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Straßenreinigungssatzung hier: Änderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 13.10.2005, § 10064 und Änderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2005, § 9116

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 16.02.2009, M 32

Betreff: Straßenreinigungssatzung hier: Änderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 13.10.2005, § 10064 und Änderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2005, § 9116 Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 13.10.2005, § 10064 (M 208) I. Der mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2005, § 9116, erteilte und mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.10.2005, § 10064, ruhend gestellte Auftrag zur Erarbeitung einer neuen Straßenreinigungssatzung wird aufgehoben. II. Es verbleibt beim derzeitigen Gebührenmaßstab. Begründung: A. Zielsetzung Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2005, § 9116, zur Aufhebung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main vom 16.09.2004 wurde der Magistrat in § 2 Ziff. 2 des Beschlusses aufgefordert, eine neue Straßenreinigungssatzung zu erarbeiten, die den im Beschluss aufgeführten Kriterien entsprechen sollte. Dieser Beschluss wurde durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.10.2005, § 10064, in § 2 Ziff. 6 dahingehend abgeändert, dass die dem Magistrat aufgegebene Erarbeitung einer neuen Straßenreinigungssatzung bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung ruhend gestellt wurde. Eine diesbezügliche höchstrichterliche Klärung ist bisher nicht erfolgt und in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten. Allerdings zeigt die Betrachtung alternativer Gebührenmaßstäbe für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, dass ein Wechsel des Maßstabes in jedem Fall mit erneuten Verwerfungen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund und bis zu einer rechtlich abschließenden Klärung hält es der Magistrat daher für sachgerecht, bis auf weiteres beim derzeit geltenden Maßstab zu verbleiben. B. Alternativen Keine. C. Lösung Änderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 13.10.2005, § 10064, wie vorgeschlagen. D. finanzielle Auswirkungen Keine.Nebenvorlage: Antrag vom 10.03.2009, NR 1309

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