Neue Altstadt - Barrierefrei
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 13.03.2018, OM
2891 entstanden aus
Vorlage: OF 540/1 vom
24.02.2018 Betreff: Neue Altstadt - Barrierefrei
Vorgang: Beschl. d. Stv.-V.
vom 28.01.2010, § 7481; B 260/10; B 276/12;
Beschl. d. Stv.-V. vom 31.01.2013, § 2683;
B 401/14; B 326/16 Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu
tragen, dass Hauptzugänge jeder Gewerbeeinheit im Bereich des neuen
Dom-Römer-Areals ausnahmslos barrierefrei gestaltet werden und Zugänge für
Menschen mit Behinderungen nicht über Seiten- oder
Hintereingange abgewickelt werden. Begründung: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen,
wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar,
zugänglich und nutzbar sind." (Bundesgleichstellungsgesetz 2002, § 4)
Laut der vorgestellten Planung sollen die Einheiten
Braubachstraße 29, Hinter dem Lämmchen 4 und Markt 5 nicht stufenlos zugänglich
sein. In andere Gewerbeeinheiten (Braubachstraße 27, 31, Hinter dem Lämmchen 6,
8) sollen Menschen mit Behinderung nur über Hintereingänge gelangen können. In
einem weiteren Fall soll über eine Klingel eine mobile Rampe angefordert werden
(Markt 20). In einem Laden ist nur der Straßenverkauf stufenlos erreichbar
(Markt 15). Barrierefreie Erreichbarkeit und
Nutzbarkeit ohne fremde Hilfe, wie sie die Hessische Bauordnung für Verkaufs-
und Gaststatten vorschreibt (§ 46), und die Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. dazu u. a. die Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2010, § 7481, und vom 31.01.2013,
§ 2683, sowie die entsprechenden Berichte des Magistrats, z. B.
B 260 vom 23.04.2010, B 276 vom 22.06.2012, B 401 vom 10.10.2014
und B 326 vom 09.12.2016 - Umsetzung der UN-Konvention für Menschen mit
Behinderungen - Frankfurt auf dem Weg zu einer barrierefreien Stadt) sind so
nicht gewährleistet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Hintereingänge oder mobile
Rampen keine gute Alternative zu einem stufenlosen Hauptzugang bilden:
Gastronomen und Ladeninhaber müssen dann behinderten Kunden den Sondereingang
aufschließen, was bei viel Betrieb problematisch sein kann. Im Laden oder
Gastraum muss der Weg zur Hintertür frei gehalten werden - auch das ist bei
kleiner Ladenflache oft nicht gegeben. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 1
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Bericht des
Magistrats vom 23.04.2010, B 260
Bericht des
Magistrats vom 22.06.2012, B 276
Bericht des
Magistrats vom 10.10.2014, B 401
Bericht des
Magistrats vom 09.12.2016, B 326
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.08.2018, ST 1613
Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 24. Sitzung des OBR 1
am 14.08.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine vorläufige schriftliche Stellungnahme vorgelegt
hat. Aktenzeichen: 61 1