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Naturschutzgebiet Schwanheimer Düne

Vorlagentyp: OF SPD

Begründung

B 78/09; V 429/17 OBR 6 Im Rahmen einer in den vergangenen Jahren stattgefundenen "Beordnung" des Naturschutzgebiets Schwanheimer Düne und den Landschaftsschutzflächen der Zone 1 und Zone 2 im Schwanheimer Unterfeld, wurden teils Jahrzehnte lange kleingärtnerische Nutzungen untersagt und Ausweichflächen sollten bereitgestellt werden. Aktuell ist noch kein Bebauungsplanverfahren zur Erhöhung von Ausgleichsflächen abgeschlossen worden. Eine Anfrage über den aktuellen Stand ist im Geschäftsgang (OF 369/6 aus 2017). Zum Zeitpunkt der "Beordnung" waren die Flächen bewirtschaftet und als Streuobstflächen zu erkennen. Mittlerweile sieht dies grundlegend anders aus. Bäume werden von wildem Brombeerdickicht eingewachsen, bzw. überwachsen. Damit ist eine Verschlechterung des zuvor bestehenden Zustands der als schützenswert befundenen Streuobstbestände eingetreten. Gemäß Maßnahmenplan zur Pflege und Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustands sind demnach alle Eingriffe zu unterlassen, welche zu einer Verschlechterung führen können (Verschlechterungsverbot). Weiter ist dem Maßnamenplan zu entnehmen, dass zur Pflegesicherung des auf die kleingärtnerische Nutzung zurückzuführenden günstigen Erhaltungszustandes, die bestehende kleingärtnerische Nutzung dieser Bereiche "topografisch belegt" explizite naturschutzrechtliche Berücksichtigung gefunden hat. Die Anordnung zur Beendigung jeglicher kleingärtnerischen Nutzungen der zuvor pflegegesicherten Bereiche ist somit als negativer Eingriff anzusehen, welcher zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes führt und steht somit im Widerspruch zu den naturschutzrechtlichen Vorgaben des dem Grüngürtel Frankfurt übergeordnetem Natura 2000 Schutzgebiet Pflegekonzepts der EU. Der Erhalt der zuvor pflegegesicherten Kulturbereiche der Streuobstwiesen innerhalb des Naturschutzgebiet "Schwanheimer Düne", welche durch das RP - Darmstadt als Obere Naturschutzbehörde festgesetzt wurde, ist mit der Anwendung der Landschaftsschutzverordnung Grüngürtel daher nicht adäquat berücksichtigt worden. Die Erklärung und Feststellung vorausgeschickt

Inhalt

Antrag vom 05.05.2017, OF 415/6

Betreff: Naturschutzgebiet Schwanheimer Düne Vorgang: B 78/09; V 429/17 OBR 6 Im Rahmen einer in den vergangenen Jahren stattgefundenen "Beordnung" des Naturschutzgebiets Schwanheimer Düne und den Landschaftsschutzflächen der Zone 1 und Zone 2 im Schwanheimer Unterfeld, wurden teils Jahrzehnte lange kleingärtnerische Nutzungen untersagt und Ausweichflächen sollten bereitgestellt werden. Aktuell ist noch kein Bebauungsplanverfahren zur Erhöhung von Ausgleichsflächen abgeschlossen worden. Eine Anfrage über den aktuellen Stand ist im Geschäftsgang (OF 369/6 aus 2017). Zum Zeitpunkt der "Beordnung" waren die Flächen bewirtschaftet und als Streuobstflächen zu erkennen. Mittlerweile sieht dies grundlegend anders aus. Bäume werden von wildem Brombeerdickicht eingewachsen, bzw. überwachsen. Damit ist eine Verschlechterung des zuvor bestehenden Zustands der als schützenswert befundenen Streuobstbestände eingetreten. Gemäß Maßnahmenplan zur Pflege und Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustands sind demnach alle Eingriffe zu unterlassen, welche zu einer Verschlechterung führen können (Verschlechterungsverbot). Weiter ist dem Maßnamenplan zu entnehmen, dass zur Pflegesicherung des auf die kleingärtnerische Nutzung zurückzuführenden günstigen Erhaltungszustandes, die bestehende kleingärtnerische Nutzung dieser Bereiche "topografisch belegt" explizite naturschutzrechtliche Berücksichtigung gefunden hat. Die Anordnung zur Beendigung jeglicher kleingärtnerischen Nutzungen der zuvor pflegegesicherten Bereiche ist somit als negativer Eingriff anzusehen, welcher zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes führt und steht somit im Widerspruch zu den naturschutzrechtlichen Vorgaben des dem Grüngürtel Frankfurt übergeordnetem Natura 2000 Schutzgebiet Pflegekonzepts der EU. Der Erhalt der zuvor pflegegesicherten Kulturbereiche der Streuobstwiesen innerhalb des Naturschutzgebiet "Schwanheimer Düne", welche durch das RP - Darmstadt als Obere Naturschutzbehörde festgesetzt wurde, ist mit der Anwendung der Landschaftsschutzverordnung Grüngürtel daher nicht adäquat berücksichtigt worden. Die Erklärung und Feststellung vorausgeschickt möge der Ortsbeirat beschließen, der Magistrat wird aufgefordert, nachfolgende Fragen zu beantworten:

  1. Warum wurden die Eigentümer der zuvor pflegegesicherten Bereiche zur Aufgabe Ihrer kleingärtnerischen Nutzungen aufgefordert (s. Anlage 1-5), obwohl die Fortführung dieser Nutzungsart gerade auch zur Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Konzept des naturschutzrechtlichen Maßnahmenplans des Regierungspräsidiums Darmstadt (s. Anlage 6) explizite Berücksichtigung fand?

  2. Warum wurde auf die von übergeordneter Behörde vorgegebenen Pflegesicherungskonzepte für das Naturschutzgebiet "Schwanheimer Düne" nicht hingewiesen und entgegen dort beschriebener pflegedienender Fortführung der Nutzungen mit Zuhilfenahme nicht gebietsanwendbarer Verordnung "Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel Stadt Frankfurt" weiterhin der Rechtsschein naturschutzrechtlicher Illegalität vermittelt (s. Anlage 1-3)?

  3. Wann und mit welchen Mitteln plant man dem massiven Pflegerückstand der Streuobstwiesenflächen, gerade auch zur Sicherstellung eines weiterhin günstigen Erhaltungszustandes zeitnah entgegen zu wirken?

  4. Im Magistratsbericht B 78 aus dem Jahr 2009 zur Situation im Schwanheimer Unterfeld wird auf die Frage 1 "Wie viele Kleingärtner dürfen ihren Kleingarten aufgrund früherer Genehmigungen weiterhin in der heutigen Form betreiben", wie folgt geantwortet: "Derzeit sind dem Magistrat als untere Naturschutzbehörde vier Nutzerinnen und Nutzer von Kleingärten bekannt, die eine Genehmigung auf jederzeitigen Widerruf besitzen. Diese können ihre Kleingärten entsprechend dem Umfang der Genehmigung auch zukünftig weiter betreiben." In welchen Bereichen befinden sich diese vier Kleingärten (Angabe von Flur & Flurstück), werden diese noch unterhalten bzw. besteht hier weiterhin eine gesicherte Pflege des Baumbestandes? 5.Wie wird sichergestellt und mit welchen Mitteln erhalten die Eigentümer Unterstützung, deren Grundstücke von angrenzenden bislang nicht gepflegten Bereichen negativ beeinträchtigt werden (also bspw. Brombeerhecken übergriffig werden, s. a. Bildvergleich)? Begründung: Den Antragstellern wurden eindeutige Dokumente und Hinweise zur Verfügung gestellt die, die vorangestellten Fragen aufkommen lassen (s. Anlagen und den beigefügten Bildvergleich einer gepflegten und ungepflegten Streuobstwiese, entstanden durch die Entscheidungen der Vergangenheit, dem Maßnahmenplan zuwider). Gepflegte Streuobstwiese Ungepflegte Streuobstwiese Anlagen - (nicht öffentlich) Anlage 1 (nicht öffentlich - ca. 499 KB) Anlage 2 (nicht öffentlich - ca. 527 KB) Anlage 3 (nicht öffentlich - ca. 350 KB) Anlage 4 (nicht öffentlich - ca. 437 KB) Anlage 5 (nicht öffentlich - ca. 645 KB) Anlage 6 (nicht öffentlich - ca. 5,3 MB)

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 13
OBR 6
TO I, TOP 15
Angenommen
Auskunftsersuchen V 481 2017 Die Vorlage OF 415/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Zustimmung:
Alle