Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 07.03.2005, M
40 Betreff:
Verordnung zur Änderung der
Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald
sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 13.05.2004, § 7233 (NR
1274) 1. Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der
Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald
sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt-Frankfurt am Main wird
beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt,
das Erforderliche - auch im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt
Frankfurt am Main - zu veranlassen. Begründung: A
Zielsetzung Die
Änderungsverordnung soll die bisher geltende Polizeiverordnung vom 04.08.1981,
geändert am 29.10.1984, am 23.02.1999, am 04.12.2001, am 20.11.2003 und am
13.05.2004 aktualisieren und ergänzen. Mit Wirkung vom 01.01.2005 tritt eine Änderung des
HSOG in Kraft. Die Ergänzung ist eine Anpassung an eine Neuregelung im
HSOG. B Alternativen Keine. C Lösung Mit der Vorlage dieser Rechtsverordnung macht die
Stadt Frankfurt am Main von der Möglichkeit nach § 74 HSOG Gebrauch, für den
Bereich des Stadtgebietes eine Regelung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und
Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der
Stadt Frankfurt am Main zu erlassen. Die vorgelegte Änderungsverordnung ergänzt die
bestehende Polizeiverordnung um eine Regelung, die sich aufgrund der Änderung
des HSOG als sinnvoll und notwendig erweist. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Begründung des Verordnungsentwurfes verwiesen. Die Verordnung bedarf der
Beschlussfassung durch den Magistrat und durch die
Stadtverordnetenversammlung. D Kosten Keine. Begründung der Verordnung zur Änderung der
Polizeiverordnung
Allgemeines: Nach § 74 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Gemeinden für ihr Gebiet
Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. Gefahrenabwehrverordnungen enthalten
Gebote und Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine
unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet und zur Gefahrenabwehr erforderlich
sind. Regelungstatbestand solcher Verordnungen ist stets die Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, jedoch genügt für den
Erlass, anders als bei einer gefahrenabwehrbehördlichen Einzelanordnung, das
Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Diese liegt vor, wenn nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist,
dass wegen bestimmter Geschehnisse, Handlungen oder Zustände ein Schaden im
Einzelfall einzutreten pflegt. Mit dem vorliegenden Entwurf ist die bisherige
Polizeiverordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 04.08.1981, geändert durch
Verordnung vom 29.10.1984, Verordnung vom 28.01.1999, Verordnung vom
04.12.2001, Verordnung vom 20.11.2003 und Verordnung vom 13.05.2004, aufgrund
einer Änderung des HSOG vom 15.12.2004 überarbeitet, aktualisiert und um eine
Regelgung erweitert worden, die sich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet als notwendig erweist. Die Änderung ist folgende: Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
bezieht und Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer
Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können
nach § 77 Abs. 2 Satz 2 HSOG eingezogen werden. Diese Möglichkeit der Einziehung
ist neu in das HSOG aufgenommen worden. Die Regelung schließt eine Lücke. Die Einziehung von
Gegenständen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ist nur zulässig, soweit
das Gesetz es ausdrücklich zulässt (§ 22 Abs. 1 OWiG). Bislang ließ das HSOG
die Einziehung nicht zu. Auch soll die Einziehung unter den erweiterten
Voraussetzungen (§ 23 OWiG) ermöglicht werden. Hierfür ist ebenfalls eine
ausdrückliche Verweisung auf § 23 OWiG in der Einziehungsvorschrift
erforderlich. Um diese
Regelung durchsetzen zu können, ist es daher notwendig in der Polizeiverordnung
darauf hinzuweisen. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den
Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den
unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main. Aufgrund der §§ 71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31.03.1994
(GVBI. 1, 8, 174, 284), zuletzt geändert am 15.12.2004, hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am
die
folgende Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und
Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der
Stadt Frankfurt am Main beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht
wird.
Artikel 1 Die Polizeiverordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den
Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den
unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main vom 04.08.1981
(Mitteilung der Stadt Frankfurt am Main 1981, S. 409), geändert durch
Verordnung vom 29.10.1984 (Mitteilung der Stadt Frankfurt am Main 1985, S.
125), durch Verordnung vom 23.02.1999 (Amtsblatt 1999, S. 153) durch Verordnung
vom 04.12.2001 (Amtsblatt 2001, S. 1175), durch Verordnung vom 20.11.2003
(Amtsblatt 2004, S. 1068) und Verordnung vom 13.05.2004 (Amsblatt 2004, S.
1068), wird wie folgt geändert: § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 S.
1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet
werden.
Ferner können 1. Gegenstände, auf die sich die
Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen
sind, nach § 77 Abs. 2 S. 2
HSOG eingezogen werden.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Frankfurt am Main, Stadt Frankfurt
am Main Der Magistrat Vertraulichkeit: Nein
Nebenvorlage:
Antrag vom
05.04.2005, NR 1806
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 05.11.1999, M 234
Vortrag des
Magistrats vom 06.04.2001, M 81
Vortrag des
Magistrats vom 24.01.2003, M 14
Antrag vom
27.02.2004, NR 1274
Vortrag des
Magistrats vom 03.04.2009, M 75
Vortrag des
Magistrats vom 04.09.2009, M 173
Vortrag des
Magistrats vom 06.06.2014, M 103
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Recht und Sicherheit
Haupt- und
Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 09.03.2005 Beratungsergebnisse: 36. Sitzung
der KAV am 18.04.2005, TO II, TOP 55 Beschluss: 1.
(Die Vorlage M 40 wurde von der KAV nicht behandelt.)
2.
Die Vorlage NR 1806 wird abgelehnt.
40. Sitzung des
Ausschusses für Recht und Sicherheit am 25.04.2005, TO I, TOP 7 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1.
Der
Vorlage M 40 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2.
Die
Vorlage NR 1806 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE
und FDP zu 2. CDU, SPD, GRÜNE
und FDP Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: FAG
(NR 1806 = Ablehnung) REP (M 40 und NR 1806 = Annahme)
42. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 10.05.2005, TO II, TOP 19 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1.
Der
Vorlage M 40 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2.
Die
Vorlage NR 1806 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE
und FDP zu 2. CDU, SPD, GRÜNE,
FDP und FAG 44. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 12.05.2005, TO II, TOP 45 Beschluss: 1.
Der
Vorlage M 40 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2.
Die
Vorlage NR 1806 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE,
FDP und REP zu 2. CDU, SPD, GRÜNE,
FDP und FAG gegen REP (= Annahme) Beschlussausfertigung(en):
§ 9162, 44. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2005 Aktenzeichen: 32 0