1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 12.08.2019, M
106 Betreff:
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 13.10.2016, § 630 (M 161)
1. Die im Entwurf vorgelegte 1.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil
der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden
beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das
Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.
Begründung: A.
Zielsetzung Beschlussfassung über die 1. Änderungssatzung der
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des
Straßenverzeichnisses
Gebührenkalkulation und Kalkulationszeitraum: Die letzte der Stadtverordnetenversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegte Gebührenkalkulation betraf die Jahre 2017 bis 2019.
Die Nachbetrachtungen des in diesem Jahr auslaufenden Kalkulationszeitraumes
zeigt, dass die ursprüngliche Kalkulation für die Jahre 2017 und 2018
auskömmlich war. Die entstandenen Gebührenüberschüsse wurden jeweils in den
Jahren 2017 und 2018 dem Sonderposten für den Gebührenhaushalt Straßenreinigung
zugeführt. Dessen Bestand betrug zum 31.12.2018 rd. 6,6 Mio. Euro. Die
überschlägige Prognose für das Jahr 2019 weist darauf hin, dass sich keine
negativen Abweichungen im Gebührenhaushalt ergeben werden. 2017 2018 Gebührenerträge -38.300.228,96 €
-38.303.679,49 €
20 % Allgemeinvorteil
-9.020.091,57 €
-9.260.860,77 €
Winterdienst -3.593.404,18 €
-3.598.343,80 €
Sonstige Erträge -75.376,16 €
-71.452,52 €
Dividende -557.881,78 €
-625.438,44 €
Ertrag aus Sonderposten(Zuführung)
Summe Erträge -51.546.982,65 €
-51.859.775,02 €
Straßenreinigung 41.401.125,27 €
42.613.364,47 €
Winterdienst inkl. Personalkosten
Amt 79 3.593.404,18 €
3.598.343,80 €
Personalkosten Umweltamt
260.481,46 €
302.708,99 €
Abschreibung und kalkulatorische
Verzinsung 2.648,69 €
2.666,07 €
Interne Leistungsverrechnung
2.454.316,88 €
2.505.566,34 €
Aufwendungen ekom 64.055,05 €
82.747,96 €
Aufwand Ablagerungen im öffentl.
Straßenraum 679.547,22 €
695.448,61 €
Sonstige Aufwendungen
244.736,71 €
144.200,13 €
Zuführung zum Sonderposten 2.846.667,19 €
1.914.728,65 €
Summe Aufwendungen 51.546.982,65 €
51.859.775,02 €
Aufgrund der zum 01.01.2021 geplanten Neuvergabe des
Gesellschafteranteils des Mitgesellschafters Remondis an der FES Frankfurter
Entsorgungs- und Service GmbH (FES GmbH) ist analog des Kalkulationszeitraumes
für den Abfallgebührenhaushalt für den Straßenreinigungshaushalt nur ein
einjähriger Kalkulationszeitraum gebildet worden, der am 31.12.2020 endet. Es
ist daher erforderlich, für den Zeitraum vom 01.01 - 31.12.2020 eine neue
Gebührenkalkulation mittels einer Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) für die
Erhebung der Straßenreinigungsgebühr der Stadtverordnetenversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen. Im Ergebnis der Gegenüberstellung der kalkulierten
Erträge und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer Rückführung aus dem
Sonderposten in Höhe von 3.757.000,00 Euro zeigt sich, dass die Höhe der
derzeitigen Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 1,96 Euro je qm
Reinigungsfläche auch für den vorgesehenen einjährigen Kalkulationszeitraum
kostendeckend sein wird. Es wird daher vorgeschlagen, auf Basis der für das
Jahr 2020 erstellten Gebührenbedarfsberechnung unter Beibehaltung der
derzeitigen Höhe der Straßenreinigungsabgabe von 1,96 Euro je qm den
Kalkulationszeitraum für die Straßenreinigungsgebühren auf das Jahr 2020
festzuschreiben. Es ist somit keine Satzungsänderung zu der in § 7 geregelten
Höhe der Straßenreinigungsgebühr notwendig. Übernahme der Kosten der Leerung
der Straßenpapierkörbe in den Straßenreinigungshaushalt: Durch die Verlagerung der Kosten für
die Leerung der Straßenpapierkörbe aus dem Abfallgebührenhaushalt (siehe
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 3481 vom 13.12.2018 / M 191 vom
29.10.2018) in den Gebührenhaushalt Straßenreinigung entstehen dort ab dem
neuen Kalkulationszeitraum höhere Ausgaben in Höhe von 3.447.000,00 Euro, die
in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. Diese Vorgehensweise beruht auf
dem Urteil des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014
(Az.: 5 A 1992/13), der in seinem Urteil bestätigt hat, dass die Einbeziehung
des Kostenaufwands für die Leerung der Straßenpapierkörbe in die Kalkulation
der Straßenreinigungsgebühren nach hessischem Recht zulässig ist und somit
einen Teil der auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten darstellt.
Insofern dient die Verlagerung der Kosten der Leerung der Straßenpapierkörbe in
den Straßenreinigungshaushalt der Rechtssicherheit. Verlagerung der Kosten für den Einsatz des
Unfallhilfewagens auf das Amt für Straßenbau und Erschließung: Aus einer Neubewertung des
Rechtsamtes zur Gebührenfähigkeit von Kosten der von der FES GmbH auf Basis des
Einzelleistungsvertrages Straßenreinigung eingesetzten Unfallhilfewagen hat
sich ergeben, dass diese nicht mehr dem Gebührenhaushalt Straßenreinigung
belastet werden dürfen. Grundsätzlich sind die Kosten, die notwendig und
erforderlich zur Beseitigung der Verunreinigung waren, dem Verursacher in
Rechnung zu stellen. Diese Vorgabe wurde immer schon beachtet. Die über die
Einsatzkosten hinausgehenden Vorhaltekosten dürfen allerdings nicht mehr den
Gebührenhaushalt Straßenreinigung belasten, sondern sind vom Träger der
Straßenbaulast; hier konkret von dem Amt für Straßenbau und Erschließung zu
tragen. Mit dem neuen Kalkulationszeitraum wird dies entsprechend
umgesetzt.
Einbeziehung von Kosten
in den Gebührenhaushalt für Maßnahmen aus dem Projekt #cleanffm: Der Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung M 240 vom 21.12.2018 zum Thema "Wachsende Stadt und
Klimafolgen - Steigende Anforderungen und finanzielle Auswirkungen im Bereich
der Unterhaltung und Pflege von Grünanlagen sowie zunehmender Nutzungsdruck im
öffentlichen Raum" beinhaltete u. a. den Auftrag an das Dezernat X - Umwelt und
Frauen - im Rahmen der nächsten Gebührenkalkulation für Abfallentsorgung bzw.
Straßenreinigung die Einbeziehung der aus dem Projekt #cleanffm resultierenden
gebührenrelevanten Kostenanteile zu prüfen, damit der zugehörige Mehrbedarf
entsprechend der gesetzlichen Regelungen finanziert wird. Die
Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 31.01.2019 der Vorlage M 240
mit § 3617 zugestimmt. Die so vorgegebene gebührenrechtliche Prüfung ist
erfolgt und es können dem Gebührenhaushalt für den Kalkulationszeitraum vom
01.01.2020 - 31.12.2020 Kosten für zusätzliche Straßenreinigungsaufgaben in
Höhe von 900.000,00 Euro zugeordnet werden. Diese Kosten beinhalten die
Ausweitung von Reinigungsintervallen, Einsatz von mehr Material wie auch
Dienstleistungen. Kostenanteil für das allgemeine öffentliche
Interesse an der Straßenreinigung: Mit dem Kostenanteil von 20 % für das allgemeine
öffentliche Interesse an der Straßenreinigung wird die Belastung der
Gebührenschuldnerinnen und -schuldner auf den Vorteil begrenzt, der den von der
gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken nicht mehr zugemessen werden
kann. Es gilt, dass das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße
grundsätzlich umso höher ist, je intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel-
und Quellverkehr der Straße gerechnet werden kann. Zum Anliegerverkehr zählen
demnach auch Besucher, Kunden, Dienstleister wie die Post, etc. Es wurden dazu
- wie rechtlich gefordert - drei Gruppen gebildet: · In der Gruppe der
Anliegerstraßen wurden die Anliegerstraßen, Treppenwege und Plätze (ohne
Straßenanteil) und die im Straßenverzeichnis enthaltenen Feldwege
zusammengefasst. · In der Gruppe der
innerörtlichen Verbindungsstraßen als Straßen mit überwiegendem innerörtlichem
Durchgangsverkehr wurden die Fußgängerzonen, die Verkehrsstraßen und die
Sammelstraßen aufgenommen. · In der Gruppe der
überörtlichen Straßen als Straßen mit überwiegend überörtlichem
Durchgangsverkehr sind die von der Stadt gereinigten Fern- und
Hauptverkehrsstraßen enthalten. Für die Gruppe der Anliegerstraßen hat sich in der
Praxis und der rechtlichen Würdigung in Deutschland eine Größenordnung zwischen
5 % und 15 % (Festlegung für Frankfurt 15 %) öffentlichem Anteil
herausgebildet. Aus Literatur und Rechtsprechung kann entnommen werden, dass
für die Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen eine Bandbreite zwischen
15 % und 25 % (Festlegung für Frankfurt 25 %) besteht. Für Straßen mit
überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr ist in der Rechtsprechung ein Wert
von 30 % als öffentlicher Anteil akzeptiert. Der Kostenanteil unterliegt der regelmäßigen Prüfung
auf Angemessenheit und wird von der Verwaltung stetig fortgeschrieben. Die
Aktualisierung bzw. Fortschreibung der Datenbasis zur Bewertung der Straßen
(Stand April 2019) hat in Bezug auf die durch die Stadtverordnetenversammlung
vom 13.10.2016, § 630 getroffene Festlegung des Vorteils der Allgemeinheit mit
einem aufgerundeten Wert von 20 % keine Änderung ergeben. Nach den
Verhältnissen der Straßenklassifizierung zueinander ergibt sich rechnerisch ein
neuer Mittelwert von 19,37 % als einheitlicher öffentlicher Anteil. Der
Kostenanteil des Vorteils der Allgemeinheit ist in Höhe von 20 % auch für die
vom 01.01.2020 - 31.12.2020 zu beschließende Satzung über die Straßenreinigung
in der Stadt Frankfurt am Main durch die Stadtverordnetenversammlung in § 5
Abs.1 zu bestätigen und gilt gleichzeitig für die Dauer des festzulegenden
Kalkulationszeitraumes vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 für die Erhebung der
Straßenreinigungsabgabe der Stadt Frankfurt am Main.
Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen
Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die
laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der 1. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main. Zu 1.: In § 5 Abs. 1 ist der neue
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2020 - 31.12.2020 festzulegen. Zudem bedarf § 5
Absatz 1 der Bestätigung in Bezug auf den Kostenanteil, der auf das allgemeine
öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. Dieser Anteil beträgt
nach wie vor 20 v. H. der Kosten der Straßenreinigung. Zu 2.: Klarstellung der Voraussetzungen,
insbesondere Verlängerung der Frist für die Antragstellung auf Absetzung der
Straßenreinigungsabgabe durch Anpassung der Formulierung an die aktuelle
Rechtsprechung und Kommentarliteratur; dient der Rechtssicherheit. Zu 3.: Redaktionelle
Änderung. Zu 4.: Anpassung an die EU-DSGVO. Die folgende Erläuterung bezieht sich
auf Artikel 2 des Entwurfes der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main, der das
Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung enthält.
Das Straßenverzeichnis als
Bestandteil der Satzung wurde aktualisiert. Bisher noch nicht enthaltene Straßen sind unter
Festlegung der erforderlichen Reinigungsklassen - wie in der Tabelle
dargestellt - hinzugefügt worden. Für folgende Straßen wurden aufgrund erhöhter
Reinigungserfordernisse, die über das Projekt cleanffm# offenkundig wurden, die
Reinigungsklassen angepasst. Diese sind auch in der Tabelle in kursiver Schrift
enthalten: · Albusstraße von II auf
III, · Allerheiligenstraße von III
auf VI, · Battonnstraße im Teilbereich
zwischen Kurt-Schumacher-Straße bis Obermainanlage von III auf VI, · Braubachstraße
von III auf VI, · Friedrich-Stoltze-Platz von
III auf VI, · Klingerstraße von II auf
V, · Opernplatz von III auf IV,
· Saalburgstraße
im Teilbereich zwischen Heidestraße bis Ringelstraße von II auf V, · Stoltzestraße
von II auf VI, · Wiesenstraße von II auf V,
· Zeil von III
auf IV. Bei der Kronengasse hat sich die
seitherige Straßenreinigungsklasse von Reinigungsklasse I auf Reinigungsklasse
II geändert; die Reinigung erfolgte bereits seit längerem zweimal
wöchentlich. Die Osloer und die Brüsseler Straße
waren mit einer falschen Reinigungsklasse im Straßenverzeichnis; hier erfolgt
die Korrektur von Reinigungsklasse II auf I. Die Veranlagung erfolgte in der
Vergangenheit korrekt mit Reinigungsklasse I. Aus dem Straßenverzeichnis entfernte Straßen und
Straßenzusätze (fett gedruckt) sind in der zweiten Tabelle aufgeführt. B. Alternativen Keine. Der Satzungsbeschluss dient
der Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Festlegung eines
Kalkulationszeitraumes für die Straßenreinigungsabgabe und der Festschreibung
des Prozentsatzes zur Höhe des Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf
das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. .C. Lösung Beschlussfassung über die 1. Änderung der Satzung
über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des
Straßenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung durch die
Stadtverordnetenversammlung. D.
Finanzielle Auswirkungen Für das Jahr 2020 errechnet sich eine Unterdeckung
des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung in Höhe von 3.757.000 Euro. Der Bestand
des Sonderpostens wies zum 31.12.2018 rd. 6,6 Mio. Euro aus und sichert damit
den Ausgleich der Unterdeckung. In die Gebührenbedarfsberechnung ist insoweit
der Betrag in Höhe von 3.757.000 Euro als "Ertrag aus dem Sonderposten"
eingestellt. Im Weiteren sind die
Gebühreneinnahmen des Subbudgets "Straßenreinigung" p. a. in Höhe von rd. 38
Mio. Euro nach Beschlussfassung über die 1. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main festzusetzen und
einzuziehen. Anlage 1_Satzungsentwurf (ca. 20 KB) Anlage
2_Straßenverzeichnis (ca.
1 MB) Anlage 3_Synopse (ca. 9 KB) Anlage 4_Gebuehrenbedarfsberechnung (ca. 454 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des Magistrats
vom 02.09.2016, M 161
Vortrag des
Magistrats vom 11.09.2020, M 141
Vortrag des
Magistrats vom 14.10.2022, M 169
Vortrag des
Magistrats vom 06.10.2023, M 176
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 14.08.2019 Beratungsergebnisse: 34. Sitzung des OBR 6
am 10.09.2019, TO I, TOP 31 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
13 am 10.09.2019, TO I, TOP 11 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
10 am 10.09.2019, TO II, TOP 22 Beschluss: Die Vorlage M 106 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 4
am 10.09.2019, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 7
am 10.09.2019, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 33. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 12.09.2019, TO I, TOP 16
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage M 106 auf den Haupt-
und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION
34. Sitzung des OBR 8
am 12.09.2019, TO I, TOP 35 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen BFF und FREIE
WÄHLER. (= Ablehnung) 34. Sitzung des OBR 5
am 13.09.2019, TO I, TOP 59 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
12 am 13.09.2019, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
15 am 13.09.2019, TO I, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE und 1 BFF gegen FREIE WÄHLER (=
Ablehnung); 1 BFF (= Enthaltung) 34. Sitzung des OBR 2
am 16.09.2019, TO II, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
14 am 16.09.2019, TO I, TOP 18 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
11 am 16.09.2019, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung BFF
34. Sitzung des OBR 1
am 17.09.2019, TO I, TOP 78 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., BFF, Die PARTEI und U.B.
gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 32. Sitzung des OBR
16 am 17.09.2019, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage M 106 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, BFF, LINKE. und FDP gegen WBE (=
Ablehnung) 34. Sitzung des OBR 9
am 19.09.2019, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage M 106 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP und LINKE. gegen BFF (=
Zurückweisung) 34. Sitzung des OBR 3
am 19.09.2019, TO II, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL
(= Ablehnung) 34. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 24.09.2019, TO I, TOP 29
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 106 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen AFD, BFF,
FRAKTION und FRANKFURTER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 36. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2019, TO II, TOP 27
Beschluss: Der Vorlage M 106 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen AfD, BFF,
FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
35. Sitzung des OBR
10 am 22.10.2019, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en):
§ 4644, 36. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2019 Aktenzeichen: 79 4