfrage der Friedhofsnutzer führt zu einem abnehmenden Bedarf an
Bestattungsflächen, zu einer sinkenden Auslastung der Friedhofseinrichtungen
und zu einem steigenden Bedarf nach pflegefreien Grabformen. Auch haben
Friedhöfe, vor allem in Ballungszentren, ihre Monopolstellung verloren.
Zunehmend macht sich hier die Konkurrenzsituation zu privatrechtlichen
Anbietern ("Friedwald", "Ruheforst" etc.) und benachbarten Kommunen bemerkbar.
Auch ist noch nicht abzusehen, inwieweit verstärkt weitere private Anbieter,
auf der Basis geänderter Landesgesetze, zukünftig in diesem Marktsegment
auftreten werden. Somit stellt dies für die großen Friedhofsverwaltungen ein
Paradigmenwechsel dar, da die Bestattungsnachfrage zunehmend das
Bestattungsangebot bestimmt.
Sterbefälle und Bestattungen in Frankfurt am Main: Seit
einigen Jahren ist eine stetige Abnahme der Sterbefälle in Frankfurt am Main zu
verzeichnen. Der Vergleich der Sterbeziffer im Bundesdurchschnitt mit der
Frankfurter Bevölkerung zeigt einen deutlichen Rückgang in Frankfurt am Main.
Hierbei wird die Anzahl der Gestorbenen eines Jahres auf die durchschnittliche
Bevölkerung bezogen und je Tausend Einwohner ausgewiesen. Während die
Sterbeziffer im Bundesdurchschnitt 2015 bei 11,26 ‰ lag, betrug die
Sterbeziffer in Frankfurt am Main 8,99 ‰ und lag damit deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. Die folgende Grafik
veranschaulicht diesen rückläufigen Trend der Sterbefälle in Frankfurt am Main.
Abbildung 1: Vergleich
Sterbeziffer BRD/Frankfurt am Main (Wert BRD 2016:
Hochrechnung; Ist-Wert noch nicht bekannt) Diese rückläufige Entwicklung in Frankfurt setzt sich
verstärkt auch bei den jährlichen Bestattungszahlen fort. Die nächste Grafik zeigt einen Vergleich der Anzahl
verstorbener Frankfurter Bürgerinnen und Bürger mit den durchgeführten
Gesamtbestattungen in Frankfurt am Main der einzelnen Jahre. Dabei wird
deutlich, dass neben der sinkenden Sterbeziffer auch die Zahl der Bestattungen
auf den Frankfurter Friedhöfen weiterhin abnimmt. Während im Jahr 2006
insgesamt noch 5.393 Bestattungen durchgeführt wurden, waren es im Jahr 2016
nur noch 4.707. Dies ist ein Verlust von rund 13 % in den letzten 11
Jahren. Abbildung 2: Vergleich
Verstorbene Frankfurter Einwohner/-innen und Gesamtbestattungen in Frankfurt am
Main
Der Anstieg an Bestattungen in
2015 gegenüber 2014 in Höhe von 516 Bestattungen kann eher als Ausnahme
verzeichnet werden. Die im Vergleich hohe Fallzahl der Beisetzungen in 2015 ist
auf die überproportional starke Sterbequote in den ersten drei Monaten des
Jahres zurückzuführen. Der aktuelle Wert für 2016 mit 4.707 Bestattungen
bestätigt den rückläufigen Trend der vergangenen Jahre. Dabei schlägt sich auch die bereits in den Vorjahren
beobachtete Entwicklung nieder, dass insbesondere die Erdbestattungen zunehmend
weniger nachgefragt werden. Von den insgesamt 341 Bestattungen, die in 2016 im
Vergleich zu 2015 weniger durchgeführt wurden, ist bei den Erdbestattungen ein
Rückgang von 220 Fällen zu verzeichnen, während die Anzahl der
Urnenbeisetzungen um 121 Fälle sank. Während sich die Anzahl der Urnenbeisetzungen in den
letzten 11 Jahren mit Schwankungen relativ stabil zeigt, hat sich die Anzahl
der Erdbestattungen im gleichen Zeitraum von 1.959 Bestattungen im Jahr 2006
auf 1.330 in 2016 drastisch reduziert. Das entspricht einem Verlust von rund 32
% in den letzten 11 Jahren (siehe nachfolgende Grafik).
Abbildung 3:
Bestattungszahlen in Frankfurt am Main aufgeteilt nach Erdbestattungen und
Urnenbeisetzungen 2. Probleme und Folgen Anhand der Sterbe- und Bestattungszahlen kann
festgestellt werden, dass sich die Frankfurter Bürgerinnen und Bürger zunehmend
nicht auf Frankfurter Friedhöfen bestatten lassen. Neben den unter Ziffer 1
bereits ausgeführten allgemeinen Trends und Veränderungen im Friedhofswesen,
tragen auch einige Entwicklungen, die für Frankfurt spezifisch sind, dazu
bei. Insbesondere die Bedeutung Frankfurts
als Wirtschaftsstandort schlägt sich in der Bevölkerungsstatistik durch eine
vergleichsweise hohe Zu- und Wegzugsquote sowie einer niedrigen Altersstruktur
nieder. Statistisch gesehen tauscht sich die Frankfurter Bevölkerung in 5
Jahren einmal vollständig aus. Dieser Aspekt begründet sicherlich teilweise die
rückläufige Sterberate in Frankfurt am Main und beeinflusst die Wahl der
Bestattungsorte und -formen. Wie bereits im Rahmen der letzten Kalkulationen der
Friedhofs- und Bestattungsgebühren zu ersehen war, setzt sich zudem der Trend
zu pflegearmen Gräbern und zu kostengünstigen Bestattungsformen fort. Dabei
steigt der prozentuale Anteil der Neubelegung von kleineren Urnengräber im
Verhältnis zu den Erdgräbern weiterhin an, und auch die Reihengräber werden
gegenüber den Wahlgräbern bevorzugt. Im Ergebnis führen sowohl die fallenden
Bestattungszahlen als auch die Wahl kostengünstiger Grabarten zu einem Rückgang
der Gebühreneinnahmen. Zusätzlich zu den fehlenden Gebühreneinnahmen fallen
bei abnehmenden Bestattungszahlen und rückläufigen Verlängerungen von
Wahlgrabstätten mehr Flächen zur Pflege an den Friedhof zurück, was in der
Konsequenz auch mit einer Steigerung der Pflege- und Unterhaltungskosten für
den Friedhof einhergeht. 3. Jährliche Defizite im Gebührenhaushalt des
Friedhofs- und Bestattungswesens 2014 Wie bereits in der Mehrkostenvorlage mit Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.2015 § 6316 (M117) für das Jahr 2014
erläutert, hat der Gebührenhaushalt des Friedhofs- und Bestattungswesens
aufgrund der gegenläufigen Entwicklung von Kostensteigerungen und sinkenden
Gebühreneinnahmen, mit einem jahresbezogenen Defizit in Höhe von rund 1.258
T€ abgeschlossen. Den Gesamterträgen in Höhe von rund 11.023 T€
stehen Gesamtaufwendungen in Höhe von rund 12.280 T€ gegenüber. Trotz
einer restriktiven Ausgabenpraxis und der Erhöhung der Gebührentatbestände um
durchschnittlich 25 % konnte das Defizit nicht weiter gesenkt werden. Aufgrund des hohen Anteils an Fixkosten, wie
Personalaufwendungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten und Kosten aus
interner Leistungsverrechnung von rund 9.975 T€ - dies entspricht rund 81%
der Gesamtaufwendungen - ist der Handlungsspielraum für künftige Einsparungen
sehr begrenzt. 2015 Auch für das Jahr 2015 konnte trotz gestiegener
Bestattungszahlen ein Defizit nicht vermieden werden. Es beläuft sich auf 370
T€. Im Haushaltsjahr 2015 war zwar eine
Steigerung der Gebühreneinnahmen um rund 8,85 % im Vergleich zum Vorjahr zu
verzeichnen, jedoch konnten die für 2015 geplanten Gebühreneinnahmen nicht
erreicht werden.
Den Gesamterträgen in Höhe von
rund 12.001 T€ stehen Gesamtaufwendungen in Höhe von rund 12.371 T€
gegenüber. 2016 Im Jahr 2016 fiel ein weiteres Defizit von rund 2.402
T€ an. Das Defizit begründet sich vor allem dadurch, dass bei den
Gebühreneinnahmen Mindererträge zu verzeichnen waren. Hierbei steht dem
Sollansatz von rund 14.390 T€ ein Ist von rund 10.401 T€ gegenüber.
Somit ergibt sich eine Abweichung von der Planung in Höhe von 3.989T€.
Den Gesamterträgen in Höhe von rund
11.100 T€ stehen Gesamtaufwendungen in Höhe von rund 13.500 T€
gegenüber. Im Bereich der Sach- und Dienstaufwendungen wurde bei der
Unterhaltung der Friedhöfe (einschließlich Jüdische Friedhöfe und
Kriegsopfergräber) und der Bauunterhaltung der Ansatz von 3.237 T€ um rund
779 T€ nicht ausgeschöpft. Aufgrund des hohen Anteils an Fixkosten wie
Personalaufwendungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten und Kosten aus der
internen Leistungsverrechnung von rund 11.039 T€ - dies entspricht in etwa 82 % der Gesamtaufwendungen
- ist das Einsparpotenzial weiterhin beschränkt. 4. Lösungsansätze 4.1 Strukturelle Veränderungen Wie vorab bei der Beschreibung der
Ausgangslage dargelegt, bewirkt eine Umkehrung des Verhältnisses von
Bestattungsnachfrage und -angebot eine Veränderung der Aufgabenstellung
öffentlicher Friedhofsverwaltungen, was die Stadt Frankfurt frühzeitig erkannt
und deshalb bereits im Jahr 2014 die Organisationsuntersuchung der städtischen
Friedhöfe unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit beauftragt
hat. Ziel der Untersuchung war es
vorrangig die Zustände und Abläufe im Bereich der Abteilung
Friedhofsangelegenheiten (67.5) zu erfassen und zu bewerten sowie Vorschläge
zur Verbesserung insbesondere der wirtschaftlichen Situation zu erarbeiten, um
den sich verändernden Aufgaben im Friedhofs- und Bestattungswesen auch
zukünftig gewachsen zu sein und nicht zuletzt um einer rückläufigen
Kostendeckung entgegenzuwirken. In einem ersten Schritt wurde auf
Basis des Gutachtens als Ergebnis der Organisationsuntersuchung eine Vielzahl
an Maßnahmen angegangen und z.T. bereits umgesetzt. Beispielhaft sollen an
dieser Stelle einige Projekte angeführt werden. So wurde die
Organisationstruktur der Abteilung 67.5 in 2016 verändert sowie Arbeitsprozesse
beschrieben und neu zugeordnet. Auf den Friedhöfen wurde ebenfalls eine
Bewertung der Qualität und Quantität der Ausstattung und Infrastruktur
vorgenommen. Hierbei ist es zukünftig das Ziel, stark frequentierte
Eingangsbereiche gestalterisch aufzuwerten. Dies geschah beispielhaft schon auf
dem Friedhof in Bockenheim. Parallel dazu konnte festgestellt werden, dass die
Anzahl und Verteilung der Wasser- und Abfallsammelstellen auf manchen
Friedhöfen z.T. zu hoch und nicht systematisch ist. Diesbezüglich gab es
bereits Umgestaltungen, welche sich im Rahmen der Optimierung der
Arbeitsprozesse und damit auch auf der Ausgabenseite künftig positiv auswirken
werden. Als mittelfristiges Projekt ist die
digitale Erfassung der 36 Friedhöfe mit rund 250 ha Fläche beauftragt. Dies
ermöglicht dem Friedhofsbetrieb konkrete Flächen- und Bedarfsanalysen. Daraus
lassen sich anschließend aussagekräftige Friedhofsentwicklungsplanungen
generieren. Es muss hierbei berücksichtigt werden, dass aufgrund der
Belegungsdauer einzelner Grabstätten von mindestens 20 Jahren kurzfristig keine
signifikanten Veränderungen erreicht werden können, sondern dass der positive,
ökonomische Nutzen dieses Projektes auf einen längeren Zeitraum ausgelegt
ist. Erste Maßnahmen aus den
Untersuchungsergebnissen spiegeln sich auch in der beiliegenden neuen
Friedhofsordnung und Gebührenordnung wider. Zum einen ist es sinnvoll, die Notwendigkeit von
einzelnen Grabarten zu überdenken und konsequenterweise nicht mehr anzubieten
sowie neue Bestattungsformen einzuführen. Vor allem kostenintensive und wenig
nachgefragte Grabarten wie Tiefgräber und Urnenkompaktanlagen stehen daher
zukünftig nicht mehr zur Verfügung. Rasenerdwahlgräber werden nur noch auf
wenigen Friedhöfen bereitgestellt. Eine neue Bestattungsform wird nun in Form
des Trauerwaldes auf dem Waldfriedhof Oberrad angeboten. Dies stellt ein
Alternativprodukt zu den Friedwäldern und Ruheforsten dar und bietet die
Möglichkeit einer naturnahen Beisetzung in einer waldartigen Umgebung.
Weiterhin gibt es bei den Rasenurnenwahlgräbern die Möglichkeit zwischen einem
Grab mit einer zentralen Ablagemöglichkeit für Blumenschmuck für alle Gräber
oder einer individuellen Ablage direkt am jeweiligen Grab zu wählen. Mit Hilfe der durchgeführten
Organisationsuntersuchung und der von Seiten des Grünflächenamtes angestoßene
Prozess Friedhof 2020 soll das Frankfurter Friedhofswesen dauerhaft auf gesunde
Füße gestellt werden. Dieser Prozess umfasst nicht nur Aspekte der
Wirtschaftlichkeit sondern betrifft Bereiche der Denkmalpflege, des Natur- und
Artenschutzes, der Stadtklimatologie, des Grünflächenunterhalts, der
Bestattungskultur, der Baukultur als auch zahlreiche friedhofsinterne Belange.
Das Ziel bleibt der Erhalt einer bedarfsorientierten aber "lebendigen"
Friedhofskultur unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen. Aufgrund der sich drastisch
verändernden Bedingungen im Bestattungswesen (siehe Punkt 1) kann das
gebührenfinanzierte System des Friedhofs- und Bestattungswesens bundesweit in
der jetzigen Form nicht beibehalten werden, um Friedhöfe in ihrer
Multifunktionalität zu erhalten. Gebührenerhöhungen zur Kostendeckung würden
die strukturellen Defizite noch mehr verstärken. Es müssen daher zunehmend
öffentliche Haushaltsmittel zur Sicherung der Friedhöfe eingesetzt werden.
Welche bundesweite Bedeutung dieser Entwicklung zukommt, zeigt auch ein
aktuelles Forschungsprojekt der Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU), das die
öffentlichen Leistungen und Funktionen aktiver Friedhöfe untersucht. Auch das Hessische Ministerium des Innern und für
Sport hat mit seinem Schreiben vom 03.03.2014 bezüglich der ergänzenden
Hinweise zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen
Haushalte vom 06.Mai 2010 unter Punkt 3 a) zum Ausgleich der Gebührenhaushalte
im vierten Absatz schon aufgeführt, dass in dem Bereich "Bestattungswesen" die
Kostendeckung durch Gebühren regelmäßig nur schwer zu erreichen ist. Für eine Stadt wie Frankfurt am
Main im Siedlungsraum Rhein-Main stellt sich daher bezogen auf die Friedhöfe
die Frage, deren grünpolitischen Wert bzw. deren Wert für das öffentliche
Interesse zu überdenken. Der Wert der Friedhöfe als öffentliche Grün- und
Erholungsfläche wird in der bundesweiten Praxis als grünpolitischer Wert
bezeichnet und beschreibt die Übernahme von Kostenanteilen der Friedhöfe,
welche nicht originär Bestattungszwecken dienen, durch allgemeinen kommunale
Haushaltsmittel. Es gibt jedoch keine zwingend gesetzliche Festlegung, wie hoch
der zu deckende Anteil am Kostenaufwand sein soll. Nach verschiedenen
Veröffentlichungen und Erfahrung anderer Kommunen erstreckt sich die Bandbreite
des Anteils von null bis 60 Prozent des jährlichen Friedhofshaushalts. Als Funktionen
von hohem öffentlichem Interesse im Friedhofsbereich sind beispielhaft die
Nutzung zur Naherholung, die Wegenetzfunktion sowie ökologische,
denkmalschutzrechtliche, kulturelle und klimatologische Aspekte zu nennen. In
einer aktuell stark wachsenden Stadt mit einer zunehmenden Verdichtung der
Siedlungsstruktur gewinnen Freiflächen immer mehr an Bedeutung. Ergänzend zu
den ausgewiesenen Grünflächen nehmen Friedhöfe zunehmend eine stärkere Rolle
als Naherholungsfläche ein. Neben dem hohen ökologischen Wert der Friedhöfe
durch ihren Grünanteil und ihrer z.T. hohen Biodiversität erfüllen Friedhöfe
damit auch eine Leistung für soziale Funktionen der Allgemeinheit. Zudem sind
auf 28 der insgesamt 36 Friedhöfe in Frankfurt am Main einzelne Grabstätten,
Gebäude oder Teilflächen unter Denkmalschutz gestellt und auf fast allen
Friedhöfen sind Kriegsgräber vorhanden. Sie erbringen damit einen wesentlichen
Beitrag zur anschaulichen Wahrnehmung der Frankfurter Stadtgeschichte. Aus den genannten
Aspekten wird eine Veränderung des üblichen Begriffs "grünpolitischer Wert" zu
der Formulierung "Wert des öffentlichen Interesses" als treffender
erachtet. Derzeit liegt dieser Wert in
Frankfurt am Main bei rund 31 %. Um den oben genannten verstärkt auftretenden
Funktionsanforderungen gerecht zu werden und den Gebührenschuldner damit nicht
zu belasten, wird zukünftig der bisherige Wert in den ordentlichen Aufwendungen
um 1.000 T€ erhöht. Somit steigt der prozentuale Anteil des Wertes von
rund 31 % auf 36,5 %. 4.2 Anpassung der Friedhofsordnung und der
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung Aufgrund der vorab aufgeführten strukturellen
Veränderungen sowie im Rahmen der Neukalkulation der Friedhofsgebühren wird
sowohl die Friedhofsordnung als auch die Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung (FBGO) überarbeitet und angepasst. 4.2.1 Friedhofsordnung (FO): Eine Vielzahl der Änderungen in der FO stellt eine
Modifizierung bzw. Spezifizierung von bestehenden Regelungen dar. Auf die
Darstellung von redaktionellen Änderungen und sprachlichen Klarstellungen wird
nachfolgend nicht eingegangen. Diese können der beigefügten Gegenüberstellung
mit der Friedhofsordnung von 2014 entnommen werden. Bei der folgenden
Aufstellung werden nur prägnanten Änderungen aufgeführt. NEUE REGELUNGEN: - Die Bestattung von
Auswärtigen ist künftig ohne Ausnahmegenehmigung möglich (§ 2 Absatz 4 und
Wegfall Absatz 6 der alten FO).
Dies eröffnet
gerade mit dem neuen Produkt "Trauerwald" die Möglichkeit, dass es auch für
Nicht-Frankfurter zukünftig einfacher sein wird, eine Grabstätte auf den 36
Frankfurter Friedhöfen auszuwählen. - Festsetzung der
Ruhefrist bei Grüften auf 35 Jahre (siehe § 11 Absatz 2,
Satz 2).
- § 14 Absatz 3 legt nun
fest, dass eine Grabstätte zum Zeitpunkt der Bestattung/Beisetzung
anonym ausgestaltet werden kann, d.h. ohne namentliche Nennung des
Verstorbenen und der Geburts- oder Sterbedaten. Dies kann bei allen
Bestattungsarten erfolgen. Bisher gab es zwar auch keine Verpflichtung zur
Anbringung eines Grabmals (außer bei Rasenwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten
im Trauerhain - alte FO § 30 Absatz 4), die Möglichkeit auf den Verzicht wurde
aber nur explizit beim Rasenreihengrab als Kann-Regelung formuliert. Durch die
Regelung in diesem Paragraphen können die bisherigen Festlegungen in den § 15
und 20 entfallen. Da auf den Frankfurter Friedhöfen sowohl bei einer
"normalen" Erd- oder Urnenbeisetzung in den Rasenfeldern als auch bei den
jeweiligen anonymen Beisetzungen die Angehörigen anwesend sein können und das
identischen Angebot derzeit doppelt in der Friedhofsordnung und
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung abgebildet ist, wird auf die
explizite Darstellung der anonymen Beisetzung zukünftig verzichtet.
Grundsätzlich ist es jedoch natürlich möglich, bei einer Rasengrabstätte als
Reihengrab die Anonymität weiterhin zu wahren und die Beisetzung ohne
Begleitung durchzuführen als auch auf die Anbringung eines Liegesteines oder
der Namensnennung zu verzichten.
- Künftig kann
eine Wahlgrabstätte an den Friedhof zurückgegeben werden - auch wenn noch eine
Ruhefrist läuft (vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht). Die
Grabstätte wird dann abgeräumt, eingeebnet und mit Rasen begrünt. Es erfolgt
allerdings keine Rückerstattung der Gebühr (siehe § 16 Absatz 10). Bisher war
der vorzeitige Verzicht nur möglich, sofern die Ruhefrist abgelaufen
war.
- Künftig sollen
auch Rasengrabstätten angeboten werden, die auf der Grabstätte eine
Ablagefläche für Blumen oder Grabschmuck enthalten (siehe § 19). Diese Neukonzeption wurde aufgrund der verschiedenen
Bedarfe und den Anforderungen der Friedhofsverwaltung und den Angehörigen
entwickelt. Bei den herkömmlichen Rasenurnenwahlgrabstätten ergab sich oft das
Bild, dass Grabsteine ungeordnet eingebracht wurden und dass es von den
Angehörigen den Bedarf gibt, trotz der Wahl für ein Rasengrab, eine
Ablagefläche für Kerzen oder andere Gedenkgegenstände direkt an der Grabstätte
zu nutzen. Um dieser Konfliktlage offensiv und gestalterisch zu begegnen,
ergibt sich diese neue ansprechende Bestattungsmöglichkeit. Diese Grabart wird
zunächst auf dem Friedhof Harheim eingeführt. - Weiterhin soll auch
zukünftig die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einer Streuobstwiese
aufgenommen werden. Diese Regelung wird in § 20 Absatz 2, Satz 3 mit dem Zusatz
"...als Rasen- oder Wiesenfläche angelegt und unterhalten." abgebildet.
Diese Grabart wird nach Beschluss der Satzung auf dem neuen Friedhof in
Nieder-Erlenbach angeboten.
- Aufnahme der
Regelungen zum Trauerwald (siehe § 16 Absatz 5 und § 20 Absatz
1). Der Trauerwald "Unter Bäumen" ist ein
neues Angebot der Stadt Frankfurt auf dem Waldfriedhof Oberrad. Eingebettet im
Frankfurter Stadtwald gibt es die Möglichkeit einer naturnahen und zugleich
würdevollen Beisetzungsstätte. Hier ruht die Asche der Verstorbenen in direktem
Kontakt zu dem ausgewählten Baum. Die Grabpflege bleibt dabei der Natur selbst
überlassen. Gleichzeitig ist der Friedhof stadtnah gelegen und auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Um den ursprünglichen
Waldcharakter zu erhalten, ist kein Grabschmuck erlaubt. Der Trauerwald Oberrad
bietet eine einzigartige Verbindung zwischen der typischen Waldbestattung mit
der Infrastruktur eines städtischen Friedhofs. Eine Urnengrabstätte im
Trauerwald ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden
kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum
statt. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten
eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und
Sterbedaten der/des Verstorbenen in dem Bereich anbringen. Die naturbelassene
und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. ÄNDERUNGEN / ERGÄNZUNGEN BESTEHENDER
REGELUNGEN:
- Ein Vorauserwerb
einer Wahlgrabstätte wird von 5 auf 3 Jahre verkürzt (siehe § 16 Absatz 2).
Ebenso ist eine Verlängerung nun um 3 statt bisher 5 Jahre möglich (§ 16
Absatz 8).
- Die Anzahl der
möglichen Urnenbeisetzungen in einer Wahlgrabstätte wurde
vereinheitlich. Künftig sind in einer Wahlgrabstätte max. 4 Urnenbeisetzungen
(zusätzlich zur Erdbestattung in einem Erdwahlgrab je Grabeinheit) möglich.
Bisher sind es mal 8, mal 6, mal 4. Dementsprechend werden die Paragraphen
angepasst (§ 17 / § 19 / § 20 / § 21) Außer bei der Wahlgrabstätte im
Trauerwald. Dort ist nur eine Urne möglich.
- In den meisten
Großkommunen werden die Friedhofsbesucher/innen über Aufkleber am Grabstein und
Aushänge im Schaukasten am Friedhof frühzeitig über den Ablauf des
Nutzungsrechtes einzelner oder mehrerer Grabstätten informiert. Die Stadt
Frankfurt a.M. möchte den Service jedoch grundsätzlich weiter anbieten, trotz
des enormen Verwaltungsaufwandes, die Nutzungsberechtigten direkt per
Anschreiben darauf hinzuweisen. Sollte aufgrund eines einmaligen Anschreibens
jedoch keine Rückmeldung erfolgen, wird die Friedhofsverwaltung einen Hinweis
am Grab anbringen. Durch die Ergänzung "schriftlich oder in anderer
geeigneter Weise" im § 16 Absatz 11 wurde dies verdeutlicht.
- Es wird
klargestellt, dass bei Rasengrabstätten eine Ablagemöglichkeit
für Grabschmuck ausschließlich auf den zentralen Gemeinschaftsablageplätzen
oder den individuell ausgewiesenen Ablagen an der Grabfläche zugelassen sind
(siehe § 19).
- Hinsichtlich
der Art und Weise der Gestaltung von Grabstätten (§ 27) wurden die
gestalterischen Möglichkeiten offener formuliert. Bisher waren ausschließlich
Naturstein, Holz und/oder geschmiedetes bzw. gegossenes Metall zugelassen. Nun
müssen die Materialien im Einklang mit dem Friedhofszweck und der umgebenden
Friedhofsverwaltung stehen. Naturstein, Holz und Metall werden hier als
insbesondere genannt. WEGFALL BESTEHENDER REGELUNGEN:
- Es werden
künftig keine Tiefgräber mehr angeboten. Dies war auch Ergebnis der
Organisationsuntersuchung und dem Projekt Friedhof 2020. Daher entfällt §
18 und es erfolgt ein Streichung der entsprechenden Grabart im § 16.
Erdwahlgrabstätten als Tiefgräber
werden aktuell schon nicht mehr auf den Frankfurter Friedhöfen angeboten. Dies
begründet sich hauptsächlich auf die Bodenverhältnisse auf einem Teil der
Frankfurter Friedhöfe, welche den Verwesungsprozess der Leichname negativ
beeinträchtigen.
- Es
werden künftig keine Urnenkompaktanlagen mehr angeboten. Daher wird § 23
entsprechend gestrichen.
Urnenwahlgrabstätten als
Urnenkompaktanlagen werden nicht mehr nachgefragt. Alternativen von der
Genossenschaft der Friedhofsgärtner gibt es zwischenzeitlich auf dem
Hauptfriedhof, in Bornheim und Nieder-Eschbach. Es handelt sich hierbei um
gärtnerbetreute Grabfelder. Weiterhin bietet die Stadt Frankfurt am Main jetzt
schon die Möglichkeit von Gemeinschaftsgrabstätten in den Trauerhainen auf den
Friedhöfen Westhausen und Heiligenstock an. Neu hinzukommen soll der Trauerhain
als Streuobstwiese auf dem Friedhof in Nieder-Erlenbach sowie der Trauerwald in
Oberrad.
- Der § 20 mit den
besonderen Vorschriften für anonyme Bestattungen wird gestrichen, da
eine anderweitige Regelung erfolgt (siehe oben). 4.2.2 Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
(FBGO) Neben der Anpassung der Fallzahlen und Kostendaten
aufgrund der Entwicklungen in den vergangenen Jahren sind die in der FO
gemachten nachfolgend aufgeführten Änderungen ebenfalls in der der FBGO
umzusetzen: - Trauerhalle, Wegfall 45
Minuten: Die Nutzung der
Trauerhalle für 45 Minuten entfällt für alle Kategorien. Zur Verfügung steht die Nutzung 30
Minuten oder 60 Minuten. Bei einer Überziehung erfolgt die Abrechnung
zusätzlich je angefangenen 15 Minuten. Hintergrund hierzu ist die Neuordnung der
Bestattungszeiten. Als Ergebnis der Organisationsuntersuchung wurden die
Bestattungszeiten für alle Friedhöfe nachfrageorientiert neu gestaltet. - Wegfall der Erdwahltiefgräber: Neuerwerbe und Verlängerungen von
Nutzungsrechten für Erdwahltiefgräber sowie die Bestattung in Tieflage
entfallen.
- Wegfall
der Urnenkompaktanlagen: Neuerwerbe und Verlängerung von Nutzungsrechten in
einer Urnenkompaktanlage entfallen. - Wegfall anonymes Erdreihengrab: Dieser Gebührentatbestand entfällt.
Es wird für alle Bestattungsarten eine anonyme Erdbestattung angeboten (ohne
Grabstein/Grabplatte/Tafel). - Wegfall anonymes Urnenreihengrab: Dieser Gebührentatbestand entfällt.
Es wird für alle Bestattungsarten eine anonyme Urnenbeisetzung angeboten (ohne
Grabstein/Grabplatte/Tafel). - Neu-Kalkulation, Rasenurnenwahlgrabstätte mit
individueller Ablagemöglichkeit auf jeder Grabstätte: Es handelt sich hierbei um einen
neuen Gebührentatbestand. - Neu-Kalkulation, Urnenwahlgrabstätte im
Trauerwald: Es handelt
sich hierbei um einen neuen Gebührentatbestand. - Gärtnerbetreute Grabfelder: Die jeweiligen Gebührentatbestände
für die gärtnerbetreuten Grabfelder wurden erstmals analog der
Äquivalenzmethode kalkuliert. - Unterscheidung bei den Gebühren für
Grabmalanträge: Da der
Prüfaufwand und die Bearbeitungsdauer für stehende Grabmale und sonstige
Grabausstattungen, die höher als 50 cm sind, zeitintensiver sind, werden diese
in einer gesonderten Gebühr berücksichtigt (siehe FBGO 1.5 und 1.6).
4.3 Aktualisierung der Kostendaten Der Kalkulationszeitraum für die neue
Gebührenkalkulation im Friedhofswesen wird vom 01.12.2017 bis zum 31.12.2019
festgelegt. Da zum Zeitpunkt der Kalkulationserstellung noch kein endgültiger
Jahresabschluss 2016 vorlag, wurde für die Prognose der ansatzfähigen Kosten
das Jahresergebnis 2015 mit den allgemeinen Kostensteigerungen für 2,5 Jahre
hochgerechnet. Dabei wurden je nach Kostenart (Personal- und Sachkosten) die
tatsächlichen und erwarteten Tarifsteigerungen und Inflationsraten zugrunde
gelegt. Weiterhin wurden die aktuellen Budgetdaten des Jahres 2016 mit den im
Basisjahr 2015 angefallenen Ist-Kosten abgeglichen. Diese Betrachtung hat
ergeben, dass die ansatzfähigen Kosten um einen zusätzlichen Aufschlag von 0,5
% erhöht wurden.
Die Kalkulation der
Gebührentatbestände geht von ansatzfähigen Gesamtaufwendungen für das
Friedhofs- und Bestattungswesen in Höhe von 12.167 T€ aus. Diese Kosten
werden im Rahmen der Kostendeckung auf die einzelnen Gebührentatbestände
umgelegt. Durch die kaufmännische Rundung auf volle Euro kommt es zu
unerheblichen Abweichungen. Für die Ermittlung der Fallzahlen waren die
Ist-Zahlen 2014 bis 2016 maßgeblich. Sie wurden entsprechend dem Zukunftstrend
und den Gegebenheiten auf den Friedhöfen angepasst und vorsichtig kalkuliert.
Auf Basis dieser Fallzahlen ist die Kalkulation kostendeckend. Im Hinblick einer zunehmenden Konkurrenz und dem
Trend zu kostengünstigen Bestattungsformen ist bei einer steigenden
Gebührenhöhe mit einem möglichen Rückgang der Fallzahlen bzw. mit einer
stärkeren Abwanderung zu kostengünstigeren Bestattungsformen zu rechnen. Daher
besteht ein verstärktes Risiko, die kalkulierten Gebühreneinnahmen nicht zu
erzielen und somit die prognostizierten Kosten nicht zu decken. Um dieser
Entwicklung entgegenzuwirken und die Belastungen für die Gebührenschuldner
nicht unnötig zu erhöhen und zugleich wettbewerbsfähig zu bleiben, wird auf die
Möglichkeit nach dem KAG § 10 Absatz 2 Satz 7 verzichtet, die ansatzfähigen
Kosten um die Unterdeckungen aus der Nachschau der Jahre 2013, 2014 und 2015 zu
erhöhen, um damit die Defizite aus den genannten Jahren über Gebühreneinnahmen
zu decken. Die Betrachtung von Über- und Unterdeckungen im Gebührenrecht für
jeden Gebührenbereich erfolgt einzeln. Eine Quersubventionierung der einzelnen
Bereiche ist nicht zulässig. Härtefallregelung: Einzelne Gebührentatbestände waren seit der
Kalkulation 2010 vom Satzungsgeber gegenüber dem jeweils berechneten
Gebührentatbestand aus sozialen Gesichtspunkten abgesenkt (Härtefallregelung).
Folgende Gebührentatbestände wurden hierbei berücksichtigt: - Bestattungen für
Nicht-Bestattungspflichtige - Bestattungen für Kinder bis zum vollendeten
5. Lebensjahr -
Nicht-Bestattungspflichtige in einer Gemeinschaftsgrabanlage - Erdreihengräber für Kinder
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und - Urnenreihengrabstätten als günstigste
Bestattungsform.
Um Härtefälle für o.g.
Gebührentatbestände zu vermeiden, erfolgte eine Begrenzung der
Gebührensteigerung pro Fall auf 10 % bzw. 20 % bei den
Urnenreihengrabstätten. Die jeweils
angesprochenen Gebührentatbestände wurden gegenüber den eigentlichen
Kalkulationswerten entsprechend abgesenkt und aus dem allgemeinen Haushalt
finanziert. Das Volumen belief sich im Jahr 2014 auf 78.388 €, im Jahr
2015 auf 80.961 € und 2016 auf 66.688 €. Auch für die jetzige Gebührenkalkulation würden für
die o.g. Gebührentatbestände überproportionale Steigerungen anfallen. Es ist
daher vorgesehen, die Härtefallregelung fortzusetzen und die Gebührenerhöhung
für die benannten Fallbeispiele auf 10 % zu begrenzen. Das Volumen, welches
ebenfalls zu Lasten des allgemeinen Haushalts gehen würde, beliefe sich bei den
kalkulierten Fallzahlen auf voraussichtlich jährlich 85 T€. B.
Alternative Eine Überarbeitung der Friedhofsordnung der Stadt
Frankfurt am Main ist aufgrund der sich veränderten Nachfragesituation und der
Entwicklungen im Friedhofs- und Bestattungswesen dringend erforderlich. Die
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung ist hierzu ebenfalls anzupassen.
Darüber hinaus ist die Gebührenkalkulation auf Basis der zukünftigen zu
erwartenden Fallzahlen und Kostenstrukturen zu aktualisieren. Wie es im Kommunalabgabengesetz geregelt und auch in
der 184. Vergleichenden Prüfung "Haushaltsstruktur 2015: Großstädte" im Auftrag
des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes für den Bereich Gebühren
beschrieben ist, haben Städte regelmäßige Gebührenkalkulationen vorzunehmen, um
kostendeckende Gebühren zu ermitteln. Im Schlussbericht wird für den
Gebührenhaushalt "Friedhofswesen" der Stadt Frankfurt am Main empfohlen, diesen
regelmäßig zu kalkulieren und die Gebührensätze für einen Kalkulationszeitraum
von bis zu drei Jahren festzulegen. Aufgrund der letzten Gebührenanpassung zum 01.01.2014
gibt es keine Alternative, die Satzung und die Gebühren den finanziellen
Anforderungen anzupassen. C.
Lösung
Um die rechtlichen Voraussetzungen
des KAG § 10 und des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes umzusetzen
und weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben, ist eine Änderung der
Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
unumgänglich. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt daher einer Änderung der
beiden Satzungen im Sinne der beigefügten Entwürfe zu. Sie treten am
Monatsersten des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt folgenden Monats in
Kraft. Die Kommission für das Friedhofs- und
Bestattungswesen wurde in ihrer Sitzung am 22.05.2017 und am 05.07.2017 zur
Änderung der Satzungen gehört. D.
Kosten
Die Erhöhung des Anteils, den die
Friedhöfe für das öffentliche Interesse erbringen, belastet den allgemeinen
Haushalt ab 2018 zusätzlich mit rd. 1 Mio. €. Die Gebührenkalkulation ist
im Kalkulationszeitraum bis 2019 auf Kostendeckung ausgerichtet. Die zitierte Härtefallregelung zu Lasten des
allgemeinen Haushaltes nimmt voraussichtlich ein Volumen von insgesamt
rund 85 T€ pro Jahr ein. Darüber hinaus wurde die Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung mit der Maßgabe erstellt, dass die gesetzlichen
Vorgaben erfüllt werden. Der Entwurf des Haushalts 2017 und die Finanzplanung
gehen bislang in der Produktgruppe 22.10 "Friedhof, Bestattungen und Städtische
Pietät" noch von einem ausgeglichenen Gebührenhaushalt Friedhofs- und
Bestattungswesen auf Basis der im Doppelhaushalt 2015/2016 prognostizierten
Erlös- und Kostensituation aus und der Magistrat wurde mit der
Einbringungsvorlage zum Haushalt 2017 (M 39/2017) ermächtigt, die
entsprechenden Veranschlagungen zum Endausdruck 2017 anzupassen, sofern die
neue Kalkulation bis zur Verabschiedung des Haushaltes 2017 beschlossen worden
ist. Da sich dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr realisieren ließ, werden
die im Zuge der hier zur Beschlussfassung vorgelegten Magistratsvorlage zum
Jahresabschluss 2017 voraussichtlich entstehenden Mehrbelastungen des
Haushaltes von bis zu 2,5 Mio € bereits jetzt genehmigt. Für die Ermittlung des
voraussichtlichen Defizites werden die Ist-Werte mit Stand 31.07.2017 bis zum
30.11.2017 für ein Zwischenergebnis hochgerechnet. Dies wird mit dem Ergebnis
vom 30.11.2016 verglichen. Daraus ergibt sich eine voraussichtliche
Kostensteigerung, die durch einen Aufschlag im prognostizierten Ergebnis 2017
berücksichtigt wurde. Durch die Einführung der neuen Satzungen zum 01.12.2017
wird für den Monat Dezember 2017 ein ausgeglichener Haushalt
prognostiziert.
Anlage 1_Entwurf_der_Friedhofsordnung_FO (ca. 413 KB) Anlage 2_Gegenueberstellung_der_FO_2014_und_2017
(ca. 228 KB) Anlage 3_Entwurf_Friedhofs+Bestattungsgebuehrenordnung
(ca. 273 KB)
Anlage 4_Vergl_FBGO_2014+2017_neue_Struktur (ca. 259 KB) Anlage 5_Uebersicht_der_Gebuehrensaetze (ca. 20 KB) Anlage 6_Fallbeispiele_Leistungspaket (ca. 16 KB) Anlage
7_Gebuehrenkalkulation (ca.
1 MB) Vertraulichkeit:
Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
26.04.2018, NR 573
Antrag vom
17.05.2018, NR 585
Antrag vom 22.05.2018,
OF 549/10
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 17.05.2010, M 86
Vortrag des
Magistrats vom 16.07.2012, M 156
Vortrag des
Magistrats vom 08.11.2013, M 212
Anregung an den
Magistrat vom 07.08.2018, OM 3434
Vortrag des
Magistrats vom 20.12.2019, M 218
Vortrag des
Magistrats vom 04.11.2022, M 180
Vortrag des
Magistrats vom 08.11.2024, M 164
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5,
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 18.04.2018
Beratungsergebnisse: 22. Sitzung des OBR 5
am 04.05.2018, TO I, TOP 38 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 21. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 07.05.2018, TO I, TOP 11
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 71 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 573 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD und FDP gegen BFF (=
Ablehnung); LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
zu 2. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, FDP und BFF (=
Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. (= Annahme)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: FRAKTION (M 71 = Annahme, NR 573 = Votum im Haupt- und
Finanzausschuss) 22. Sitzung des OBR
14 am 07.05.2018, TO I, TOP 10 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 20. Sitzung des OBR
16 am 08.05.2018, TO I, TOP 11 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
WBE, CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen BFF (=
Ablehnung) 22. Sitzung des OBR 1
am 08.05.2018, TO I, TOP 36 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
3 SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, PARTEI und U.B.
gegen BFF und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); 1 SPD (= Enthaltung)
22. Sitzung des OBR 4
am 08.05.2018, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, GRÜNE, CDU und dFfm gegen LINKE. und
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung)
22. Sitzung des OBR 6
am 08.05.2018, TO I, TOP 31 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP, REP und fraktionslos gegen
BFF (= Ablehnung) bei Enthaltung LINKE. 22. Sitzung des OBR 7
am 08.05.2018, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR
10 am 08.05.2018, TO II, TOP 22 Beschluss: a) Die Vorlage M 71 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR
13 am 08.05.2018, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage M 71 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR
11 am 14.05.2018, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE. und BFF (=
Ablehnung) 22. Sitzung des OBR 2
am 14.05.2018, TO I, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung LINKE. und Piraten
22. Sitzung des OBR 8
am 17.05.2018, TO I, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU und FDP gegen GRÜNE, LINKE., BFF und REP
(= Ablehnung) 22. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 17.05.2018, TO I, TOP 21
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 71 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 573 wird abgelehnt.
3. Die Vorlage
NR 585 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, FRAKTION und FRANKFURTER
gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 585) und BFF (= Ablehnung)
zu 2. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, FDP, BFF und
FRANKFURTER (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. und FRAKTION (=
Annahme) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und BFF gegen LINKE.,
FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: ÖkoLinX-ARL (M 71, NR 573 und NR 585 = Ablehnung)
22. Sitzung des OBR 3
am 17.05.2018, TO II, TOP 18 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL
(= Ablehnung) 22. Sitzung des OBR 9
am 17.05.2018, TO I, TOP 21 Beschluss: a) Die Vorlage M 71 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR
12 am 18.05.2018, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR
15 am 18.05.2018, TO I, TOP 9 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, 2 GRÜNE und BFF gegen 1 GRÜNE und FREIE
WÄHLER (=Ablehnung) 24. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 24.05.2018, TO I, TOP 7
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 71 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. Die Vorlage
NR 573 wird abgelehnt. 3. a) Die Vorlage NR 585 wird abgelehnt. b) Die
Wortmeldungen der Stadtverordneten auf der Heide, Leineweber, Bross, Kliehm,
Emmerling und Lange dienen zur Kenntnis. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und FRANKFURTER gegen
LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 585) sowie BFF und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE und ÖkoLinX-ARL gegen AfD, FDP, BFF
und FRANKFURTER (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. (= Annahme)
zu 3. zu a) CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF und
ÖkoLinX-ARL gegen LINKE. und FRANKFURTER (= Annahme)
23. Sitzung des OBR
10 am 05.06.2018, TO I, TOP 17 Beschluss: 1. Die Vorlage
M 71 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Vorlage
OF 549/10 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 23. Sitzung des OBR 9
am 14.06.2018, TO I, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage M 71 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 24. Sitzung des OBR
10 am 07.08.2018, TO I, TOP 19 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 3434 2018
1. Der Vorlage
M 71 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 549/10 wird in der vorgelegten
Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 24. Sitzung des OBR 9
am 16.08.2018, TO I, TOP 6 Beschluss: Der Vorlage M 71 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD und GRÜNE gegen FDP, LINKE. und BFF (=
Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 2723, 24. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 24.05.2018 Aktenzeichen: 67 42