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Anschluss an das öffentliche Energienetz für Mieterinnen und Mieter der Sahle Baubetreuungsgesellschaft mbH am Maastrichter Ring und in der Pariser Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.08.2017, ST 1586 Betreff: Anschluss an das öffentliche Energienetz für Mieterinnen und Mieter der Sahle Baubetreuungsgesellschaft mbH am Maastrichter Ring und in der Pariser Straße 1. Von den drei von Mainova und Netzdienste Rhein-Main GmbH (NRM) gegenüber der Energie Direkt GmbH ergriffenen Rechtsmitteln - mit dem Ziel die Einhaltung der Pflichten eines Netzbetreibers zu erreichen - sind zwei noch rechtshängig und steuern auf den Termin zur mündlichen Verhandlung hin. Bereits abgeschlossen ist das erste Verfahren, das vor dem Landgericht Münster geführt wurde. Dieses endete mit einem gerichtlichen Vergleich. In diesem Verfahren klagte die Mainova auf Entfernung der - von Sahle Wohnen widerrechtlich in Leerrohre (Eigentum der Mainova AG) verlegten - drei Stromleitungen sowie eines Telekommunikationskabels. Mainova hat sich in dem Vergleich verpflichtet, die widerrechtlich verlegten Kabel noch für einen Übergangszeitraum (aufgrund der noch laufenden Verfahren), gegen Entgelt, zu dulden. Noch rechtshängig sind: 1. die Klage der NRM vor dem Landgericht Frankfurt auf Zahlung der Konzessionsabgabe gegen den Arealnetzbetreiber Energie Direkt GmbH. 2. das Beschwerdeverfahren von NRM und Mainova vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, in dem erreicht werden soll, dass sich die Energie Direkt GmbH an ihre Pflichten als Arealnetzbetreiberin hält. 2 . Den Bewohner der Mietwohnung ist kein diskriminierungsfreier Zugang zum Stromnetz möglich. Dies liegt vor allem darin begründet, dass der vom Eigentümer beauftragte Messstellenbetreiber (Energie Direkt GmbH) die Daten über Zählernummern, Zählerstände und Zuordnungen zu Wohneinheiten nicht zur Verfügung stellt. Durch diese mangelhafte Marktkommunikation ist es den Bewohnern nicht möglich, den Stromanbieter frei zu wählen. Die Besitzer von Eigentumswohnungen konnten hingegen bereits einen diskriminierungsfreien Netzzugang herbeiführen, indem sie den Verkäufer der Wohnungen nachträglich zur Beauftragung eines Anschlusses an das öffentliche Niederspannungsnetz der NRM zwingen konnten. Dieser Netzzugang, den die Mieter in den übrigen Gebäuden nicht haben, ermöglicht den Eigentümern nun eine diskriminierungsfreie Wahl des Stromlieferanten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 23.05.2017, V 477 Antrag vom 22.01.2020, OF 1190/1 Auskunftsersuchen vom 11.02.2020, V 1554

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