Löschung der dinglich gesicherten Nutzungsbeschränkung und des Wiederkaufsrechts zugunsten der Stadt Frankfurt am Main an dem Grundstück Schwarzburgstraße 25 (Glauburgbunker)
Vorlagentyp: A AfD
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anfrage vom 19.08.2019, A 534 Betreff: Löschung der dinglich gesicherten
Nutzungsbeschränkung und des Wiederkaufsrechts zugunsten der Stadt Frankfurt am
Main an dem Grundstück Schwarzburgstraße 25 (Glauburgbunker)
Mit der Vorlage M 102 vom
05.08.2019 beantragt der Magistrat die Zustimmung der
Stadtverordnetenversammlung zur Löschung der dinglich gesicherten
Nutzungsbeschränkung und des Wiederkaufsrechts zugunsten der Stadt Frankfurt am
Main an dem Grundstück Schwarzburgstraße 25 (Glauburgbunker). Eigentümer des Grundstücks ist die BPW 8 GmbH,
Schumannstraße 62, 60325 Frankfurt am Main. Im Grundbuch ist in Abt. II eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadt Frankfurt am Main
eingetragen, betreffend das Flurstück Nr. 39/3. Gegenstand der Dienstbarkeit
ist eine Nutzungsbeschränkung - Museumsnutzung. Weiterhin ist in Abt. II eine
Auflassungsvormerkung für die Stadt Frankfurt am Main eingetragen, betreffend
die Flurstücke 39/6 und 39/7. Gegenstand der Dienstbarkeit ist ein
Wiederkaufsrecht.
Der Magistrat beantragt nunmehr
die Zustimmung zur Löschung der genannten Eintragungen gegen Zahlung eines
Ablösebetrages von € 3,2 Mio. durch den Eigentümer. Die kommunale
Wertermittlungsstelle hatte mit der Stellungnahme 66/2018 vom 23.10.2018 den
Wert des Wiederkaufsrechts auf € 3,170 Mio. und den Wert der
Nutzungsbeschränkung auf € 1,763 Mio. beziffert - insgesamt mithin €
4,933 Mio. Zur Begründung führt der Magistrat
aus, dass der Bunker abgerissen werden soll und auf dem Grundstück eine
Wohnbebauung nebst kultureller bzw. sozialer Nutzung errichtet werden soll.
Geplant ist ein Mehrfamilienhaus mit 35 Wohnungen und einer kulturellen
und/oder sozialen Nutzung im Erdgeschoss auf einer zweigeschossigen Tiefgarage
mit 28 Stellplätzen. Die Wohnungen sollen zu 30 % im geförderten Wohnungsbau
errichtet werden.
Der Magistrat führt aus, dass die
Stadt 2/3 der Wertsteigerung des Grundstücks durch Löschung der Dienstbarkeiten
abschöpft und im Gegenzug dafür den geförderten Wohnungsbau sowie den Zugriff
auf das Erdgeschoss für eine kulturelle bzw. soziale Nutzung erhält. Letzterer
soll mit einem schuldrechtlichen Vertrag gesichert werden, der im Fall des
Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 500.000 vorsieht.
Unklar ist, warum der Magistrat einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem
Grundstückseigentümer wählt, da er seine Forderungen im Falle dessen Insolvenz
ggf. nicht mehr durchsetzen kann. Sinnvoller wäre es, die Forderung im
Grundbuch abzusichern, z.B. durch eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit. In einem Schreiben des
Oberbürgermeisters vom 05.08.2019 an den Stadtverordnetenvorsteher wird
ausgeführt, dass nach Auskunft des zuständigen Fachdezernates die Vorlage
eilbedürftig sei, da ohne diesen Beschluss die Schaffung des dringend
benötigten Wohnraumes verzögert oder sogar verhindert werde. Auch sei der
Investor auf "immer neu hinzugekommene Forderungen" der Stadt eingegangen. Es
bestehe die Gefahr, dass bei weiteren Verzögerungen "der Investor die einzelnen
Anforderungen der Stadt juristisch überprüfen lasse bzw. vom Bau der Wohnungen
(...) absehe und zudem Schadenersatzansprüche geltend machen würde" (Anl.).
Dieses Schreiben wirft einige Fragen auf. Zunächst
ist die Vorlage nicht eilbedürftig und könnte im regulären Geschäftsgang
behandelt werden. Es ist unklar, warum das Projekt in diesem Fall verhindert
werden sollte. Weiterhin ist unklar, welche Forderungen der Stadt im Verlauf
der Verhandlungen "immer neu hinzugekommen" sind und aus welchen Gründen dies
erfolgte. Besonders unklar ist jedoch, auf welcher Basis der Eigentümer
einzelne Anforderungen der Stadt juristisch überprüfen lassen und
Schadenersatzforderungen gegen die Stadt geltend machen will. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:
1. Aus welchem Grund hat der Magistrat den
Ablösebetrag für die Löschung der Dienstbarkeiten auf € 3,2 Mio.
festgesetzt, obwohl der Wert dieser Löschung durch die kommunale
Wertermittlungsstelle auf € 4,933 Mio. festgesetzt wurde? 2. Welche Vorgaben sieht der
Bebauungsplan (falls vorhanden) für das Bunkergrundstück vor? 3. Welche rechtlichen Möglichkeiten
sieht der Magistrat, seine Vorstellungen hinsichtlich der Bebauung des
Grundstücks und der anschließenden Nutzung auf andere Weise als durch einen
Vertrag mit dem Grundstückseigentümer durchzusetzen? 4. Aus welchen Gründen beabsichtig der Magistrat,
seinen Zugriff auf das Erdgeschoss des zu errichtenden Gebäudes durch einen
schuldrechtlichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer abzusichern und nicht
z.B. durch eine Eintragung im Grundbuch (z.B. durch eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit)? 5. Aus welchen Gründen sollte das Projekt verhindert
werden, wenn die Vorlage M 102 in den regulären Geschäftsgang eingebracht
werden würde? 6. Welche
konkreten "immer neu hinzugekommene Forderungen" hat die Stadt Frankfurt an den
Investor gestellt und aus welchen Gründen erfolgte dies? 7. Welche konkreten Anforderungen
könnte der Investor nach Auffassung des Magistrats juristisch überprüfen
lassen, wenn die Vorlage M 102 in den regulären Geschäftsgang eingebracht wird
und auf welcher Rechtsgrundlage könnte dies erfolgen? 8. Auf welcher Rechtsgrundlage
könnte der Investor Schadenersatzforderungen gegen die Stadt Frankfurt gelten
machen, wenn die Vorlage M 102 in den regulären Geschäftsgang eingebracht
wird? Begründung: Anlage: Schreiben des Oberbürgermeisters vom
05.08.2019 Antragsteller:
AfD
Antragstellende Person(en):
Stadtv. Dr. Helmut
Alt Stadtv.
Valentin Dillig
Stadtv. Markus
Fuchs Stadtv.
Monika Krause
Stadtv. Dr. Dr. Rainer Rahn
Stadtv. Horst
Reschke
Stadtv. Reinhard Stammwitz
Stadtv. Oliver
Wurtz Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 05.08.2019, M 102
Bericht des
Magistrats vom 22.11.2019, B 457
Zuständige Ausschüsse:
Ältestenausschuss
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 21.08.2019 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 27.08.2019, TO I, TOP 36
Beschluss: nicht auf TO
Die Entscheidung über die Vorlage A 534 wird auf
den Ältestenausschuss delegiert. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
35. Sitzung des
Ältestenausschusses am 29.08.2019, TO I, TOP 6
Beschluss: nicht auf TO
a) Es dient zur Kenntnis, dass die Vorlage A 534
gemäß § 18 Absatz 3 GOS nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit gefunden
hat. b) Die Vorlage geht zur schriftlichen Beantwortung durch den
Magistrat gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 GOS in den Geschäftsgang.
Abstimmung:
zu a) Ablehnung der Dringlichkeit durch CDU, SPD,
GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD und BFF (= Aufnahme
auf Tagesordnung) Aktenzeichen: 23 1