Beschluss der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 02.09.2016, M
161 Betreff:
Beschluss der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am
Main Vorgang: l.
Beschl. d. Stv.-V. vom 24.07.2014, § 4838 (M 112) 1. Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil
der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden zum
01.01.2017 beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch
hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Beschlussfassung der Satzung über die
Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des
Straßenverzeichnisses Gebührenkalkulation und Kalkulationszeitraum: Die letzte der
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Gebührenkalkulation
betraf die Jahre 2010 bis 2013. Für die Jahre 2014 und 2015 war in der
Nachbetrachtung aufgrund des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) von einem
jeweils einjährigen Gebührenkalkulationszeitraum auszugehen. Seinerzeit wurden
für diese Jahre seitens der Verwaltung überschlägige Berechnungen vorgenommen,
deren Ergebnisse zeigten, dass aufgrund des Sonderpostens für den
Gebührenausgleich ein Ausgleich des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung möglich
war. Damit war die Gebührenkalkulation einschließlich des im Ergebnis
berechneten Gebührensatzes in Höhe von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche
weiterhin zutreffend. Für die Jahre 2014 und 2015 ergab sich somit kein
besonderer Handlungsbedarf seitens der Verwaltung entsprechende
Satzungsbeschlüsse herbeizuführen. Aufgrund der Rechtsänderung des KAG ́s in Bezug auf
die Konkretisierung der Regelungen zu den Kalkulationszeiträumen und dem
Ausgleich von Kostenüber- und unterdeckungen, die zum 01.01.2013 in Kraft trat,
ist der Satzungsgeber zur Durchführung von Nachbetrachtungen der in der
Vergangenheit liegenden Kalkulationszeiträume verpflichtet. Dies bedeutet, dass
Nachkalkulationen mittels Betriebsabrechnungen unter Beachtung
gebührenrechtlicher Aspekte und Bereinigung periodenfremder Einflüsse
durchzuführen sind. Das KAG beinhaltet dazu folgende maßgebliche Regelung in §
10 Abs. 2 Sätze 6 und 7: "Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger
Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten
soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende dieses Zeitraumes ergeben, sind
innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen
in diesem Zeitraum ausgeglichen werden." Weiter greift § 14 Abs. 2 KAG: "§ 10 Abs. 2 Satz 7 in der ab dem 01.
Januar 2013 geltenden Fassung gilt auch für Kostenüberdeckungen und
Kostenunterdeckungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 9 (§10) dieses
Gesetzes entstanden sind." Ein Ausgleich der gesetzlich geforderten
Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen hat insofern für den
Kalkulationszeitraum 2010 bis 2013 sowie für die Jahre 2014 und 2015, die - wie
bereits angeführt - rechtlich als einjährige Kalkulationszeiträume zu bewerten
sind, durch den Satzungsgeber zu erfolgen. In der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wurden
rückwirkend für die Jahre 2010 bis 2015 Betriebsabrechnungen erstellt. Mit
diesen erfolgten die gebührenrechtlichen Spitzabrechnungen des 20 %igen
Kostenblocks für den Vorteil der Allgemeinheit sowie die Bereinigung
periodenfremder Einflüsse durch z.B. Spitzabrechnung der wilden
Müllablagerungen der Jahre 2008 bis 2012 im Jahr 2013 und der Kosten der
Tierkörperbeseitigung. Die Ergebnisse daraus entfalten Wirkung auf den
Sonderposten für den Gebührenausgleich. Die so ermittelten Kostenüberdeckungen
(+) bzw. Kostenunterdeckungen (-) sind in dem Sonderposten für den
Gebührenausgleich abzubilden und stellen sich wie folgt dar: 2010: + 936.962,27
Euro 2011: + 244.213,19
Euro 2012: +
49.703,59 Euro 2013: - 538.914,16
Euro 2014: - 937.341,53
Euro 2015: - 1.652.335,99 Euro
Saldo:
-
1.897.712,64 Euro Die Saldierung dieser festgestellten jahresbezogenen
Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen zeigt ein negatives Ergebnis des
Gebührenhaushaltes Straßenreinigung in Höhe von -1.897.712,64 Euro zum
31.12.2015 auf. Wie bereits ausgeführt, wirkt sich dieser Betrag auf den
Sonderposten für den Gebührenausgleich aus, der somit nicht - wie in der
Jahresrechnung 2015 ausgewiesen - über einen Bestand in Höhe von 555.503,79
Euro verfügt, sondern eine rechnerische Unterdeckung in Höhe von -1.897.712,64
Euro ausweisen muss. Mit der für das Jahr 2016 erstellten
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) kann der erforderliche Ausgleich der
vorstehend ermittelten Über- bzw. Unterdeckungen aus dem Kalkulationszeitraum
2010 bis 2013 sowie der Jahre 2014 und 2015 mit dem Gesamtbetrag von
-1.897.712,64 Euro vorgenommen werden. Die Gebührenbedarfsberechnung 2016 weist
gleichzeitig aus, dass mit dem Ausgleich dieser Über- und Unterdeckungen die
aktuell festgesetzte Straßenreinigungsabgabe in Höhe von 1,96 Euro je qm
Reinigungsfläche für das Jahr 2016 weiterhin auskömmlich ist. Für die Jahre 2017 bis 2019 ist es ebenfalls
erforderlich, eine Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) für die Erhebung der
Straßenreinigungsgebühr der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen. Im Ergebnis der Gegenüberstellung der kalkulierten Erträge und
Aufwendungen zeigt sich, dass die Höhe der derzeitigen Straßenreinigungsgebühr
in Höhe von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche auch für den vorgesehenen
dreijährigen Kalkulationszeitraum kostendeckend sein wird. Es wird daher vorgeschlagen, auf Basis der für die
Jahre 2017 bis 2019 erstellten Gebührenbedarfsberechnungen unter Beibehaltung
der derzeitigen Höhe der Straßenreinigungsabgabe von 1,96 Euro je qm, den
Kalkulationszeitraum für die Straßenreinigungsgebühren auf die Zeit vom
01.01.2017 bis 31.12.2019 festzuschreiben. Es ist somit keine Satzungsänderung
zu der in § 7 geregelten Höhe der Gebühr notwendig. Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse
an der Straßenreinigung: Mit
der 8. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am
Main vom 24.07.2014, § 4824, wurde der Kostenanteil für das allgemeine
öffentliche Interesse an der Straßenreinigung mit Beschlussfassung durch die
Stadtverordnetenversammlung satzungsmäßig bestätigt. Dieser Satzungsbeschluss war aufgrund des Urteils des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 17.12.2013 erforderlich, denn
dieser hatte die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu
Straßenreinigungsgebühren durch die Stadt Frankfurt am Main für die Jahre 2005
bis 2009 für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des Senats war der
Gebührensatz der Straßenreinigungssatzung unwirksam, weil es an einer
nachvollziehbaren formellen Festlegung des Anteils für das sog.
Allgemeininteresse an der Straßenreinigung fehlte. Die mittelbare Festlegung
sei auch nicht dadurch erfolgt, dass bei der Festsetzung der streitigen
Gebühren eine Kalkulation zugrunde gelegt worden sei, die einen Anteil des
Allgemeininteresses von 20 % enthalten hatte (Aktenzeichen: 5 A 1343/11, 5 A
1399/11, 5 A 1402/11). In der Urteilsbegründung wurde darauf verwiesen, dass
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der
Senat folgte, es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet,
Anlieger/innen ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen
Straßenreinigungspflicht oder bei Erhebung von für die Straßenreinigung zu
leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit
die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient.
Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für
Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der
Anlieger/innen, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr
dienen - d.h. für Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem
Durchgangsverkehr - und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer
(sog. Allgemeininteresse) durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der
Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, nicht auf die Anlieger/innen
umgelegt werden. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse
entfallenden Kostenanteils liegt dabei im Ermessen der
Stadtverordnetenversammlung. In der Satzung über die Straßenreinigung in der
Stadt Frankfurt am Main fehlte es nach Auffassung des VGH an einer
nachvollziehbaren Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das
Allgemeininteresse durch die Stadtverordnetenversammlung. Bei der Festlegung des nicht den Gebührenschuldnern
und -schuldnerinnen aufzuerlegenden Kostenanteils besteht Ermessen der Stadt.
Insoweit ist von der Stadtverordneten-versammlung zu entscheiden; die
Übertragung der Entscheidung auf andere Gremien wäre unzulässig. Nachfolgend
wird die Vorgehensweise zur Festlegung des nicht den Gebührenschuldnern und
-schuldnerinnen aufzuerlegenden Kostenanteils dargelegt. Es ist ein Anteil zu bestimmen, der die Belastung der
Gebührenschuldner und -schuldnerinnen auf den Vorteil begrenzt, der den von der
gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken nicht mehr zugemessen werden
kann. Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige Anteil der verkehrlichen
Nutzung von Straßen, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr einer von der Stadt
gereinigten Straße zählt, nach der Rechtsprechung nur ein geringes Interesse an
der gereinigten Straße haben kann. Daher ist auch in Straßen, die überwiegend
dem innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt
sind, der öffentliche Anteil im Verhältnis zu den Anteilen der
Gebührenschuldner und -schuldnerinnen zwingend geringer anzusetzen. Es ist anerkannt, dass als eine Vorgehensweise
differenzierte öffentliche Anteile je nach Verkehrsbedeutung der Straße bzw.
von Straßengruppen festgelegt werden können. Die Stadt Frankfurt am Main
verwendet jedoch schon seither einen einheitlichen Anteil, da ansonsten jeweils
unterschiedliche Gebührensätze je nach Zugehörigkeit zu einer Straße mit einer
bestimmten Verkehrsbedeutung festzusetzen wären, also ein einheitlicher
Gebühren-satz für eine Reinigungsleistung unterschiedlich nicht nur nach der
Häufigkeit der Reinigung, sondern auch nach der Lage der Straße bestimmt werden
müsste. Der einheitliche Wert des öffentlichen Anteils mindert den
Verwaltungsaufwand und die Gefahr, die Gebührenschuldner und -schuldnerinnen
massiv zu verunsichern; es wird vorgeschlagen, diesen einheitlichen Wert auch
weiterhin festzulegen. Dieser Wert ist allerdings nicht pauschal bestimmbar.
Zwar hat der VGH Kassel in mehreren Entscheidungen ohne jede Prüfung einen Wert
von 20 % anerkannt, z.B. Beschluss vom 15.03.2011 - 5 A 2151/09. Auch hat der
frühere Vorsitzende Richter des Abgabensenats beim VGH Kassel, Dr. Lohmann, in
Aufsätzen (HSGZ 1999, S. 82, 86) und Kommentarmeinungen (in Driehaus, Kommentar
zum Kommunalabgabengesetz, § 6 RdNr 677) diesen Wert als ausreichend
bezeichnet. Nach einer Übersicht bei Wichmann, Straßenreinigung und
Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, RdNr 353, sollen in
Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt 10 % öffentlicher Anteil -
allerdings als absolute Untergrenze bezeichnet - ausreichen. In Niedersachsen
und Schleswig-Holstein sollen 15 % ausreichen. In Rheinland-Pfalz wird von der
Rechtsprechung selbst für stark mit Durchgangsverkehr belastete Straßen ein
Wert von 30 % für ausreichend erachtet, vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 09.02.2006,
7 A 11037/05. Die allgemeine Rechtsmeinung geht
davon aus, dass Straßengruppen, in jeder Kommune individuell, ins Verhältnis
zueinander zu setzen sind. "Zunächst ist die Höhe des auf die einzelnen
Straßengruppen (wie Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen, überörtliche
Straßen, Geschäftsstraßen, Fußgängerzonen) entfallenden öffentlichen Interesses
unter Berücksichtigung der Spannbreite innerhalb der einzelnen Gruppen und der
Nutzungsintensität durch Nichtanlieger zu ermitteln,", vgl. Wichmann,
Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013,
RdNr 354. Hat man das Allgemeininteresse für jede Straßengruppe festgelegt,
sind die Straßengruppen ins Verhältnis zu setzen, wobei naturgemäß nur die von
der öffentlichen Einrichtung auch gereinigten Anteile zu Grunde zu legen sind.
Für Hessen ist dabei in der Rechtsprechung akzeptiert, dass die Zahl der
Straßen und das sich daraus ergebende Verhältnis zueinander bereits ausreichen,
um einen einheitlichen Satz des öffentlichen Anteils zu bestimmen. Das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße
ist grundsätzlich umso höher, je intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel-
und Quellverkehr der Straße zu rechnen ist. Zum Anliegerverkehr zählen demnach
auch Besucher, Kunden, Dienstleister wie die Post, etc. Es wurden dazu wie
rechtlich gefordert drei Gruppen gebildet: - In der Gruppe der Anliegerstraßen wurden
zusammengefasst die Anliegerstraßen, Treppenwege und Plätze (ohne
Straßenanteil) und die im Straßenverzeichnis enthaltenen Feldwege. - In der Gruppe der innerörtlichen
Verbindungsstraßen als Straßen mit überwiegendem innerörtlichem
Durchgangsverkehr wurden aufgenommen die Fußgängerzonen, die Verkehrsstraßen
und die Sammelstraßen. - In
der Gruppe der überörtlichen Straßen als Straßen mit überwiegend überörtlichem
Durchgangsverkehr sind die von der Stadt gereinigten Fern- und
Hauptverkehrsstraßen enthalten. Für die Gruppe der Anliegerstraßen hat sich in der
Praxis und der rechtlichen Würdigung in Deutschland eine Größenordnung zwischen
5 % und 15 % öffentlichem Anteil herausgebildet. Aus Literatur und
Rechtsprechung kann entnommen werden, dass für die Gruppe der innerörtlichen
Verbindungsstraßen eine Bandbreite zwischen 15 % und 25 % besteht. Für Straßen
mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr ist in der Rechtsprechung ein
Wert von 30 % als öffentlicher Anteil akzeptiert. In Bezug auf die Rechtssicherheit wie auch zur
Akzeptanz bei den Anliegern/innen sollte in der Gruppe der Anliegerstraßen
sowie bei den innerörtlichen Verbindungsstraßen jeweils die Obergrenze der
vorgefundenen akzeptierten Spannbreiten angesetzt werden. Dadurch kann in der
generell von starkem Fußgänger- und Autoverkehr geprägten Verkehrslage eine
möglichst weitgehende Entlastung angeboten und auf Akzeptanz gesetzt werden.
Bei der Zuordnung der Straßen zu diesen Gruppen wird darauf hingewiesen, dass
hierbei ebenfalls zu Gunsten der Gebührenschuldner und -schuldnerinnen generell
die Sammelstraßen bereits zu den mit überwiegend innerörtlichem
Durchgangsverkehr bestimmten Straßen gerechnet wurden. Dies erscheint
angesichts der Größe und Verkehrsintensität der Stadt Frankfurt am Main
angemessen. Ebenfalls wurden die Fußgängerzonen hier eingerechnet, da diese
teilweise weitläufigen Bereiche in nicht geringem Maß touristisch genutzt und
intensiv gereinigt werden. Für die Gruppe der Straßen mit überwiegender Nutzung
durch den überörtlichen Durchgangsverkehr ist festzuhalten, dass angesichts der
Situation der Stadt Frankfurt am Main als das hessische Oberzentrum es nur
wenige Straßenbereiche geben kann, die einerseits durch die städtische
Einrichtung gereinigt werden, andererseits überwiegend von solchen
Verkehrsteilnehmern genutzt werden, die in Frankfurt am Main gar nichts
erledigen, sondern nur durch diese Straßen durchfahren wollen. Dies muss auch
für solche Lastwagen-verkehre gelten, die zur Vermeidung von LKW-Maut von
Bundesautobahnen abfahren. Jedoch kann anerkannt werden, dass die Anlieger von
Fern- und Hauptverkehrsstraßen diese rechtliche Einstufung und die tatsächliche
Nutzung kaum überschauen können. Da hier auf Verkehrszählungen oder ähnlich
individuelle Prüfungen verzichtet wurde, ist der Wert des öffentlichen Anteils
für diese Gruppe auf 30 % festzulegen. Nach den Verhältnissen der Gruppen zueinander ergab
sich rechnerisch als Grundlage für die am 24.07.2014 beschlossene 8. Änderung
der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main ein
Mittelwert von 19,45 % als einheitlicher öffentlicher Anteil. In der Satzung
wurde deshalb der Wert des Vorteils für die Allgemeinheit auf 20 %
festgesetzt. Dieser Kostenanteil unterliegt der
regelmäßigen Prüfung auf Angemessenheit und wird stetig fortgeschrieben. Die
Aktualisierung bzw. Fortschreibung der Datenbasis zur Bewertung der Straßen
(Stand April 2016) hat in Bezug auf die in 2014 getroffene Festlegung des
Vorteils der Allgemeinheit mit einem aufgerundeten Wert von 20 % keine Änderung
ergeben. Nach den Verhältnissen der Straßenklassifizierung zueinander ergibt
sich rechnerisch ein neuer Mittelwert von 19,39 % als einheitlicher
öffentlicher Anteil. Der Kostenanteil des Vorteils der Allgemeinheit ist in
Höhe von 20 % auch für die ab 01.01.2017 zu beschließende Satzung über die
Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main durch die
Stadtverordnetenversammlung zu bestätigen und gilt gleichzeitig für die Dauer
des festzulegenden Kalkulationszeitraumes vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 für
die Erhebung der Straßenreinigungsabgabe der Stadt Frankfurt am Main. Straßenverzeichnis: Das Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung
wurde aktualisiert. Bisher noch nicht enthaltene Straßen sind unter Festlegung
der erforderlichen Reinigungsklassen hinzugefügt worden (siehe Anlage 3). Bei
der Käthchen-Paulus-Straße hat sich die seitherige Straßenreinigungsklasse von
Reinigungsklasse II auf Reinigungsklasse I geändert. Mehrere Straßen sind im Rahmen der 8.
Änderungssatzung versehentlich nicht im Straßenverzeichnis enthalten gewesen,
diese werden wieder aufgenommen. Dazu zählen in Reinigungsklasse I die Eller-
und Schmidtbornstraße, die Schmiedgasse sowie die Schmittener Straße. In
Reinigungsklasse II werden die Elkenbach-, Schmick- und Schmidtstraße wieder
aufgeführt. Aus dem
Straßenverzeichnis entfernte Straßen und Straßenzusätze (fett gedruckt) sind
der Anlage 4 zu entnehmen. Aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren
beschlossenen Satzungsänderungen werden der Stadtverordnetenversammlung die
Gesamtsatzung und das aktualisierte Straßenverzeichnis zur Beschlussfassung und
Veröffentlichung vorgelegt. B. Alternativen Keine. Der Satzungsbeschluss dient der
Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Festlegung eines
Kalkulationszeitraumes für die Straßenreinigungsabgabe und der Festschreibung
des Prozentsatzes zur Höhe des Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf
das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. C. Lösung Beschlussfassung der Satzung über die
Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main einschließlich des
Straßenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung durch die
Stadtverordnetenversammlung. D. Finanzielle Auswirkungen Die aufgrund der durchgeführten Betriebsabrechnungen
errechneten Unterdeckungen werden in der Gesamthöhe von 1.897.712,64 Euro im
Jahr 2016 in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt und insoweit abgedeckt.
Damit werden an den
allgemeinen Haushalt insgesamt 1.897.712,64 Euro zurückgeführt. Zusätzlich ist
der im Sonderposten für den Gebührenausgleich enthaltene Bestand von 555.503,79
Euro auszubuchen und ebenfalls an den allgemeinen Haushalt abzuführen. Anlage 1_Gebuehrenbedarfsberechnung_2016 (ca. 305 KB) Anlage 2_Gebuehrenbedarfsberechnung_2017-2019
(ca. 310 KB) Anlage 3_Neue_Strassen_im_StrVZ (ca. 481 KB) Anlage 4_Entfallene_Strasse_im_StrVZ (ca. 466 KB) Anlage 5_Satzung_Strassenreinigung_Frankfurt
(ca. 83 KB) Anlage 6_Strassenverzeichnis_2017 (ca. 649 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
14.10.2016, OF
150/10
Antrag vom 17.10.2016, OF 190/5
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 09.02.2007, M 30
Vortrag des
Magistrats vom 16.02.2009, M 32
Vortrag des
Magistrats vom 19.10.2009, M 204
Vortrag des
Magistrats vom 04.07.2014, M 112
Auskunftsersuchen
vom 01.11.2016, V 219
Vortrag des
Magistrats vom 12.08.2019, M 106
Vortrag des
Magistrats vom 14.10.2022, M 169
Vortrag des
Magistrats vom 06.10.2023, M 176
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 07.09.2016 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 29.09.2016, TO I, TOP 18
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 161 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD und LINKE.; FRAKTION (=
Enthaltung) FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
BFF (= Ablehnung) FRANKFURTER (= Annahme)
5. Sitzung des OBR 16
am 04.10.2016, TO I, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
WBE, CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen BFF (=
Ablehnung) 5. Sitzung des OBR 1
am 04.10.2016, TO I, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., 1 FDP, BFF, PARTEI und
fraktionslos gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) Herr Korte hat an der
Abstimmung nicht teilgenommen. 5. Sitzung des OBR 4
am 04.10.2016, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, GRÜNE, LINKE. und dFfm gegen CDU und
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FDP und BFF (= Enthaltung)
5. Sitzung des OBR 6
am 04.10.2016, TO I, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 7
am 04.10.2016, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 10
am 04.10.2016, TO I, TOP 51 Beschluss: a) Die Vorlage M 161 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 13
am 04.10.2016, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 8
am 06.10.2016, TO I, TOP 25 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 3
am 06.10.2016, TO II, TOP 6 Beschluss: a) Die Vorlage M 161 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 9
am 06.10.2016, TO I, TOP 22 Beschluss: a) Die Vorlage M 161 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12
am 07.10.2016, TO I, TOP 20 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 15
am 07.10.2016, TO I, TOP 15 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD und GRÜNE gegen BFF und FDP (= Ablehnung)
5. Sitzung des OBR
5 am 07.10.2016, TO I, TOP 43 Beschluss: a) Die Vorlage M 161 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 11
am 10.10.2016, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU, LINKE., GRÜNE und FDP gegen BFF (=
Ablehnung) 5. Sitzung des OBR 14
am 10.10.2016, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 2
am 10.10.2016, TO I, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 11.10.2016, TO I, TOP 26
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 161 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER
gegen BFF (= Ablehnung); FRAKTION (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 7. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 13.10.2016, TO II, TOP 22
Beschluss: Der Vorlage M 161 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER
gegen BFF und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FRAKTION (= Enthaltung)
6. Sitzung des OBR 10
am 01.11.2016, TO I, TOP 24 Beschluss: Auskunftsersuchen V 219 2016
1. Der Vorlage
M 161 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 150/10 wird in der vorgelegten
Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 9
am 03.11.2016, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage M 161 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP und LINKE. gegen BFF (=
Zurückweisung) 6. Sitzung des OBR 5
am 04.11.2016, TO I, TOP 16 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 854 2016
1. Der Vorlage
M 161 wird unter Hinweis auf OM 854 zugestimmt.
2. Die Vorlage
OF 190/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 3
am 10.11.2016, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 161 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD und LINKE. gegen ÖkoLinX-ARL (=
Ablehnung) bei Enthaltung FDP und BFF Beschlussausfertigung(en):
§ 630, 7. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 13.10.2016 Aktenzeichen: 79 4