4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main einschließlich Anhebung des Kostenanteils für das allgemeine öffentliche Interesse von 20 Prozent auf 22 Prozent
Beschlussvorschlag
- Die vorgelegte
- Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil der
- Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
- Der Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung (Produktgruppe 16.03) wird ab 01.01.2024 von bislang 20% auf 22% erhöht. Die aus dieser Anhebung ab 2024 resultierenden Mehrbelastungen für den allgemeinen Haushalt belaufen sich auf 1.112 T€ (2024) bzw. 1.213 T€ (2025).
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.
Begründung
A. Allgemeines
Zielsetzung: Beschlussfassung über die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses einschließlich Anhebung des Kostenanteils für das allgemeine öffentliche Interesse von 20 % auf 22%.
B. Finanzielle Auswirkungen
Alternativen: Keine. Der Satzungsbeschluss dient der Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Festlegung eines Kalkulationszeitraumes für die Straßenreinigungsabgabe, der Festschreibung des Prozentsatzes zur Höhe des Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt sowie der Aufrechterhaltung der Gebührengerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten für die Straßenreinigung.
D. Klimaschutz
Finanzielle Auswirkungen: Der Finanzbedarf für die Straßenreinigung mit den nicht gebührenfähigen Anteilen beträgt in Summe durchschnittlich pro Jahr 63,654 Mio. Euro. Nach Berücksichtigung des aus dem allgemeinen Haushalt getragenen Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt (Allgemeinvorteil, § 5 Abs. 1 der Satzung) sowie Abzug der nicht gebührenfähigen Anteile und Zufluss der Dividende, des Sonderpostens und der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds verbleibt ein Anteil im Mittel von rd. 40,585 Mio. Euro, der über Gebühren gedeckt werden muss. Die Anhebung des Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, von 20% auf 22% belastet den allgemeinen Haushalt im Mittel mit jährlich rd. 12,788 Mio. Euro.