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Die neue Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main: Ausbeuterische Kinderarbeit ächten - ILO-Konvention 182 garantierenf

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 24.11.2010, ST 1593

Betreff: Die neue Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main: Ausbeuterische Kinderarbeit ächten - ILO-Konvention 182 garantierenf Eine Ergänzung des § 30 Abs.1 FO um den vom Ortsbeirat gewünschten Passus, dass der verwendete Naturstein über die gesamte Wertschöpfungskette nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sein muss, ist rechtlich nicht zulässig. Dies wurde in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 6.11.2008 (Az.: 7 C 10771/08 OVG) ausführlich dargelegt. Gegenstand des Urteils war ein Normenkontrollverfahren eines Steinmetzes gegen die Stadt A. wegen einer Regelung in der Friedhofssatzung, die vorsah, ausschließlich Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, zu genehmigen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat diese Regelung als gegen höherrangiges Recht verstoßend angesehen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat die beanstandeten Normen der Friedhofssatzung für unwirksam erklärt. Das Satzungsrecht der Gemeinde ist nicht ausreichend, um den in Rede stehenden Eingriff in Art. § 12 Abs.1 GG - Berufsfreiheit - anzunehmen. Nach Auffassung des Senats geht die in Rede stehende Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung von Grabmalen ohne ausbeuterische Kinderarbeit über den Ermächtigungszweck der Kommune weit hinaus. Dies Regelung stelle keine Gestaltungsvorschrift dar, sondern betreffe das Vorfeld der Benutzungsverhältnisse und habe damit den Charakter einer Regelung von Produktionsabläufen und - weil andere Staaten betroffen seien - einer Außenhandelsregelung. Dieses überschreite die nach herrschender Rechtsprechung begrenzte allgemeine Satzungsautonomie der Kommune. Die Stadt Frankfurt am Main unterstützt die internationalen Bemühungen zur Eindämmung der Kinderarbeit. Um die Problematik nicht ganz außer Acht zu lassen, hat der Magistrat nach Prüfung durch die Amtsjuristin in § 27 Abs. 2 FO eingefügt, dass es wünschenswert sei, bei eingebrachten Grabmalen, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nur solche zu verwenden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konventionen 182 hergestellt wurden. Ergänzend appelliert der Magistrat auf seiner Internetseite an Steinmetzbetriebe und an Angehörige, die einen Grabstein erwerben, nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufzustellen, die nachweisbar nicht in Kinderarbeit hergestellt wurden.