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Friedhofssatzung: Faire Natursteine auf Frankfurter Friedhöfen

Vorlagentyp: OF GRÜNE

Begründung

auf Frankfurter Friedhöfen Vorgang: ST 1593/10 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, Sorge dafür zu tragen, dass dem in der Vorlage zur Neufassung der Friedhofssatzung (FO) aufgeführten § 30 [Art und Weise der Gestaltung] ein Absatz (2) Es dürfen für Grabsteine und Grabeinfassungen nur solche Natursteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und über die gesamte Wertschöpfungskette nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind. beigefügt wird. § 27 (2) FO wird damit entbehrlich. Ein gegebenenfalls erhöhtes Prozessrisiko wird ausdrücklich getragen. Gleichzeitig betreibt die Stadt Frankfurt am Main Anstrengungen, beim Land Hessen darauf einzuwirken, gesetzgeberisch die Vorhalte von BVerwG 8 CN

  1. 12 - Urteil vom
  2. Oktober 2013 - zu heilen. Begründung: Seit Ende der Neunzigerjahre überschwemmen zunehmend Granitrohblöcke sowie fertige Grabsteine aus Indien den deutschen Markt. Zu etwa einem Drittel sind die im indischen Bergbau Beschäftigten aber Kinder, die zu unwürdigen Bedingungen und zu Hungerlöhnen sieben Tage in der Woche Sklavenarbeit verrichten müssen, wobei dieser Billigexport zu Dumpingpreisen nun auch noch entsprechende Konformität im hiesigen Markt erzwingt.

Inhalt

Antrag vom 03.01.2014, OF 426/2

Betreff: Friedhofssatzung: Faire Natursteine auf Frankfurter Friedhöfen Vorgang: ST 1593/10 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, Sorge dafür zu tragen, dass dem in der Vorlage zur Neufassung der Friedhofssatzung (FO) aufgeführten § 30 [Art und Weise der Gestaltung] ein Absatz (2) Es dürfen für Grabsteine und Grabeinfassungen nur solche Natursteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und über die gesamte Wertschöpfungskette nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind. beigefügt wird. § 27 (2) FO wird damit entbehrlich. Ein gegebenenfalls erhöhtes Prozessrisiko wird ausdrücklich getragen. Gleichzeitig betreibt die Stadt Frankfurt am Main Anstrengungen, beim Land Hessen darauf einzuwirken, gesetzgeberisch die Vorhalte von BVerwG 8 CN

  1. 12 - Urteil vom

  2. Oktober 2013 - zu heilen. Begründung: Seit Ende der Neunzigerjahre überschwemmen zunehmend Granitrohblöcke sowie fertige Grabsteine aus Indien den deutschen Markt. Zu etwa einem Drittel sind die im indischen Bergbau Beschäftigten aber Kinder, die zu unwürdigen Bedingungen und zu Hungerlöhnen sieben Tage in der Woche Sklavenarbeit verrichten müssen, wobei dieser Billigexport zu Dumpingpreisen nun auch noch entsprechende Konformität im hiesigen Markt erzwingt.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 08.11.2013, M 212

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 29
OBR 2
TO I, TOP 7
Angenommen
1. Der Vorlage M 212 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 426/2 wird bei Stimmengleichheit abgelehnt.
Zustimmung:
CDU
Ablehnung:
Linke Fraktionslos Grüne SPD FDP Freie Wähler