Anschluss an das öffentliche Energienetz für Mieterinnen und Mieter der Sahle Baubetreuungsgesellschaft mbH am Maastrichter Ring und in der Pariser Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 25.08.2017, ST 1586 Betreff: Anschluss an das öffentliche Energienetz
für Mieterinnen und Mieter der Sahle Baubetreuungsgesellschaft mbH am
Maastrichter Ring und in der Pariser Straße 1. Von den drei von
Mainova und Netzdienste Rhein-Main GmbH (NRM) gegenüber der Energie Direkt GmbH
ergriffenen Rechtsmitteln - mit dem Ziel die Einhaltung der Pflichten eines
Netzbetreibers zu erreichen - sind zwei noch rechtshängig und steuern auf
den Termin zur mündlichen Verhandlung hin. Bereits abgeschlossen ist das erste Verfahren, das
vor dem Landgericht Münster geführt wurde. Dieses endete mit einem
gerichtlichen Vergleich. In diesem Verfahren klagte die Mainova auf Entfernung
der - von Sahle Wohnen widerrechtlich in Leerrohre (Eigentum der Mainova AG)
verlegten - drei Stromleitungen sowie eines Telekommunikationskabels. Mainova
hat sich in dem Vergleich verpflichtet, die widerrechtlich verlegten Kabel noch
für einen Übergangszeitraum (aufgrund der noch laufenden Verfahren), gegen
Entgelt, zu dulden. Noch rechtshängig sind: 1. die Klage der NRM vor dem Landgericht Frankfurt
auf Zahlung der Konzessionsabgabe gegen den Arealnetzbetreiber Energie Direkt
GmbH. 2. das
Beschwerdeverfahren von NRM und Mainova vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, in
dem erreicht werden soll, dass sich die Energie Direkt GmbH an ihre Pflichten
als Arealnetzbetreiberin hält. 2 . Den Bewohner der Mietwohnung ist kein
diskriminierungsfreier Zugang zum Stromnetz möglich. Dies liegt vor allem darin
begründet, dass der vom Eigentümer beauftragte Messstellenbetreiber (Energie
Direkt GmbH) die Daten über Zählernummern, Zählerstände und Zuordnungen zu
Wohneinheiten nicht zur Verfügung stellt. Durch diese mangelhafte
Marktkommunikation ist es den Bewohnern nicht möglich, den Stromanbieter frei
zu wählen. Die Besitzer von
Eigentumswohnungen konnten hingegen bereits einen diskriminierungsfreien
Netzzugang herbeiführen, indem sie den Verkäufer der Wohnungen nachträglich zur
Beauftragung eines Anschlusses an das öffentliche Niederspannungsnetz der NRM
zwingen konnten. Dieser Netzzugang, den die Mieter in den übrigen Gebäuden
nicht haben, ermöglicht den Eigentümern nun eine diskriminierungsfreie Wahl des
Stromlieferanten. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 23.05.2017, V 477
Antrag vom
22.01.2020, OF
1190/1
Auskunftsersuchen vom 11.02.2020, V 1554