8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 04.07.2014, M
112 Betreff:
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 10.12.2009, § 7289 (M
204) 1. Die im Entwurf vorgelegte 8.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil
der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden
beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das
Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.
Begründung: A. Zielsetzung Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der
Stadt Frankfurt am Main Mit Urteilen vom 17.12.2013 hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu
Straßenreinigungsgebühren durch die Stadt Frankfurt am Main für die Jahre 2005
bis 2009 für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des Senats ist der
Gebührensatz der Straßenreinigungssatzung unwirksam, weil es an einer
nachvollziehbaren Festlegung des Anteils für das sog. Allgemeininteresse an der
Straßenreinigung fehle. Die mittelbare Festlegung sei auch nicht dadurch
erfolgt, dass bei der Festsetzung der streitigen Gebühren eine Kalkulation
zugrunde gelegt worden sei, die einen Anteil des Allgemeininteresses von 20 %
enthalten hatte. (Aktenzeichen: 5 A 1343/11, 5 A 1399/11, 5 A 1402/11) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgte, verbietet es der
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Anlieger ohne Einschränkung oder
Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht oder bei Erhebung von für die
Straßenreinigung zu leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu
unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse
an sauberen Straßen dient. Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde
nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen
Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem
Anliegerverkehr dienen - d.h. für Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem
Durchgangsverkehr - und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer
(sog. Allgemeininteresse) durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der
Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, nicht auf die Anlieger umgelegt
werden. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden
Kostenanteils liegt dabei im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung. In der
Stadt Frankfurt am Main fehlte es nach Auffassung des VGH an einer
nachvollziehbaren Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das
Allgemeininteresse durch die Stadtverordnetenversammlung in der Satzung über
die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main. Aufgrund der Urteile konnte die
Straßenreinigungsabgabe für das Jahr 2014 bislang nicht festgesetzt werden. Als
Grundlage für die Festsetzung der Straßenreinigungsabgabe ist es daher
zwingend, dass die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am
Main im Sinne der Urteile angepasst wird. Weiterhin sind Änderungen der Satzung durch die
Neufassung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes, aus Gründen der
Rechtssicherheit wie auch in redaktioneller Hinsicht erforderlich geworden. Das
Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung wurde ohne Veränderung der
Straßenreinigungsklassen aktualisiert. Bisher noch nicht enthaltene Straßen
wurden unter Festlegung der erforderlichen Reinigungsklassen hinzugefügt (siehe
Anlage 1 zur Begründung). Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen
Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die
laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der 8. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main. Zu 1.: Redaktionelle Änderung in Absatz 2 Satz 1, dient der
Klarstellung. Zu 2.: Redaktionelle Änderungen in Absatz 1 Satz 4. Zu 3.: § 5 Absatz 1 bedarf der Ergänzung hinsichtlich des
festgesetzten Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine
öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. Auf die Ausführungen
unter A. Zielsetzung und die Urteile des Hess. VGH Kassel 5 A 1343/11, 5 A
1399/11, 5 A 1402/11 vom 17.12.2013 wird verwiesen. Begründung zur Berechnung und der sich daraus
ergebenden prozentualen Festlegung des Vorteils der Allgemeinheit an der
Straßenreinigung in § 5 Abs. 1 der Satzung: Bei der Festlegung des nicht den Gebührenschuldnern
und -schuldnerinnen aufzuerlegenden Kostenanteils besteht Ermessen der Stadt.
Es ist insoweit von der Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden; eine
Übertragung auf andere Gremien wäre unzulässig. Daher sind Vorgehensweisen zum
Entscheidungsvorschlag und Auswahlmöglichkeiten nachfolgend aufzuzeigen.
Ziel ist es, einen Anteil zu bestimmen, der die
Belastung der Gebührenschuldner und -schuldnerinnen auf den Vorteil begrenzt,
der den von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken nicht mehr
zugemessen werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige Anteil der
verkehrlichen Nutzung von Straßen, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr einer
von der Stadt gereinigten Straße zählt, nach der Rechtsprechung nur ein
geringes Interesse an der gereinigten Straße haben kann. Daher ist auch in
Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen oder überörtlichen
Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind, der öffentliche Anteil im Verhältnis
zu den Anteilen der Gebührenschuldner zwingend geringer anzusetzen. Es ist anerkannt, dass als eine Vorgehensweise
differenzierte öffentliche Anteile je nach Verkehrsbedeutung der Straße bzw.
von Straßengruppen festgelegt werden können. Die Stadt Frankfurt am Main
verwendet jedoch schon seither einen einheitlichen Anteil, da ansonsten jeweils
unterschiedliche Gebührensätze je nach Zugehörigkeit zu einer Straße mit einer
bestimmten Verkehrsbedeutung festzusetzen wären, also ein einheitlicher
Gebührensatz für eine Reinigungsleistung unterschiedlich nicht nur nach der
Häufigkeit der Reinigung, sondern auch nach der Lage der Straße bestimmt werden
müsste. Der einheitliche Wert des öffentlichen Anteils mindert den
Verwaltungsaufwand und die Gefahr, die Gebührenschuldner und -schuldnerinnen
massiv zu verunsichern. Rechtlich steht die Entscheidung im freien Ermessen der
Stadt Frankfurt am Main. Es wird hier vorgeschlagen, einen solchen
einheitlichen Wert auch weiterhin festzulegen. Jedoch ist auch bei einem einheitlichen öffentlichen
Anteil der festzulegende Wert nicht pauschal bestimmbar. Zwar hat der VGH
Kassel in mehreren Entscheidungen ohne jede Prüfung einen Wert von 20 %
anerkannt, z.B. Beschluss vom 15.03.2011 - 5 A 2151/09. Auch hat der frühere
Vorsitzende Richter des Abgabensenats beim VGH Kassel, Dr. Lohmann, in
Aufsätzen (HSGZ 1999, S. 82, 86) und Kommentarmeinungen (in Driehaus, Kommentar
zum Kommunalabgabengesetz, § 6 RdNr 677) diesen Wert als ausreichend
bezeichnet. Nach einer Übersicht bei Wichmann, Straßenreinigung und
Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, RdNr 353, sollen in
Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt 10 % öffentlicher Anteil -
allerdings als absolute Untergrenze bezeichnet - ausreichen. In Niedersachsen
und Schleswig-Holstein sollen 15 % ausreichen. In Rheinland-Pfalz wird von der
Rechtsprechung selbst für stark mit Durchgangsverkehr belastete Straßen ein
Wert von 30 % für ausreichend erachtet, vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 09.02.2006,
7 A 11037/05. Die allgemeine Rechtsmeinung geht jedoch davon aus,
dass Straßengruppen, in jeder Kommune individuell, ins Verhältnis zueinander zu
setzen sind. "Zunächst ist die Höhe des auf die einzelnen Straßengruppen (wie
Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen, überörtliche Straßen, Geschäftsstraßen,
Fußgängerzonen) entfallenden öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der
Spannbreite innerhalb der einzelnen Gruppen und der Nutzungsintensität durch
Nichtanlieger zu ermitteln,", vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst
in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, RdNr 354. Hat man das
Allgemeininteresse für jede Straßengruppe festgelegt, sind die Straßengruppen
ins Verhältnis zu setzen, wobei naturgemäß nur die von der öffentlichen
Einrichtung auch gereinigten Anteile zu Grunde zu legen sind. Für Hessen ist
dabei in der Rechtsprechung akzeptiert, dass die Zahl der Straßen und das sich
daraus ergebende Verhältnis zueinander bereits ausreichen, um einen
einheitlichen Satz des öffentlichen Anteils zu bestimmen. Das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße
ist grundsätzlich umso höher, je intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel-
und Quellverkehr der Straße zu rechnen ist. Zum Anliegerverkehr zählen demnach
auch Besucher, Kunden, Dienstleister wie die Post, etc. Es wurden dazu wie rechtlich gefordert drei Gruppen
gebildet: In der Gruppe der Anliegerstraßen
wurden zusammengefasst die Anliegerstraßen, Treppenwege und Plätze (ohne
Straßenanteil) und die im Straßenverzeichnis enthaltenen Feldwege. In der Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen
als Straßen mit überwiegendem innerörtlichem Durchgangsverkehr wurden
aufgenommen die Fußgängerzonen, die Verkehrs-straßen und die Sammelstraßen.
In der Gruppe der überörtlichen Straßen als Straßen
mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr sind die von der Stadt
gereinigten Fern- und Hauptverkehrsstraßen enthalten. Für die Gruppe der Anliegerstraßen hat sich in der
Praxis und der rechtlichen Würdigung in Deutschland eine Größenordnung zwischen
5 % und 15 % öffentlichem Anteil herausgebildet. Aus Literatur und
Rechtsprechung kann entnommen werden, dass für die Gruppe der innerörtlichen
Verbindungsstraßen eine Bandbreite zwischen 15 % und 25 % besteht. Für Straßen
mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr ist in der Rechtsprechung ein
Wert von 30 % als öffentlicher Anteil akzeptiert. Vorliegend wird vorgeschlagen, sowohl zur
Rechtssicherheit wie auch zur Akzeptanz bei den Anliegern in der Gruppe der
Anliegerstraßen wie der innerörtlichen Verbindungsstraßen jeweils die
Obergrenze der vorgefundenen akzeptierten Spannbreiten anzusetzen. Dadurch kann
in der generell von starkem Fußgänger- und Autoverkehr geprägten Verkehrslage
eine möglichst weitgehende Entlastung angeboten und auf Akzeptanz gesetzt
werden. Bei der Zuordnung der Straßen zu diesen Gruppen wird darauf
hingewiesen, dass hierbei ebenfalls zu Gunsten der Gebührenschuldner und
-schuldnerinnen generell die Sammelstraßen bereits zu den mit überwiegend
innerörtlichem Durchgangsverkehr bestimmten Straßen gerechnet wurden. Dies
erscheint angesichts der Größe und Verkehrsintensität der Stadt Frankfurt am
Main angemessen. Ebenfalls wurden die Fußgängerzonen hier eingerechnet, da
diese teilweise weitläufigen Bereiche in nicht geringem Maß touristisch genutzt
und intensiv gereinigt werden. Für die Gruppe der Straßen mit überwiegender Nutzung
durch den überörtlichen Durchgangsverkehr ist festzuhalten, dass angesichts der
Situation der Stadt Frankfurt am Main als das hessische Oberzentrum es nur
wenige Straßenbereiche geben kann, die einerseits durch die städtische
Einrichtung gereinigt werden, andererseits überwiegend von solchen
Verkehrsteilnehmern genutzt werden, die in Frankfurt am Main gar nichts
erledigen, sondern nur durch diese Straßen durchfahren wollen. Dies muss auch
für solche Lastwagenverkehre gelten, die zur Vermeidung von LKW-Maut von
Bundesautobahnen abfahren. Jedoch kann anerkannt werden, dass die Anlieger von
Fern- und Hauptverkehrsstraßen diese rechtliche Einstufung und die tatsächliche
Nutzung kaum überschauen können. Da hier auf Verkehrszählungen oder ähnlich
individuelle Prüfungen verzichtet wurde, wird daher vorgeschlagen, den Wert des
öffentlichen Anteils für diese Gruppe auf 30 % festzulegen. Rechnerisch nach den Verhältnissen der Gruppen
zueinander ergibt sich dann ein Mittelwert von 19,45 % als einheitlicher
öffentlicher Anteil. Es wird im Sinne der Akzeptanz in der Bürgerschaft
vorgeschlagen, den Wert des Vorteils für die Allgemeinheit auf 20 %
festzulegen. § 5 Abs. 1 Satz 4 trägt dem
"Schlechterstellungsverbot" nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess. KAG Rechnung. Zu 4.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 5.: Mit Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale
Abgaben und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 21. November
2012 (GVBl. Nr 23/2012 S. 436) wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 unter anderem
auch § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen (KAG) dahingehend
geändert, dass gemäß § 10 Absatz 6 KAG grundstücksbezogene Benutzungsgebühren
als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Mit der vorgeschlagenen Änderung
bzw. Ergänzung des § 5 Absatz 5 der Satzung über die Straßenreinigung in der
Stadt Frankfurt am Main wird eine entsprechende Regelung in die Satzung
aufgenommen die sicherstellt, dass die Stadt Frankfurt am Main die
Gebührenansprüche als dingliche Last rechtssicher durchsetzen kann. Bei den
zunehmenden Ausfällen von Gebühreneinnahmen wegen Zahlungsunfähigkeit oder
Zahlungsunwilligkeit kann die öffentliche Last somit zu einer Verbesserung der
derzeitigen Situation beitragen. Sie kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw.
den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks geltend gemacht werden. Zudem werden
die Abgabenansprüche im Rahmen einer eventuellen Zwangsversteigerung durch den
bevorzugten Befriedigungsrang und bei Insolvenz und Vergleich durch das Recht
auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundbesitz weitgehend gesichert. Zu 6.: Die Änderung dient der satzungsgemäßen Verankerung
der bisherigen Praxis der Verwaltung bei der Festsetzung der
Straßenreinigungsgebühr. Zu 7.: Die Änderung des Satzungstextes dient der Klarheit
und Rechtssicherheit und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung. In Bezug
auf Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Straßenreinigung wird
klargestellt, dass es als Gegenleistung für die Straßenreinigungsgebühr nicht
gewährleistet sein muss, dass die zu reinigenden öffentlichen Verkehrsflächen
stets sauber sind. Geschuldet werden vielmehr nur die der gegebenen Situation
entsprechenden Reinigungsleistungen. Diese müssen lediglich jeweils einmal am
Tag oder nur an so vielen Tagen in der Woche, wie es der für die konkrete
Straße festgelegten Straßenreinigungsklasse entspricht, erbracht werden. Eine
Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Reinigungspflicht führt daher nicht
automatisch zu einer entsprechenden Minderung des Gebührenanspruchs. Eine
Leistungsstörung muss, um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein,
vielmehr - etwa nach Dauer oder Umfang - ein gewisses Gewicht haben. Auf die
Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1980 (2 A 2018/80 - OVGE 35 S.
180 = GemH 1981 S. 97), des Sächsischen OVG vom 17.06.1998 (2 S 646/96 - LKV
1998 S. 457) und des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.02.2006 (7 A 11037/05 - NVwZ-RR
2006 S. 723 nur LS) wird verwiesen. Es ist sachgerecht, erst ab Überschreiten
des Mittelwertes aus der bekannten Rechtsprechung (zwei Monate in
Rheinland-Pfalz, einen Monat in Nordrhein-Westfalen), mithin nach sechs
zusammenhängenden Kalenderwochen eines Jahres, davon auszugehen, dass eine
nicht nur geringfügige Nichterfüllung der geschuldeten Leistung und damit ein
Anspruch auf Gebührenermäßigung vorliegt. Da in Hessen der Winterdienst schon
gesetzlich nicht gebührenfähig ist, kann sich dies nur auf die gebührenfähige
Leistung der sogenannten Sommerwartung beziehen. Angesichts dessen, dass die Verwaltung solche
Beeinträchtigungen selbst nicht oder nur unzureichend aufnehmen kann, ist es
sachgerecht, den Ermäßigungsanspruch nur auf Antrag zu gewähren. Dabei ist auch
zu bedenken, dass keine Prüfungsmöglichkeit besteht, wenn seit der
Beeinträchtigung, etwa durch Unzugänglichkeit an Baustellen bzw. infolge von
Baustellenverschmutzungen längere Zeiträume verstrichen sind. Im Zuge der
Verwaltungspraktikabilität ist daher der Antrag nur zeitgebunden für zulässig
zu erklären. Zu 8.: In § 7 wird aufgrund des geänderten Absatzes 3 eine
weitere Ergänzung durch Einfügung des Absatzes 4 notwendig. Zu 9.: Die redaktionellen Änderungen des § 11 Absatz 2
Buchstaben c) und d) sind aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen
erforderlich. Zu 10.: In § 11 Absatz 6 erfolgt eine redaktionelle
Änderung. Zu 11.: § 12 wird § 13; § 12 wird aufgrund der Bestimmungen
des Hessischen Datenschutzgesetzes neu eingefügt. Zu 12.: § 13 wird § 14. B. Alternativen Keine. Ohne Satzungsänderung können die Einnahmen aus
der Festsetzung der Straßenreinigungsabgabe nicht eingezogen werden und dem
Subbudget "Straßenreinigung" fehlen die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen
Finanzmittel p.a. in Höhe von rd. 37 Mio. Euro. C. Lösung Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über
die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Frankfurt am Main einschließlich des Straßenverzeichnisses als Bestandteil
dieser Satzung.
D. Finanzielle Auswirkungen Die Gebühreneinnahmen des Subbudgets
"Straßenreinigung" p.a. in Höhe von rd. 37 Mio. Euro können nach
Beschlussfassung über die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main festgesetzt und eingezogen
werden. Anlage 1_zur_Begruendung (ca. 56 KB) Anlage
_Entwurf_der_Satzung (ca.
53 KB) Anlage
_Strassenverzeichnis (ca.
1 MB) Anlage _Synopse (ca. 24 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
21.07.2014, NR 977
Antrag vom
22.07.2014, NR 980
Antrag vom
14.07.2014, OF
165/14 dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 09.02.2007, M 30
Vortrag des
Magistrats vom 16.02.2009, M 32
Vortrag des
Magistrats vom 19.10.2009, M 204
Vortrag des
Magistrats vom 02.09.2016, M 161
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Zuständige sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 09.07.2014 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des OBR 2
am 07.07.2014, TO I, TOP 24 Beschluss: a) Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
13 am 08.07.2014, TO I, TOP 11 Beschluss: Die Vorlage M 112 wird abgelehnt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung GRÜNE
31. Sitzung des OBR
16 am 08.07.2014, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE und 2 WBE gegen 2 WBE, SPD und FREIE
WÄHLER (= Ablehnung) 32. Sitzung des OBR 6
am 08.07.2014, TO I, TOP 47 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE und FDP gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung)
bei Enthaltung SPD, LINKE. und REP 31. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 10.07.2014, TO I, TOP 22
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage M 112 auf den Haupt-
und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD und ELF Piraten gegen FREIE WÄHLER
und RÖMER (= Zurückstellung bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung)
32. Sitzung des OBR 9
am 10.07.2014, TO I, TOP 15 Die FREIEN WÄHLER stellen den Geschäftsordnungsantrag, die
Vorlage M 112 bis zur nächsten turnusgemäßen Sitzung zurückzustellen.
Beschluss: 1. Der Geschäftsordnungsantrag wird abgelehnt.
2. Die Vorlage M 112 dient zur Kenntnis. Abstimmung:
zu 1.: CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und FREIE
WÄHLER (= Annahme) bei Enthaltung LINKE. und fraktionslos zu 2.: CDU und
GRÜNE gegen SPD, FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) bei Enthaltung
fraktionslos Frau Wunn nimmt an der Abstimmung zu 2. nicht teil
31. Sitzung des OBR 8
am 10.07.2014, TO I, TOP 29 Beschluss: Die Vorlage M 112 wird abgelehnt.
Abstimmung:
3 CDU, LINKE., FREIE WÄHLER und FDP gegen SPD (=
Annahme) bei Enthaltung 1 CDU und GRÜNE 33. Sitzung des OBR 3
am 10.07.2014, TO I, TOP 47 Beschluss: a) Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
12 am 11.07.2014, TO I, TOP 17 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR
15 am 11.07.2014, TO I, TOP 15 Beschluss: a) Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
14 am 14.07.2014, TO I, TOP 12 Beschluss: Auskunftsersuchen V 1078 2014
1. a) Die
Vorlage M 112 wird wegen Beratungsbedarfs bis zur nächsten turnusmäßigen
Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,
die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. 2. Die Vorlage
OF 165/14 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
11 am 14.07.2014, TO I, TOP 10 Beschluss: Dem Geschäftsordnungsantrag der LINKE. auf
Nichtbefassung wird zugestimmt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 4
am 15.07.2014, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen FREIE WÄHLER
(= Ablehnung) 35. Sitzung des OBR 7
am 15.07.2014, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 33. Sitzung des OBR 1
am 15.07.2014, TO I, TOP 36 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
5 GRÜNE, CDU und FDP gegen FREIE WÄHLER (=
Ablehnung); 1 GRÜNE (= Enthaltung) SPD und LINKE. geben als
Begründung, weshalb sie an der Abstimmung der Vorlage M 112 nicht
teilgenommen haben, folgende Erklärung zu Protokoll: "Eine
qualifizierte Bewertung ist aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich."
33. Sitzung des
OBR 10 am 15.07.2014, TO I, TOP 27
Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD (= Ablehnung); LINKE.
(= Enthaltung) 32. Sitzung des OBR 5
am 18.07.2014, TO I, TOP 60 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU und GRÜNE gegen FDP und FREIE WÄHLER (=
Ablehnung); SPD (= Enthaltung) 32. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 22.07.2014, TO I, TOP 30
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 112 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 977 wird abgelehnt.
3. Die Vorlage
NR 980 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, FDP und ELF Piraten gegen LINKE.,
FREIE WÄHLER und RÖMER (= Ablehnung) zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, FDP und ELF Piraten gegen LINKE.,
FREIE WÄHLER und RÖMER (= Annahme) zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und ELF Piraten gegen
FREIE WÄHLER und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: NPD (M 112 = Ablehnung, NR 977 und NR 980 = Annahme) REP (M
112 und NR 977 = Ablehnung, NR 980 = Annahme) 33. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 24.07.2014, TO I, TOP 11
Beschluss: 1. Der Vorlage M 112 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Namentliche Abstimmung zur Vorlage M 112 auf Antrag
der FREIE WÄHLER- und RÖMER-Fraktion: Stadtverordneter Amann
fehlt
Stadtverordnete Arslaner-Gölbasi
Ja
Stadtverordnete auf der Heide
Ja
Stadtverordnete Ayyildiz
Nein
Stadtverordneter Baier
Ja
Stadtverordnete Barbosa de Lima
Ja
Stadtverordneter Dr. Betakis
Ja
Stadtverordnete Brein
Ja
Stadtverordneter Brillante
fehlt
Stadtverordnete Burkert
fehlt
Stadtverordneter Burkhardt
Ja
Stadtverordnete Busch
Ja
Stadtverordnete Czerny
Ja
Stadtverordneter Daum
Ja
Stadtverordnete David
Ja
Stadtverordneter Deusinger
fehlt
Stadtverordnete Diallo
Ja
Stadtverordnete Ditfurth
fehlt
Stadtverordnete Dörhöfer
Ja
Stadtverordneter Dr. Dürbeck
Ja
Stadtverordneter Emmerling
Ja
Stadtverordnete Fischer
Ja
Stadtverordneter Förster
Ja
Stadtverordneter Dr. Gärtner
fehlt
Stadtverordneter Gerhardt
Ja
Stadtverordnete Hanisch
fehlt
Stadtverordneter Dr. Harsche
Ja
Stadtverordneter Heimpel
Ja
Stadtverordneter Heuser
fehlt
Stadtverordneter Homeyer
Ja
Stadtverordneter Hübner
Nein
Stadtverordneter Josef
fehlt
Stadtverordnete Kauder
Ja
Stadtverordneter Kirchner
Ja
Stadtverordneter Kliehm
Ja
Stadtverordneter Klingelhöfer
Ja
Stadtverordneter Knudt
Ja
Stadtverordneter Dr. Kößler
Ja
Stadtverordneter Krebs
fehlt
Stadtverordnete Lang
Ja
Stadtverordneter Lange
Ja
Stadtverordneter Langer
Nein
Stadtverordnete Latsch
Ja
Stadtverordneter zu Löwenstein
Ja
Stadtverordnete Loizides
Ja
Stadtverordneter Maier
Ja
Stadtverordnete Meister
Ja
Stadtverordnete Momsen
fehlt
Stadtverordnete Moussa
Nein
Stadtverordneter Müller
Nein
Stadtverordneter Münz
Ja
Stadtverordnete Nazarenus-Vetter
Ja
Stadtverordneter Ochs
fehlt
Stadtverordneter Oesterling
Ja
Stadtverordnete Pauli
Nein
Stadtverordneter Paulsen
Ja
Stadtverordneter Pawlik
Ja
Stadtverordneter Podstatny
Ja
Stadtverordneter Popp
Ja
Stadtverordnete Purkhardt
Ja
Stadtverordneter Quirin
Ja
Stadtverordneter Dr. Dr. Rahn
Nein
Stadtverordneter Reininger
Nein
Stadtverordneter Reiß
Ja
Stadtverordnete Rinn
Ja
Stadtverordneter Dr. Römer
Nein
Stadtverordneter Schenk
Nein
Stadtverordnete Scheurich
fehlt
Stadtverordneter Dr. Schmitt
Ja
Stadtverordnete Schubring
Ja
Stadtverordneter Serke
Ja
Stadtverordneter Dr. Seubert
Ja
Stadtverordneter Siefert
Ja
Stadtverordneter Siegler
Ja
Stadtverordneter Stapf
Ja
Stadtverordneter Stock
Ja
Stadtverordnete Streb-Hesse
fehlt
Stadtverordnete Tafel-Stein
Ja
Stadtverordneter Taskin
Ja
Stadtverordnete Dr. Teufel
Ja
Stadtverordnete Thiele
Nein
Stadtverordnete Triantafillidou
Ja
Stadtverordneter Trinklein
fehlt
Stadtverordneter Tschierschke
Ja
Stadtverordneter Ulshöfer
Ja
Stadtverordneter Vielhauer
Ja
Stadtverordneter Freiherr von
Wangenheim Ja
Stadtverordneter
Arnold Weber Ja
Stadtverordnete Sylvia
Weber Ja
Stadtverordnete Weil-Döpel
Ja
Stadtverordnete Werner
Ja
Stadtverordnete Dr. Weyland
Ja
Stadtverordnete Dr.
Wolter-Brandecker Ja
2. Die Vorlage
NR 977 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 980 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, FDP, ELF Piraten und REP gegen
LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER (= Annahme) zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und ELF Piraten gegen
FREIE WÄHLER, RÖMER und REP (= Annahme) 33. Sitzung des OBR
14 am 08.09.2014, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 2
am 08.09.2014, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, FREIE WÄHLER und fraktionslos
gegen LINKE. (= Ablehnung) 34. Sitzung des OBR 3
am 11.09.2014, TO I, TOP 53 Beschluss: Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR
15 am 19.09.2014, TO I, TOP 7 Die GRÜNE-Fraktion stellt den Geschäftsordnungsantrag,
sich mit der Vorlage M 112 nicht zu befassen. Beschluss: Dem Geschäftsordnungsantrag wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 21. Sitzung der KAV am
29.09.2014, TO I, TOP 2 Beschluss: Die Vorlage M 112 wird abgelehnt.
35. Sitzung des OBR 3
am 09.10.2014, TO I, TOP 34 Beschluss: Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
14 am 13.10.2014, TO I, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR
14 am 10.11.2014, TO I, TOP 6 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
2 CDU, GRÜNE und SPD; 1 CDU (= Enthaltung)
36. Sitzung des OBR 3
am 13.11.2014, TO I, TOP 35 Beschluss: Die Vorlage M 112 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 3
am 11.12.2014, TO I, TOP 36 Beschluss: Der Vorlage M 112 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE und CDU gegen LINKE., ÖkoLinX-ARL und FREIE
WÄHLER (= Ablehnung); SPD und FDP (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en):
§ 4838, 33. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 24.07.2014 Aktenzeichen: 79 4