Rauchverbot auf Frankfurts Spielplätzen
Begründung
Spielplätzen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, im Rahmen eines der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Entwurfs einer Neufassung der Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung) Bestimmungen aufzunehmen, mit denen verboten wird, auf Kinderspielplätzen zu rauchen, und ein Verstoß gegen dieses Verbot als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt wird. Begründung: Ein Rauchverbot auf den Spielplätzen hat nicht nur eine Vorbildfunktion, sondern es verhindert auch die Entsorgung der Zigarettenkippen auf den Plätzen, insbesondere in den Sandkästen. Kleinkinder neigen in ihrer Neugierde dazu, Dinge in den Mund zu nehmen; dies betrifft auch Zigarettenkippen. Auf Grund der toxischen und krebserregenden Inhaltsstoffe von Zigaretten(kippen) bedeutet deren Verschlucken für Kleinkinder Lebensgefahr. Längst fordert das Deutsche Kinderhilfswerk daher ein Rauchverbot auf Spielplätzen. Der Verzehr von alkoholischen Getränken und der Konsum von Betäubungsmitteln sind auf Spielplätzen bereits durch die geltende Polizeiverordnung untersagt. Die bestehende Grünanlagensatzung sieht vor, dass die Benutzer sich in den Grünanlagen so zu verhalten haben, dass kein anderer "gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird". Möglicherweise ist bereits diese bestehende Regelung so zu interpretieren, dass damit das Rauchen auf Kinderspielplätzen sowie das Wegwerfen von Zigarettenkippen in Sandkästen der Satzung widerspricht. Es ist aber besser, dies klarzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Das Verbot wird in der Praxis vor allem durch Sozialkontrolle der begleitenden Erwachsenen auf Spielplätzen überwacht werden, so dass über die Anbringung von Hinweisschildern und ohnehin stattfindende Streifen der Stadtpolizei hinaus kein zusätzlicher Überwachungsaufwand zur Durchsetzung erforderlich wird.
Inhalt
Antrag vom 21.05.2014, NR 910
Betreff: Rauchverbot auf Frankfurts Spielplätzen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, im Rahmen eines der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Entwurfs einer Neufassung der Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung) Bestimmungen aufzunehmen, mit denen verboten wird, auf Kinderspielplätzen zu rauchen, und ein Verstoß gegen dieses Verbot als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt wird. Begründung: Ein Rauchverbot auf den Spielplätzen hat nicht nur eine Vorbildfunktion, sondern es verhindert auch die Entsorgung der Zigarettenkippen auf den Plätzen, insbesondere in den Sandkästen. Kleinkinder neigen in ihrer Neugierde dazu, Dinge in den Mund zu nehmen; dies betrifft auch Zigarettenkippen. Auf Grund der toxischen und krebserregenden Inhaltsstoffe von Zigaretten(kippen) bedeutet deren Verschlucken für Kleinkinder Lebensgefahr. Längst fordert das Deutsche Kinderhilfswerk daher ein Rauchverbot auf Spielplätzen. Der Verzehr von alkoholischen Getränken und der Konsum von Betäubungsmitteln sind auf Spielplätzen bereits durch die geltende Polizeiverordnung untersagt. Die bestehende Grünanlagensatzung sieht vor, dass die Benutzer sich in den Grünanlagen so zu verhalten haben, dass kein anderer "gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird". Möglicherweise ist bereits diese bestehende Regelung so zu interpretieren, dass damit das Rauchen auf Kinderspielplätzen sowie das Wegwerfen von Zigarettenkippen in Sandkästen der Satzung widerspricht. Es ist aber besser, dies klarzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Das Verbot wird in der Praxis vor allem durch Sozialkontrolle der begleitenden Erwachsenen auf Spielplätzen überwacht werden, so dass über die Anbringung von Hinweisschildern und ohnehin stattfindende Streifen der Stadtpolizei hinaus kein zusätzlicher Überwachungsaufwand zur Durchsetzung erforderlich wird.Nebenvorlage: Antrag vom 17.06.2014, NR 938
Beratungsverlauf 4 Sitzungen
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