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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 12.08.2019, M 106 Betreff: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 13.10.2016, § 630 (M 161) 1. Die im Entwurf vorgelegte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Beschlussfassung über die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses Gebührenkalkulation und Kalkulationszeitraum: Die letzte der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Gebührenkalkulation betraf die Jahre 2017 bis 2019. Die Nachbetrachtungen des in diesem Jahr auslaufenden Kalkulationszeitraumes zeigt, dass die ursprüngliche Kalkulation für die Jahre 2017 und 2018 auskömmlich war. Die entstandenen Gebührenüberschüsse wurden jeweils in den Jahren 2017 und 2018 dem Sonderposten für den Gebührenhaushalt Straßenreinigung zugeführt. Dessen Bestand betrug zum 31.12.2018 rd. 6,6 Mio. Euro. Die überschlägige Prognose für das Jahr 2019 weist darauf hin, dass sich keine negativen Abweichungen im Gebührenhaushalt ergeben werden. 2017 2018 Gebührenerträge -38.300.228,96 € -38.303.679,49 € 20 % Allgemeinvorteil -9.020.091,57 € -9.260.860,77 € Winterdienst -3.593.404,18 € -3.598.343,80 € Sonstige Erträge -75.376,16 € -71.452,52 € Dividende -557.881,78 € -625.438,44 € Ertrag aus Sonderposten(Zuführung) Summe Erträge -51.546.982,65 € -51.859.775,02 € Straßenreinigung 41.401.125,27 € 42.613.364,47 € Winterdienst inkl. Personalkosten Amt 79 3.593.404,18 € 3.598.343,80 € Personalkosten Umweltamt 260.481,46 € 302.708,99 € Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung 2.648,69 € 2.666,07 € Interne Leistungsverrechnung 2.454.316,88 € 2.505.566,34 € Aufwendungen ekom 64.055,05 € 82.747,96 € Aufwand Ablagerungen im öffentl. Straßenraum 679.547,22 € 695.448,61 € Sonstige Aufwendungen 244.736,71 € 144.200,13 € Zuführung zum Sonderposten 2.846.667,19 € 1.914.728,65 € Summe Aufwendungen 51.546.982,65 € 51.859.775,02 € Aufgrund der zum 01.01.2021 geplanten Neuvergabe des Gesellschafteranteils des Mitgesellschafters Remondis an der FES Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES GmbH) ist analog des Kalkulationszeitraumes für den Abfallgebührenhaushalt für den Straßenreinigungshaushalt nur ein einjähriger Kalkulationszeitraum gebildet worden, der am 31.12.2020 endet. Es ist daher erforderlich, für den Zeitraum vom 01.01 - 31.12.2020 eine neue Gebührenkalkulation mittels einer Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Ergebnis der Gegenüberstellung der kalkulierten Erträge und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer Rückführung aus dem Sonderposten in Höhe von 3.757.000,00 Euro zeigt sich, dass die Höhe der derzeitigen Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche auch für den vorgesehenen einjährigen Kalkulationszeitraum kostendeckend sein wird. Es wird daher vorgeschlagen, auf Basis der für das Jahr 2020 erstellten Gebührenbedarfsberechnung unter Beibehaltung der derzeitigen Höhe der Straßenreinigungsabgabe von 1,96 Euro je qm den Kalkulationszeitraum für die Straßenreinigungsgebühren auf das Jahr 2020 festzuschreiben. Es ist somit keine Satzungsänderung zu der in § 7 geregelten Höhe der Straßenreinigungsgebühr notwendig. Übernahme der Kosten der Leerung der Straßenpapierkörbe in den Straßenreinigungshaushalt: Durch die Verlagerung der Kosten für die Leerung der Straßenpapierkörbe aus dem Abfallgebührenhaushalt (siehe Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 3481 vom 13.12.2018 / M 191 vom 29.10.2018) in den Gebührenhaushalt Straßenreinigung entstehen dort ab dem neuen Kalkulationszeitraum höhere Ausgaben in Höhe von 3.447.000,00 Euro, die in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. Diese Vorgehensweise beruht auf dem Urteil des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014 (Az.: 5 A 1992/13), der in seinem Urteil bestätigt hat, dass die Einbeziehung des Kostenaufwands für die Leerung der Straßenpapierkörbe in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren nach hessischem Recht zulässig ist und somit einen Teil der auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten darstellt. Insofern dient die Verlagerung der Kosten der Leerung der Straßenpapierkörbe in den Straßenreinigungshaushalt der Rechtssicherheit. Verlagerung der Kosten für den Einsatz des Unfallhilfewagens auf das Amt für Straßenbau und Erschließung: Aus einer Neubewertung des Rechtsamtes zur Gebührenfähigkeit von Kosten der von der FES GmbH auf Basis des Einzelleistungsvertrages Straßenreinigung eingesetzten Unfallhilfewagen hat sich ergeben, dass diese nicht mehr dem Gebührenhaushalt Straßenreinigung belastet werden dürfen. Grundsätzlich sind die Kosten, die notwendig und erforderlich zur Beseitigung der Verunreinigung waren, dem Verursacher in Rechnung zu stellen. Diese Vorgabe wurde immer schon beachtet. Die über die Einsatzkosten hinausgehenden Vorhaltekosten dürfen allerdings nicht mehr den Gebührenhaushalt Straßenreinigung belasten, sondern sind vom Träger der Straßenbaulast; hier konkret von dem Amt für Straßenbau und Erschließung zu tragen. Mit dem neuen Kalkulationszeitraum wird dies entsprechend umgesetzt. Einbeziehung von Kosten in den Gebührenhaushalt für Maßnahmen aus dem Projekt #cleanffm: Der Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung M 240 vom 21.12.2018 zum Thema "Wachsende Stadt und Klimafolgen - Steigende Anforderungen und finanzielle Auswirkungen im Bereich der Unterhaltung und Pflege von Grünanlagen sowie zunehmender Nutzungsdruck im öffentlichen Raum" beinhaltete u. a. den Auftrag an das Dezernat X - Umwelt und Frauen - im Rahmen der nächsten Gebührenkalkulation für Abfallentsorgung bzw. Straßenreinigung die Einbeziehung der aus dem Projekt #cleanffm resultierenden gebührenrelevanten Kostenanteile zu prüfen, damit der zugehörige Mehrbedarf entsprechend der gesetzlichen Regelungen finanziert wird. Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 31.01.2019 der Vorlage M 240 mit § 3617 zugestimmt. Die so vorgegebene gebührenrechtliche Prüfung ist erfolgt und es können dem Gebührenhaushalt für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2020 - 31.12.2020 Kosten für zusätzliche Straßenreinigungsaufgaben in Höhe von 900.000,00 Euro zugeordnet werden. Diese Kosten beinhalten die Ausweitung von Reinigungsintervallen, Einsatz von mehr Material wie auch Dienstleistungen. Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung: Mit dem Kostenanteil von 20 % für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung wird die Belastung der Gebührenschuldnerinnen und -schuldner auf den Vorteil begrenzt, der den von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken nicht mehr zugemessen werden kann. Es gilt, dass das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße grundsätzlich umso höher ist, je intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr der Straße gerechnet werden kann. Zum Anliegerverkehr zählen demnach auch Besucher, Kunden, Dienstleister wie die Post, etc. Es wurden dazu - wie rechtlich gefordert - drei Gruppen gebildet: · In der Gruppe der Anliegerstraßen wurden die Anliegerstraßen, Treppenwege und Plätze (ohne Straßenanteil) und die im Straßenverzeichnis enthaltenen Feldwege zusammengefasst. · In der Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen als Straßen mit überwiegendem innerörtlichem Durchgangsverkehr wurden die Fußgängerzonen, die Verkehrsstraßen und die Sammelstraßen aufgenommen. · In der Gruppe der überörtlichen Straßen als Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr sind die von der Stadt gereinigten Fern- und Hauptverkehrsstraßen enthalten. Für die Gruppe der Anliegerstraßen hat sich in der Praxis und der rechtlichen Würdigung in Deutschland eine Größenordnung zwischen 5 % und 15 % (Festlegung für Frankfurt 15 %) öffentlichem Anteil herausgebildet. Aus Literatur und Rechtsprechung kann entnommen werden, dass für die Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen eine Bandbreite zwischen 15 % und 25 % (Festlegung für Frankfurt 25 %) besteht. Für Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr ist in der Rechtsprechung ein Wert von 30 % als öffentlicher Anteil akzeptiert. Der Kostenanteil unterliegt der regelmäßigen Prüfung auf Angemessenheit und wird von der Verwaltung stetig fortgeschrieben. Die Aktualisierung bzw. Fortschreibung der Datenbasis zur Bewertung der Straßen (Stand April 2019) hat in Bezug auf die durch die Stadtverordnetenversammlung vom 13.10.2016, § 630 getroffene Festlegung des Vorteils der Allgemeinheit mit einem aufgerundeten Wert von 20 % keine Änderung ergeben. Nach den Verhältnissen der Straßenklassifizierung zueinander ergibt sich rechnerisch ein neuer Mittelwert von 19,37 % als einheitlicher öffentlicher Anteil. Der Kostenanteil des Vorteils der Allgemeinheit ist in Höhe von 20 % auch für die vom 01.01.2020 - 31.12.2020 zu beschließende Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main durch die Stadtverordnetenversammlung in § 5 Abs.1 zu bestätigen und gilt gleichzeitig für die Dauer des festzulegenden Kalkulationszeitraumes vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 für die Erhebung der Straßenreinigungsabgabe der Stadt Frankfurt am Main. Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main. Zu 1.: In § 5 Abs. 1 ist der neue Kalkulationszeitraum vom 01.01.2020 - 31.12.2020 festzulegen. Zudem bedarf § 5 Absatz 1 der Bestätigung in Bezug auf den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. Dieser Anteil beträgt nach wie vor 20 v. H. der Kosten der Straßenreinigung. Zu 2.: Klarstellung der Voraussetzungen, insbesondere Verlängerung der Frist für die Antragstellung auf Absetzung der Straßenreinigungsabgabe durch Anpassung der Formulierung an die aktuelle Rechtsprechung und Kommentarliteratur; dient der Rechtssicherheit. Zu 3.: Redaktionelle Änderung. Zu 4.: Anpassung an die EU-DSGVO. Die folgende Erläuterung bezieht sich auf Artikel 2 des Entwurfes der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main, der das Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung enthält. Das Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung wurde aktualisiert. Bisher noch nicht enthaltene Straßen sind unter Festlegung der erforderlichen Reinigungsklassen - wie in der Tabelle dargestellt - hinzugefügt worden. Für folgende Straßen wurden aufgrund erhöhter Reinigungserfordernisse, die über das Projekt cleanffm# offenkundig wurden, die Reinigungsklassen angepasst. Diese sind auch in der Tabelle in kursiver Schrift enthalten: · Albusstraße von II auf III, · Allerheiligenstraße von III auf VI, · Battonnstraße im Teilbereich zwischen Kurt-Schumacher-Straße bis Obermainanlage von III auf VI, · Braubachstraße von III auf VI, · Friedrich-Stoltze-Platz von III auf VI, · Klingerstraße von II auf V, · Opernplatz von III auf IV, · Saalburgstraße im Teilbereich zwischen Heidestraße bis Ringelstraße von II auf V, · Stoltzestraße von II auf VI, · Wiesenstraße von II auf V, · Zeil von III auf IV. Bei der Kronengasse hat sich die seitherige Straßenreinigungsklasse von Reinigungsklasse I auf Reinigungsklasse II geändert; die Reinigung erfolgte bereits seit längerem zweimal wöchentlich. Die Osloer und die Brüsseler Straße waren mit einer falschen Reinigungsklasse im Straßenverzeichnis; hier erfolgt die Korrektur von Reinigungsklasse II auf I. Die Veranlagung erfolgte in der Vergangenheit korrekt mit Reinigungsklasse I. Aus dem Straßenverzeichnis entfernte Straßen und Straßenzusätze (fett gedruckt) sind in der zweiten Tabelle aufgeführt. B. Alternativen Keine. Der Satzungsbeschluss dient der Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Festlegung eines Kalkulationszeitraumes für die Straßenreinigungsabgabe und der Festschreibung des Prozentsatzes zur Höhe des Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. .C. Lösung Beschlussfassung über die 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung. D. Finanzielle Auswirkungen Für das Jahr 2020 errechnet sich eine Unterdeckung des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung in Höhe von 3.757.000 Euro. Der Bestand des Sonderpostens wies zum 31.12.2018 rd. 6,6 Mio. Euro aus und sichert damit den Ausgleich der Unterdeckung. In die Gebührenbedarfsberechnung ist insoweit der Betrag in Höhe von 3.757.000 Euro als "Ertrag aus dem Sonderposten" eingestellt. Im Weiteren sind die Gebühreneinnahmen des Subbudgets "Straßenreinigung" p. a. in Höhe von rd. 38 Mio. Euro nach Beschlussfassung über die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main festzusetzen und einzuziehen. Anlage 1_Satzungsentwurf (ca. 20 KB) Anlage 2_Straßenverzeichnis (ca. 1 MB) Anlage 3_Synopse (ca. 9 KB) Anlage 4_Gebuehrenbedarfsberechnung (ca. 454 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 02.09.2016, M 161 Vortrag des Magistrats vom 11.09.2020, M 141 Vortrag des Magistrats vom 14.10.2022, M 169 Vortrag des Magistrats vom 06.10.2023, M 176 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 14.08.2019 Beratungsergebnisse: 34. Sitzung des OBR 6 am 10.09.2019, TO I, TOP 31 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 13 am 10.09.2019, TO I, TOP 11 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 10 am 10.09.2019, TO II, TOP 22 Beschluss: Die Vorlage M 106 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 4 am 10.09.2019, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 7 am 10.09.2019, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 33. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 12.09.2019, TO I, TOP 16 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage M 106 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION 34. Sitzung des OBR 8 am 12.09.2019, TO I, TOP 35 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen BFF und FREIE WÄHLER. (= Ablehnung) 34. Sitzung des OBR 5 am 13.09.2019, TO I, TOP 59 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 12 am 13.09.2019, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 15 am 13.09.2019, TO I, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und 1 BFF gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung); 1 BFF (= Enthaltung) 34. Sitzung des OBR 2 am 16.09.2019, TO II, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 14 am 16.09.2019, TO I, TOP 18 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 11 am 16.09.2019, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 34. Sitzung des OBR 1 am 17.09.2019, TO I, TOP 78 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., BFF, Die PARTEI und U.B. gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 32. Sitzung des OBR 16 am 17.09.2019, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage M 106 dient zur Kenntnis. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, BFF, LINKE. und FDP gegen WBE (= Ablehnung) 34. Sitzung des OBR 9 am 19.09.2019, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage M 106 dient zur Kenntnis. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und LINKE. gegen BFF (= Zurückweisung) 34. Sitzung des OBR 3 am 19.09.2019, TO II, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 34. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.09.2019, TO I, TOP 29 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 106 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen AFD, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 36. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2019, TO II, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen AfD, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 35. Sitzung des OBR 10 am 22.10.2019, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 106 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en): § 4644, 36. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2019 Aktenzeichen: 79 4

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