Tatsächliche Herstellung einer Vergleichbarkeit der Argumente für oder gegen BerkersheimOst im Verhältnis zu PreungesheimNord/BerkersheimSüd
Begründung
Vergleichbarkeit der Argumente für oder gegen Berkersheim-Ost im Verhältnis zu Preungesheim-Nord/Berkersheim-Süd Vorgang: B 451/15; B 452/15; ST 1750/15 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat möge prüfen und berichten, wie seines Erachtens eine Abwägungsgrundlage für die politischen Entscheidungsträger in Stadtverordnetenversammlung und Ortsbeirat geschaffen werden kann, um die Vor- und Nachteile der Baugebiete Berkersheim-Ost oder Preungesheim-Nord/Berkersheim-Süd abschließend abwägen zu können. Begründung: Der Magistrat hat in seinen B 451 und B 452 sowie der ST 1750 2015 verschiedene Argumente aufgeführt, die sehr wohl für eine Bebauung in Preungesheim-Nord/Berkersheim-Süd sprechen würden: Deutlich bessere Verkehrserschließung, deutlich dichtere Bebauung möglich, wobei die 200 WE, die in den Berichten für Berkersheim-Ost veranschlagt werden, zwischenzeitlich nach Andeutungen des Planungsamts bei der Ortsbegehung am 3. November 2015 ohnehin auf 100 WE zurückgeführt wurden, deutlich geringere Bedeutung für das Stadtklima in Preungesheim-Nord, Kategorie 2 und 3 statt Kategorie
- Zudem ist nach Auskunft des Planungsamts am
- November in der Ortsbegehung voraussichtlich auch eine Änderung des Gebietszuschnitts für Berkersheim-Ost erforderlich, so dass auch hier Änderungen am Grüngürtel mit entsprechender Zeitverzögerung erforderlich werden, die der Magistrat als großes Hindernis alleine für Preungesheim-Nord sieht. Allerdings werden diese Vorteile nicht weiter verfolgt bzw. die Nachteile nicht weiter untersucht, weil dies angeblich erst im Planungsverfahren möglich ist. Dann sind aber bereits wichtige Weichenstellungen erfolgt und erhebliche Kosten angefallen, die einen anderen Entscheid dann unwahrscheinlich machen. Insofern ist zu klären, wie zum jetzigen Zeitpunkt zu vertretbaren Kosten eine Entscheidungsgrundlage für die politischen Entscheidungsträger geschaffen werden kann. Die vorliegenden Stellungnahmen des Magistrats ergeben zumindest die Aussichtslosigkeit, die der Magistrat sieht, nicht eindeutig.