Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007 hier: Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main im Jahr 2020
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 27.05.2019, M 79 Betreff: Öffentlicher
Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007 hier:
Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in
Frankfurt am Main im Jahr 2020 Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.07.2010, § 8394 (M
119) I. Das mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 01.07.2010, § 8394 (M 119), festgelegte Liniennetz und Leistungsangebot im
lokalen Schienenverkehr (Straßenbahn- und Stadtbahnlinien auf dem Gebiet der
Stadt Frankfurt am Main sowie die in den Hochtaunuskreis und in die Stadt Bad
Homburg v.d.H. abgehenden Stadtbahnlinien) stellen gemeinsam mit den in der
Anlage beschriebenen Maßnahmen zum Fahrplan Schiene und dem darin definierten
Inhalt die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für den Zeitraum vom 01.01.2020
bis zum 31.12.2020 gem. VO (EG) Nr. 1370/ 2007 dar. Damit werden die Vorgaben
des Nahverkehrsplanes der Stadt Frankfurt am Main konkretisiert sowie die aus
Sicht des Aufgabenträgers Stadt Frankfurt am Main ausreichende
Verkehrsbedienung im lokalen Schienenverkehr abgebildet. II. Der Magistrat wird beauftragt, die in der Anlage
"Leistungsbeschreibung DVS 2020" beschriebenen, jährlich anzupassenden
Bestandteile der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im lokalen
Schienenverkehr für das Kalenderjahr 2020 durch die Stadtwerke
Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) erbringen zu lassen. Die
Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH) hat die Erbringung dieser
Leistungen durch die VGF zu veranlassen. Es dient der Kenntnis, dass die in der
Leistungsbeschreibung 2020 aufgeführten Maßnahmen bei der VGF zu
Mehraufwendungen in Höhe von voraussichtlich 3,619 Mio. Euro führen. III. Im Kalenderjahr 2020 werden von der VGF im
Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung voraussichtlich 29,056 Mio.
Fahrplan-Wagenkilometer auf Straßenbahnen und Stadtbahnen erbracht werden.
Ferner werden die der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung zuzurechnenden Einnahmen aus Fahrgelderlösen, aus sonstigen
Einnahmen in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sowie aus
öffentlichen Mitteln im Jahr 2020 voraussichtlich 393,492 Mio. Euro
betragen. Unter Beachtung vorab festgelegter
Parameter sowie der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Maßnahmen wird
gemäß dem vorliegenden Entwurf des Wirtschaftsplanes 2020 der VGF
(Prognosestand Sommer 2018) für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung voraussichtlich ein durch die SWFH im Rahmen des bestehenden
Ergebnisabführungsvertrages mit der VGF zu übernehmender Ausgleichsbetrag in
Höhe von 159,020 Mio. Euro inklusive der zum Zeitpunkt der Prognose bekannten
Anteile der Mehraufwendungen gemäß Ziffer II erforderlich sein. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, die den Werten in
Ziff. III zugrunde liegenden Kalkulationen unmittelbar vor Beginn des
Fahrplanjahres 2020 am 15. Dezember 2019, spätestens jedoch vor dem 31.12.2019,
aufgrund der dann geltenden Rahmenbedingungen zu überprüfen und verbindlich
festzulegen, um den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu entsprechen. Dabei
sind ausdrücklich die Kosten für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß
der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach den Vorgaben der Trennungsrechnung
auszuweisen. V. traffiQ, die Lokale
Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main mbH, nimmt in ihrer
Funktion als Aufgabenträgerorganisation gemäß § 6 HessÖPNVG die Aufgaben der
Stadt Frankfurt am Main als "zuständige örtliche Behörde" im Sinne der VO (EG)
Nr.1370/2007 wahr. traffiQ ist insbesondere zuständig für die Gewährleistung:
- einer einheitlichen Qualität des
gesamten lokalen Frankfurter ÖPNV - der Berichtspflichten gemäß VO (EG) Nr.1370/2007
- der Berichterstattung an
städtische Gremien und die Vorbereitung von deren Beschlüssen - die Vertretung der Stadt Frankfurt
am Main in allen die Direktvergabe betreffenden Angelegenheiten gegenüber der
EU-Kommission und Dritten. VI. Der Magistrat wird
beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Begründung: A - Zielsetzung
Die
Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr wurden für den Zeitraum vom
01.02.2011 bis zum 31.01.2031 auf der Grundlage des Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009, § 5543, an die VGF vergeben. Nach
den Vorgaben dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der VO (EG)
Nr. 1370/2007 ist die vorläufige Bestimmung der maximalen
Soll-Ausgleichsleistung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung jährlich zu ermitteln. Der vorliegende Vortrag des Magistrats an
die Stadtverordnetenversammlung dient somit der rechtssicheren Umsetzung der
Direktvergabe für das Kalenderjahr 2020.
B - Alternativen Es bestehen keine Alternativen zur
Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009 (§
5543). C - Lösung Auf der Grundlage des o.g. Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung hat der Magistrat durch die SWFH die VGF mit der
Durchführung des lokalen Schienenverkehrs (Straßenbahn- und Stadtbahnlinien) im
Stadtgebiet Frankfurt am Main für den o.g. Zeitraum beauftragen lassen. Im Rahmen der Direktvergabe hat die
Stadt Frankfurt am Main als "zuständige örtliche Behörde" gemäß der VO (EG) Nr.
1370/2007 nunmehr ein umfangreiches Controlling durchzuführen, um die
erforderlichen Berichtspflichten gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007 wahrnehmen zu
können. Hierzu bedient sich der Magistrat der traffiQ Lokale
Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH als Aufgabenträgerorganisation
nach § 6 HessÖPNVG. Mit dem vorliegenden Vortrag des
Magistrats wird Bezug genommen auf Art und Umfang der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne
der VO (EG) Nr. 1370/2007 für das Kalenderjahr 2020. Gemäß Artikel 2 i) der
EU-Verordnung umfasst ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag "einen oder
mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer
zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden,
diesen Betreiber eines Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von
öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen unterliegen". Dabei versteht man unter einer
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 2 e) der EU-Verordnung "eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder
bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen
Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber
unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder
nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen
hätte." Im Zusammenhang mit
der erfolgten Direktvergabe wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 28.01.2010, § 7531 (M 252) festgelegt, dass das Straßenbahn- und
Stadtbahnnetz in Frankfurt am Main als ein Linienbündel im Sinne des § 9 (2)
PBefG zusammengefasst wird. Der Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main
(NVP) wurde in diesem Sinne geändert. Mit dem vorliegenden Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung werden gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 die im
kommenden Kalenderjahr zu erbringende Leistung im lokalen Schienenverkehr im
Stadtgebiet Frankfurt am Main (einschließlich der abgehenden Linien) definiert
und der zu gewährende Ausgleichsbetrag prognostiziert. Auf der Basis des
Fahrplanjahrs 2011 soll die Leistung jährlich fortgeschrieben und von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. Dabei enthält die Anlage
die Maßnahmen in Form der konkretisierten Fahrplanleistungen zu den
Fahrplanjahren 2020 (gültig ab 15. Dezember 2019) und 2021 (gültig ab 13.
Dezember 2020). Durch die jährliche Fortschreibung wird
sichergestellt, dass die direkt an die VGF vergebene Leistung nicht statisch
ist, sondern den Erfordernissen entsprechend fortentwickelt werden kann. Der
vorab zu beschließende Ausgleichsbetrag ermöglicht es den kommunalen Gremien,
die Kostenentwicklung dieses Teils der öffentlichen Daseinsvorsorge in einem
transparenten Verfahren zu beobachten und zu steuern. Der jährliche Beschluss des
Stadtparlaments dokumentiert auch, dass es sich bei der VGF um einen "internen
Betreiber" im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 handelt, über den der Magistrat
der Stadt Frankfurt am Main die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle
ausübt. Der im Beschlussvorschlag vorgetragene
Ausgleichsbetrag bezieht sich auf das Kalenderjahr 2020 und ist somit
nicht mit dem Fahrplanjahr 2020 (15.12.2019 - 12.12.2020) identisch. Im
Restzeitraum 13.12.2020 - 31.12.2020 gelten die ersten Wochen des Fahrplanjahrs
2021. Zu den Ziffern I und II In Ziffer I wird die gemeinwirtschaftliche
Verpflichtung für den lokalen Schienenverkehr als ausreichende
Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 (3) PBefG definiert. Die VGF wird gemäß
Ziffer II mit der Erbringung dieser Leistung betraut. Die in der Anlage "Leistungsbeschreibung DVS 2020"
beschriebenen Leistungen konkretisieren die von der VGF zu erbringende
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung bzw. Leistung im lokalen Schienenverkehr
(Straßenbahn und Stadtbahn) der Stadt Frankfurt am Main für das Jahr 2020 gemäß
dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) auf Basis des Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2009, § 5543. Auf Grundlage der Leistungen des vorangegangenen
Jahres 2019 werden in der Anlage die davon abweichenden Fahrplanmaßnahmen für
das Jahr 2020 beschrieben. Dabei sind folgende Veränderungen im Fahrplan der
Straßenbahnen und Stadtbahn vorgesehen: · Auf der Linie U2 werden
wegen hoher Nachfrage am Sonntag von 11 bis 21 Uhr Drei-Wagen-Züge - statt
bisher Zwei-Wagen-Züge - eingesetzt. · Die Linie U4 wird
künftig statt bis 21 Uhr bis 1 Uhr mit Drei-Wagen-Zügen betrieben. · Durch die veränderte
Linienführung wird die Linie U6 künftig an Samstagen mit
Zwei-Wagen-Zügen gefahren. Auf den bisherigen Einsatz von Drei-Wagen-Zügen wird
mit Ausnahme der Adventssamstage verzichtet. · Der in den Nächten vor
Samstagen, Sonn- und Feiertagen durchgeführte Nachtverkehr auf der
Linie U8 wird in der Betriebspause der Linie U2 gegenüber dem
Leistungsangebot 2019 verbessert. · An Samstagen wird die Linie
12 künftig von 9 bis 21 Uhr alle 10 Minuten - statt bisher nur alle 15
Minuten - verkehren. · Verlängerung der Linie
14 bis zur neuen Endhaltestelle Mönchhofstraße. · An Samstagen wird die Linie
17 künftig von 9 bis 21 Uhr alle 10 Minuten - statt bisher nur alle 15
Minuten - verkehren. · An Samstagen wird die Linie
18 künftig von 9 bis 21 Uhr alle 10 Minuten - statt bisher nur alle 15
Minuten - verkehren. · Durch die neue Endhaltestelle
der Linie 14 wird die Linie 21 bis Nied Kirche verlängert; Ausnahmen
hierzu bestehen maximal in den Tagesrandlagen. Die Maßnahmen führen danach insgesamt zu
einer Erhöhung des fahrleistungsabhängigen Aufwands bei der VGF in Höhe von
rund 1,579 Mio. Euro bzw. 0,500 Mio. Euro für Fahrplan-Wagenkilometer
und 0,773 Mio. Euro für Fahrplanstunden sowie 0,307 Mio. Euro für Kapitalkosten
(zusätzliche Fahrzeuge Straßenbahn). Des Weiteren sind 2020 Maßnahmen in den
Bereichen Sonderleistungen, Infrastruktur (hier insbesondere der barrierefreie
Neu- und Ausbau von Haltestellen gem. VGF-Ausbauprogramm), Kommunikation und
Vertrieb in der Leistungsbeschreibung geplant. Deren Kosten in Höhe von rd.
2,039 Mio. Euro wurden noch nicht im VGF-Wirtschaftsplan 2020
berücksichtigt, da dessen Prognosezeitpunkt bereits im Sommer 2018
(VGF-Wirtschaftsplan 2020 an SWFH) lag. Diese Kosten fließen daher in die
erforderliche Beschlussfassung des Magistrats (zum maximal zulässigen
Soll-Ausgleichsleistung für das Kalenderjahr 2020) vor Beginn des
Fahrplanjahres 2020 am 15.12.2019 ein. Insgesamt ergibt sich demnach für 2020
ein Mehraufwand gegenüber 2019 in Höhe von voraussichtlich 3,619 Mio.
Euro. Die in der Anlage definierten
Fahrplanmaßnahmen werden mit Beginn des Fahrplanjahres 2020 am 15.12.2019
umgesetzt. Die weiteren Leistungsbestandteile und Maßnahmen in den Bereichen
Sonderleistungen, Infrastruktur, Kommunikation und Vertrieb werden entsprechend
der festgelegten Terminlagen auch unterjährig umgesetzt. Zu den Ziffern III und IV Der in Ziffer III zur Beschlussfassung
vorgelegte Ausgleichsbetrag hat Prognosecharakter. Gegebenenfalls wird es
erforderlich, die Einzelwerte entsprechend der Maßnahmen aus der
Leistungsbeschreibung 2020 (u.a. Fahrplan-Wagenkilometer, zuzurechnenden Einnahmen bzw.
sonstige zulässige Ausgleichsleistungen), welche die Basis der
Kalkulation des maximalen Ausgleichsbetrages darstellen, noch unmittelbar vor
Beginn des Kalenderjahres 2020 anzupassen. Da der Beschluss des Magistrats
allerdings erst im Dezember erfolgen kann, wird in diesem Fall bis zum Beginn
des Fahrplanjahres nicht ausreichend Zeit verbleiben, um die Angelegenheit
erneut der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Die Geschäftsführung der SWFH hat in
ihrem Beschluss vom 20.02.2019 zur Finanzierbarkeit des voraussichtlichen
öDA-Ausgleichsbetrages 2019 darauf hingewiesen, dass eine Anweisung durch die
SWFH-Gesellschafterversammlung zur Erbringung der öDA-Leistungsbeschreibung
2020 zu einer Reduzierung des Eigenkapitals der SWFH führen wird. Zur Ziffer V Das bei traffiQ eingerichtete
Qualitätssicherungssystem umfasst die vereinbarten Leistungen im Straßenbahn-
und Stadtbahnverkehr in Frankfurt am Main. Die im Rahmen dieses Systems notwendigen
Messungen und Kundenbefragungen sowie deren Auswertung werden durch traffiQ
bzw. einen von traffiQ beauftragten Dritten durchgeführt. Den hiermit
verbundenen Aufwand (für Befragungen, Testfahrten etc.) trägt traffiQ. Die Qualitätskriterien werden in zwei
Kategorien eingeteilt - objektive Qualitätskriterien (Kategorie
A) In diese Kategorie fallen Merkmale, die
durch Beobachtung bzw. Test objektiv gemessen werden. Die Kategorie A umfasst
die Kriteriengruppen o Fahrgastinformation am
Fahrzeug außen (Kriterien A 1-3), o Fahrgastinformation im
Fahrzeug (Kriterien A 4-9), o Fahrgastinformationen an
Haltestellen und Stationen (Kriterien A 10/11) und o Vertrieb (Kriterium A 12).
- subjektive Qualitätskriterien (Kategorie
B) Die Qualität der einzelnen Kriterien
dieser Kategorie wird durch die erfragte Zufriedenheit der Kunden mit den
Leistungen der VGF wie folgt beschrieben: o Pünktlichkeit (Kriterium B
1) o Persönliche Sicherheit im
Fahrzeug (Kriterium B 2) o Temperatur im Fahrzeug
(Kriterium B 3) o Sauberkeit des Fahrzeugs
(Kriterium B 4) o Fahrstil (Kriterium B 5)
o Information bei
Betriebsstörungen (Kriterium B 6) o Sauberkeit der Haltestellen
und Stationen (Kriterium B 7) o Sicherheit der Haltestellen
und Stationen (Kriterium B 8) o Qualität der Beratungs- und
Verkaufskompetenz (Kriterium B 9) o Freundlichkeit des
Verkaufspersonals (Kriterium B 10) Gemäß öDA, Anlage 1, Ziffer 10 der
"Gesellschaftsrechtlichen Weisung - GrW" erstellt traffiQ jährlich für den
Magistrat der Stadt Frankfurt einen Bericht über die Qualität der durch die VGF
erbrachten Personenverkehrsdienste. Der Jahresbericht beschreibt die
Qualitätsaspekte, die in den einzelnen Handlungsfeldern bzw. ergänzenden
Regelungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für das Bezugsjahr (hier
2017) festgelegt wurden. Die Veröffentlichung des Berichts erfolgt auf der
traffiQ-Website. Im Jahr 2017 ergibt eine
Gesamtbetrachtung, dass sich die Erhebungsergebnisse im Bereich der objektiven
und subjektiven Kriterien sowohl bei der Straßenbahn als auch bei der U-Bahn
wieder überwiegend im Rahmen des Toleranzbereichs befinden. Bei den subjektiven
Kriterien liegen die Hälfte - bei der U-Bahn sogar 6 von 10- der Kriterien
oberhalb der Soll-Wert-Obergrenzen. D - Kosten Die Finanzierung des lokalen
Schienenverkehrs der VGF erfolgt zurzeit über die Fahrgelderlöse, gesetzliche
Ausgleichsleistungen für Schülerverkehr und Beförderung schwerbehinderter
Menschen, Mittelzuweisungen des Landes Hessen (Kooperationsförderung,
Landeszuschüsse für den ÖPNV), Mittel Dritter (Infrastrukturkostenausgleich),
Ergänzungsleistungen der Stadt Frankfurt am Main (Durchtarifierungsverluste
DTV) sowie aus Verträgen mit dem RMV und durch den Verlustausgleich durch den
Ergebnisabführungsvertrag mit der SWFH. Anlage
_Leistungsbeschreibung (ca.
151 KB) Vertraulichkeit:
Nein Nebenvorlage:
Antrag vom 27.06.2019, NR 905
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 23.01.2009, M 19
Vortrag des
Magistrats vom 18.12.2009, M 252
Vortrag des
Magistrats vom 11.06.2010, M 119
Antrag vom
24.07.2019, OF
1053/6
Anregung an den Magistrat vom 13.08.2019, OM 4850
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Verkehrsausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 15, 16 Versandpaket: 29.05.2019 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des OBR 5
am 07.06.2019, TO I, TOP 45 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 9
am 13.06.2019, TO II, TOP 3 Beschluss: Die Vorlage M 79 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung BFF
32. Sitzung des OBR 8
am 13.06.2019, TO I, TOP 21 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei einer Enthaltung LINKE. und Enthaltung
BFF 32. Sitzung des OBR 3
am 13.06.2019, TO I, TOP 20 Beschluss: a) Die Vorlage M 79 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
15 am 14.06.2019, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
12 am 14.06.2019, TO I, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
11 am 17.06.2019, TO II, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU, LINKE. und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung);
BFF (= Enthaltung) 32. Sitzung des OBR 2
am 17.06.2019, TO II, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 1
am 18.06.2019, TO I, TOP 56 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU, GRÜNE, FDP, BFF, Die PARTEI und U.B.
gegen LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
32. Sitzung des OBR 4
am 18.06.2019, TO II, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, GRÜNE, CDU, LINKE., BFF und dFfm gegen
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 32. Sitzung des OBR 6
am 18.06.2019, TO I, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 7
am 18.06.2019, TO II, TOP 3 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
10 am 18.06.2019, TO II, TOP 18 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 30. Sitzung des OBR
16 am 18.06.2019, TO I, TOP 14 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 31. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 18.06.2019, TO I, TOP 48
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Verkehrsausschuss die Beratung der Vorlage M 79 auf den Haupt- und
Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER 32. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 25.06.2019, TO I, TOP 32
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 79 wird im Rahmen der Vorlage NR 905
zugestimmt. 2. Der Vorlage NR 905 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP und
FRANKFURTER (= Annahme ohne Zusatz); BFF (= Enthaltung)
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER;
BFF (= Votum im Plenum) Sonstige
Voten/Protokollerklärung zu 1: FRAKTION (M 79 = Annahme)
ÖkoLinX-ARL (M 79 = Ablehnung) 34. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 27.06.2019, TO II, TOP 42
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 79 wird im Rahmen der Vorlage NR 905 zugestimmt.
2. Der Vorlage
NR 905 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP, FRAKTION
und FRANKFURTER (= Annahme ohne Zusatz) sowie ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF
(= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und
FRANKFURTER 33. Sitzung des OBR 3
am 22.08.2019, TO II, TOP 26 Beschluss: Der Vorlage M 79 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL
(= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 4258, 34. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2019 Aktenzeichen: 92 14