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"Berkersheim-Süd/Preungesheim"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.12.2015, ST 1750 Betreff: "Berkersheim-Süd/Preungesheim" Zu 1. Berkersheim Süd liegt sowohl im Landschaftsschutzgebiet "GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt a. M." vom 28.03.2006 als auch im Grüngürtel gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom 14.11.1991. Von daher bedürfte es sowohl der Aufhebung des Landschaftsschutzes durch das Regierungspräsidium Darmstadt als auch der Herausnahme aus dem Grüngürtel. Herausnahme eines oder mehrerer Grundstücke aus dem GrünGürtel ist nur dann möglich, wenn Grundstücke in mindestens gleichem Ausmaß und vergleichbarer Qualität an anderer Stelle im GrünGürtel einbezogen werden. Die Fläche in Berkersheim Ost umfasst mit 7,1 ha etwa die gleiche Größe wie Berkersheim Süd. Gegen eine Aufhebung des jetzigen Schutzstatus der Fläche in Berkersheim-Süd spricht jedoch, dass diese Fläche Teil eines zwischen der Siedlung Frankfurter Berg und Berkersheim verlaufenden Schutzkorridors ist, der eine Grünverbindung von Preungesheim zum Niddatal bildet. Die Hereinnahme der Fläche in Berkersheim Ost in diesen Schutzkorridor würde hingegen lediglich die angrenzende Schutzzone verbreitern, ohne dass dadurch eine neue Grünverbindung entstünde. Die Bedeutung der Flächen in Berkersheim Ost ist deshalb im Hinblick auf die Schutzziele des Grüngürtels grundsätzlich schwächer ausgeprägt als die der Fläche in Berkersheim Süd. Die Entscheidung über die Aufhebung des Landschaftsschutzes erfolgt im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Zu 2. Eine Aufgabe des Baugebietes Berkersheim Ost zugunsten eines etwaigen Wohngebiets in Berkersheim Süd würde voraussichtlich zu keiner beschleunigten Umsetzung führen, da in Berkersheim Süd zunächst rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden müssen (insbesondere Herauslösung aus dem LSG, Änderung des RegFNP, Zielabweichungsverfahren, Klärung des artenschutzrechtlichen Ausgleiches, Aufstellungsbeschluss für einen B-Plan). Ob die Umsetzung einer Planung für Berkersheim Süd aufgrund der Eigentümerstruktur mit insgesamt weniger Eigentümern und einem größeren Flächenanteil in städtischem Eigentum tatsächlich schneller erfolgen kann als für Berkersheim Ost, lässt sich heute nicht seriös prognostizieren. Ausschlaggebend wäre der gutachterliche Aufwand, der allerdings absehbar keinen geringeren Umfang als für die Planung in Berkersheim Ost hätte. Zu 3. Die an Berkersheim Süd nord-/nordöstlich angrenzende Bebauung ist im Geschosswohnungsbau errichtet. Eine solche Struktur wäre hier aufzunehmen. Eine Quantifizierung von möglichen Wohneinheiten ist derzeit allerdings nicht möglich, da ein städtebauliches Konzept nicht vorliegt. Zu 4. Das Kartenwerk der Lärmkartierung Hessen liefert ein Indiz, dass das Gebiet Süd insgesamt von höheren Lärmimmissionen (Straßenlärm) betroffen ist als das Gebiet Ost. Verlässliche Aussagen hierzu und zu möglichen Abschirmungsmaßnahmen müssten über entsprechende Lärmgutachten ermittelt werden. Verpflichtungen zum Lärmschutz unterliegen dem Verursacherprinzip. Deshalb wären alle erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bezüglich des Straßenverkehrslärms von der Stadt zu tragen. Eine Refinanzierung durch die von den Schutzmaßnahmen profitierenden Grundstückseigentümer, sowohl in den Neubaugebieten als auch in den bestehenden Wohngebieten, ist jedoch über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen möglich. Aussagen zu Art und Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind derzeit nicht möglich und somit die finanziellen Aufwendungen zurzeit nicht zu beziffern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 10.03.2015, V 1280 Antrag vom 04.01.2016, OF 923/10 Auskunftsersuchen vom 16.02.2016, V 1582