"Berkersheim-Süd/Preungesheim"
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 11.12.2015, ST 1750 Betreff: "Berkersheim-Süd/Preungesheim" Zu 1. Berkersheim Süd liegt
sowohl im Landschaftsschutzgebiet "GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt
Frankfurt a. M." vom 28.03.2006 als auch im Grüngürtel gemäß
Stadtverordnetenbeschluss vom 14.11.1991. Von daher bedürfte es sowohl der
Aufhebung des Landschaftsschutzes durch das Regierungspräsidium Darmstadt als
auch der Herausnahme aus dem Grüngürtel. Herausnahme eines oder mehrerer
Grundstücke aus dem GrünGürtel ist nur dann möglich, wenn Grundstücke in
mindestens gleichem Ausmaß und vergleichbarer Qualität an anderer Stelle im
GrünGürtel einbezogen werden. Die Fläche in Berkersheim Ost umfasst mit 7,1 ha
etwa die gleiche Größe wie Berkersheim Süd. Gegen eine Aufhebung des jetzigen
Schutzstatus der Fläche in Berkersheim-Süd spricht jedoch, dass diese Fläche
Teil eines zwischen der Siedlung Frankfurter Berg und Berkersheim verlaufenden
Schutzkorridors ist, der eine Grünverbindung von Preungesheim zum Niddatal
bildet. Die Hereinnahme der Fläche in Berkersheim Ost in diesen Schutzkorridor
würde hingegen lediglich die angrenzende Schutzzone verbreitern, ohne dass
dadurch eine neue Grünverbindung entstünde. Die Bedeutung der Flächen in
Berkersheim Ost ist deshalb im Hinblick auf die Schutzziele des Grüngürtels
grundsätzlich schwächer ausgeprägt als die der Fläche in Berkersheim Süd.
Die Entscheidung über die
Aufhebung des Landschaftsschutzes erfolgt im Rahmen der Beteiligung als Träger
öffentlicher Belange durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Zu 2. Eine Aufgabe des
Baugebietes Berkersheim Ost zugunsten eines etwaigen Wohngebiets in Berkersheim
Süd würde voraussichtlich zu keiner beschleunigten Umsetzung führen, da in
Berkersheim Süd zunächst rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden müssen
(insbesondere Herauslösung aus dem LSG, Änderung des RegFNP,
Zielabweichungsverfahren, Klärung des artenschutzrechtlichen Ausgleiches,
Aufstellungsbeschluss für einen B-Plan). Ob die Umsetzung einer Planung für
Berkersheim Süd aufgrund der Eigentümerstruktur mit insgesamt weniger
Eigentümern und einem größeren Flächenanteil in städtischem Eigentum
tatsächlich schneller erfolgen kann als für Berkersheim Ost, lässt sich heute
nicht seriös prognostizieren. Ausschlaggebend wäre der gutachterliche Aufwand,
der allerdings absehbar keinen geringeren Umfang als für die Planung in
Berkersheim Ost hätte. Zu
3. Die an Berkersheim Süd nord-/nordöstlich angrenzende Bebauung ist im
Geschosswohnungsbau errichtet. Eine solche Struktur wäre hier aufzunehmen. Eine
Quantifizierung von möglichen Wohneinheiten ist derzeit allerdings nicht
möglich, da ein städtebauliches Konzept nicht vorliegt. Zu 4. Das Kartenwerk der Lärmkartierung Hessen
liefert ein Indiz, dass das Gebiet Süd insgesamt von höheren Lärmimmissionen
(Straßenlärm) betroffen ist als das Gebiet Ost. Verlässliche Aussagen hierzu
und zu möglichen Abschirmungsmaßnahmen müssten über entsprechende Lärmgutachten
ermittelt werden. Verpflichtungen zum Lärmschutz unterliegen dem
Verursacherprinzip. Deshalb wären alle erforderlichen Schallschutzmaßnahmen
bezüglich des Straßenverkehrslärms von der Stadt zu tragen. Eine Refinanzierung
durch die von den Schutzmaßnahmen profitierenden Grundstückseigentümer, sowohl
in den Neubaugebieten als auch in den bestehenden Wohngebieten, ist jedoch über
die Erhebung von Erschließungsbeiträgen möglich. Aussagen zu Art und Umfang der
erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind derzeit nicht möglich und somit die
finanziellen Aufwendungen zurzeit nicht zu beziffern. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 10.03.2015, V
1280
Antrag vom 04.01.2016, OF 923/10
Auskunftsersuchen
vom 16.02.2016, V
1582