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Freie Stromanbieterwahl in Frankfurt

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.03.2016, B 72 Betreff: Freie Stromanbieterwahl in Frankfurt Vorgang: A 951/15 SPD 1. Haben die Bewohnerinnen und Bewohner der Helenenhöfe im Europaviertel die Möglichkeit ihren Stromanbieter zu wählen? Im Stadtgebiet Frankfurt ist die Mainova-Tochter NRM NetzDienste Rhein-Main GmbH (NRM) - mit Ausnahme der Stadtteile Höchst, Nied, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim - der verantwortliche Verteilnetzbetreiber in der Sparte Strom. Über 99 Prozent aller Wohngebäude in diesem Gebiet sind an das NRM-Netz angeschlossen. Die NRM gewährleistet den freien und fairen Wettbewerb um Kunden unter den rund 150 aktiven Stromanbietern in Frankfurt. Allen an das NRM-Netz angeschlossenen Netznutzern ist der unentgeltliche und zügige Lieferantenwechsel möglich. In den sog. "Helenenhöfen" (Maastrichter Ring 3 - 44 und Pariser Straße 42 - 66) stellt sich die Situation anders dar. Die Energie Direkt GmbH (EDG) hat im Juni 2012 mit der NRM einen "Netzanschlussrahmenvertrag für nachgelagerte Netzbetreiber" und einen "Netznutzungsrahmenvertrag für nachgelagerte Netzbetreiber" abgeschlossen. Das Energiewirtschaftsgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass sich "nachgelagerte Netzbetreiber" an das Mittelspannungsnetz anschließen lassen können. Netzbetreiber im Areal der Helenenhöfe wurde mit Herstellung der elektrischen Versorgung daher die EDG. Als Netzbetreiberin wäre die EDG verpflichtet, allen Anschlussnutzern (Mietern und Wohnungseigentümern) in ihrem Netzgebiet den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel zu ermöglichen. Nach Kenntnis der NRM führt die EDG die dafür von der Bundesnetzagentur jeweils festgelegten elektronischen Prozesse nicht durch. Daher ist ein Wechsel des Stromlieferanten für die Mieter der Liegenschaften de facto nicht möglich. Ohne Teilnahme der EDG an den bundesweit einheitlich vorgeschriebenen elektronischen Marktprozessen hat zwar jeder Mieter dort "einen Zähler", der jedoch netztechnisch nur ein privater Unterzähler der EDG ist. Einen privaten Unterzähler kann kein Lieferant beliefern. Beliefert werden können nur in der bundesweit einheitlich vorgesehenen Netzbetreiber-EDV abgebildete, einem Bilanzkreis zugeordnete und mit einer europaweit einheitlichen Zählpunktbezeichnung fehlerfrei identifizierbare Zähler eines Netzbetreibers, der elektronisch im dafür vorgesehenen Dateiformat versandte Lieferantenwechselanfragen bearbeitet. Solange EDG diese Voraussetzungen nicht schafft, kann kein Lieferantenwechsel stattfinden. Die betroffenen Stromkunden haben daher aktuell keine Möglichkeit, den Stromanbieter zu wechseln. 2. Falls ja, seit wann besteht die Möglichkeit und wie erklärt er, dass dies von Bewohnerinnen und Bewohnern bestritten wird? Ein Lieferantenwechsel ist derzeit nur in den Gebäuden Maastrichter Ring 18 - 26 möglich, die seit Sommer 2015 nicht mehr an das Netz der EDG, sondern an das NRM-Netz angeschlossen sind. 3. Falls nein, was unternimmt der Magistrat, damit diese Möglichkeit geschaffen wird? EDG bestreitet nach wie vor, Netzbetreiber zu sein. Das Unternehmen hat der NRM im Sommer 2014 mitgeteilt, in den Helenenhöfen eine "Kundenanlage" zu betreiben. Was eine sog. Kundenanlage ist, ist im Energiewirtschaftsgesetz definiert. Es nennt hierfür mehrere Voraussetzungen (§ 3 Ziff. 24a EnWG). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Helenenhöfe jedoch nach Auffassung der NRM nicht erfüllt. Um hier rechtssicher zu sein, hat NRM ihre Auffassung der Bundesnetzagentur mit der Bitte um eine Einschätzung vorgelegt. Die Behörde teilte die Auffassung der NRM, dass es sich bei den Helenenhöfen um keine Kundenanlage handeln kann. Indem daher eine Änderung des rechtlichen Charakters von einem nachgelagerten Netz zu einer Kundenanlage ausscheidet, handelt es sich nach wie vor um ein nachgelagertes Netz, dessen Betreiber EDG ist. Der Magistrat begrüßt die von Mainova und NRM gegenüber der Energie Direkt GmbH ergriffenen Rechtsmittel mit dem Ziel, die Einhaltung der Pflichten eines Netzbetreibers zu erreichen. Daneben ist notfalls gerichtlich durchzusetzen, dass EDG die von der NRM an die Stadt Frankfurt am Main weiterzuleitenden Konzessionsabgabe-Zahlungen wieder aufnimmt und in voller Höhe nachbezahlt. Hier hat NRM noch in 2015 den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids gegen EDG beantragt, dem hat EDG widersprochen, das Verfahren wird nun an das zuständige Gericht abgegeben. 4. Kann und wird der Magistrat sicherstellen, dass auch bei anderen bestehenden und neuen Wohngebieten für die Bewohnerinnen und Bewohner stets eine freie Stromanbieterwahl ermöglicht wird? Der Magistrat begrüßt den freien und fairen Wettbewerb im deutschen Energiemarkt. Kunden sollten stets die Möglichkeit besitzen, den Energieanbieter frei zu wählen. Dies ist in Deutschland flächendeckend dort gewährleistet, wo ordentliche Verteilnetzbetreiber, die der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, den Netzbetrieb lege artis durchführen. Die Stadt Frankfurt am Main schreibt Erschließungsträgern vor, dass die Erschließung unter Abstimmung mit den für die jeweiligen Medien zuständigen Netzbetreibern erfolgen muss. Vorliegend hat sich ein Dritter, der von der Fa. aurelis einen Teil des Erschließungsgebiets erworben hat, nicht an die Regelungen des Erschließungsvertrags zwischen Stadt und aurelis gehalten. Insofern gibt es kein Regelungsdefizit. 5. Kann die Fa. Energie direkt für entstandene Schaden a) finanzieller Art bei den Bewohnerinnen und Bewohnern die keinen günstigeren Anbieter wählen konnten, und b) an der Umwelt, weil Bewohnerinnen und Bewohner keinen Ökostrom beziehen konnten, in Regress genommen werden? Zu möglichen Ansprüchen der Mieter bzw. Wohnungseigentümer kann der Magistrat keine Aussage treffen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 02.12.2015, A 951 Antrag vom 02.05.2017, OF 315/1 Auskunftsersuchen vom 23.05.2017, V 477 Antrag vom 22.01.2020, OF 1190/1 Auskunftsersuchen vom 11.02.2020, V 1554 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Wirtschaft und Frauen Beratung im Ortsbeirat: 1, 6 Versandpaket: 09.03.2016 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des OBR 1 am 03.05.2016, TO I, TOP 35 Beschluss: Die Vorlage B 72 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 6 am 03.05.2016, TO I, TOP 57 Beschluss: Die Vorlage B 72 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 07.06.2016, TO I, TOP 24 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 72 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 155, 1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Frauen vom 07.06.2016 Aktenzeichen: 91 50

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