Wohnungsneubau auf dem Areal des Glauburgbunkers
Begründung
Glauburgbunkers Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den Magistrat aufzufordern, die folgenden Punkte in den Vortrag M 102 aufzunehmen und ggf. mit dem Eigentümer des Areals nachzuverhandeln und rechtssicher umzusetzen: I. Wohnungsbau Für geförderten Wohnungsbau stehen 30% (15% im
- und 15% im
- Förderweg) der für Wohnen vorgesehenen Bruttogeschossfläche zur Verfügung. Die Dauer der Bindungsfrist für geförderten Wohnungsbau beträgt 30 Jahre. II. Kulturelle und soziale Nutzung des Erdgeschosses Die Beteiligung des Ortsbeirats, der Bürgerinitiative Glauburgbunker und anderer interessierter Bürgerinnen und Bürger an der Erarbeitung eines Nutzungskonzepts für das Erdgeschoss ist sicherzustellen. Die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses sollen in die abschließende Entscheidung der Stadt über die kulturelle/soziale Nutzung des Erdgeschosses einfließen. Der Magistrat erwirbt oder mietet vom Eigentümer der Liegenschaft die EG-Fläche für Zwecke kultureller und sozialer Nutzung. Der Magistrat schließt mit dem Träger/den Trägern kultureller und sozialer Nutzung entsprechende Nutzungsvereinbarungen/Überlassungsverträge ab.
Inhalt
Antrag vom 04.09.2019, OF 709/3
Betreff: Wohnungsneubau auf dem Areal des Glauburgbunkers Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den Magistrat aufzufordern, die folgenden Punkte in den Vortrag M 102 aufzunehmen und ggf. mit dem Eigentümer des Areals nachzuverhandeln und rechtssicher umzusetzen: I. Wohnungsbau Für geförderten Wohnungsbau stehen 30% (15% im
- und 15% im
- Förderweg) der für Wohnen vorgesehenen Bruttogeschossfläche zur Verfügung. Die Dauer der Bindungsfrist für geförderten Wohnungsbau beträgt 30 Jahre. II. Kulturelle und soziale Nutzung des Erdgeschosses Die Beteiligung des Ortsbeirats, der Bürgerinitiative Glauburgbunker und anderer interessierter Bürgerinnen und Bürger an der Erarbeitung eines Nutzungskonzepts für das Erdgeschoss ist sicherzustellen. Die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses sollen in die abschließende Entscheidung der Stadt über die kulturelle/soziale Nutzung des Erdgeschosses einfließen. Der Magistrat erwirbt oder mietet vom Eigentümer der Liegenschaft die EG-Fläche für Zwecke kultureller und sozialer Nutzung. Der Magistrat schließt mit dem Träger/den Trägern kultureller und sozialer Nutzung entsprechende Nutzungsvereinbarungen/Überlassungsverträge ab.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 05.08.2019, M 102 Beratung im Ortsbeirat: 3