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Anschluss an das öffentliche Energienetz für Mieterinnen und Mieter der Sahle Baubetreuungsgesellschaft mbH am Maastrichter Ring und in der Pariser Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.03.2016, ST 533 Betreff: Anschluss an das öffentliche Energienetz für Mieterinnen und Mieter der Sahle Baubetreuungsgesellschaft mbH am Maastrichter Ring und in der Pariser Straße Im Stadtgebiet Frankfurt ist die Mainova-Tochter NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (NRM) - mit Ausnahme der Stadtteile Höchst, Nied, Sindlingen, Sossenheim, Unterlieder-bach und Zeilsheim - der verantwortliche Verteilnetzbetreiber in der Sparte Strom. Über 99 Prozent aller Wohngebäude in diesem Gebiet sind an das NRM-Netz angeschlossen. Die NRM gewährleistet den freien und fairen Wettbewerb um Kunden unter den rund 150 aktiven Stromanbietern in Frankfurt. Allen an das NRM-Netz angeschlossenen Netznutzern ist der unentgeltliche und zügige Lieferantenwechsel möglich. In den sog. "Helenenhöfen" (Maastrichter Ring 3-44 und Pariser Straße 42-66) stellt sich die Situation anders dar. Die Energie Direkt GmbH (EDG) hat im Juni 2012 mit der NRM einen "Netzanschlussrahmenvertrag für nachgelagerte Netzbetreiber" und einen "Netznutzungs-rahmenvertrag für nachgelagerte Netzbetreiber" abgeschlossen. Das Energiewirtschaftsgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass sich "nachgelagerte Netzbetreiber" an das Mittelspannungsnetz anschließen lassen können. Netzbetreiber im Areal der Helenenhöfe wurde mit Herstellung der elektrischen Versorgung daher die EDG. Als Netzbetreiberin wäre die EDG verpflichtet, allen Anschlussnutzern (Mietern und Wohnungseigentümern) in ihrem Netzgebiet den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel zu ermöglichen. Nach Kenntnis der NRM führt die EDG die dafür von der Bundesnetzagentur jeweils festgelegten elektronischen Prozesse nicht durch. Daher ist ein Wechsel des Stromlieferanten für die Mieter der Liegenschaften de facto nicht möglich. Ohne Teilnahme der EDG an den bundesweit einheitlich vorgeschriebenen elektronischen Marktprozessen hat zwar jeder Mieter dort "einen Zähler", der jedoch netztechnisch nur ein privater Unterzähler der EDG ist. Einen privaten Unterzähler kann kein Lieferant beliefern. Beliefert werden können nur in der bundesweit einheitlich vorgesehenen Netzbetreiber-EDV abgebildete, einem Bilanzkreis zugeordnete und mit einer europaweit einheitlichen Zählpunktbezeichnung fehlerfrei identifizierbare Zähler eines Netzbetreibers, der elektronisch im dafür vorgesehenen Dateiformat versandte Lieferantenwechselanfragen bearbeitet. Solange die EDG diese Voraussetzungen nicht schafft, kann kein Lieferantenwechsel stattfinden. Die betroffenen Stromkunden haben daher aktuell keine Möglichkeit, den Stromanbieter zu wechseln. Die EDG bestreitet nach wie vor, Netzbetreiber zu sein. Das Unternehmen hat der NRM im Sommer 2014 mitgeteilt, in den Helenhöfen eine "Kundenanlage" zu betreiben. Was eine sog. Kundenanlage ist, ist im Energiewirtschaftsgesetz definiert. Es nennt hierfür mehrere Voraussetzungen (§ 3 Ziff. 24a EnWG). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Helenenhöfe jedoch nach Auffassung der NRM nicht erfüllt. Um hier rechtssicher zu sein, hat NRM ihre Auffassung der Bundesnetzagentur mit der Bitte um eine Einschätzung vorgelegt. Die Behörde teilte die Auffassung der NRM, dass es sich bei den Helenenhöfen um keine Kundenanlage handeln kann. Indem daher eine Änderung des rechtlichen Charakters von einem nachgelagerten Netz zu einer Kundenanlage ausscheidet, handelt es sich nach wie vor um ein nachgelagertes Netz, dessen Betreiber die EDG ist. Der Magistrat begrüßt den freien und fairen Wettbewerb im deutschen Energiemarkt. Kunden sollten stets die Möglichkeit besitzen, den Energieanbieter frei zu wählen. Der Magistrat begrüßt deshalb die von Mainova und NRM gegenüber der Energie Direkt GmbH ergriffenen Rechtsmittel mit dem Ziel, die Einhaltung der Pflichten eines Netzbetreibers zu erreichen. Daneben ist notfalls gerichtlich durchzusetzen, dass die EDG die von der NRM an die Stadt Frankfurt weiterzuleitenden Konzessionsabgabe-Zahlungen wiederaufnimmt und in voller Höhe nachbezahlt. Hier hat die NRM noch in 2015 den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids gegen die EDG beantragt. Dem hat die EDG widersprochen; das Verfahren wird nun an das zuständige Gericht abgegeben. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.12.2015, OM 4829 Antrag vom 02.05.2017, OF 315/1 Auskunftsersuchen vom 23.05.2017, V 477 Antrag vom 22.01.2020, OF 1190/1 Auskunftsersuchen vom 11.02.2020, V 1554

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