Wie geht es weiter im Schwanheimer Unterfeld
Vorlagentyp: NR SPD
Begründung
Unterfeld Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Magistratsbericht B 78 vom
- Februar 2009 wird zurückgewiesen.
- Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest:
- a)(Zu Antwort 2.): Die Möglichkeiten des Flächentausches sind rein hypothetisch, da es keine nahegelegenen Tauschflächen gibt. Die Aussage des Magistrates, er sei bemüht "durch Flächentausch Verfügbarkeit (von Ersatzflächen) herzustellen" trifft also nicht zu.
- b)(Zu Antwort 3 und Antwort 10.): Die Landschaftsschutzverordnung LSSVO regelt für die spezifische Nutzung in Zone I vorgesehenen Freizeit- und Erholungsanlagen, sowie wohnungsferne Gärten, landwirtschaftliche Flächen, Flächen für den Erwerbsgartenbau und Grabeland. Die LSSVO führt weiter aus, dass nur die Anlage und Erweiterung von Gärten nur mit Genehmigung zulässig sind. Weiter heißt es explizit, dass "die Fortführung gärtnerischer Nutzung" (§ 4, Ziff. 19) keiner Genehmigung bedürfen. Der Magistratsbericht gibt also die geltende Rechtslage falsch wieder.
- c)(Antwort 4): Ohne die Anwesenheit und Draufsicht der Nutzerinnen und Nutzer der Gärten, verfällt das Gelände und wertvolle Biotope würden nur sehr eingeschränkt entstehen. Außerdem gab es im Falle von Ersatzvornahmen keinerlei Untersuchungen, ob erhaltenswerte Gegebenheiten vorhanden waren.
- Der Magistrat wir aufgefordert eine gartennutzer/innenfreundliche Regelung zu finden und beispielsweise mittels Ausnahmegenehmigungen die teilweise sehr alten Gärten im Schwanheimer Unterfeld zu erhalten.
Inhalt
Antrag vom 22.04.2009, NR 1357
Betreff: Wie geht es weiter im Schwanheimer Unterfeld Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Magistratsbericht B 78 vom
- Februar 2009 wird zurückgewiesen.
- Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest:
- a)(Zu Antwort 2.): Die Möglichkeiten des Flächentausches sind rein hypothetisch, da es keine nahegelegenen Tauschflächen gibt. Die Aussage des Magistrates, er sei bemüht "durch Flächentausch Verfügbarkeit (von Ersatzflächen) herzustellen" trifft also nicht zu.
- b)(Zu Antwort 3 und Antwort 10.): Die Landschaftsschutzverordnung LSSVO regelt für die spezifische Nutzung in Zone I vorgesehenen Freizeit- und Erholungsanlagen, sowie wohnungsferne Gärten, landwirtschaftliche Flächen, Flächen für den Erwerbsgartenbau und Grabeland. Die LSSVO führt weiter aus, dass nur die Anlage und Erweiterung von Gärten nur mit Genehmigung zulässig sind. Weiter heißt es explizit, dass "die Fortführung gärtnerischer Nutzung" (§ 4, Ziff. 19) keiner Genehmigung bedürfen. Der Magistratsbericht gibt also die geltende Rechtslage falsch wieder.
- c)(Antwort 4): Ohne die Anwesenheit und Draufsicht der Nutzerinnen und Nutzer der Gärten, verfällt das Gelände und wertvolle Biotope würden nur sehr eingeschränkt entstehen. Außerdem gab es im Falle von Ersatzvornahmen keinerlei Untersuchungen, ob erhaltenswerte Gegebenheiten vorhanden waren.
- Der Magistrat wir aufgefordert eine gartennutzer/innenfreundliche Regelung zu finden und beispielsweise mittels Ausnahmegenehmigungen die teilweise sehr alten Gärten im Schwanheimer Unterfeld zu erhalten.Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 06.02.2009, B 78 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Versandpaket: 29.04.2009
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