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Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 07.03.2005, M 40

Betreff: Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 13.05.2004, § 7233 (NR 1274)

  1. Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt-Frankfurt am Main wird beschlossen.

  2. Der Magistrat wird beauftragt, das Erforderliche - auch im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Frankfurt am Main - zu veranlassen. Begründung: A Zielsetzung Die Änderungsverordnung soll die bisher geltende Polizeiverordnung vom 04.08.1981, geändert am 29.10.1984, am 23.02.1999, am 04.12.2001, am 20.11.2003 und am 13.05.2004 aktualisieren und ergänzen. Mit Wirkung vom 01.01.2005 tritt eine Änderung des HSOG in Kraft. Die Ergänzung ist eine Anpassung an eine Neuregelung im HSOG. B Alternativen Keine. C Lösung Mit der Vorlage dieser Rechtsverordnung macht die Stadt Frankfurt am Main von der Möglichkeit nach § 74 HSOG Gebrauch, für den Bereich des Stadtgebietes eine Regelung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main zu erlassen. Die vorgelegte Änderungsverordnung ergänzt die bestehende Polizeiverordnung um eine Regelung, die sich aufgrund der Änderung des HSOG als sinnvoll und notwendig erweist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Verordnungsentwurfes verwiesen. Die Verordnung bedarf der Beschlussfassung durch den Magistrat und durch die Stadtverordnetenversammlung. D Kosten Keine. Begründung der Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung Allgemeines: Nach § 74 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Gemeinden für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. Gefahrenabwehrverordnungen enthalten Gebote und Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet und zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Regelungstatbestand solcher Verordnungen ist stets die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, jedoch genügt für den Erlass, anders als bei einer gefahrenabwehrbehördlichen Einzelanordnung, das Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Diese liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass wegen bestimmter Geschehnisse, Handlungen oder Zustände ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt. Mit dem vorliegenden Entwurf ist die bisherige Polizeiverordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 04.08.1981, geändert durch Verordnung vom 29.10.1984, Verordnung vom 28.01.1999, Verordnung vom 04.12.2001, Verordnung vom 20.11.2003 und Verordnung vom 13.05.2004, aufgrund einer Änderung des HSOG vom 15.12.2004 überarbeitet, aktualisiert und um eine Regelgung erweitert worden, die sich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet als notwendig erweist. Die Änderung ist folgende: Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht und Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können nach § 77 Abs. 2 Satz 2 HSOG eingezogen werden. Diese Möglichkeit der Einziehung ist neu in das HSOG aufgenommen worden. Die Regelung schließt eine Lücke. Die Einziehung von Gegenständen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ist nur zulässig, soweit das Gesetz es ausdrücklich zulässt (§ 22 Abs. 1 OWiG). Bislang ließ das HSOG die Einziehung nicht zu. Auch soll die Einziehung unter den erweiterten Voraussetzungen (§ 23 OWiG) ermöglicht werden. Hierfür ist ebenfalls eine ausdrückliche Verweisung auf § 23 OWiG in der Einziehungsvorschrift erforderlich. Um diese Regelung durchsetzen zu können, ist es daher notwendig in der Polizeiverordnung darauf hinzuweisen. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main. Aufgrund der §§ 71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31.03.1994 (GVBI. 1, 8, 174, 284), zuletzt geändert am 15.12.2004, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am die folgende Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Artikel 1 Die Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main vom 04.08.1981 (Mitteilung der Stadt Frankfurt am Main 1981, S. 409), geändert durch Verordnung vom 29.10.1984 (Mitteilung der Stadt Frankfurt am Main 1985, S. 125), durch Verordnung vom 23.02.1999 (Amtsblatt 1999, S. 153) durch Verordnung vom 04.12.2001 (Amtsblatt 2001, S. 1175), durch Verordnung vom 20.11.2003 (Amtsblatt 2004, S. 1068) und Verordnung vom 13.05.2004 (Amsblatt 2004, S. 1068), wird wie folgt geändert: § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 S. 1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Ferner können

  3. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  4. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, nach § 77 Abs. 2 S. 2 HSOG eingezogen werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Frankfurt am Main, Stadt Frankfurt am Main Der MagistratNebenvorlage: Antrag vom 05.04.2005, NR 1806

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