Naturschutzgebiet Schwanheimer Düne
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Auskunftsersuchen vom 13.06.2017, V 481
entstanden aus Vorlage: OF 415/6 vom 05.05.2017
Betreff: Naturschutzgebiet Schwanheimer Düne Vorgang: B 78/09; V 429/17 OBR 6 Im Rahmen einer in den vergangenen Jahren stattgefundenen "Beordnung" des Naturschutzgebiets Schwanheimer Düne und der Landschaftsschutzflächen der Zone 1 und der Zone 2 im Schwanheimer Unterfeld wurden teils jahrzehntelange kleingärtnerische Nutzungen untersagt. Ausweichflächen sollten bereitgestellt werden. Aktuell ist noch kein Bebauungsplanverfahren zur Erhöhung von Ausgleichsflächen abgeschlossen worden. Eine Anfrage über den aktuellen Stand befindet sich im Geschäftsgang (vgl. V 429). Zum Zeitpunkt der "Beordnung" waren die Flächen bewirtschaftet und als Streuobstflächen zu erkennen. Mittlerweile sieht dies grundlegend anders aus. Bäume sind von wildem Brombeerdickicht eingewachsen bzw. überwachsen. Damit ist eine Verschlechterung des zuvor bestehenden Zustands der als schützenswert befundenen Streuobstbestände eingetreten. Gemäß Maßnahmenplan zur Pflege und Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustands sind demnach alle Eingriffe zu unterlassen, welche zu einer Verschlechterung führen können (Verschlechterungsverbot). Weiter ist dem Maßnamenplan zu entnehmen, dass zur Pflegesicherung des auf die kleingärtnerische Nutzung zurückzuführenden günstigen Erhaltungszustandes die bestehende kleingärtnerische Nutzung dieser Bereiche "topografisch belegt" explizite naturschutzrechtliche Berücksichtigung gefunden hat. Die Anordnung zur Beendigung jeglicher kleingärtnerischer Nutzungen der zuvor pflegegesicherten Bereiche ist somit als negativer Eingriff anzusehen, welcher zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes führt und steht somit im Widerspruch zu den naturschutzrechtlichen Vorgaben des dem Grüngürtel Frankfurt übergeordnetem "Natura 2000"-Schutzgebiet-Pflegekonzepts der EU. Der Erhalt der zuvor pflegegesicherten Kulturbereiche der Streuobstwiesen innerhalb des Naturschutzgebiets Schwanheimer Düne, welches durch das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als Obere Naturschutzbehörde festgesetzt wurde, ist mit der Anwendung der Landschaftsschutzverordnung Grüngürtel daher nicht adäquat berücksichtigt worden. Diese Erklärung und Feststellung vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, nachfolgende Fragen zu beantworten:
- Warum wurden die Eigentümer der zuvor pflegegesicherten Bereiche zur Aufgabe ihrer kleingärtnerischen Nutzungen aufgefordert (s. Anlagen 1 bis 5), obwohl die Fortführung dieser Nutzungsart gerade auch zur Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Konzept des naturschutzrechtlichen Maßnahmenplans des RP Darmstadt (s. Anlage 6) explizite Berücksichtigung fand?
- Warum wurde auf die von übergeordneter Behörde vorgegebenen Pflegesicherungskonzepte für das Naturschutzgebiet Schwanheimer Düne nicht hingewiesen und entgegen dort beschriebener pflegedienender Fortführung der Nutzungen mit Zuhilfenahme nicht gebietsanwendbarer Verordnung "Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel Stadt Frankfurt" weiterhin der Rechtsschein naturschutzrechtlicher Illegalität vermittelt (s. Anlagen 1 bis 3)?
- Wann und mit welchen Mitteln plant man, dem massiven Pflegerückstand der Streuobstwiesenflächen, gerade auch zur Sicherstellung eines weiterhin günstigen Erhaltungszustandes, zeitnah entgegenzuwirken?
- Im Magistratsbericht B 78 zur Situation im Schwanheimer Unterfeld wird auf die Frage
- "Wie viele Kleingärtner dürfen ihren Kleingarten aufgrund früherer Genehmigungen weiterhin in der heutigen Form betreiben?" wie folgt geantwortet: "Derzeit sind dem Magistrat als Untere Naturschutzbehörde vier Nutzerinnen und Nutzer von Kleingärten bekannt, die eine Genehmigung auf jederzeitigen Widerruf besitzen. Diese können ihre Kleingärten entsprechend dem Umfang der Genehmigung auch zukünftig weiter betreiben." In welchen Bereichen befinden sich diese vier Kleingärten (Angabe von Flur und Flurstück), werden diese noch unterhalten bzw. besteht hier weiterhin eine gesicherte Pflege des Baumbestandes?
- Wie und mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Eigentümer, deren Grundstücke von angrenzenden bislang nicht gepflegten Bereichen negativ beeinträchtigt werden, also beispielsweise Brombeerhecken übergriffig werden (s. a. Bildvergleich), Unterstützung erhalten? Begründung: Mitgliedern des Ortsbeirates wurden eindeutige Dokumente und Hinweise zur Verfügung gestellt, die die vorangestellten Fragen aufkommen lassen (s. Anlagen und den beigefügten Bildvergleich einer gepflegten und ungepflegten Streuobstwiese, entstanden durch die Entscheidungen der Vergangenheit, dem Maßnahmenplan zuwider). Gepflegte Streuobstwiese Ungepflegte Streuobstwiese Anlagen 1 bis 5 - (nicht öffentlich) 6 (nicht öffentlich) - nicht vervielfältigt Anlage 1 (nicht öffentlich - ca. 499 KB) Anlage 2 (nicht öffentlich - ca. 527 KB) Anlage 3 (nicht öffentlich - ca. 350 KB) Anlage 4 (nicht öffentlich - ca. 437 KB) Anlage 5 (nicht öffentlich - ca. 645 KB) Anlage 6 (nicht öffentlich - ca. 5,3 MB) Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westen