Das Schwanheimer Unterfeld für die Allgemeinheit erhalten
Begründung
Allgemeinheit erhalten Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, den Charakter des Schwanheimer Unterfeldes als teilweise Flora-Fauna-Habitat-Status genießendes Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit seiner natürlichen Artenvielfalt und gemeinwohlverträglichen Erholungsfunktion für die gesamte Bevölkerung zu erhalten und dazu folgendes umzusetzen:
- Die Aufstellungsbeschlüsse für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 782 und Nr. 786 gemäß beigefügter Skizze werden erweitert. Der Flächennutzungsplan soll über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main entsprechend geändert werden.
- Für das der beigefügten Skizze zu entnehmende Gebiet am Kelsterbacher Weg ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Ziel und Zweck der Planung ist gleich den oben genannten Bebauungsplänen die planungsrechtliche Sicherung bestehender Freizeitgärten innerhalb des abgegrenzten Geltungsbereiches, wobei dort dann auch die Neuanlage von Freizeitgärten möglich sein wird. Über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main soll der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden.
- Ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzungen, Eingriffe und Bauten im Schwanheimer Unterfeld außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sind zu beseitigen. Dabei ist bei bis zum Stichtag 01.05.2005 entstandenen nicht gewerblichen Nutzungen unter Betonung der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens folgendes zu beachten:
- a)Den Nutzern ist eine angemessene Frist, z. B. ein Jahr, zur Beseitigung zu gewähren.
- b)Wird auf einen Rechtsstreit verzichtet und die Beseitigung der festgestellten ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Sachverhalte von den Nutzern unwiderruflich anerkannt, wird eine Duldung von fünf Jahren ausgesprochen.
- c)Es ist zu prüfen, inwieweit bei ungenehmigten Freizeitgärten eine auf die Person des derzeitigen Nutzers bezogene, nicht übertragbare unbefristete Duldung ausgesprochen werden kann. Nach dem Stichtag entstandene nicht genehmigte Nutzungen, Eingriffe und Bauten sind mit kurzer Frist zu beseitigen.
- Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen im Geltungsbereich der Bebauungspläne bezüglich Gartenhütten (zulässig bis 30 m3), Versiegelungen, Brunnen und Sichtschutzanlagen eingehalten und dort ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzungen, Eingriffe und Bauen beseitigt werden. Für die Vorgehensweise gilt Ziff. 3 entsprechend.
- Der Magistrat macht Nutzer von ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Freizeitgärten im Schwanheimer Unterfeld außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne auf die Möglichkeit einer Verlegung der Gärten in die Bebauungsplangebiete aufmerksam und unterstützt diese bei einer Verlegung. Dazu ist von der Stadt Frankfurt im Bereich der Bebauungspläne Gelände zu erwerben, das den Gartennutzern zur Pacht angeboten wird.
- Der unerlaubte Autoverkehr im Schwanheimer Unterfeld wird unterbunden. Dafür werden geeignete Maßnahmen erarbeitet.
- Die öffentlichen Wege im Schwanheimer Unterfeld werden ausgebessert und in einen für Fußgänger und Fahrradfahrer, bei Wegen mit erlaubtem Autoverkehr in einen auch für diesen benutzbaren Zustand gebracht.
- Die Einhaltung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bedingungen im Schwanheimer Unterfeld ist durch regelmäßige Kontrolle zu gewährleisten. Begründung: Das Schwanheimer Unterfeld ist eine die westlichen Stadtteile unverwechselbar prägende Freifläche mit hoher Bedeutung sowohl für die natürliche Artenvielfalt von Flora und Fauna als auch für die Erholung der Bevölkerung. Die Ausweisung als Natur- und Landschaftsschutzgebiet, die Schwanheimer Dünen zusätzlich auch als Flora-Fauna-Habitat-Schutzzone, unterstreicht den Wert dieses Gebietes. Durch ungenehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Eingriffe ist der Charakter dieses Gebietes stark gefährdet. Die Errichtung von Hütten, hausähnlichen Gebäuden, Sichtschutzanlagen, Zäunen, Versiegelungen und Nutzungen bis hin zu gewerblichen und dauerhaftem Wohnen nahekommenden haben zu einer Zersiedelung geführt, die dem Natur- und Landschaftsschutz und einem gemeinwohlverträglichen Naturerlebnis für die gesamte Bevölkerung widerspricht. Um demgegenüber den ursprünglichen Charakter des Schwanheimer Unterfelds wiederherzustellen und künftig für die Allgemeinheit zu erhalten, sind dahingerichtete Maßnahmen und regelmäßige Kontrollen durch den Magistrats notwendig. Bei dem Vorgehen gegen ungenehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Nutzungen, Bauten und Eingriffe müssen dabei Härten für mit dem Stadtteil und der Natur verbundenen Nutzern, die aus gutem Glauben und besten Absichten sich ihres mit den Anforderungen eines Landschaftsschutzgebietes nicht vereinbaren Fehlverhaltens oft nicht bewußt sind, vermieden werden. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit ungenehmigten Freizeitgärten. Zur Lösung sollen durch Bebauungspläne ausgewiesene Flächen, in denen künftig Freizeitgärten einschließlich bis 30 m3 große Gartenhütten erlaubt sind, vergrößert oder neu eingerichtet werden. Dabei ist der Magistrat aufgefordert, z. B. durch Erwerb von Gelände und anschließender Verpachtung Feizeitgärtner bei einer Verlegung ihrer Gärten in diese Bereiche zu unterstützen. Um Fehleinschätzungen vorzubeugen sei darauf hingewiesen, daß auch außerhalb der Geltungsbereiche der Bebebauungspläne Eigentümer und Pächter die Flächen nach wie vor zur Erholung entsprechend den Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes nutzen können (z. B. zum Spielen mit Kindern, Grillen) und natürliche Einfriedungen mit Hecken zulässig sind. Bei notwendigen Beseitigungen von ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nutzungen, Bauten und Eingriffen soll eine angemessene Frist (z. B. ein Jahr) gesetzt oder bei unwiderruflicher Anerkennung der Beseitigung eine Duldung von fünf Jahren ausgesprochen werden. Gewerbliche Nutzungen oder nach dem 01.05.2005 (Zeitpunkt der letzten Befliegung mit Senkrecht-Luftbildaufnahmen) entstandene ungenehmigte Nutzungen etc. sind jedoch mit kurzer Frist zu beseitigen. Mit diesem von Verhältnismäßigkeit und maßvollem Handeln geprägtem Vorgehen sollte es gelingen, das Gemeinwohl mit dem anzuerkennenden Wunsch nach Freizeitgärten zu verbinden und damit das Schwanheimer Unterfeld dauerhaft zu sichern. .
Inhalt
Antrag vom 02.05.2007, NR 441
Betreff: Das Schwanheimer Unterfeld für die Allgemeinheit erhalten Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, den Charakter des Schwanheimer Unterfeldes als teilweise Flora-Fauna-Habitat-Status genießendes Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit seiner natürlichen Artenvielfalt und gemeinwohlverträglichen Erholungsfunktion für die gesamte Bevölkerung zu erhalten und dazu folgendes umzusetzen:
- Die Aufstellungsbeschlüsse für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 782 und Nr. 786 gemäß beigefügter Skizze werden erweitert. Der Flächennutzungsplan soll über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main entsprechend geändert werden.
- Für das der beigefügten Skizze zu entnehmende Gebiet am Kelsterbacher Weg ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Ziel und Zweck der Planung ist gleich den oben genannten Bebauungsplänen die planungsrechtliche Sicherung bestehender Freizeitgärten innerhalb des abgegrenzten Geltungsbereiches, wobei dort dann auch die Neuanlage von Freizeitgärten möglich sein wird. Über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main soll der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden.
- Ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzungen, Eingriffe und Bauten im Schwanheimer Unterfeld außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sind zu beseitigen. Dabei ist bei bis zum Stichtag 01.05.2005 entstandenen nicht gewerblichen Nutzungen unter Betonung der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens folgendes zu beachten:
- a)Den Nutzern ist eine angemessene Frist, z. B. ein Jahr, zur Beseitigung zu gewähren.
- b)Wird auf einen Rechtsstreit verzichtet und die Beseitigung der festgestellten ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Sachverhalte von den Nutzern unwiderruflich anerkannt, wird eine Duldung von fünf Jahren ausgesprochen.
- c)Es ist zu prüfen, inwieweit bei ungenehmigten Freizeitgärten eine auf die Person des derzeitigen Nutzers bezogene, nicht übertragbare unbefristete Duldung ausgesprochen werden kann. Nach dem Stichtag entstandene nicht genehmigte Nutzungen, Eingriffe und Bauten sind mit kurzer Frist zu beseitigen.
- Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen im Geltungsbereich der Bebauungspläne bezüglich Gartenhütten (zulässig bis 30 m3), Versiegelungen, Brunnen und Sichtschutzanlagen eingehalten und dort ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzungen, Eingriffe und Bauen beseitigt werden. Für die Vorgehensweise gilt Ziff. 3 entsprechend.
- Der Magistrat macht Nutzer von ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Freizeitgärten im Schwanheimer Unterfeld außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne auf die Möglichkeit einer Verlegung der Gärten in die Bebauungsplangebiete aufmerksam und unterstützt diese bei einer Verlegung. Dazu ist von der Stadt Frankfurt im Bereich der Bebauungspläne Gelände zu erwerben, das den Gartennutzern zur Pacht angeboten wird.
- Der unerlaubte Autoverkehr im Schwanheimer Unterfeld wird unterbunden. Dafür werden geeignete Maßnahmen erarbeitet.
- Die öffentlichen Wege im Schwanheimer Unterfeld werden ausgebessert und in einen für Fußgänger und Fahrradfahrer, bei Wegen mit erlaubtem Autoverkehr in einen auch für diesen benutzbaren Zustand gebracht.
- Die Einhaltung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bedingungen im Schwanheimer Unterfeld ist durch regelmäßige Kontrolle zu gewährleisten. Begründung: Das Schwanheimer Unterfeld ist eine die westlichen Stadtteile unverwechselbar prägende Freifläche mit hoher Bedeutung sowohl für die natürliche Artenvielfalt von Flora und Fauna als auch für die Erholung der Bevölkerung. Die Ausweisung als Natur- und Landschaftsschutzgebiet, die Schwanheimer Dünen zusätzlich auch als Flora-Fauna-Habitat-Schutzzone, unterstreicht den Wert dieses Gebietes. Durch ungenehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Eingriffe ist der Charakter dieses Gebietes stark gefährdet. Die Errichtung von Hütten, hausähnlichen Gebäuden, Sichtschutzanlagen, Zäunen, Versiegelungen und Nutzungen bis hin zu gewerblichen und dauerhaftem Wohnen nahekommenden haben zu einer Zersiedelung geführt, die dem Natur- und Landschaftsschutz und einem gemeinwohlverträglichen Naturerlebnis für die gesamte Bevölkerung widerspricht. Um demgegenüber den ursprünglichen Charakter des Schwanheimer Unterfelds wiederherzustellen und künftig für die Allgemeinheit zu erhalten, sind dahingerichtete Maßnahmen und regelmäßige Kontrollen durch den Magistrats notwendig. Bei dem Vorgehen gegen ungenehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Nutzungen, Bauten und Eingriffe müssen dabei Härten für mit dem Stadtteil und der Natur verbundenen Nutzern, die aus gutem Glauben und besten Absichten sich ihres mit den Anforderungen eines Landschaftsschutzgebietes nicht vereinbaren Fehlverhaltens oft nicht bewußt sind, vermieden werden. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit ungenehmigten Freizeitgärten. Zur Lösung sollen durch Bebauungspläne ausgewiesene Flächen, in denen künftig Freizeitgärten einschließlich bis 30 m3 große Gartenhütten erlaubt sind, vergrößert oder neu eingerichtet werden. Dabei ist der Magistrat aufgefordert, z. B. durch Erwerb von Gelände und anschließender Verpachtung Feizeitgärtner bei einer Verlegung ihrer Gärten in diese Bereiche zu unterstützen. Um Fehleinschätzungen vorzubeugen sei darauf hingewiesen, daß auch außerhalb der Geltungsbereiche der Bebebauungspläne Eigentümer und Pächter die Flächen nach wie vor zur Erholung entsprechend den Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes nutzen können (z. B. zum Spielen mit Kindern, Grillen) und natürliche Einfriedungen mit Hecken zulässig sind. Bei notwendigen Beseitigungen von ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nutzungen, Bauten und Eingriffen soll eine angemessene Frist (z. B. ein Jahr) gesetzt oder bei unwiderruflicher Anerkennung der Beseitigung eine Duldung von fünf Jahren ausgesprochen werden. Gewerbliche Nutzungen oder nach dem 01.05.2005 (Zeitpunkt der letzten Befliegung mit Senkrecht-Luftbildaufnahmen) entstandene ungenehmigte Nutzungen etc. sind jedoch mit kurzer Frist zu beseitigen. Mit diesem von Verhältnismäßigkeit und maßvollem Handeln geprägtem Vorgehen sollte es gelingen, das Gemeinwohl mit dem anzuerkennenden Wunsch nach Freizeitgärten zu verbinden und damit das Schwanheimer Unterfeld dauerhaft zu sichern. .
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