Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Wie geht es weiter im Schwanheimer Unterfeld?

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 06.02.2009, B 78

Betreff: Wie geht es weiter im Schwanheimer Unterfeld? Vorgang: A 725 LINKE. Zwischenbericht: Zu Frage 1: Derzeit sind dem Magistrat als untere Naturschutzbehörde vier Nutzerinnen und Nutzer von Kleingärten bekannt, die eine Genehmigung auf jederzeitigen Widerruf besitzen. Diese können ihre Kleingärten entsprechend dem Umfang der Genehmigung auch zukünftig weiter betreiben. Zu Frage 2: Es wurden bisher keine Ersatzflächen zur Anpachtung angeboten, da in der Nähe keine freien Flächen verfügbar sind. Der Magistrat ist bemüht durch Flächenankauf und -tausch die Verfügbarkeit herzustellen. Zu Frage 3: Die kleingärtnerische Nutzung ist außerhalb der geplanten Gebiete für Freizeit und Kleingärten nicht erlaubt, da die Anlage von Gärten im Außenbereich nach dem Hessischen Naturschutzgesetz einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Die Anpflanzung standortgerechter, einheimischer Gehölze auf den Parzellen bleibt unbenommen, sowie eine Nutzung der Flächen für die gärtnerische Erzeugung, jedoch ohne bauliche Einrichtungen wie z. B. Hütten, Zäune und Wege. Innerhalb der geplanten Gebiete für Freizeit und Kleingärten ist, soweit planungsrechtlich abgesichert, eine kleingärtnerische Nutzung erlaubt, sowie Hütten und Einfriedungen genehmigungsfähig. Zu Frage 4: Sofern wertvolle Gehölzstrukturen oder Biotope bei Aufgabe der Gärten vorhanden sein sollten, sind diese zu erhalten. Es wird keine Beseitigung wertvoller Lebensräume verlangt. Zu Frage 5: Der Magistrat hat den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern noch keine Kaufangebote unterbreitet. Dies wird ab sofort für Interessierte erfolgen. Zu Frage 6: Die entsprechenden Schritte hierfür wurden eingeleitet. Es ist nach Prüfung im Einzelfall beabsichtigt, Flächen im genannten Gebiet anzukaufen. Zu den Fragen 7 und 8: Von den widerrechtlichen Nutzungen sind auch städtische Grundstücke betroffen. Deren Pächterinnen, Pächtern, Nutzerinnen und Nutzern werden den privaten Grundstücksnutzerinnen und -nutzern entsprechend gleich behandelt. Zu Frage 9: Der Magistrat hat die Bearbeitung der drei Bebauungspläne aufgenommen. Bürgerinnen-, Bürgeranhörung, Beteiligung der Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange und eventuell auch die öffentliche Auslegung werden im Jahr 2009 durchgeführt. Zu Frage 10: Es ist zwischen "gärtnerischer" und "kleingärtnerischer" Nutzung nach behördlicher Praxis und den einschlägigen Gesetzen zu unterscheiden. Bei einer "kleingärtnerischen" Nutzung hat neben der gartenbaulichen Erzeugung auch der Erholungszweck als wesentliches Element eine nicht unerhebliche Bedeutung. Sie bedingt u. a. die Errichtung einer Hütte, eines Freisitzes, von Zäunen, dem Aufstellen von Spielgeräten usw. Im Übrigen sei auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die "gärtnerische" Nutzung ist demgegenüber überwiegend durch die Bestellung des Landes und des Bodens zu Zwecken der gartenbaulichen Erzeugung geprägt. Daher wird in den Musterverträgen berechtigt auf einen diesbezüglichen Unterschied abgestellt und lediglich die "kleingärtnerische" Nutzung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen untersagt. Eine "gärtnerische" Nutzung ist hierdurch ausdrücklich nicht betroffen. Sie kann fortgeführt werden.Nebenvorlage: Antrag vom 22.04.2009, NR 1357